Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2012, Az. 5 StR 512/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 1948

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 25. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags

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2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. Oktober 2012
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Mai 2012 nach § 349 Abs.
4 [X.] mit den Feststellungen aufgehoben.

2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.].

[X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten nach siebentägiger [X.] wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und drei Monaten verurteilt.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat entspre-chend dem Antrag des [X.] bereits deshalb Erfolg, weil die in der verkürzten Form des § 267 Abs. 4 [X.] abgefassten Urteilsgründe es dem Senat nicht ermöglichen, die nur formelhaft begründete [X.] Angaben des Angeklagten, so-weit ihnen gefolgt worden ist, und im Übrigen auf den aus dem Hauptver-

Der Hinweis auf eine Geständigkeit des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung ändert hieran
nichts.
Es sind jedenfalls die Begleitumstände des [X.] nicht umfassend vom Angeklagten eingeräumt worden.

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Die [X.] hat, nachdem bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision keine Rechtsmittelschrift zu den Akten gelangt war, das schriftliche Urteil nach Maßgabe des § 267 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 [X.] in abgekürzter Form abgesetzt. Auf den nach Urteilszustellung erfolgten Ein-wand des Verteidigers, er habe vor Fristablauf mit Telefax Revision einge-legt, wurde das Telefax tatsächlich im Gericht aufgefunden und dem [X.] am 24. Juli 2012 vorgelegt. Daraufhin wurde das Urteil

nunmehr

erneut dem Verteidiger zugestellt.

Die Revision ist fristgerecht eingelegt worden. Ein Telefax ist dem [X.] zugegangen, wenn das Schriftstück am Empfangsgerät ausgedruckt wird (vgl. [X.], [X.], 55. Aufl., Vor § 42 Rn. 18). Auf die Tatsache, dass das Telefax danach nicht zu den Akten gelangt ist, kommt es nicht an, weil § 341 Abs. 1 [X.] nur auf den Eingang bei dem Gericht abstellt und nicht auf den bei der zuständigen Abteilung (vgl. [X.], Beschlüsse vom 19.
Mai 1999

3 [X.], [X.]R [X.] § 341 Wirksamkeit 1, und vom 20.
Oktober 2011

2 [X.], [X.], 118).

Eine Rückgabe der Akten an das [X.] zur Ergänzung der Ur-teilsgründe kommt nicht in Betracht. In der neueren Rechtsprechung des [X.] ist zwar anerkannt, dass in besonders gelagerten, der Wiedereinsetzung ähnlichen Fällen in entsprechender Anwendung des § 267 Abs. 4 Satz 4
[X.] die Urteilsgründe ergänzt werden können, wenn das [X.] bei Abfassung des abgekürzten Urteils bei der ihm vorliegenden Aktenlage ohne weiteres von der Anwendbarkeit des § 267 Abs. 4 Satz 1 [X.] ausgehen durfte (vgl. [X.], Beschlüsse vom 12. Juni 2008

5 [X.], [X.]R [X.] § 267 Abs. 4 Ergänzung 2, und vom 20. Okto-ber 2011

2 [X.], [X.], 118; [X.], aaO, § 267 Rn.
30). Die sich nach § 275 Abs. 1 Satz 2 [X.] bestimmende Frist für eine solche Ergänzung der Urteilsgründe ist jedoch vorliegend bereits verstrichen, 3
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weil die Frist mit der Kenntnis der Strafkammer von dem Versehen zu laufen begonnen hat, hier also am 24. Juli 2012.

Der neue Tatrichter wird bei einer eventuell wiederum gebotenen [X.] von § 213 StGB, 2. Alt. i.V.m.
§ 21 StGB zu beachten haben, dass dem Angeklagten die von § 21 StGB mitgeprägte Handlungsintensität nicht unein-geschränkt anzulasten ist.

[X.] Raum

Schaal

Dölp Bellay

6

Meta

5 StR 512/12

25.10.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2012, Az. 5 StR 512/12 (REWIS RS 2012, 1948)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1948

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 StR 512/12

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