Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2000, Az. VII ZB 16/99

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3518

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.]vom13. Januar 2000in dem [X.]:[X.]: neinZPO § 511Leistet eine [X.], die mit der anderen [X.] als Gesamtschuldner zur Zahlungverurteilt worden ist, den [X.], so entfällt damit nicht ohne weiteres die [X.] der anderen [X.].[X.], Beschluß vom 13. Januar 2000 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Januar 2000 durch [X.], [X.],[X.] und [X.]:Auf die sofortige Beschwerde des [X.]n zu 1 wird der Be-schluß des 22. Zivilsenats des [X.] vom28. Juni 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die [X.] Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht [X.].[X.]: bis 8.000 [X.]:[X.] Klägerin hatte eine Treppenanlage für einen Neubau geliefert unddort eingebaut. Die beiden [X.]n, auf deren Grundstück der Neubau steht,betreiben dort ein Medizinzentrum. Wer und in wessen Namen die [X.] hatte, ist streitig. Der [X.] zu 2, der den Neubau als Gene-ralübernehmer errichtet hatte, zahlte vorprozessual einen Teil der [X.] 3 -Die Klägerin hat von beiden [X.]n als Gesamtschuldner [X.] restlichen [X.] gefordert. Das [X.] hat auf die mündlicheVerhandlung vom 18. November 1998 antragsgemäß den [X.]n zu 2 durchrechtskräftig gewordenes Teilversäumnisurteil vom selben Tag und den [X.] zu 1 durch [X.] vom 22. Dezember 1998 als [X.] Zahlung verurteilt. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung hat die Klä-gerin erklärt, der [X.] zu 2 habe den Restwerklohn einschließlich Zinsenund Mahnkosten gezahlt. Das [X.] hat entgegen dem Antrag der Kläge-rin die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet.Der [X.] zu 1 hat Berufung eingelegt und weiterhin [X.] der Begründung begehrt, den Auftrag nicht erteilt zu haben; dem Antrag derKlägerin, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, hat erwidersprochen. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel mangels Beschwerverworfen. Die vorbehaltlose Zahlung des [X.]n zu 2 habe zur endgültigenErfüllung der streitgegenständlichen Klageforderung geführt, so daß eine Inan-spruchnahme des [X.]n zu 1 aus dem Titel nicht mehr drohe. Im [X.] die gesamtschuldnerische Haftung der [X.]n wirke die Erfüllung auchfür den [X.]n zu 1.Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige [X.]de des [X.]n zu 1.II.Das Rechtsmittel hat Erfolg. Im Gegensatz zur Auffassung des [X.] ist die Berufung des [X.]n zu 1 nicht mangels Beschwer un-zulässig.- 4 -1. Nach der Rechtsprechung des [X.] entfällt die mate-rielle Beschwer einer zur Zahlung verurteilten [X.], wenn sie nach Schluß derletzten mündlichen Verhandlung und vor Einlegung eines Rechtsmittels den[X.] vorbehaltlos zahlt ([X.], Beschluß vom 25. Mai 1976 - [X.], [X.] § 511 ZPO Nr. 31; Urteil vom 16. November 1993 - [X.] 1994, 942). Dem steht gleich, wenn ein berechtigter Dritter mit [X.] verurteilten [X.] den [X.] zahlt und damit das Schuldverhältnisder [X.]en zum Erlöschen bringt ([X.], Urteil vom 24. Juni 1953 - [X.], [X.] § 91 a ZPO Nr. 4). In diesen Fällen geht die Rechtsprechung [X.] materiellen Erledigung der Hauptsache zwischen den Instanzen aus, sodaß ein rechtsschutzwürdiges Interesse der verurteilten [X.] an der Beseiti-gung des [X.] nicht mehr besteht.2. So liegt der Fall hier nicht. Der [X.] zu 2 hatte aufgrund des [X.] der mündlichen Verhandlung des [X.]s verkündeten [X.] als Gesamtschuldner den [X.] vorbehaltlos gezahlt. [X.] führte zu einer endgültigen Befriedigung der Klägerin; das zwischenihr und dem [X.]n zu 2 bestehende Schuldverhältnis war damit erloschen(§ 362 BGB).Die Leistung des [X.]n zu 2 hätte zu einer Erfüllung der von derKlägerin behaupteten Forderung gegenüber dem [X.]n zu 1 führen [X.], wenn dieser ebenfalls Schuldner des [X.]s war (§ 422 Abs. 1BGB). Dies hat der [X.] zu 1 im ersten Rechtszug und in seiner Beru-fungsbegründung in Abrede gestellt. Er hat dem angekündigten Antrag derKlägerin, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, wider-sprochen. Mithin steht nicht fest, daß die Zahlung des [X.]n zu 2 geeignetwar, den Rechtsstreit zwischen der Klägerin und dem [X.]n zu 1 in der- 5 -Hauptsache zu erledigen und eine materielle Beschwer des [X.]n zu [X.] sein rechtsschutzwürdiges Interesse an ihrer Beseitigung im Rechtsmittel-verfahren auszuschließen. Es ist nicht ersichtlich, daß der [X.] zu 1 den[X.]n zu 2 bevollmächtigt hatte, die Zahlung des [X.]es zugleichin seinem Namen zu leisten, um damit seine möglicherweise bestehendeSchuld gegenüber der Klägerin zu erfüllen.[X.]Haß [X.] Wiebel Wendt

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VII ZB 16/99

13.01.2000

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2000, Az. VII ZB 16/99 (REWIS RS 2000, 3518)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3518

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