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PDF anzeigen[X.]/01vom19. März 2002in der [X.] Verkehrsordnungswidrigkeit- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende [X.] [X.] [X.], [X.] am [X.]Maatz und [X.], [X.]in am [X.] [X.] [X.] am [X.] [X.] am 19. März 2002 be-schlossen:Ein [X.] auf einer Kraftfahrstraße im Sinne des § 18Abs. 7 [X.] liegt nicht vor, wenn der Betroffene auf einerKraftfahrstraße unter Einbeziehung von zwei [X.] Parkplätzen sein Fahrzeug in der Weise in die derbisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzte Richtung bringt,daß er zunächst in den rechtsseitig gelegenen Parkplatz ein-fährt, diesen durchfährt, sein Fahrzeug sodann über dessenAusfahrt unter Überqueren der Kraftfahrstraße in die [X.] gegenübe[X.] Parkplatzes lenkt und diesen überdie Ausfahrt entgegen seiner ursprünglichen Fahrtrichtungwieder verläßt.Gründe:I.1. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässig begange-nen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 7 [X.] - [X.] auf einerKraftfahrstraße [X.] zu einer Geldbuße von 300 DM verurteilt und zugleich gegenihn für die Dauer von einem Monat ein Fahrverbot [X.] 3 -Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene mit seinem Pkw von [X.] [X.] kommend die [X.] in Richtung [X.]. Nach-dem er an zwei Stellen das am Fahrbahnrand angebrachte Schild Zeichen 331fi[X.]fl passiert hatte, rte er sich zwei rechts- und linksseitig der[X.] befindlichen [X.]n, welche bogenförmig zur [X.] angelegt sind.Einfahrt und Ausfahrt der [X.] liegen wechselseitig genau [X.]Der Betroffene fuhr in den rechtsseitig gelegenen Parkplatz ein. Nach einerZigarettenpause stellte er fest, [X.] er sich verfahren hatte. Er [X.] zur Autobahn in Richtung [X.]. Zu diesem Zweck fuhr er ander Ausfahrt des Parkplatzes auf der [X.] nicht nach rechts in Richtung [X.] weiter, sonderrquerte die [X.], um [X.] einzufahren. Nach Durchfahren des Parkplatzes setzte der Betroffe-ne seine Fahrt zur Autobahn in Richtung [X.] fort.Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts hat der Betroffene Rechtsbe-schwerde eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rt.2. [X.] beabsichtigt, das Rechtsmittel als [X.] zu verwerfen. [X.] habe das Fahrmanöver des Betroffenen zutreffend als ein ver-botswidriges [X.] im Sinne des § 18 Abs. 7 [X.] gewertet. Der [X.] die [X.] durch das Einbiegen auf den rechtsseitig gelegenenParkplatz nicht völlig verlassen, weil der Parkplatz, ebenso wie bei [X.], noch zur [X.] gehöre. [X.] im Sinne der Straûenverkehrs-ordnung sei der Vorgang, durch den ein Fahrzeug auf derselben Straûe vonder bisherigen in die entgegengesetzte Richtung gebracht werde. Es entspre-che daher allgemeiner Auffassung, [X.] ein verbotenes [X.] im Sinne des§ 18 Abs. 7 [X.] auch dann vorliege, wenn ein Kraftfahrer sein Fahrzeug unter- 4 -Einbeziehung eines rechts oder links der Fahrbahn gelegenen [X.] der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzte Richtung bringe. [X.] klten, wenn das Fahrmver unter Benutzung zweier gegen-rliegender [X.]n durchgefrt werde. Wesentliche Merkmale des[X.]s, mlich das vorrgehende [X.] und die hieraus erwach-sene besondere Gefahr fr den Schnellverkehr, seien auch bei einem solchenVerkehrsvorgang gegeben.An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das [X.] ObersteLandesgericht durch den [X.] des [X.] vom16. August 2000 [X.] 2 [X.]/00 ([X.], 179 = [X.], 376 = [X.]) gehindert. Das [X.] geht zwar im Ansatz ebenfallsdavon aus, [X.] durch das Einbiegen auf einen rechtsseitig gelegenen Park-platz die [X.] nicht vllig verlassen werde, da dieser, ebenso wie [X.], noch zur [X.]. Es hat jedoch ein [X.] im Sinne des§ 18 Abs. 7 [X.] fr den Fall verneint, [X.] bei dem [X.] zweirliegende [X.] benutzt werden. Die mit einem solchen Fahr-mver verbundene Gefahr sei mlich nicht vergleichbar mit den Gefr-dungsmomenten, die eine Fahrtrichtung[X.]ung um 180 Grad auf einer oderzwei Fahrbahnen mit sich bringe. Vielmehr liege ein nur kurze Zeit beanspru-chendes Überqueren der Fahrbahn vo[X.]Das [X.] Oberste Landesgericht hat deshalb mit [X.] August 2001 [X.] 1 ObOWi 306/01 (abgedruckt in [X.], 526 = [X.] 101,305 = NStZ 2002, 96) die Sache gemû § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3Satz 1 OWiG zur [X.] folgende Rechtsfrage vorgelegt:- 5 -fiLiegt ein [X.] auf einer [X.] im Sinn des § 18Abs. 7 [X.] vor, wenn der Betroffene auf einer Kraftfahrstra-ûe unter Einbeziehung von zwei [X.] Park-pltzen sein Fahrzeug in die der bisherigen Fahrtrichtungentgegengesetzte Richtung bringt?fl3. Der [X.] hat beantragt zu [X.] [X.] auf einer [X.] im Sinne von § 18Abs. 7 [X.] liegt nicht vor, wenn der Betroffene auf einer[X.] unter Einbeziehung von zwei [X.], rmlich von der Fahrbahn getrennten und [X.] Ein- und Ausfahrten versehenen [X.]n sein Fahr-zeug in die der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzteRichtung [X.] Vorlegungsvoraussetzungen gemû § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79Abs. 3 Satz 1 OWiG sind erfllt.Die [X.] betrifft die Auslegung des Begriffs fi[X.] aufeiner [X.]fl in § 18 Abs. 7 [X.] und damit eine Rechtsfrage.Die vorgelegte Rechtsfrage ist auch entscheidungserheblich. Das[X.] Oberste Landesgericht kann im [X.] nicht ein fi[X.]auf einer [X.]fl im Sinne des § 18 Abs. 7 [X.] annehmen und [X.], wie beabsichtigt, verwerfen, ohne von den tragenden- 6 -Grr Entscheidung des [X.] abzuweichen.Die den Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte sind im [X.] gleichgelagert: In beiden Fllen ist der Betroffene [X.] von der[X.] in den rechtsseitig gelegenen Parkplatz eingefahren, hat die-sen durchfahren, sein Fahrzeug [X.] dessen Ausfahrt unter Überque-ren der [X.] in dirliegende Einfahrt des links gelegenenParkplatzes gelenkt und diesen schlieûlicr die Ausfahrt entgegen seinerursprlichen Fahrtrichtung wieder verlassen. Dieser fr die Entscheidungmaûgebliche [X.] wird jedoch in der [X.] nicht hinrei-chend konkretisiert. Der [X.] hat daher die [X.] wie folgt przi-siert und neu gefaût:ªLiegt ein [X.] auf einer [X.] im Sinne des§ 18 Abs. 7 [X.] vor, wenn der Betroffene auf einer Kraft-fahrstraûe unter Einbeziehung von zwei [X.][X.]n sein Fahrzeug in der Weise in die der bisherigenFahrtrichtung entgegengesetzte Richtung bringt, [X.] er [X.] in den rechtsseitig gelegenen Parkplatz [X.], [X.], sein Fahrzeug [X.] dessen Ausfahrtunter Überqueren der [X.] in die Einfahrt des ge-[X.] Parkplatzes lenkt und die[X.] [X.] entgegen seiner ursprlichen Fahrtrichtung [X.] 7 -III.Der [X.] beantwortet die [X.] wie aus der [X.]for-mel ersichtlich.1. Den verkehr[X.]echtlichen Begriff des [X.]s im Sinne der §§ 9Abs. 5, 18 Abs. 7 [X.] hat der Gesetzgeber weder in der [X.] noch in der amtlichen Begrierzr definiert. Nach allgemei-ner Auffassung ist hierunter der ± willentlich gesteuerte ± [X.], durch den ein Fahrzeug auf derselben Straûe von der bisherigen indie entgegengesetzte Richtung gebracht wird (vgl. [X.]St 27, 233, 234/235;31, 71, 74; [X.], Straûenverkehr[X.]echt 36. Aufl. § 9 [X.] Rdn. 50; Janis-zewski/[X.]/[X.], [X.] 16. Aufl. § 9 [X.] Rdn. 56 jeweils m.w.[X.] Ein ª[X.]º im Sinne der Straûenverkehrsordnung setzt [X.], [X.] die Richtung[X.]ung auf derselben Straûe erfolgt. Eine Definiti-on des Begriffs [X.] bzw. ihrer Bestandteile [X.] die Straûenverkehrs-ordnung indes ebenfalls [X.]) Das vorlegende Gericht kft insoweit - ebenso wie das Oberlan-desgericht [X.] - ersichtlich an den im Straûen- und Wegerecht geltendenStraûenbegriff an (vgl. auch BayObLG [X.] 58, 154): Danacren nebendem eigentlichen Straûenkrper mit den Fahrbahnen auch Nebenanlagen [X.] bestimmte Nebenbetriebe, bei Bundesautobahnen unter anderem [X.], Raststtten und [X.] zur [X.] (vgl. §§ 1 Abs. 4, 15 Abs.1 [X.]). Die Maûgeblichkeit des straûenrechtlichen Straûenbegriffs fr dieBeurteilung der Frage, ob die Richtung[X.]ung auf derselben [X.] damit ein [X.] im Sinne des § 18 Abs. 7 [X.] vorliegt, entspricht- 8 -± soweit ersichtlich - der in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in [X.] vorherrschenden Auffassung (vgl. nur [X.] aaO § 18Rdn. 14; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 18 Rdn. 1 jeweils m.w.N.). [X.] die [X.] (Tankstellen, Raststtten und [X.]) an [X.] geltende Bestimmung des § 15 Abs. 1 [X.] auf [X.]. Dementsprechend hat das vorlegende Gericht bereits in einerfrren Entscheidung ausgesprochen, [X.] ein [X.] [X.] aufeiner [X.] gegeben ist, wenn ein Fahrzeug unter Einbeziehung ei-nes rechtsseitig gelegenen Parkplatzes in die der bisherigen Fahrtrichtungentgegengesetzte Richtung gebracht wird (BayObLGSt 1981, 178 = [X.] 62,143 = [X.] 1982, 164). Dieser Auffassung hat sich das [X.] (12. Zivil-senat) in einem Fall angeschlossen, in welchem die Richtung[X.]ung durchEinbeziehung eines aus der ursprlichen Fahrtrichtung gesehen links vonder [X.] gelegenen Parkplatzes vollzogen worden war ([X.], 406).b) Andererseits besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit dar-r, [X.] ein ª[X.]º nicht vorliegt, wenn das Fahrzeug vor der Rich-tung[X.]ung die Straûe vollstig verlassen hat (vgl. [X.] aaO § 9Rdn. 50; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 9 Rdn. 56 b jeweils m. N.). [X.] 9 Abs. 5, 18 Abs. 7 [X.] verstût danach nicht, wer von der [X.](nach links) in einen privaten forstwirtschaftlichen Weg (vgl. BayObLGSt 1995,200 = [X.], 161 = [X.] 90, 448) oder auf eine unmittelbar anschlieûende,nicht zum ffentlichen Verkehr freigegebene Flche ([X.] [X.]1983, 90) [X.] oder von der Straûe in eine Grundstckseinfahrt einbiegt(vgl. [X.] [X.] 71, 58 und OLG Kln [X.] 2000, 120 jeweils zu § 9- 9 -Abs. 5 [X.]) und anschlieûend entgegen der ursprlichen [X.] Fahrt fortsetzt.c) Soweit der [X.] in zwei Entscheidungen mit der Frage,ob ein Verkehrsverhalten ein [X.] [X.] auf einer Bundesauto-bahn nach § 18 Abs. 7 [X.] darstellt, [X.] war ([X.]St 27, 233; 31, 71), hater auf den Gesichtspunkt, ob der [X.] Verkehrsflchen einbezog, diestraûenrechtlich als Teil der Bundesautobahn anzusehen sind, nicht ausdrck-lich abgestellt.3. Der [X.] teilt im Ergebnis die Auffassung des Oberlandesgerichts[X.]. Ein [X.] im Sinne des § 18 Abs.7 [X.] ist im [X.]nicht gegeben.a) Der Begriff der Straûe des [X.] stellt kein taug-liches Abgrenzungskriterium dafr dar, ob ein Verkehrsverhalten als [X.]im Sinne der Straûenverkehrsordnung zu qualifizieren ist.Aufgabe des Straûenrechts ist die Regelung der [X.] anffentlichen Straûen; es [X.] sich daher insbesondere mit der Widmung,Umstufung und Einziffentlicher Straûen, mit der [X.] sowiemit der Abgrenzung von Gemeingebrauch und Sondernutzung. Mit dem [X.]nverkehr[X.]echt soll hingegen die Teilnahme am Straûenverkehr, vor allemdessen Sicherheit und Leichtigkeit, gewrleistet werden (vgl. hierzu [X.] 2002, 1280, zum Abdruck in [X.]St vorgesehen). Bereits der unter-schiedliche Regelungszweck der beiden Rechtsmaterien zeigt, [X.] der (weite)Straûenbegriff des Straûenrechts nicht ohne weiteres der Auslegung einerVorschrift des Straûenverkehr[X.]echts zugrundegelegt werden [X.] 10 -aa) Dem entspricht, [X.] [X.] wie Tankstellen, Raststttenund [X.] zumindest auf deren eigentlichen Betriebsflchen die strengenRegeln des § 18 [X.] nicht oder jedenfalls nicht uneingeschrkt gelten (vgl.hierzu z.B. [X.] [X.] 1979, 29 m. abl. [X.]. [X.]; OLG Frankfurt[X.] 57, 311; BayObLG [X.] 58, 154; [X.] NZV 1994, 83 = [X.] 1994,15 m. abl. [X.]. [X.]; [X.] in HK-StVR, Stand Juli 2001, § 18 [X.] Rdn. 6;[X.]/[X.]/[X.] aaO § 18 Rdn. 1 a.E.). Das Halten (§ 18 Abs. 8[X.]) auf einem Parkplatz oder einer Raststtte entspricht gerade der Zweck-bestimmung dieser Einrichtungen; ebenso wird dort [X.] das [X.]und Rckwrtsfahren (§ 18 Abs. 7 [X.]) nicht nur zulssig, sondern unter [X.] einen reibungslosen Betrieb unerlûlich sein.bb) Die bertragung des straûenrechtlichen Straûenbegriffs auf [X.] des [X.]s im Sinne des § 18 Abs. 7 [X.] frt auch zu Ungereimt-heiten, wenn in den [X.] miteinbezogen werden,die zwar straûenrechtlich Bestandteil der [X.] sind, nicht aber deneigentlichen Zwecken des auf ihr stattfindenden [X.] dienen. Ver-lût ein Kraftfahrer vollstig die [X.], indem er zum Beispiel ineinen forstwirtschaftlichen Waldweg [X.], und setzt er sodann aus diesemherausfahrend seine Fahrt in nunmehr entgegengesetzter Fahrtrichtung fort, [X.] nach herrschender Meinung kein [X.] im Sinne des § 18 Abs. 7 [X.]vor (vgl. BayObLGSt 1995, 200). [X.] er dasselbe Fahrmver unter Einbe-ziehung eines oder zweier [X.] unter Benutzung der vorgesehenen Ein-und Ausfahrten durch, so kann dies nicht ohne Wertungswiderspruch als ver-botswidriges [X.] angesehen werden. Soweit das vorlegende Gericht sei-ne Auffassung maûgeblich darauf sttzt, [X.] auch bei einem solchen [X.] Merkmale des [X.]s, mlich das vorrge-- 11 -hende [X.] und die hieraus erwachsene besondere Gefahr [X.] gegeben seien, gilt dies - [X.] in nocrem [X.] fr das Aus- und [X.] aus einem Feld- oder Waldweg. Nicht [X.] einsichtig ist auch, [X.] das [X.] Oberste Landesgericht im[X.] wegen der besonderen Gefrlichkeit des [X.]s ein[X.] bejaht, andererseits jedoch einen Verstoû gegen § 18 Abs. 7 [X.] ineinem Fall verneint hat, in welchem der Betroffene eine [X.] voneiner Einfahrt zur [X.] Ausfahrt [X.] hat (vgl.BayObLG NStZ-RR 1996, 214 = [X.] 91, 307).b) Nach dem Sinn und Zweck der Verbotsnorm des § 18 Abs. 7 [X.] [X.] [X.] auf einer [X.] vielmehr nur dann gegeben, wenn [X.] der Fahrtrichtung in die entgegengesetzte Richtung vollstig aufden hinter den Zeichen 331 ([X.]n) befindlichen Fahrbahnen [X.] aller den Zwecken des [X.] mittelbar dienenden zuge-rigen Verkehrsflchen wie Beschleunigungs-, Verzrungs-, Seiten- undMittelstreifen sowie der Ein- und Ausfahrten erfolgt.aa) Das unbedingte Verbot, auf Autobahnen und [X.]n zuwenden, hat seinen Grund erkennbar darin, [X.] ein solcher Verkehrsvorgangmit den Erfordernissen der Verkehrssicherheit schlechterdings unvereinbar ist([X.]St 27, 233, 235). Die [X.] aus dem eigentlichen Wendevorgang, das heiût aus dem berqueren [X.] durch Umdrehen des Fahrzeuges in die Gegenrichtung ([X.] damit verbundene besondere Gefahrenlage, die durch die ± [X.]schnelle - Abfolge nicht in den [X.] des [X.] passender Brems-,Beschleunigungs- und [X.] auf engem Raum [X.] wird (vgl. in-soweit auch OLG [X.] [X.], 179/180), ist jedoch nicht [X.] 12 -wenn der Bereich des [X.] vor oder nach dem berqueren [X.] vollstig verlassen wird. Das ist allerdings nicht schon dann derFall, wenn in den [X.] auch Verkehrsflchen, wie etwa Beschleuni-gungs-, Verzrungs-, Seiten- oder Mittelstreifen einbezogen werden, die [X.] mittelbar dem Schnellverkehr dienen. Denn deren Inanspruchnahmevermindert die spezifische Gefrlichkeit des [X.]s nicht grundlegend.Werden dagegen ± wie im [X.] ± fr den [X.] zwei gegen-rliegende [X.] einbezogen, so liegt jeweils lediglich ein zweimaligesEin- und Ausfahren in und aus den beiden [X.]n verbunden mit einemberqueren der Fahrbahn vo[X.] Insoweit ist die Situation verkehr[X.]echtlichebenso zu bewerten, wie in den nach herrschender Auffassung ± auch der desvorlegenden Gerichts - ebenfalls nicht als [X.] im Sinne des § 18 Abs. 7[X.] zu qualifizierenden Fllen, in denen vor der Richtung[X.]ung die [X.] vollstig verlassen worden ist.bb) Der [X.] verkennt nicht, [X.] das Kreuzen einer [X.] ±je nacrtlichen Verltnissen - ebenfalls mit hohen Gefahren fr den dortstattfindenden Schnellverkehr verbunden sein kann. Der zustigen Straûen-verkehr[X.]de bleibt es jedoch, worauf der [X.] [X.] hat, unbenommen, dem berqueren der Fahrbahn durch entspre-chende Gebots- oder Verbotszeichen entgegen zu wirken. Im [X.]tten etwa die fr den Schnellverkehr bestimmten Fahrstreifen durch einedurchgehende Mittellinie (Zeichen 295) getrennt werden und/oder an [X.] das Zeichen 209 (Rechtsabbiegegebot) angebracht wer-den k. [X.] hiergegen kls Ordnungswidrigkeiten geahndet- 13 -werden (§§ 41 Abs. 2 N[X.] 2, Abs. 3 N[X.] 3, 49 Abs. 3 N[X.] 4 [X.] i.V.m. § 24StVG). Eines Rckgriffs auf § 18 Abs. 7 [X.] bedarf es nicht.Tepperwien Maatz Kuckein [X.]: ja[X.]R: jaVerffentlichung: ja[X.] § 18 Abs. 7Ein [X.] auf einer [X.] im Sinne des § 18 Abs. 7 [X.] liegt nichtvor, wenn der Betroffene auf einer [X.] unter Einbeziehung von zwei[X.] [X.]n sein Fahrzeug in der Weise in die der [X.] Fahrtrichtung entgegengesetzte Richtung bringt, [X.] er [X.] in denrechtsseitig gelegenen Parkplatz [X.], diesen durchfrt, sein Fahrzeug[X.] dessen Ausfahrt unter berqueren der [X.] in die Ein-fahrt des [X.] Parkplatzes lenkt und die[X.] die Ausfahrtentgegen seiner ursprlichen Fahrtrichtung wieder [X.].[X.], [X.] vom 19. Mrz 2002 - 4 StR 394/01 - I. Amtsgericht [X.] II. [X.]s Oberstes Landesgericht
Meta
19.03.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2002, Az. 4 StR 394/01 (REWIS RS 2002, 4010)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4010
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