Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2002, Az. 4 StR 394/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4010

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/01vom19. März 2002in der [X.] Verkehrsordnungswidrigkeit- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende [X.] [X.] [X.], [X.] am [X.]Maatz und [X.], [X.]in am [X.] [X.] [X.] am [X.] [X.] am 19. März 2002 be-schlossen:Ein [X.] auf einer Kraftfahrstraße im Sinne des § 18Abs. 7 [X.] liegt nicht vor, wenn der Betroffene auf einerKraftfahrstraße unter Einbeziehung von zwei [X.] Parkplätzen sein Fahrzeug in der Weise in die derbisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzte Richtung bringt,daß er zunächst in den rechtsseitig gelegenen Parkplatz ein-fährt, diesen durchfährt, sein Fahrzeug sodann über dessenAusfahrt unter Überqueren der Kraftfahrstraße in die [X.] gegenübe[X.] Parkplatzes lenkt und diesen überdie Ausfahrt entgegen seiner ursprünglichen Fahrtrichtungwieder verläßt.Gründe:I.1. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässig begange-nen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 7 [X.] - [X.] auf einerKraftfahrstraße [X.] zu einer Geldbuße von 300 DM verurteilt und zugleich gegenihn für die Dauer von einem Monat ein Fahrverbot [X.] 3 -Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene mit seinem Pkw von [X.] [X.] kommend die [X.] in Richtung [X.]. Nach-dem er an zwei Stellen das am Fahrbahnrand angebrachte Schild Zeichen 331fi[X.]fl passiert hatte, rte er sich zwei rechts- und linksseitig der[X.] befindlichen [X.]n, welche bogenförmig zur [X.] angelegt sind.Einfahrt und Ausfahrt der [X.] liegen wechselseitig genau [X.]Der Betroffene fuhr in den rechtsseitig gelegenen Parkplatz ein. Nach einerZigarettenpause stellte er fest, [X.] er sich verfahren hatte. Er [X.] zur Autobahn in Richtung [X.]. Zu diesem Zweck fuhr er ander Ausfahrt des Parkplatzes auf der [X.] nicht nach rechts in Richtung [X.] weiter, sonderrquerte die [X.], um [X.] einzufahren. Nach Durchfahren des Parkplatzes setzte der Betroffe-ne seine Fahrt zur Autobahn in Richtung [X.] fort.Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts hat der Betroffene Rechtsbe-schwerde eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rt.2. [X.] beabsichtigt, das Rechtsmittel als [X.] zu verwerfen. [X.] habe das Fahrmanöver des Betroffenen zutreffend als ein ver-botswidriges [X.] im Sinne des § 18 Abs. 7 [X.] gewertet. Der [X.] die [X.] durch das Einbiegen auf den rechtsseitig gelegenenParkplatz nicht völlig verlassen, weil der Parkplatz, ebenso wie bei [X.], noch zur [X.] gehöre. [X.] im Sinne der Straûenverkehrs-ordnung sei der Vorgang, durch den ein Fahrzeug auf derselben Straûe vonder bisherigen in die entgegengesetzte Richtung gebracht werde. Es entspre-che daher allgemeiner Auffassung, [X.] ein verbotenes [X.] im Sinne des§ 18 Abs. 7 [X.] auch dann vorliege, wenn ein Kraftfahrer sein Fahrzeug unter- 4 -Einbeziehung eines rechts oder links der Fahrbahn gelegenen [X.] der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzte Richtung bringe. [X.] klten, wenn das Fahrmver unter Benutzung zweier gegen-rliegender [X.]n durchgefrt werde. Wesentliche Merkmale des[X.]s, mlich das vorrgehende [X.] und die hieraus erwach-sene besondere Gefahr fr den Schnellverkehr, seien auch bei einem solchenVerkehrsvorgang gegeben.An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das [X.] ObersteLandesgericht durch den [X.] des [X.] vom16. August 2000 [X.] 2 [X.]/00 ([X.], 179 = [X.], 376 = [X.]) gehindert. Das [X.] geht zwar im Ansatz ebenfallsdavon aus, [X.] durch das Einbiegen auf einen rechtsseitig gelegenen Park-platz die [X.] nicht vllig verlassen werde, da dieser, ebenso wie [X.], noch zur [X.]. Es hat jedoch ein [X.] im Sinne des§ 18 Abs. 7 [X.] fr den Fall verneint, [X.] bei dem [X.] zweirliegende [X.] benutzt werden. Die mit einem solchen Fahr-mver verbundene Gefahr sei mlich nicht vergleichbar mit den Gefr-dungsmomenten, die eine Fahrtrichtung[X.]ung um 180 Grad auf einer oderzwei Fahrbahnen mit sich bringe. Vielmehr liege ein nur kurze Zeit beanspru-chendes Überqueren der Fahrbahn vo[X.]Das [X.] Oberste Landesgericht hat deshalb mit [X.] August 2001 [X.] 1 ObOWi 306/01 (abgedruckt in [X.], 526 = [X.] 101,305 = NStZ 2002, 96) die Sache gemû § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3Satz 1 OWiG zur [X.] folgende Rechtsfrage vorgelegt:- 5 -fiLiegt ein [X.] auf einer [X.] im Sinn des § 18Abs. 7 [X.] vor, wenn der Betroffene auf einer Kraftfahrstra-ûe unter Einbeziehung von zwei [X.] Park-pltzen sein Fahrzeug in die der bisherigen Fahrtrichtungentgegengesetzte Richtung bringt?fl3. Der [X.] hat beantragt zu [X.] [X.] auf einer [X.] im Sinne von § 18Abs. 7 [X.] liegt nicht vor, wenn der Betroffene auf einer[X.] unter Einbeziehung von zwei [X.], rmlich von der Fahrbahn getrennten und [X.] Ein- und Ausfahrten versehenen [X.]n sein Fahr-zeug in die der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzteRichtung [X.] Vorlegungsvoraussetzungen gemû § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79Abs. 3 Satz 1 OWiG sind erfllt.Die [X.] betrifft die Auslegung des Begriffs fi[X.] aufeiner [X.]fl in § 18 Abs. 7 [X.] und damit eine Rechtsfrage.Die vorgelegte Rechtsfrage ist auch entscheidungserheblich. Das[X.] Oberste Landesgericht kann im [X.] nicht ein fi[X.]auf einer [X.]fl im Sinne des § 18 Abs. 7 [X.] annehmen und [X.], wie beabsichtigt, verwerfen, ohne von den tragenden- 6 -Grr Entscheidung des [X.] abzuweichen.Die den Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte sind im [X.] gleichgelagert: In beiden Fllen ist der Betroffene [X.] von der[X.] in den rechtsseitig gelegenen Parkplatz eingefahren, hat die-sen durchfahren, sein Fahrzeug [X.] dessen Ausfahrt unter Überque-ren der [X.] in dirliegende Einfahrt des links gelegenenParkplatzes gelenkt und diesen schlieûlicr die Ausfahrt entgegen seinerursprlichen Fahrtrichtung wieder verlassen. Dieser fr die Entscheidungmaûgebliche [X.] wird jedoch in der [X.] nicht hinrei-chend konkretisiert. Der [X.] hat daher die [X.] wie folgt przi-siert und neu gefaût:ªLiegt ein [X.] auf einer [X.] im Sinne des§ 18 Abs. 7 [X.] vor, wenn der Betroffene auf einer Kraft-fahrstraûe unter Einbeziehung von zwei [X.][X.]n sein Fahrzeug in der Weise in die der bisherigenFahrtrichtung entgegengesetzte Richtung bringt, [X.] er [X.] in den rechtsseitig gelegenen Parkplatz [X.], [X.], sein Fahrzeug [X.] dessen Ausfahrtunter Überqueren der [X.] in die Einfahrt des ge-[X.] Parkplatzes lenkt und die[X.] [X.] entgegen seiner ursprlichen Fahrtrichtung [X.] 7 -III.Der [X.] beantwortet die [X.] wie aus der [X.]for-mel ersichtlich.1. Den verkehr[X.]echtlichen Begriff des [X.]s im Sinne der §§ 9Abs. 5, 18 Abs. 7 [X.] hat der Gesetzgeber weder in der [X.] noch in der amtlichen Begrierzr definiert. Nach allgemei-ner Auffassung ist hierunter der ± willentlich gesteuerte ± [X.], durch den ein Fahrzeug auf derselben Straûe von der bisherigen indie entgegengesetzte Richtung gebracht wird (vgl. [X.]St 27, 233, 234/235;31, 71, 74; [X.], Straûenverkehr[X.]echt 36. Aufl. § 9 [X.] Rdn. 50; Janis-zewski/[X.]/[X.], [X.] 16. Aufl. § 9 [X.] Rdn. 56 jeweils m.w.[X.] Ein ª[X.]º im Sinne der Straûenverkehrsordnung setzt [X.], [X.] die Richtung[X.]ung auf derselben Straûe erfolgt. Eine Definiti-on des Begriffs [X.] bzw. ihrer Bestandteile [X.] die Straûenverkehrs-ordnung indes ebenfalls [X.]) Das vorlegende Gericht kft insoweit - ebenso wie das Oberlan-desgericht [X.] - ersichtlich an den im Straûen- und Wegerecht geltendenStraûenbegriff an (vgl. auch BayObLG [X.] 58, 154): Danacren nebendem eigentlichen Straûenkrper mit den Fahrbahnen auch Nebenanlagen [X.] bestimmte Nebenbetriebe, bei Bundesautobahnen unter anderem [X.], Raststtten und [X.] zur [X.] (vgl. §§ 1 Abs. 4, 15 Abs.1 [X.]). Die Maûgeblichkeit des straûenrechtlichen Straûenbegriffs fr dieBeurteilung der Frage, ob die Richtung[X.]ung auf derselben [X.] damit ein [X.] im Sinne des § 18 Abs. 7 [X.] vorliegt, entspricht- 8 -± soweit ersichtlich - der in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in [X.] vorherrschenden Auffassung (vgl. nur [X.] aaO § 18Rdn. 14; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 18 Rdn. 1 jeweils m.w.N.). [X.] die [X.] (Tankstellen, Raststtten und [X.]) an [X.] geltende Bestimmung des § 15 Abs. 1 [X.] auf [X.]. Dementsprechend hat das vorlegende Gericht bereits in einerfrren Entscheidung ausgesprochen, [X.] ein [X.] [X.] aufeiner [X.] gegeben ist, wenn ein Fahrzeug unter Einbeziehung ei-nes rechtsseitig gelegenen Parkplatzes in die der bisherigen Fahrtrichtungentgegengesetzte Richtung gebracht wird (BayObLGSt 1981, 178 = [X.] 62,143 = [X.] 1982, 164). Dieser Auffassung hat sich das [X.] (12. Zivil-senat) in einem Fall angeschlossen, in welchem die Richtung[X.]ung durchEinbeziehung eines aus der ursprlichen Fahrtrichtung gesehen links vonder [X.] gelegenen Parkplatzes vollzogen worden war ([X.], 406).b) Andererseits besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit dar-r, [X.] ein ª[X.]º nicht vorliegt, wenn das Fahrzeug vor der Rich-tung[X.]ung die Straûe vollstig verlassen hat (vgl. [X.] aaO § 9Rdn. 50; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 9 Rdn. 56 b jeweils m. N.). [X.] 9 Abs. 5, 18 Abs. 7 [X.] verstût danach nicht, wer von der [X.](nach links) in einen privaten forstwirtschaftlichen Weg (vgl. BayObLGSt 1995,200 = [X.], 161 = [X.] 90, 448) oder auf eine unmittelbar anschlieûende,nicht zum ffentlichen Verkehr freigegebene Flche ([X.] [X.]1983, 90) [X.] oder von der Straûe in eine Grundstckseinfahrt einbiegt(vgl. [X.] [X.] 71, 58 und OLG Kln [X.] 2000, 120 jeweils zu § 9- 9 -Abs. 5 [X.]) und anschlieûend entgegen der ursprlichen [X.] Fahrt fortsetzt.c) Soweit der [X.] in zwei Entscheidungen mit der Frage,ob ein Verkehrsverhalten ein [X.] [X.] auf einer Bundesauto-bahn nach § 18 Abs. 7 [X.] darstellt, [X.] war ([X.]St 27, 233; 31, 71), hater auf den Gesichtspunkt, ob der [X.] Verkehrsflchen einbezog, diestraûenrechtlich als Teil der Bundesautobahn anzusehen sind, nicht ausdrck-lich abgestellt.3. Der [X.] teilt im Ergebnis die Auffassung des Oberlandesgerichts[X.]. Ein [X.] im Sinne des § 18 Abs.7 [X.] ist im [X.]nicht gegeben.a) Der Begriff der Straûe des [X.] stellt kein taug-liches Abgrenzungskriterium dafr dar, ob ein Verkehrsverhalten als [X.]im Sinne der Straûenverkehrsordnung zu qualifizieren ist.Aufgabe des Straûenrechts ist die Regelung der [X.] anffentlichen Straûen; es [X.] sich daher insbesondere mit der Widmung,Umstufung und Einziffentlicher Straûen, mit der [X.] sowiemit der Abgrenzung von Gemeingebrauch und Sondernutzung. Mit dem [X.]nverkehr[X.]echt soll hingegen die Teilnahme am Straûenverkehr, vor allemdessen Sicherheit und Leichtigkeit, gewrleistet werden (vgl. hierzu [X.] 2002, 1280, zum Abdruck in [X.]St vorgesehen). Bereits der unter-schiedliche Regelungszweck der beiden Rechtsmaterien zeigt, [X.] der (weite)Straûenbegriff des Straûenrechts nicht ohne weiteres der Auslegung einerVorschrift des Straûenverkehr[X.]echts zugrundegelegt werden [X.] 10 -aa) Dem entspricht, [X.] [X.] wie Tankstellen, Raststttenund [X.] zumindest auf deren eigentlichen Betriebsflchen die strengenRegeln des § 18 [X.] nicht oder jedenfalls nicht uneingeschrkt gelten (vgl.hierzu z.B. [X.] [X.] 1979, 29 m. abl. [X.]. [X.]; OLG Frankfurt[X.] 57, 311; BayObLG [X.] 58, 154; [X.] NZV 1994, 83 = [X.] 1994,15 m. abl. [X.]. [X.]; [X.] in HK-StVR, Stand Juli 2001, § 18 [X.] Rdn. 6;[X.]/[X.]/[X.] aaO § 18 Rdn. 1 a.E.). Das Halten (§ 18 Abs. 8[X.]) auf einem Parkplatz oder einer Raststtte entspricht gerade der Zweck-bestimmung dieser Einrichtungen; ebenso wird dort [X.] das [X.]und Rckwrtsfahren (§ 18 Abs. 7 [X.]) nicht nur zulssig, sondern unter [X.] einen reibungslosen Betrieb unerlûlich sein.bb) Die bertragung des straûenrechtlichen Straûenbegriffs auf [X.] des [X.]s im Sinne des § 18 Abs. 7 [X.] frt auch zu Ungereimt-heiten, wenn in den [X.] miteinbezogen werden,die zwar straûenrechtlich Bestandteil der [X.] sind, nicht aber deneigentlichen Zwecken des auf ihr stattfindenden [X.] dienen. Ver-lût ein Kraftfahrer vollstig die [X.], indem er zum Beispiel ineinen forstwirtschaftlichen Waldweg [X.], und setzt er sodann aus diesemherausfahrend seine Fahrt in nunmehr entgegengesetzter Fahrtrichtung fort, [X.] nach herrschender Meinung kein [X.] im Sinne des § 18 Abs. 7 [X.]vor (vgl. BayObLGSt 1995, 200). [X.] er dasselbe Fahrmver unter Einbe-ziehung eines oder zweier [X.] unter Benutzung der vorgesehenen Ein-und Ausfahrten durch, so kann dies nicht ohne Wertungswiderspruch als ver-botswidriges [X.] angesehen werden. Soweit das vorlegende Gericht sei-ne Auffassung maûgeblich darauf sttzt, [X.] auch bei einem solchen [X.] Merkmale des [X.]s, mlich das vorrge-- 11 -hende [X.] und die hieraus erwachsene besondere Gefahr [X.] gegeben seien, gilt dies - [X.] in nocrem [X.] fr das Aus- und [X.] aus einem Feld- oder Waldweg. Nicht [X.] einsichtig ist auch, [X.] das [X.] Oberste Landesgericht im[X.] wegen der besonderen Gefrlichkeit des [X.]s ein[X.] bejaht, andererseits jedoch einen Verstoû gegen § 18 Abs. 7 [X.] ineinem Fall verneint hat, in welchem der Betroffene eine [X.] voneiner Einfahrt zur [X.] Ausfahrt [X.] hat (vgl.BayObLG NStZ-RR 1996, 214 = [X.] 91, 307).b) Nach dem Sinn und Zweck der Verbotsnorm des § 18 Abs. 7 [X.] [X.] [X.] auf einer [X.] vielmehr nur dann gegeben, wenn [X.] der Fahrtrichtung in die entgegengesetzte Richtung vollstig aufden hinter den Zeichen 331 ([X.]n) befindlichen Fahrbahnen [X.] aller den Zwecken des [X.] mittelbar dienenden zuge-rigen Verkehrsflchen wie Beschleunigungs-, Verzrungs-, Seiten- undMittelstreifen sowie der Ein- und Ausfahrten erfolgt.aa) Das unbedingte Verbot, auf Autobahnen und [X.]n zuwenden, hat seinen Grund erkennbar darin, [X.] ein solcher Verkehrsvorgangmit den Erfordernissen der Verkehrssicherheit schlechterdings unvereinbar ist([X.]St 27, 233, 235). Die [X.] aus dem eigentlichen Wendevorgang, das heiût aus dem berqueren [X.] durch Umdrehen des Fahrzeuges in die Gegenrichtung ([X.] damit verbundene besondere Gefahrenlage, die durch die ± [X.]schnelle - Abfolge nicht in den [X.] des [X.] passender Brems-,Beschleunigungs- und [X.] auf engem Raum [X.] wird (vgl. in-soweit auch OLG [X.] [X.], 179/180), ist jedoch nicht [X.] 12 -wenn der Bereich des [X.] vor oder nach dem berqueren [X.] vollstig verlassen wird. Das ist allerdings nicht schon dann derFall, wenn in den [X.] auch Verkehrsflchen, wie etwa Beschleuni-gungs-, Verzrungs-, Seiten- oder Mittelstreifen einbezogen werden, die [X.] mittelbar dem Schnellverkehr dienen. Denn deren Inanspruchnahmevermindert die spezifische Gefrlichkeit des [X.]s nicht grundlegend.Werden dagegen ± wie im [X.] ± fr den [X.] zwei gegen-rliegende [X.] einbezogen, so liegt jeweils lediglich ein zweimaligesEin- und Ausfahren in und aus den beiden [X.]n verbunden mit einemberqueren der Fahrbahn vo[X.] Insoweit ist die Situation verkehr[X.]echtlichebenso zu bewerten, wie in den nach herrschender Auffassung ± auch der desvorlegenden Gerichts - ebenfalls nicht als [X.] im Sinne des § 18 Abs. 7[X.] zu qualifizierenden Fllen, in denen vor der Richtung[X.]ung die [X.] vollstig verlassen worden ist.bb) Der [X.] verkennt nicht, [X.] das Kreuzen einer [X.] ±je nacrtlichen Verltnissen - ebenfalls mit hohen Gefahren fr den dortstattfindenden Schnellverkehr verbunden sein kann. Der zustigen Straûen-verkehr[X.]de bleibt es jedoch, worauf der [X.] [X.] hat, unbenommen, dem berqueren der Fahrbahn durch entspre-chende Gebots- oder Verbotszeichen entgegen zu wirken. Im [X.]tten etwa die fr den Schnellverkehr bestimmten Fahrstreifen durch einedurchgehende Mittellinie (Zeichen 295) getrennt werden und/oder an [X.] das Zeichen 209 (Rechtsabbiegegebot) angebracht wer-den k. [X.] hiergegen kls Ordnungswidrigkeiten geahndet- 13 -werden (§§ 41 Abs. 2 N[X.] 2, Abs. 3 N[X.] 3, 49 Abs. 3 N[X.] 4 [X.] i.V.m. § 24StVG). Eines Rckgriffs auf § 18 Abs. 7 [X.] bedarf es nicht.Tepperwien Maatz Kuckein [X.]: ja[X.]R: jaVerffentlichung: ja[X.] § 18 Abs. 7Ein [X.] auf einer [X.] im Sinne des § 18 Abs. 7 [X.] liegt nichtvor, wenn der Betroffene auf einer [X.] unter Einbeziehung von zwei[X.] [X.]n sein Fahrzeug in der Weise in die der [X.] Fahrtrichtung entgegengesetzte Richtung bringt, [X.] er [X.] in denrechtsseitig gelegenen Parkplatz [X.], diesen durchfrt, sein Fahrzeug[X.] dessen Ausfahrt unter berqueren der [X.] in die Ein-fahrt des [X.] Parkplatzes lenkt und die[X.] die Ausfahrtentgegen seiner ursprlichen Fahrtrichtung wieder [X.].[X.], [X.] vom 19. Mrz 2002 - 4 StR 394/01 - I. Amtsgericht [X.] II. [X.]s Oberstes Landesgericht

Meta

4 StR 394/01

19.03.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2002, Az. 4 StR 394/01 (REWIS RS 2002, 4010)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4010

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.