Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2001, Az. 4 StR 93/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 369

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[X.] [X.]vom4. Dezember 2001in der [X.] Verstoßes gegen das [X.] Straßengesetz- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende [X.] [X.] [X.], [X.] am [X.]Maatz, [X.] und [X.] und [X.]in am [X.] Sost-Scheible am 4. Dezember 2001 beschlossen:Bei einer Zuwiderhandlung gegen die §§ 32 und 33 der Stra-ûenverkehrsordnung ist die gleichzeitige Anwendung landes-rechtlicher Bestimmungen, nach denen die ungenehmigteSondernutzung einer Straûe verboten ist und als Ordnungs-widrigkeit geahndet wird, nicht ausgeschlossen.Gründe:I.1. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen "eines fahrlässi-gen Verstoûes gegen § 11 Abs. 1 [X.] Straûengesetz" eine Geldbuûe inHöhe von 300 DM festgesetzt.Nach den Feststellungen stellte der Betroffene einen zugelassenen undbetriebsbereiten Pkw, dessen Halter er war und den er zuvor mit einem vonauûen sichtbaren Verkaufsangebot versehen hatte, vom 30. Mai bis zum [X.] in [X.] fern von seinem Wohnbezirk am Fahrbahnrand einer Stra-ûe ab. In diesem Straûenabschnitt werden in den [X.] und 130 Kraftfahrzeuge zu Verkaufszwecken abgestellt.Das Amtsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, [X.] das Abstellen [X.] von Anfang an zu Werbezwecken erfolgte. Es hat das [X.] Betroffenen deshalb als erlaubnispflichtige Sondernutzung im Sinne des§ 11 Abs. 1 [X.] Straûengesetz (in der Fassung vom 13. Juli 1999, GVBl.380) gewertet. Der Betroffene hätte bei zumutbarer Anstrengung erkennenkönnen, [X.] er sein mit einem Verkaufsangebot versehenes Fahrzeug zumüberwiegenden Zweck der Werbung abgestellt hatte und dafür einer Erlaubnisbedurft hätte. Ob auch die Voraussetzungen der §§ 32, 33 [X.] vorliegen, [X.] Amtsgericht nicht erörtert.Gegen dieses Urteil hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt, mitder er die Verletzung materiellen Rechts rügt.2. Das mit der Rechtsbeschwerde befaûte [X.] beabsichtigt,das Rechtsmittel zu verwerfen. Rechtsfehler[X.]ei habe das Amtsgericht das [X.] des Betroffenen nicht als - im Rahmen des Gemeingebrauchs liegen-des - Parken, sondern als buûgeldbewehrte Sondernutzung beurteilt. Ob [X.] hinaus auch ein - naheliegender - Verstoû gegen §§ 32, 33 [X.] sei, könne dahingestellt bleiben, da straûenverkehrsrechtliche Vorschriftender Anwendbarkeit straûenrechtlicher Vorschriften nicht entgegenstünden.An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das [X.] [X.] durch die Beschlüsse des 1. Strafsenats des [X.] vom 10. Januar 1980 - 1 Ss 362/79 ([X.], 153) und der [X.] vom 13. November 1980 - 1 Ss 570/80 ([X.], 473) und Zwei-brücken vom 17. September 1986 - 1 Ss 227/86 ([X.], 130 = [X.] 1987, 91)gehindert. Nach der in diesen Entscheidungen vertretenen Rechtsauffassungverdrängen die bundesrechtlichen Vorschriften des [X.] der darauf beruhenden Straûenverkehrsordnung die [X.] des (jeweiligen) Landesrechts, sofern der zu beurteilende- 4 -Sachverhalt beide Tatbestrfllt. Dieses Konkurrenzverltnis ergebesich bereits aus der im Hinblick auf Art. 72, 74 Nr. 22 GG verfassungskonfor-men Auslegung der Landesstraûengesetze.[X.] haben das [X.] (NZV1988, 188, 189) und die Oberlandesgerichte [X.] (NJW 1977, 687, 688) und[X.] (NVwZ 1984, 468) keinen Ausschluû der jeweiligen [X.] durch die verkehrsrechtlichen Regelungen(des § 33 [X.]) angenommen, sofern sich das Landesrecht nicht in [X.] zu einer bundesrechtlichen Bestimmung des [X.]setzt (ebenso der 3. Strafsenat des [X.], [X.] 25. September 1978 Œ 3 Ss [B] 240/78 = [X.], 380).Das [X.] hat deshalb die Sache gemû § 121 Abs. 2 [X.]i.[X.]. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG dem [X.] zur Entscheirfolgende Rechts[X.]age [X.] die gleichzeitige Begehung einer Zuwiderhandlunggegen Vorschriften der Straûenverkehrsordnung die Anwen-dung landesrechtlicher Bestimmungen aus, nach denen [X.] Sondernutzung einer Straûe verboten ist und [X.] geahndet [X.] Der [X.] hat sich im Ergebnis dem vorlegenden[X.] angeschlossen und beantragt zu [X.] gleichzeitige Begehung einer Zuwiderhandlung gegen [X.] 32 und 33 der Straûenverkehrsordnung [X.] die [X.] 5 -dung landesrechtlicher Bestimmungen nicht aus, nach [X.] ungenehmigte Sondernutzung einer Straûe verboten istund als Ordnungswidrigkeit geahndet wird."II.1. Die Vorlegungsvoraussetzungen gemû § 121 Abs. 2 [X.] i.[X.]. §79 Abs. 3 Satz 1 OWiG sind erfllt.a) Der Zulssigkeit steht nicht entgegen, [X.] die in ihrer Rechtsauffas-sung abweichenden Oberlandesgerichte [X.], [X.] und [X.] jeweilige Landesstraûenrecht angewendet haben. Das [X.] Straûenge-setz ist - soweit es die straûenrechtlichen Vorschriften des [X.] der Sondernutzung betrifft - inhaltsgleich und stimmt teilweise wrtlich mitdem Landesrecht von [X.] (§§ 43, 41 Landesstraûengesetz vom1. August 1977, GVBl. 273) und von [X.] (§§ 13, 16 [X.] vom 11. Mai 1992, GVBl. 329) rein. Danach stellt jeder Gebrauchder ffentlichen Straûen, der r den Gemeingebrauch, r den Anliegerge-braucr das baurechtlich zulssige [X.] hinausgeht, eine Sondernut-zung dar und bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Erlaubnis derStraûenaufsicht. [X.] oder fahrlssige Zuwiderhandlungen werden [X.] geahndet. Die Rechts[X.]age, in welchem [X.] die Vor-schriften der §§ 32, 33 [X.] zu den (jeweiligen) landesstraûenrechtlichen [X.] der Sondernutzung stehen, ist daher identisch und bedarf einheit-licher Beantwortung (vgl. auch [X.]St 37, 366, 368; 42, 79, 81 jeweils m.w.N.;[X.] [X.]/[X.] StPO 25. Aufl. § 121 [X.] Rdn. 54; [X.] [X.]3. Aufl. § 121 Rdn. 15).- 6 -b) Das [X.] geht in vertretbarer Weise (vgl. [X.]St 22, 385,386 f.; 37, 366, 368; [X.] in [X.]. § 121 [X.] Rdn. 43 f. m.w.N.) da-von aus, [X.] nach den tatrichterlichen Feststellungen neben der unerlaubtenSondernutzung auch eine Zuwiderhandlung gegen die §§ 32, 33 [X.] nichtausgeschlossen werden kann. Nach diesen Vorschriften ist unter anderem ver-boten, Gegenstf die Straûe zu bringen (§ 32 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. [X.])oder dort Waren und Leistungen aller Art anzubieten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2[X.]), wenn hierdurch die Sicherheit des Straûenverkehrs beeintrchtigt wer-den kann.c) Die vorgelegte Rechts[X.]age ist auch entscheidungserheblich. Das[X.] kann die Rechtsbeschwerde nicht wie beabsichtigt als unbe-grt verwerfen, ohne von tragenden [X.] Entscheidungen [X.] des [X.] und der Oberlandesgerichte[X.] und Zweibrcken abzuweichen. Die dort getroffenen Feststellungenbetrafen zwar nicht - wie hier - das Abstellen eines zugelassenen und betriebs-bereiten Kraftfahrzeuges, sondern eines abgemeldeten und nicht zugelasse-nen bzw. stillgelegten Pkws (OLG [X.] aaO, OLG Zweibrcken aaO) unddas Betreiben eines Verkaufs- und Informationsstandes (OLG [X.] aaO).Allen Entscheidungen liegt aber die Rechts[X.]age des [X.]ses der §§ 32,33 [X.] zu den landesrechtlichen Bestimmungen der unerlaubten Sondernut-zung des jeweiligen Landesstraûenrechts zugrunde. Wegen der Gleichheit [X.] kann die Entscheidung der Rechts[X.]ig von denverschiedenen Sachverhaltsgestaltungen nur einheitlich ergehen (vgl. [X.], 71, 76; 38, 106, 109; [X.], 38 f.; s. auch [X.] aaO Rdn. 64 f.;[X.] aaO Rdn. 34 jeweils m.w.[X.] 7 -2. [X.] ist jedoch zu weit [X.]. Sie betrifft mlich das[X.] landesstraûenrechtlicher [X.] ungenehmigte Son-dernutzungen zu sämtlichen Regelungen der Straûenverkehrsordnung. [X.] entscheidungserhebliche Rechtsproblem stellt sich dagegen lediglich [X.] auf das [X.] zu den §§ 32, 33 [X.], so [X.] der [X.] wie folgt [X.] und przisiert (vgl. [X.] aaO Rdn. 46m.w.[X.] bei einer Zuwiderhandlung gegen die §§ 32 und 33 [X.] die gleichzeitige Anwendung landes-rechtlicher Bestimmungen, nach denen die ungenehmigte Son-dernutzung einer Straûe verboten ist und als Ordnungswidrig-keit geahndet wird, ausgeschlossen?[X.] beantwortet die [X.]age in Übereinstimmung mit dem [X.] wie aus der [X.] ersichtlich.1. [X.] und Straûenverkehrsrecht sind selbststige Rechts-materien ([X.] 40, 371, 378; 67, 299, 314) mit unterschiedlichen Rege-lungszwecken.a) Mit dem Straûenverkehrsrecht, das nach Art. 74 Nr. 22 GG Gegen-stand der konkurrierenden Gesetzgebung des [X.] ist, soll die [X.], vor allem aber dessen Sicherheit und Leichtigkeit ge-wrleistet werden (vgl. etwa BVerwGE 34, 241, 243; [X.] JuS 1984, 1, 2).Es dient als "sachlich begrenztes Ordnungsrecht" ([X.] 40, 371, 380; [X.] 8 -299, 322; [X.]St 37, 366, 369) der Abwehr von typischen Gefahren, die [X.] ausgehen und die dem Straûenverkehr von auûen oder [X.] erwachsen (vgl. [X.] 32, 319, 326; 40, 371, 379 f.;[X.]St 37, 366, 369; siehe auch [X.], 151 ff. ).b) Aufgabe des zur origiren Gesetzgebungskompetenz der r(vgl. [X.] 40, 371, 378) renden Straûen- und Wegerechts ist es hin-gegen, die [X.] an den ffentlichen Straûen und ihre Bereitstel-lung [X.] den Verkehr durch Widmung zu regeln. Das [X.] vor allem mit der Entstehung, der Ein- und Umstufffentlicher Stra-ûen und der Abgrenzung von Gemeingebrauch zur Sondernutzung (vgl. [X.] 34, 241, 243; 34, 320, 323; [X.] aaO, 3).c) Beide Rechtsmaterien stehen allerdings in einem sachlichen Zusam-menhang ([X.] 40, 371, 378; 67, 299, 314; BVerwGE 34, 241, 243; vgl.hierzu auch [X.] aaO, 2). Zum einen setzt das Straûenverkehrsrecht, insbe-sondere durch das Erfordernis der straûenrechtlichen Widmung, das Straûen-recht voraus (sog. Vorbehalt des [X.]s, vgl. [X.] aaO, sowie hier-zu [X.] aaO, 4 ff.; [X.] aaO, 152 f.). Zum anderen wird der durch [X.] erffnete Gemeingebrauch wesentlich vom Straûenverkehrsrecht"mitbestimmt" (vgl. [X.] aaO, 6; [X.] aaO, 153). Dem wird in den Lan-desstraûengesetzen ganz rwiegend ausdrcklich dadurch Rechnung getra-gen, [X.] der Gemeingebrauch "im Rahmen der Widmung und der Verkehrs-vorschriften" (vgl. etwa § 13 Abs. 1 [X.], § 15 Abs. 1 BremStrG, § 16Abs. 1 Satz 2 [X.], § 14 Satz 1 HessStraûenG, § 21 Abs. 1 Satz 1[X.]-MV, § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] NRW,§ 34 Abs. 1 [X.], § 14 Abs. 1 [X.]) erffnet wird. Hieraus folgt, [X.]ein [X.], der im Rahmen der Verkehrsvorschriften liegt, sich- 9 -gleichzeitig innerhalb des straûenrechtlichen Gemeingebrauchs bewegt (sog.Vorrang des [X.], vgl. BVerwGE 34, 320, 321; hierzu [X.]aaO, 7 und NJW 1993, 3161, 3164; [X.] aaO, 153 f.). [X.] den ruhendenVerkehr gilt nichts anderes ([X.] 67, 299, 320 f.). Dies bedeutet, [X.] Vor-, die ein Parken im Sinne des § 12 [X.] darstellen, straûenrechtlichnicht als Sondernutzung eingestuft werden k. Daher wird das Abstelleneines zugelassenen und betriebsbereiten Fahrzeugs - sei es auch [X.] einenlren Zeitraum und mit einem Verkaufsschild versehen - in aller Regel [X.] gedeckt sein. Das vorlegende [X.] hat dies nichtverkannt; es hat im [X.] aber ein Parken im Sinne des Straûenver-kehrsrechts rechtlich noch vertretbar (zu den [X.] vgl.BVerwGE 34, 320, 324; BVerwG [X.] 1966, 193, 194; [X.] VRS 98,396, 397 f.) und damit [X.] den Senat bindend (vgl. [X.]St 33, 183, 185 f.; [X.] aaO Rdn. 75a; [X.] aaO Rdn. 43) verneint.2. Der [X.] hat von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz [X.]das Straûenverkehrsrecht insbesondere im Straûenverkehrsgesetz und zudessen Ausfllung u.a. in der Straûenverkehrsordnung weitgehend abschlie-ûend Gebrauch gemacht (vgl. [X.] 32, 319, 326 ff.; 67, 299, 320 f.; [X.], 366, 370). Das gilt auch in Bezug auf die in den §§ 32, 33 [X.] enthalte-nen Verbote, [X.] die - der Zielrichtung des [X.] entspre-chend - tatbestandsmûige Voraussetzung ist, [X.] durch die umschriebeneHandlung "der Verkehr ge[X.]det oder erschwert werden kann" (§ 32 Abs. 1Satz 1 [X.]) bzw. "Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr ge[X.]dendenoder erschwerenden Weise abgelenkt oder belstigt werden k" (§ 33Abs. 1 Satz 1 [X.]). [X.] eine landesrechtliche verkehrsbezogen-ordnungsrechtliche Normierung, die zu einer weiter gehenden Abwehr von- 10 -Gefahren [X.] den Straûenverkehr erlassen werden wrde, wre mithin wegender abschlieûenden bundesrechtlichen Regelung gemû Art. 31, 72 Abs. 1 [X.] Raum (vgl. [X.] 67, 299, 322 [X.] Anders liegt es indessen, wie der Senat bereits [X.] den vergleichbarenFall eines durch kommunale Verordnung angeordneten Leinenzwangs [X.]Hunde auf ffentlichen Straûen entschieden hat (vgl. [X.]St 37, 366), [X.] einer landesrechtlichen Norm des Straûen- und Wegerechts nicht straûen-verkehrsbezogene, sondern sonstige ordnungsrechtliche Zwecke verfolgt wer-den (vgl. [X.] 67, 299, 322 f.; s. bereits [X.] NJW 1962, 1033, 1035,1037). So verlt es sich hier. Die landesrechtlichen Bestimmungen, nach de-nen die ungenehmigte Sondernutzung einer Straûe als Ordnungswidrigkeitgeahndet wird, dienen nicht der Abwehr von Gefahren [X.] den Straûenverkehr,sondern der Bekmpfung von Überschreitungen des durch die Widmung "[X.]den Verkehr" (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG) gestatteten Gemeingebrauchs(vgl. auch BayObLG [X.], 188, 189; OLG [X.] NJW 1977, 687, 688;OLG [X.] NVwZ 1984, 468). Sie betreffen insoweit den Kernbereich deszur Gesetzgebungskompetenz der r renden Straûen- und Wege-rechts. Eine Kollision mit vorrangigem [X.]recht im Sinne des Art. 31 [X.] somit aufgrund der Unterschiedlichkeit der Regelungsbereiche bei nichtmehr verkehrsbezogenem Verhalten (vgl. [X.] 67, 299, 323) auch dann- 11 -nicht vor, wenn im Einzelfall das nach [X.] als ungenehmigte Sonder-nutzung zu ahndende Verhalten gleichzeitig auch die Voraussetzungen einerZuwiderhandlung gegen die §§ 32, 33 [X.] erfllt.Tepperwien Maatz [X.] Ernemann Sost-ScheibleNachschlagewerk:ja[X.]St:[X.]: ja[X.] §§ 32, 33[X.] Straßengesetz § 11 Abs. 1Bei einer Zuwiderhandlung gegen die §§ 32 und 33 der Stra-ßenverkehrsordnung ist die gleichzeitige Anwendung landes-rechtlicher Bestimmungen, nach denen die ungenehmigte Son-dernutzung einer Straße verboten ist und als Ordnungswid-rigkeit geahndet wird, nicht ausgeschlossen.[X.], Beschluß vom 4. Dezember 2001 - 4 [X.] - Kammer-gericht

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4 StR 93/01

04.12.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2001, Az. 4 StR 93/01 (REWIS RS 2001, 369)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 369

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