Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2001, Az. 4 StR 93/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 369

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 93/01vom4. Dezember 2001in der Bußgeldsachegegenwegen Verstoßes gegen das Berliner Straßengesetz- 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterinam Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, die Richter am BundesgerichtshofMaatz, Athing und Dr. Ernemann und die Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible am 4. Dezember 2001 beschlossen:Bei einer Zuwiderhandlung gegen die §§ 32 und 33 der Stra-ûenverkehrsordnung ist die gleichzeitige Anwendung landes-rechtlicher Bestimmungen, nach denen die ungenehmigteSondernutzung einer Straûe verboten ist und als Ordnungs-widrigkeit geahndet wird, nicht ausgeschlossen.Gründe:I.1. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen "eines fahrlässi-gen Verstoûes gegen § 11 Abs. 1 Berliner Straûengesetz" eine Geldbuûe inHöhe von 300 DM festgesetzt.Nach den Feststellungen stellte der Betroffene einen zugelassenen undbetriebsbereiten Pkw, dessen Halter er war und den er zuvor mit einem vonauûen sichtbaren Verkaufsangebot versehen hatte, vom 30. Mai bis zum 7.Juni 1999 in Berlin fern von seinem Wohnbezirk am Fahrbahnrand einer Stra-ûe ab. In diesem Straûenabschnitt werden in den Sommermonaten zwischen100 und 130 Kraftfahrzeuge zu Verkaufszwecken abgestellt.Das Amtsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daû das Abstellen desFahrzeugs von Anfang an zu Werbezwecken erfolgte. Es hat das Verhalten- 3 -des Betroffenen deshalb als erlaubnispflichtige Sondernutzung im Sinne des§ 11 Abs. 1 Berliner Straûengesetz (in der Fassung vom 13. Juli 1999, GVBl.380) gewertet. Der Betroffene hätte bei zumutbarer Anstrengung erkennenkönnen, daû er sein mit einem Verkaufsangebot versehenes Fahrzeug zumüberwiegenden Zweck der Werbung abgestellt hatte und dafür einer Erlaubnisbedurft hätte. Ob auch die Voraussetzungen der §§ 32, 33 StVO vorliegen, hatdas Amtsgericht nicht erörtert.Gegen dieses Urteil hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt, mitder er die Verletzung materiellen Rechts rügt.2. Das mit der Rechtsbeschwerde befaûte Kammergericht beabsichtigt,das Rechtsmittel zu verwerfen. Rechtsfehlerfrei habe das Amtsgericht das Ver-halten des Betroffenen nicht als - im Rahmen des Gemeingebrauchs liegen-des - Parken, sondern als buûgeldbewehrte Sondernutzung beurteilt. Ob dar-über hinaus auch ein - naheliegender - Verstoû gegen §§ 32, 33 StVO begrün-det sei, könne dahingestellt bleiben, da straûenverkehrsrechtliche Vorschriftender Anwendbarkeit straûenrechtlicher Vorschriften nicht entgegenstünden.An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Kammergericht je-doch durch die Beschlüsse des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Karlsru-he vom 10. Januar 1980 - 1 Ss 362/79 (VRS 59, 153) und der Oberlandesge-richte Koblenz vom 13. November 1980 - 1 Ss 570/80 (VRS 60, 473) und Zwei-brücken vom 17. September 1986 - 1 Ss 227/86 (VRS 72, 130 = DAR 1987, 91)gehindert. Nach der in diesen Entscheidungen vertretenen Rechtsauffassungverdrängen die bundesrechtlichen Vorschriften des Straûenverkehrsgesetzesund der darauf beruhenden Straûenverkehrsordnung die straûenrechtlichenBestimmungen des (jeweiligen) Landesrechts, sofern der zu beurteilende- 4 -Sachverhalt beide Tatbestrfllt. Dieses Konkurrenzverltnis ergebesich bereits aus der im Hinblick auf Art. 72, 74 Nr. 22 GG verfassungskonfor-men Auslegung der Landesstraûengesetze.Demr haben das Bayerische Oberste Landesgericht (NZV1988, 188, 189) und die Oberlandesgerichte Hamm (NJW 1977, 687, 688) undStuttgart (NVwZ 1984, 468) keinen Ausschluû der jeweiligen wegerechtlichenRegelr Sondernutzungen durch die verkehrsrechtlichen Regelungen(des § 33 StVO) angenommen, sofern sich das Landesrecht nicht in Wider-spruch zu einer bundesrechtlichen Bestimmung des Straûenverkehrsrechtssetzt (ebenso der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Beschluûvom 25. September 1978 Œ 3 Ss [B] 240/78 = VRS 56, 380).Das Kammergericht hat deshalb die Sache gemû § 121 Abs. 2 GVGi.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG dem Bundesgerichtshof zur Entscheirfolgende Rechtsfrage vorgelegt:"Schlieût die gleichzeitige Begehung einer Zuwiderhandlunggegen Vorschriften der Straûenverkehrsordnung die Anwen-dung landesrechtlicher Bestimmungen aus, nach denen dieungenehmigte Sondernutzung einer Straûe verboten ist und alsOrdnungswidrigkeit geahndet wird?"3. Der Generalbundesanwalt hat sich im Ergebnis dem vorlegendenKammergericht angeschlossen und beantragt zu beschlieûen:"Die gleichzeitige Begehung einer Zuwiderhandlung gegen die§§ 32 und 33 der Straûenverkehrsordnung schlieût die Anwen-- 5 -dung landesrechtlicher Bestimmungen nicht aus, nach denendie ungenehmigte Sondernutzung einer Straûe verboten istund als Ordnungswidrigkeit geahndet wird."II.1. Die Vorlegungsvoraussetzungen gemû § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. §79 Abs. 3 Satz 1 OWiG sind erfllt.a) Der Zulssigkeit steht nicht entgegen, daû die in ihrer Rechtsauffas-sung abweichenden Oberlandesgerichte Karlsruhe, Koblenz und Zweibrckendas jeweilige Landesstraûenrecht angewendet haben. Das Berliner Straûenge-setz ist - soweit es die straûenrechtlichen Vorschriften des Gemeingebrauchsund der Sondernutzung betrifft - inhaltsgleich und stimmt teilweise wrtlich mitdem Landesrecht von Rheinland-Pfalz (§§ 43, 41 Landesstraûengesetz vom1. August 1977, GVBl. 273) und von Baden-Wrttemberg (§§ 13, 16 Straûen-gesetz vom 11. Mai 1992, GVBl. 329) rein. Danach stellt jeder Gebrauchder ffentlichen Straûen, der r den Gemeingebrauch, r den Anliegerge-braucr das baurechtlich zulssige Maû hinausgeht, eine Sondernut-zung dar und bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Erlaubnis derStraûenaufsicht. Vorstzliche oder fahrlssige Zuwiderhandlungen werden alsOrdnungswidrigkeit geahndet. Die Rechtsfrage, in welchem Verltnis die Vor-schriften der §§ 32, 33 StVO zu den (jeweiligen) landesstraûenrechtlichen Be-stimmungen der Sondernutzung stehen, ist daher identisch und bedarf einheit-licher Beantwortung (vgl. auch BGHSt 37, 366, 368; 42, 79, 81 jeweils m.w.N.;Franke iwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 121 GVG Rdn. 54; Kissel GVG3. Aufl. § 121 Rdn. 15).- 6 -b) Das Kammergericht geht in vertretbarer Weise (vgl. BGHSt 22, 385,386 f.; 37, 366, 368; Hannich in KK 4. Aufl. § 121 GVG Rdn. 43 f. m.w.N.) da-von aus, daû nach den tatrichterlichen Feststellungen neben der unerlaubtenSondernutzung auch eine Zuwiderhandlung gegen die §§ 32, 33 StVO nichtausgeschlossen werden kann. Nach diesen Vorschriften ist unter anderem ver-boten, Gegenstf die Straûe zu bringen (§ 32 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. StVO)oder dort Waren und Leistungen aller Art anzubieten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2StVO), wenn hierdurch die Sicherheit des Straûenverkehrs beeintrchtigt wer-den kann.c) Die vorgelegte Rechtsfrage ist auch entscheidungserheblich. DasKammergericht kann die Rechtsbeschwerde nicht wie beabsichtigt als unbe-grt verwerfen, ohne von tragenden Grr Entscheidungen des1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe und der OberlandesgerichteKoblenz und Zweibrcken abzuweichen. Die dort getroffenen Feststellungenbetrafen zwar nicht - wie hier - das Abstellen eines zugelassenen und betriebs-bereiten Kraftfahrzeuges, sondern eines abgemeldeten und nicht zugelasse-nen bzw. stillgelegten Pkws (OLG Karlsruhe aaO, OLG Zweibrcken aaO) unddas Betreiben eines Verkaufs- und Informationsstandes (OLG Koblenz aaO).Allen Entscheidungen liegt aber die Rechtsfrage des Verltnisses der §§ 32,33 StVO zu den landesrechtlichen Bestimmungen der unerlaubten Sondernut-zung des jeweiligen Landesstraûenrechts zugrunde. Wegen der Gleichheit desRechtsproblems kann die Entscheidung der Rechtsfrig von denverschiedenen Sachverhaltsgestaltungen nur einheitlich ergehen (vgl. BGHSt34, 71, 76; 38, 106, 109; BGH NStZ 1995, 38 f.; s. auch Franke aaO Rdn. 64 f.;Hannich aaO Rdn. 34 jeweils m.w.N.).- 7 -2. Die Vorlegungsfrage ist jedoch zu weit gefaût. Sie betrifft mlich dasVerltnis landesstraûenrechtlicher Bestimmr ungenehmigte Son-dernutzungen zu sämtlichen Regelungen der Straûenverkehrsordnung. Dashier entscheidungserhebliche Rechtsproblem stellt sich dagegen lediglich imHinblick auf das Verltnis zu den §§ 32, 33 StVO, so daû der Senat dieRechtsfrage wie folgt neu faût und przisiert (vgl. Hannich aaO Rdn. 46m.w.N.):Ist bei einer Zuwiderhandlung gegen die §§ 32 und 33 derStraûenverkehrsordnung die gleichzeitige Anwendung landes-rechtlicher Bestimmungen, nach denen die ungenehmigte Son-dernutzung einer Straûe verboten ist und als Ordnungswidrig-keit geahndet wird, ausgeschlossen?III.Der Senat beantwortet die Frage in Übereinstimmung mit dem General-bundesanwalt wie aus der Beschluûformel ersichtlich.1. Straûenrecht und Straûenverkehrsrecht sind selbststige Rechts-materien (BVerfGE 40, 371, 378; 67, 299, 314) mit unterschiedlichen Rege-lungszwecken.a) Mit dem Straûenverkehrsrecht, das nach Art. 74 Nr. 22 GG Gegen-stand der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes ist, soll die Teilnahmeam Straûenverkehr, vor allem aber dessen Sicherheit und Leichtigkeit ge-wrleistet werden (vgl. etwa BVerwGE 34, 241, 243; Steiner JuS 1984, 1, 2).Es dient als "sachlich begrenztes Ordnungsrecht" (BVerfGE 40, 371, 380; 67,- 8 -299, 322; BGHSt 37, 366, 369) der Abwehr von typischen Gefahren, die vomStraûenverkehr ausgehen und die dem Straûenverkehr von auûen oder durchVerkehrsteilnehmer erwachsen (vgl. BVerfGE 32, 319, 326; 40, 371, 379 f.;BGHSt 37, 366, 369; siehe auch Manssen DÖV 2001, 151 ff. ).b) Aufgabe des zur origiren Gesetzgebungskompetenz der r(vgl. BVerfGE 40, 371, 378) renden Straûen- und Wegerechts ist es hin-gegen, die Rechtsverltnisse an den ffentlichen Straûen und ihre Bereitstel-lung fr den Verkehr durch Widmung zu regeln. Das Straûenrecht befaût sichdaher vor allem mit der Entstehung, der Ein- und Umstufffentlicher Stra-ûen und der Abgrenzung von Gemeingebrauch zur Sondernutzung (vgl. BVer-wGE 34, 241, 243; 34, 320, 323; Steiner aaO, 3).c) Beide Rechtsmaterien stehen allerdings in einem sachlichen Zusam-menhang (BVerfGE 40, 371, 378; 67, 299, 314; BVerwGE 34, 241, 243; vgl.hierzu auch Steiner aaO, 2). Zum einen setzt das Straûenverkehrsrecht, insbe-sondere durch das Erfordernis der straûenrechtlichen Widmung, das Straûen-recht voraus (sog. Vorbehalt des Straûenrechts, vgl. BVerfGE aaO, sowie hier-zu Steiner aaO, 4 ff.; Manssen aaO, 152 f.). Zum anderen wird der durch dieWidmung erffnete Gemeingebrauch wesentlich vom Straûenverkehrsrecht"mitbestimmt" (vgl. Steiner aaO, 6; Manssen aaO, 153). Dem wird in den Lan-desstraûengesetzen ganz rwiegend ausdrcklich dadurch Rechnung getra-gen, daû der Gemeingebrauch "im Rahmen der Widmung und der Verkehrs-vorschriften" (vgl. etwa § 13 Abs. 1 BadWrttStrG, § 15 Abs. 1 BremStrG, § 16Abs. 1 Satz 2 HambWegeG, § 14 Satz 1 HessStraûenG, § 21 Abs. 1 Satz 1StrWG-MV, § 14 Abs. 1 Satz 1 NiedersStrG, § 14 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW,§ 34 Abs. 1 RhPflStrG, § 14 Abs. 1 TrStrG) erffnet wird. Hieraus folgt, daûein Verkehrsvorgang, der im Rahmen der Verkehrsvorschriften liegt, sich- 9 -gleichzeitig innerhalb des straûenrechtlichen Gemeingebrauchs bewegt (sog.Vorrang des Straûenverkehrsrechts, vgl. BVerwGE 34, 320, 321; hierzu SteineraaO, 7 und NJW 1993, 3161, 3164; Manssen aaO, 153 f.). Fr den ruhendenVerkehr gilt nichts anderes (BVerfGE 67, 299, 320 f.). Dies bedeutet, daû Vor-, die ein Parken im Sinne des § 12 StVO darstellen, straûenrechtlichnicht als Sondernutzung eingestuft werden k. Daher wird das Abstelleneines zugelassenen und betriebsbereiten Fahrzeugs - sei es auch fr einenlren Zeitraum und mit einem Verkaufsschild versehen - in aller Regel vomGemeingebrauch gedeckt sein. Das vorlegende Kammergericht hat dies nichtverkannt; es hat im Vorlegungsfall aber ein Parken im Sinne des Straûenver-kehrsrechts rechtlich noch vertretbar (zu den Abgrenzungsschwierigkeiten vgl.BVerwGE 34, 320, 324; BVerwG DAR 1966, 193, 194; OVG Hamburg VRS 98,396, 397 f.) und damit fr den Senat bindend (vgl. BGHSt 33, 183, 185 f.; Fran-ke aaO Rdn. 75a; Hannich aaO Rdn. 43) verneint.2. Der Bund hat von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz frdas Straûenverkehrsrecht insbesondere im Straûenverkehrsgesetz und zudessen Ausfllung u.a. in der Straûenverkehrsordnung weitgehend abschlie-ûend Gebrauch gemacht (vgl. BVerfGE 32, 319, 326 ff.; 67, 299, 320 f.; BGHSt37, 366, 370). Das gilt auch in Bezug auf die in den §§ 32, 33 StVO enthalte-nen Verbote, fr die - der Zielrichtung des Straûenverkehrsrechts entspre-chend - tatbestandsmûige Voraussetzung ist, daû durch die umschriebeneHandlung "der Verkehr gefrdet oder erschwert werden kann" (§ 32 Abs. 1Satz 1 StVO) bzw. "Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefrdendenoder erschwerenden Weise abgelenkt oder belstigt werden k" (§ 33Abs. 1 Satz 1 StVO). Fr eine landesrechtliche verkehrsbezogen-ordnungsrechtliche Normierung, die zu einer weiter gehenden Abwehr von- 10 -Gefahren fr den Straûenverkehr erlassen werden wrde, wre mithin wegender abschlieûenden bundesrechtlichen Regelung gemû Art. 31, 72 Abs. 1 GGkein Raum (vgl. BVerfGE 67, 299, 322 f.).3. Anders liegt es indessen, wie der Senat bereits fr den vergleichbarenFall eines durch kommunale Verordnung angeordneten Leinenzwangs frHunde auf ffentlichen Straûen entschieden hat (vgl. BGHSt 37, 366), wennmit einer landesrechtlichen Norm des Straûen- und Wegerechts nicht straûen-verkehrsbezogene, sondern sonstige ordnungsrechtliche Zwecke verfolgt wer-den (vgl. BVerfGE 67, 299, 322 f.; s. bereits Evers NJW 1962, 1033, 1035,1037). So verlt es sich hier. Die landesrechtlichen Bestimmungen, nach de-nen die ungenehmigte Sondernutzung einer Straûe als Ordnungswidrigkeitgeahndet wird, dienen nicht der Abwehr von Gefahren fr den Straûenverkehr,sondern der Bekmpfung von Überschreitungen des durch die Widmung "frden Verkehr" (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG) gestatteten Gemeingebrauchs(vgl. auch BayObLG NZV 1988, 188, 189; OLG Hamm NJW 1977, 687, 688;OLG Stuttgart NVwZ 1984, 468). Sie betreffen insoweit den Kernbereich deszur Gesetzgebungskompetenz der r renden Straûen- und Wege-rechts. Eine Kollision mit vorrangigem Bundesrecht im Sinne des Art. 31 GGliegt somit aufgrund der Unterschiedlichkeit der Regelungsbereiche bei nichtmehr verkehrsbezogenem Verhalten (vgl. BVerfGE 67, 299, 323) auch dann- 11 -nicht vor, wenn im Einzelfall das nach Straûenrecht als ungenehmigte Sonder-nutzung zu ahndende Verhalten gleichzeitig auch die Voraussetzungen einerZuwiderhandlung gegen die §§ 32, 33 StVO erfllt.Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-ScheibleNachschlagewerk:jaBGHSt:jaVeröffentlichung: jaStVO §§ 32, 33Berliner Straßengesetz § 11 Abs. 1Bei einer Zuwiderhandlung gegen die §§ 32 und 33 der Stra-ßenverkehrsordnung ist die gleichzeitige Anwendung landes-rechtlicher Bestimmungen, nach denen die ungenehmigte Son-dernutzung einer Straße verboten ist und als Ordnungswid-rigkeit geahndet wird, nicht ausgeschlossen.BGH, Beschluß vom 4. Dezember 2001 - 4 StR 93/01 - Kammer-gericht

Meta

4 StR 93/01

04.12.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2001, Az. 4 StR 93/01 (REWIS RS 2001, 369)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 369

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