Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2008, Az. 3 StR 236/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 1628

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 [X.] vom 2. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 2. Oktober 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] [X.], die [X.] am [X.] [X.], [X.], von [X.], die [X.]in am [X.] [X.]als beisitzende [X.], Oberstaatsanwalt beim [X.] als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.] M. , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin, [X.]als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläge-rin wird das [X.]eil des [X.] vom 8. Oktober 2007 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Ange-klagten [X.] M. betrifft. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen; jedoch werden die durch das unentschuldigte Ausbleiben des [X.] Rechtsanwalt [X.]in der [X.] am 21. August 2008 entstandenen Kosten diesem auferlegt. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete [X.]eil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hatte nach einer ersten Hauptverhandlung gegen den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt. Auf die Revisionen der Staatsanwalt-schaft und der Nebenklägerin hatte der Senat dieses [X.]eil mit den [X.] aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an 1 - 4 - das [X.] zurückverwiesen ([X.], [X.]. vom 16. November 2006 - 3 [X.]). Dieses hat den Angeklagten nunmehr wegen gefährlicher Körperver-letzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der [X.] und des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft erhebt die Rüge der Verletzung materiellen Rechts; sie beanstandet namentlich, dass dem Ange-klagten die von seinem Bruder - dem Mitangeklagten [X.] M. - gegen

[X.]geführten tödlichen Messerstiche in keiner Form zugerechnet worden sind und das [X.] durch die vom Angeklagten gegen den [X.]. mit einer Teleskopstahlrute geführten Schläge nicht als lebensge-fährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB angesehen hat. Die Nebenklägerin erstrebte die Verurteilung des Angeklagten wegen Körper-verletzung mit Todesfolge zum Nachteil des [X.]; sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Der Angeklagte beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachrüge, ohne beides näher auszuführen. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin haben Erfolg. Die Revision des [X.] erweist sich als unbegründet. 2 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft 3 a) Der Senat hatte das erste gegen den Angeklagten in dieser Sache er-gangene [X.]eil auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläge-rin aufgehoben und ausgeführt: 4 "Die Verurteilung des Angeklagten [X.] M. hat keinen Bestand, weil sich das [X.] nicht mit der Frage befasst hat, ob und in welchem Umfang sich dieser Angeklagte die Tat seines [X.] [X.] gegen [X.]nach den Grundsätzen der Mittäterschaft zurechnen lassen muss. Selbst wenn er keine Kenntnis davon hatte, dass sein Bruder ein Messer bei sich führte, schließt dies nicht aus, dass er im Rahmen des festgestellten Tatplans auch Verletzungshandlungen seines [X.] gegen [X.]bei dem gemeinschaftli-- 5 - chen, auf seine Initiative zurückgehenden Angriff auf die Türsteher voraussah und billigte. Nach den Feststellungen liegt dies sogar nahe. Dann hätte er sich aber auch zumindest der tateinheitlichen - gefährlichen - Körperverletzung zum Nachteil des [X.]schuldig gemacht. Ob auch eine Verurteilung nach § 227 StGB in Betracht kommt, hängt in diesem Fall davon ab, ob er den tödlichen Ausgang des Angriffs seines [X.] auf [X.]voraussehen konnte." Obwohl das [X.] aufgrund der neuen Hauptverhandlung keine Feststellungen getroffen hat, die zu dem Tatgeschehen maßgeblich von denje-nigen des ersten [X.]eils abweichen, hat es sich trotz der zitierten tragenden Aufhebungsgründe der Revisionsentscheidung unverständlicherweise [X.] nicht näher mit der Frage auseinandergesetzt, ob und in welchem Umfang der Angeklagte sich die Tat seines [X.] gegen [X.]zurechnen [X.] muss. Das [X.] hat dem Angeklagten die von seinem Bruder gegen den [X.]. gerichteten Körperverletzungshandlungen zugerechnet (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB), obwohl diese allein in Messerstichen bestanden, der [X.] aber nach - der nicht näher begründeten - Auffassung des [X.]s sich gerade als Exzess des [X.] darstellte und daher dem [X.] nicht angelastet werden kann ([X.]); dies ist für sich nicht rechtsfehlerhaft (vgl. [X.] NStZ-RR 2006, 37 f. m. w. N.). Nach denselben Grundsätzen könnten dem Angeklagten jedoch die von seinem Bruder gegen [X.]geführten Messerstiche zumindest als nicht nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 oder § 227 StGB qualifizierte Körperverletzung zuzurechnen sein. Warum das [X.] dies allein wegen des im [X.] liegenden Ex-zess des [X.] ablehnt, erschließt sich nicht. Sein [X.]eil kann daher erneut keinen Bestand haben. 5 b) In der neuen Hauptverhandlung wird gegebenenfalls auch eine Straf-barkeit des Angeklagten wegen Beteiligung an einer Schlägerei zu prüfen sein. Infolge seines speziellen Rechtsguts (vgl. [X.]St 33, 100, 104) kann § 231 StGB grundsätzlich mit Tötungs- und Körperverletzungsdelikten in Tateinheit 6 - 6 - stehen (Fischer, StGB 55. Aufl. § 231 Rdn. 11). Darüber hinaus wird die [X.] zur Entscheidung berufene [X.] Gelegenheit haben, sich [X.] näher mit der Frage zu befassen, ob die Schläge mit dem Teleskop-schlagstock den Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfüllen. 2. Die Revision der Nebenklägerin ist zulässig und mit der Sachrüge [X.]. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen unter 1 a). Auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht an. 7 3. Die von dem Angeklagten erhobene Verfahrensrüge ist nicht ausge-führt und deshalb unzulässig. Im Übrigen ist seine Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StGB, wie der [X.] zutreffend darge-legt hat. 8 4. Die gesonderte Kostenentscheidung beruht auf § 145 Abs. 4 StPO. Rechtsanwalt [X.]ist trotz Beiordnung als Pflichtverteidiger ohne hinreichende Entschuldigung in der [X.] am 21. August 2008 nicht erschienen; diese musste deshalb ausgesetzt werden. Ihm waren die hierdurch verursachten Kosten aufzuerlegen (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 145 Rdn. 20 f., 24). 9 - 7 - 5. Der Senat hat die Sache an das [X.] Hildesheim zurückver-wiesen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO). 10 [X.] Miebach [X.] Ri[X.] von [X.] Ri'in[X.] [X.] ist erkrankt und daher befindet sich im Urlaub

gehindert zu unterschreiben. und ist daher gehindert zu unterschreiben. [X.] [X.]

Meta

3 StR 236/08

02.10.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2008, Az. 3 StR 236/08 (REWIS RS 2008, 1628)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1628

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