Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.04.2016, Az. III R 28/15

3. Senat | REWIS RS 2016, 13077

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Gegenstand

Kindergeld: Keine Berücksichtigung einer Schmerzensgeldrente bei den finanziellen Mitteln eines volljährigen behinderten Kindes


Leitsatz

Bei der Prüfung, ob ein volljähriges behindertes Kind über hinreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung seines persönlichen Unterhalts verfügt, ist eine Schmerzensgeldrente grundsätzlich nicht zu berücksichtigen .

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2014 3 K 361/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Mutter des [X.] geborenen [X.] Der unbefristet gültige Schwerbehindertenausweis vom April 2013 weist [X.] einen Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen ″G″, [X.] und [X.] zu. [X.] wohnt seit dem 1. Dezember 2007 in einem eigenen Haushalt in einem Rehabilitationszentrum.

2

[X.] erhält seit April 2013 nach Abzug eines Pflegeversicherungsbeitrags von 1,35 € einen monatlichen Lohn in Höhe von 170,65 €. Weiter erhält er aufgrund eines Haftpflichtschadens aus dem Jahr 1977 monatlich eine Ersatzleistung für fiktiven [X.]erdienstausfall in Höhe von 772,32 € und eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 204,52 €.

3

Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob mit [X.] vom 28. August 2013 gegenüber der Klägerin die Kindergeldfestsetzung für [X.] ab Oktober 2013 auf, weil [X.] aufgrund der eigenen verfügbaren Mittel in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 2014 als unbegründet zurück.

4

Das Finanzgericht ([X.]) gab der dagegen erhobenen Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte ([X.]) 2015, 931 veröffentlichten Urteil statt. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, [X.] sei aufgrund seiner Behinderung außerstande gewesen, sich selbst zu unterhalten. Die ihm zur [X.]erfügung stehenden Mittel seien in allen Monaten des Klagezeitraums niedriger als der Bedarf. Die Schmerzensgeldrente in Höhe von 204,52 € gehöre nicht zu den anzusetzenden finanziellen Mitteln.

5

Mit der Revision rügt die Familienkasse die fehlerhafte Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der in dem Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG).

6

Die Familienkasse beantragt,
das Urteil des [X.] aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I[X.] Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das [X.] hat zu Recht entschieden, dass die Schmerzensgeldrente bei der Ermittlung der [X.] zur [X.]erfügung stehenden Mittel nicht zu berücksichtigen ist.

9

1. Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.[X.].m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, sofern die Behinderung --wie im [X.] vor [X.]ollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

2. Das Tatbestandsmerkmal "außerstande ist, sich selbst zu unterhalten" ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ([X.]) ist ein behindertes Kind dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann (z.B. Senatsurteile vom 19. November 2008 III R 105/07, [X.]E 223, 365, [X.], 1057, unter [X.]; vom 11. April 2013 III R 35/11, [X.]E 241, 499, [X.], 1037, Rz 14; vom 5. Februar 2015 III R 31/13, [X.]E 249, 144, [X.], 1017, Rz 13; [X.]-Urteile vom 15. Oktober 1999 [X.]I R 183/97, [X.]E 189, 442, [X.], 72, unter 1.b, und vom 24. August 2004 [X.]III R 83/02, [X.]E 207, 244, [X.], 248, unter [X.]). Ist das Kind hingegen trotz seiner Behinderung in der Lage, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, kommt der Behinderung keine Bedeutung zu (z.B. Senatsurteil in [X.]E 241, 499, [X.], 1037, Rz 14, und [X.]-Urteil in [X.]E 207, 244, [X.], 248, unter [X.], m.w.N.). Die Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ist anhand eines [X.]ergleichs zweier Bezugsgrößen zu prüfen, nämlich des gesamten existenziellen Lebensbedarfs des Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits (z.B. Senatsurteile in [X.]E 241, 499, [X.], 1037, unter [X.]; vom 8. August 2013 III R 30/12, [X.]/N[X.] 2014, 498, Rz 15; [X.]-Urteile in [X.]E 189, 442, [X.], 72, unter 1.c, und vom 20. März 2013 XI R 51/10, [X.]/N[X.] 2013, 1088, Rz 12).

3. Der gesamte Lebensbedarf eines behinderten Kindes setzt sich aus dem Grundbedarf und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen (z.B. Senatsurteile in [X.]E 223, 365, [X.], 1057, unter [X.]; in [X.]E 249, 144, [X.], 1017, Rz 13; [X.]-Urteile in [X.]E 189, 442, [X.], 72, unter 1.c, und vom 14. Dezember 2004 [X.]III R 59/02, [X.]/N[X.] 2005, 1090, unter [X.]).

Der Grundbedarf eines behinderten Kindes kann sich nach Wegfall des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der bis zum 31. Dezember 2011 gültigen Fassung (EStG a.F.) ab dem [X.] zwar nicht mehr an dem für die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes maßgeblichen Jahresgrenzbetrag orientieren. Da bei dem behinderten Kind aber --auch [X.] ein am Existenzminimum orientierter Betrag als allgemeiner Unterhaltsbedarf anerkannt werden muss ([X.]-Urteile vom 15. Oktober 1999 [X.]I R 182/98, [X.]E 189, 457, [X.], 79, unter I[X.]2.c, und in [X.]E 189, 442, [X.], 72, unter 1.c), ist zur Bemessung des [X.] an den Grundfreibetrag i.S. des § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG anzuknüpfen (vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --B[X.]erfG-- vom 27. Juli 2010  2 BvR 2122/09, [X.]/N[X.] 2010, 1994, unter [X.], zu § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F.). Davon gehen im Ergebnis auch das Schrifttum und die [X.]erwaltung aus (vgl. z.B. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 32 EStG Rz 118; [X.] in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 32 Rz 21; [X.] in [X.]/[X.]/ [X.], [X.], Kommentar, § 32 Rz 482; [X.]/[X.], EStG, 35. Aufl., § 32 Rz 40; [X.]/ [X.], § 32 EStG Rz 114, 116; ebenso die [X.]erwaltung, Dienstanweisung zur Durchführung des [X.]s nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes, Stand 2013, [X.] 63.3.6.4 Abs. 1 Satz 3, ersetzt durch Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz, Stand 2015, A 18.4 Abs. 2 Satz 2).

Der behinderungsbedingte Mehrbedarf umfasst Aufwendungen, die gesunde Kinder nicht haben. Werden die behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht im Einzelnen nachgewiesen, kann der maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 bis 3 EStG als Anhalt für den Mehrbedarf dienen (Senatsurteile in [X.]E 223, 365, [X.], 1057, Rz 16, m.w.N., und vom 22. Oktober 2009 III R 50/07, [X.]E 228, 17, [X.], 38, Rz 10).

4. Nach der Ermittlung des gesamten Lebensbedarfs des behinderten Kindes ist weiter zu prüfen, ob das Kind über hinreichende finanzielle Mittel verfügt, die zur Bestreitung seines persönlichen Unterhalts ausreichen. Ergibt sich eine ausreichende Leistungsfähigkeit des Kindes, kann davon ausgegangen werden, dass den Eltern kein zusätzlicher Aufwand erwächst, der ihre steuerliche Leistungsfähigkeit mindert. Dann ist es auch gerechtfertigt, für behinderte Kinder kein Kindergeld oder keinen Kinderfreibetrag zu gewähren (z.B. Senatsurteil in [X.]/N[X.] 2014, 498, Rz 15, m.w.N.; [X.]-Urteile in [X.]E 189, 442, [X.], 72, unter [X.]c, und vom 4. November 2003 [X.]III R 43/02, [X.]E 204, 120, [X.], 1046, unter [X.]c).

a) Zu den finanziellen Mitteln des behinderten volljährigen Kindes gehören seine Einkünfte und Bezüge (vgl. z.B. Senatsurteile in [X.]E 241, 499, [X.], 1037, Rz 14, und in [X.]E 249, 144, [X.], 1017, Rz 13). Mangels sachlicher Änderung von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG gilt dies --anders als die Revision meint-- auch nach Wegfall des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. (vgl. z.B. [X.] in [X.]/[X.]/ [X.], § 32 EStG Rz 118; [X.]/[X.], EStG, 35. Aufl., § 32 Rz 44; [X.]/[X.], § 32 EStG Rz 116).

b) Eine Schmerzensgeldrente ist bei der Ermittlung der dem Kind zur [X.]erfügung stehenden Mittel nicht zu berücksichtigen, da sie nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Kindes bestimmt oder geeignet ist.

aa) Soweit die Familienkasse meint, bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit eines behinderten Kindes komme es generell auf die Herkunft der zur [X.]erfügung stehenden eigenen finanziellen Mittel und ihre Zweckbestimmung nicht an (vgl. auch [X.]/ [X.], [X.], Kommentar, Fach A, [X.] Kommentierung, § 32 Rz 116, und [X.] in [X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.], § 32 Rz 488), kann der Senat dem nicht beitreten. Nur solche Einkünfte und Bezüge eines behinderten Kindes sind bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, die zur Bestreitung seines Lebensunterhalts bestimmt oder geeignet sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. [X.]-Urteile in [X.]E 189, 442, [X.], 72, unter 3., m.w.N., und vom 19. August 2002 [X.]III R 17/02, [X.]E 200, 219, [X.] 2003, 88, unter I[X.]2.). Hieran hält der Senat fest. Denn allein durch den Wegfall des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. hat sich der § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zugrunde liegende Rechtsgedanke der Anerkennung eines am Existenzminimum des behinderten Kindes orientierten Betrags unter Berücksichtigung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs nicht geändert.

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Senatsurteil vom 9. Februar 2012 III R 53/10 ([X.]E 236, 417, [X.] 2014, 391, Rz 11) und dem [X.]-Urteil vom 12. Dezember 2012 [X.]I R 101/10 ([X.]E 240, 50, [X.], 651, Rz 12). Dort ging es um die Frage, ob Eingliederungshilfen gemäß §§ 53 f. des [X.] (SGB XII) zu den dem behinderten Kind zur [X.]erfügung stehenden eigenen finanziellen Mitteln gehören. Nur "in diesem Zusammenhang" hatte der Senat ausgeführt, dass es auf Herkunft und Zweckbestimmung der Mittel nicht ankomme.

bb) [X.] nimmt --unabhängig davon, ob es in einem Einmalbetrag oder in Rentenform gezahlt wird-- eine Sonderstellung innerhalb der sonstigen Einkommens- und [X.]ermögensarten ein (vgl. B[X.]erfG-Beschluss vom 11. Juli 2006  1 BvR 293/05, B[X.]erfGE 116, 229, unter B.[X.]2.b). Dementsprechend ist grundsätzlich Schmerzensgeld bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit des behinderten Kindes nicht zu berücksichtigen.

Denn nach der Grundsatzentscheidung des [X.] [X.] ([X.]) vom 6. Juli 1955 [X.] ([X.]Z 18, 149) hat das Schmerzensgeld rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für solche Schäden und Lebenshemmungen bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet. Dabei steht der Entschädigungs- oder Ausgleichsgedanke im [X.]ordergrund. Der Zweck des Anspruchs ist der Ausgleich für die erlittene Beeinträchtigung. Der [X.] hat den zugrunde liegenden Gedanken dahin formuliert, dass der Schädiger, der dem Geschädigten über den [X.]ermögensschaden hinaus das Leben schwer gemacht hat, nun durch seine Leistung dazu helfen soll, es ihm im Rahmen des Möglichen wieder leichter zu machen ([X.]-Be-schluss in [X.]Z 18, 149, unter [X.]3.). Schmerzensgeld bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines behinderten Kindes zu berücksichtigen, stünde mithin in Widerspruch zu seiner Sonderfunktion, immaterielle Schäden abzumildern. Entsprechendes gilt für die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes. Denn es hat auch insoweit gerade nicht die Funktion, zur materiellen Existenzsicherung beizutragen (B[X.]erfG-Beschluss in B[X.]erfGE 116, 229, unter B.[X.]3.a).

c) Der Sonderstellung des Schmerzensgeldes wird auch in anderen Bereichen Rechnung getragen. So ist im Sozialrecht die Schmerzensgeldrente nicht bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 11a Abs. 2 des [X.] und auch nicht im Rahmen der Sozialhilfe nach § 83 Abs. 2 SGB XII als Einkommen zu berücksichtigen. Nach dem [X.] (B[X.]G) ist eine Entschädigung nach § 253 des Bürgerlichen Gesetzbuches ([X.]) ebenfalls nicht als Einkommen bei der Bestimmung des Leistungsumfangs der [X.] anzurechnen (§ 25d Abs. 4 Satz 2 B[X.]G).

Ein abweichendes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus einer Berücksichtigungsfähigkeit des Schmerzensgeldanspruchs i.R. des § 1602 [X.] (für Anrechnung von Schmerzensgeld etwa [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 1602 Rz 31d; ebenso [X.], [X.], 14. Aufl., § 1602 Rz 68d; gegen Anrechnung von Schmerzensgeld dagegen [X.] in [X.]-RGRK, 12. Aufl., § 1602 Rz 8). Denn diese zivilrechtliche Unterhaltsregelung kann für die Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG nach der Rechtsprechung des [X.] in [X.]E 200, 219, [X.] 2003, 88, unter I[X.]4.a, vom 19. August 2002 [X.]III R 51/01 ([X.]E 200, 212, [X.] 2003, 91, unter I[X.]4.a) und vom 14. Oktober 2002 [X.]III R 55/01 ([X.]/N[X.] 2003, 308, unter I[X.]4.) nicht herangezogen werden. Auf die Begründung dieser Entscheidungen nimmt der Senat insoweit Bezug.

5. In Anwendung der vorstehenden Grundsätze hat das [X.] in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise in der [X.]orentscheidung angenommen, dass [X.] im Streitzeitraum nicht über ausreichende Mittel verfügte, um seinen gesamten existentiellen Lebensbedarf zu decken.

6. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

III R 28/15

13.04.2016

Bundesfinanzhof 3. Senat

Urteil

vorgehend FG Nürnberg, 10. Dezember 2014, Az: 3 K 361/14, Urteil

§ 32 Abs 4 S 1 Nr 3 EStG 2009, § 63 Abs 1 EStG 2009, EStG VZ 2013

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.04.2016, Az. III R 28/15 (REWIS RS 2016, 13077)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 2688 REWIS RS 2016, 13077

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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