Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2013, Az. 1 StR 236/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 4351

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 236/13

vom
9. Juli
2013
in der Strafsache
gegen

1.
2.
3.

wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 9. Juli
2013
gemäß §
349
Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten U.

wird das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2012 im Schuld-spruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen jeweils tat-einheitlich begangenen unerlaubten Erwerbs von Betäubungs-mitteln in drei Fällen entfällt.

2. Auf die Revision des Angeklagten [X.]

wird das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2012 im Schuld-spruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen jeweils tat-einheitlich begangenen unerlaubten Erwerbs von Betäubungs-mitteln in zwei Fällen entfällt.

3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten U.

und
[X.]

sowie die Revision der Angeklagten A.

werden verworfen.

4. Die Beschwerdeführer haben die Kosten der Rechtsmittel zu tra-gen.

-
3
-
Gründe:

I.

Das [X.] hat die Angeklagten U.

und [X.]

, beide türki-sche Staatsangehörige, wegen unerlaubter Einfuhr von sowie [X.] un-erlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, [X.] mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln verurteilt, hin-sichtlich des Angeklagten U.

in drei Fällen und bezüglich des Angeklagten [X.]

in zwei Fällen. Der Angeklagte [X.]

wurde zusätzlich noch in einem Fall des [X.] begangenen vorsätzlichen Fahrens ohne [X.] schuldig gesprochen. Beide Angeklagten wurde jeweils zu Gesamt-freiheitsstrafen von acht Jahren verurteilt und darüber hinaus ihre jeweilige Un-terbringung in einer Entziehungsanstalt bei einem [X.] von jeweils zwei Jahren angeordnet. Die Angeklagte A.

wurde wegen unerlaubter [X.] [X.] mit unerlaubtem Handeltreiben von Betäubungsmitteln, je-weils in nicht geringer Menge, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt sowie von weiteren Tatvorwürfen freigesprochen.

II.

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen haben die Ange-klagten U.

und [X.]

bei unterschiedlichen Beschaffungsfahrten in [X.] dort jeweils zwischen 110 g und 800 g Heroin sowie Kokain er-worben, in die [X.] eingeführt und damit in der [X.] Handel getrieben. Nur jeweils kleinere Mengen von nur wenigen Gramm waren von Anfang an zu Eigenverbrauch bestimmt.
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Hinsichtlich dieser geringen Teilmengen hat das [X.] die Ange-klagten neben Einfuhr nur des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen. Insoweit hat die [X.] jedoch übersehen, dass beide Angeklagte [X.] Staatsangehörige sind und daher der unerlaubte Erwerb von Betäubungsmitteln in [X.] als Auslandsstraftat nicht gemäß § 6 Nr. 5 StGB von der [X.] Gerichtsbarkeit erfasst wird.

Danach kann die [X.]e Verurteilung wegen Erwerbs von Betäu-bungsmitteln nicht bestehen bleiben.
Der Senat ändert deshalb die [X.] ab.

III.

Der Strafausspruch ist davon nicht berührt, was sich bereits daraus ergibt, dass die [X.] bei der Strafzumessung jeweils ausdrücklich [X.] abgehoben hat, dass neben dem Tatbestand der Einfuhr und des [X.] der Tatbestand des Erwerbs keine Rolle spielte. Der Senat schließt davon unabhängig aus, dass das [X.] in Kenntnis der insoweit jeweils fehlenden Strafbarkeit mildere Strafen verhängt hätte.

IV.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der beiden Angeklagten ergeben.

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5
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Auch hinsichtlich der Angeklagten A.

ist die Revision offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Wahl

[X.] Cirener

Radtke Mosbacher
7

Meta

1 StR 236/13

09.07.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2013, Az. 1 StR 236/13 (REWIS RS 2013, 4351)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4351

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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