Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.07.2013, Az. 1 StR 236/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 4323

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Gegenstand

Deutsche Gerichtsbarkeit bei Auslandsstraftaten: Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln durch türkische Staatsangehörige in den Niederlanden


Tenor

2. Auf die Revision des Angeklagten [X.]          wird das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2012 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich begangenen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen entfällt.

3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten U.     und [X.]          sowie die Revision der Angeklagten A.         werden verworfen.

4. Die Beschwerdeführer haben die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

I.

1

Das [X.] hat die Angeklagten U.     und [X.], beide [X.] Staatsangehörige, wegen unerlaubter Einfuhr von sowie [X.] unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, ebenso [X.] mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln verurteilt, hinsichtlich des Angeklagten U.     in drei Fällen und bezüglich des Angeklagten [X.] in zwei Fällen. Der Angeklagte [X.] wurde zusätzlich noch in einem Fall des [X.] begangenen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen. Beide Angeklagten wurde jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen von acht Jahren verurteilt und darüber hinaus ihre jeweilige Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei einem [X.] von jeweils zwei Jahren angeordnet. Die Angeklagte A.     wurde wegen unerlaubter Einfuhr [X.] mit unerlaubtem Handeltreiben von Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt sowie von weiteren Tatvorwürfen freigesprochen.

II.

2

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen haben die Angeklagten U.     und [X.] bei unterschiedlichen Beschaffungsfahrten in [X.] dort jeweils zwischen 110 g und 800 g Heroin sowie Kokain erworben, in die [X.] eingeführt und damit in der [X.] Handel getrieben. Nur jeweils kleinere Mengen von nur wenigen Gramm waren von Anfang an zu Eigenverbrauch bestimmt.

3

Hinsichtlich dieser geringen Teilmengen hat das [X.] die Angeklagten neben Einfuhr nur des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen. Insoweit hat die [X.] jedoch übersehen, dass beide Angeklagte [X.] Staatsangehörige sind und daher der unerlaubte Erwerb von Betäubungsmitteln in [X.] als Auslandsstraftat nicht gemäß § 6 Nr. 5 StGB von der [X.] Gerichtsbarkeit erfasst wird.

4

Danach kann die [X.]e Verurteilung wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln nicht bestehen bleiben. Der Senat ändert deshalb die Schuldsprüche ab.

III.

5

Der Strafausspruch ist davon nicht berührt, was sich bereits daraus ergibt, dass die [X.] bei der Strafzumessung jeweils ausdrücklich darauf abgehoben hat, dass neben dem Tatbestand der Einfuhr und des Handeltreibens der Tatbestand des Erwerbs keine Rolle spielte. Der Senat schließt davon unabhängig aus, dass das [X.] in Kenntnis der insoweit jeweils fehlenden Strafbarkeit mildere Strafen verhängt hätte.

IV.

6

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der beiden Angeklagten ergeben.

7

Auch hinsichtlich der Angeklagten A.     ist die Revision offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Wahl                           [X.]                              Cirener

              [X.]                         [X.]

Meta

1 StR 236/13

09.07.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Augsburg, 10. Dezember 2012, Az: 1 KLs 301 Js 114871/12

§ 29 Abs 1 S 1 Nr 1 BtMG, § 6 Nr 5 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.07.2013, Az. 1 StR 236/13 (REWIS RS 2013, 4323)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4323

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