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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:190917B5STR209.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 209/17
vom
19. September 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
-
2
-
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
u.a.
-
3
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. September
2017 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. September 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
1. [X.] eines Verstoßes gegen § 245 Abs. 2 StPO:
Auf einer etwa rechtsfehlerhaften Behandlung des Beweisantrages beruht das Urteil jedenfalls nicht. Aufgrund der Ausführungen des [X.] (UA S.
41
f., 75, 112) ist hier sicher auszuschließen, dass die nicht erhobenen Be-weismittel die richterliche Überzeugung beeinflussen konnten (vgl. zum [X.]/[X.] in [X.], § 245 Rn. 55 mwN).
-
4
-
2. [X.] eines Verstoßes gegen § 261 StPO (Beweisverwertungsverbot):
Auf der Verwertung der in [X.] erhobenen Mautdaten beruht das Urteil jedenfalls nicht, da die Kurierfahrt von [X.] nach [X.] durch an-dere Beweismittel belegt ist und die Daten nur ergänzend herangezogen [X.] (vgl. [X.] ff., 91).
Mutzbauer
[X.] Schneider
Berger [X.]
Meta
19.09.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2017, Az. 5 StR 209/17 (REWIS RS 2017, 5139)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 5139
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