Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2008, Az. 2 StR 82/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 4187

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 30. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Oktober 2007 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Gründe: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] in der Antragsschrift vom 5. März 2008 bemerkt der [X.]: 1 1. Die Rüge, die Kammer habe die von seinem Verteidiger für den Ange-klagten am 10. Oktober 2006 abgegebene schriftliche Einlassung im Urteil ver-wertet, obwohl sie nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden sei, bleibt ohne Erfolg. 2 - 3 - Unbeschadet der in der Antragsschrift des [X.] geäu-ßerten Bedenken gegen ihre Zulässigkeit beruht das Urteil jedenfalls insoweit nicht auf einem etwaigen [X.] gegen § 261 StPO. Soweit das [X.] in den Urteilsgründen ([X.] 15 Absatz 3 und S. 16 Absatz 1) die schriftliche Erklärung des Angeklagten vom 10. Oktober 2006 mitteilt und auf sich daraus ergebende Widersprüche zu seinen Angaben gegenüber dem Sachverständigen Dr. M. abstellt, handelt es sich um Einlassungen zum Tatvorwurf, die auch Bestandteil der in der Hauptverhandlung am 4. September 2007 von seinem Verteidiger verlesenen und vom Angeklagten bestätigten schriftlichen Erklärung zur Anklage vom 30. August 2007 sind. Soweit die Kammer ([X.] 16 Abs. 2) sich weiter bei ihrer Würdigung vor allem damit [X.] setzt, in der —ersten [X.] vom 10. Oktober 2006 habe der [X.] noch angegeben, eine Person —definitiv nicht gesehenfi und dennoch das Messer geöffnet zu haben, um sich gegen einen etwaigen Angriff der unbe-kannten Person zu wehren, sind diese Angaben gleichermaßen in der in der Hauptverhandlung von ihm bestätigten Erklärung enthalten. 3 In diesem Zusammenhang dringt die Revision ebenso wenig mit ihrer Rüge durch, das [X.] sei unter Verstoß gegen § 261 StPO und zugleich gegen die Gebote des sachlichen Rechts nicht auf das Einlassungsverhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung eingegangen, obwohl der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung zur Sache geäußert habe. Auch unter diesem Blickwinkel beruht das Urteil nicht auf dem gerügten Verstoß. Das [X.] hat sich in den Urteilsgründen mit der schriftlichen Erklärung vom 10. Oktober 2006 sowie mit der Einlassung des Angeklagten gegenüber dem [X.]befasst, die zusammen genommen die in der [X.] von dem Angeklagten bestätigte Erklärung zum Tatvorwurf vom 30. August 2007 inhaltlich abdecken. 4 - 4 - 2. Die Revision kann nicht mit der Verfahrensrüge gehört werden, die Kammer habe es unter Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO versäumt, Beweis über die polizeilichen Aussagen des [X.] Mo. vom 9. September 2006 durch Vernehmung des Zeugen [X.]zu erheben. Widersprüche zwischen dem Inhalt des Urteils und den Akten sind nach ständiger Rechtsprechung des [X.] revisionsrechtlich unerheblich, wenn sie sich nicht aus dem Urteil selbst ergeben ([X.] NStZ 1992, 506). Ergibt sich der Widerspruch nicht aus dem Urteil selbst, so läuft die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO vielmehr auf die unzulässige Rüge der Aktenwidrigkeit hinaus (vgl. [X.] NStZ 1995, 27, 28). So verhält es sich hier. Die vom [X.] behaupteten Widersprüche können in der Hauptverhandlung mit dem Zeugen [X.]unter Vorhalten, insbesondere der [X.] vom [X.], erörtert und ausgeräumt worden sein. 5 Entgegen der Auffassung der Revision liegt in dem Schweigen der Ur-teilsgründe zu dem geltend gemachten Widerspruch auch keine Verletzung der sachlich-rechtlichen Anforderungen an die Beweiswürdigung. Denn der Tatrich-ter ist nur gehalten, die zum Zeitpunkt der [X.] wesentlichen beweiser-heblichen Umstände in den Urteilsgründen zu erörtern (vgl. [X.] a.a.[X.]). Der Widerspruch zu Bekundungen eines Zeugen im Ermittlungsverfahren kann aber durch seine Aussage in der Hauptverhandlung oder durch sonstige Be-weismittel so zweifelsfrei gelöst sein, dass kein Anlass für seine Darlegung in den Urteilsgründen mehr bestand (vgl. [X.] StV 1992, 550). 6 3. Die Strafkammer hat bei ihrer Überzeugung, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat, rechtsfehlerfrei auf die Gefährlichkeit 7 - 5 - des mit voller Wucht aus nächster Nähe in den Schulter-Hals-Kopf-Bereich ge-setzten Messerstiches abgestellt und deshalb sogar erwogen, dass der Ange-klagte gezielt und mit direktem Tötungsvorsatz zugestoßen hat ([X.] 25). Zwar ist die zusätzliche Überlegung, gegen ein —unvorhergesehenes und unvor-sehbares Versehenfi spreche auch das Nachtatverhalten des Angeklagten, der nach der Tat floh und sich über längere Zeit verborgen hielt, bevor er sich [X.], nicht rechtsbedenkenfrei. Denn auch ein Unschuldiger kann sich einem Strafverfahren mit einem für ihn ungewissen Ausgang entziehen wollen, wes-halb die Flucht eines Angeklagten regelmäßig keinen tragfähigen Schluss dar-auf zulässt, was sich wirklich ereignet hat (vgl. [X.] [X.] NStZ-RR 2008, 147). Auf dieser Erwägung beruht das Urteil jedoch nicht. Der [X.] kann un-ter den gegebenen Umständen sicher ausschließen, dass die Kammer ohne die Berücksichtigung des [X.] zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Angesichts der sich auf das unmittelbare Tatgeschehen beziehen- 8 - 6 - den Hauptargumente des [X.]s handelt es sich bei seinen Ausführun-gen zum Nachtatverhalten ersichtlich um Hilfserwägungen, welche die Über-zeugungsbildung nicht tragen. [X.] Riin[X.] Roggenbuck ist urlaubsbedingt

ortsabwesend und

deshalb an der

Unterschrift gehindert.

Rissing-van Saan

Appl Schmitt

Meta

2 StR 82/08

30.04.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2008, Az. 2 StR 82/08 (REWIS RS 2008, 4187)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4187

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 555/06 (Bundesgerichtshof)


2 StR 268/06 (Bundesgerichtshof)


2 StR 41/06 (Bundesgerichtshof)


6 StR 47/22 (Bundesgerichtshof)

Verurteilung wegen Aussetzung mit Todesfolge sowie unterlassener Hilfeleistung im Zusammenhang mit dem Ertrinken einer Person


3 StR 183/15 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.