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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:180418BIXZR92.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 92/16
vom
18.
April 2018
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.], die Richte-rin [X.] und [X.] Meyberg
am
18.
April
2018
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. März 2018 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1
GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-scheiden ([X.] 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 22. März 2018 die von der Anhörungsrüge umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbe-schwerde des [X.] in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulas-sungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Be-schwerde zurückweisenden Beschluss eine kurze Begründung (§
544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO) beigefügt.
Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem [X.] in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 1
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ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungs-recht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhö-rungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge ge-gen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu einge-legt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16).
Kayser
[X.]
Pape
[X.]
Meyberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.11.2015 -
82 O 2365/14 -
OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 04.04.2016 -
27 [X.] -
Meta
18.04.2018
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2018, Az. IX ZR 92/16 (REWIS RS 2018, 10571)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 10571
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