Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2003, Az. X ZR 206/98

X. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 172

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.]vom16. Dezember 2003in der Patentnichtigkeitssachehier: Entschädigung des gerichtlichen [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: [X.] [X.] § 3 Abs. 2Dem entschädigungsberechtigten Sachverständigen steht eine Entschädigungnicht für die tatsächlich aufgewendete, sondern nur für die erforderliche Zeit zu.Hierbei ist auf einen durchschnittlich schnell arbeitenden Sachverständigen ab-zustellen.[X.], [X.]. v. 16. Dezember 2003 - [X.] - [X.] -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Dezember 2003durch [X.] Melullis, [X.], dieRichterin Mühlens und [X.] Meier-Beck und [X.]:[X.] Die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen fürdie Erstattung des schriftlichen Gutachtens wird unter [X.] aller Auslagen und Abgaben auf16.542,24 festgesetzt.I[X.] Die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen fürdie Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und die Teil-nahme an ihr wird unter Einschluß aller Auslagen und Abga-ben auf795,80 [X.] -Gründe:[X.] Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr.-Ing. M. hat für [X.] seines schriftlichen Gutachtens in der vorliegenden Patentnichtig-keitssache ein Honorar von 51.356,18 der Grundlage eines Stundensatzes von 55,-- ede Stunde wie folgt aufge-schlüsselt:[X.]: 38.170,00 Mitarbeiter und Sekretariat: 6.010,00 Druck und Transport: 92,55 Umsatzsteuer: 7.098,42 Die Parteien haben einer besonderen Entschädigung nach § 7 Abs. 1[X.] in dieser Höhe nicht zugestimmt. Der Beklagte hat ausführen [X.], der vorgeschlagene Betrag übersteige das übliche Sachverständigenhono-rar bei weitem und stehe in einem außerordentlichen Mißverhältnis zu demWert des Streitgegenstands und dem geleisteten [X.]. Die Kläge-rin hat gebeten, über die Vergütungsforderung nach [X.] zu [X.], wobei davon ausgegangen werde, daß dies in den Grenzen des § 3[X.] geschehe.Auf die Bitte des [X.]ats, seine Rechnung weiter aufzuschlüsseln, hat dergerichtliche Sachverständige seine Stundenzahl mit 694 angegeben. Er hatweiter Honorare für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter (53 Stunden zu je30,-- (*))-- (Zeichnerin (16 Stunden zu je 20,-- (Nutzung universitärer Einrichtungen von netto 2.500,-- hat er zwei "Plausibilitätskontrollen" eingereicht; insoweit wird auf [X.]. 231 der- 4 -Akten verwiesen. Der Beklagte hat demgegenüber darauf hingewiesen, daß [X.] beurteilende technische Sachverhalt vergleichsweise einfach gelagert [X.] das vom Sachverständigen zu berücksichtigende druckschriftliche [X.] verhältnismäßig geringen Umfang besitze. Auch seien im schriftlichenGutachten der [X.] mangelnder Ausführbarkeit auf weniger alseiner Seite und der der mangelnden erfinderischen Tätigkeit auf weniger alszwei Seiten behandelt.I[X.] Grund und Umfang der Vergütung des gerichtlichen Sachverständigenrichten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigungvon Zeugen und Sachverständigen ([X.]).1. Nach § 3 Abs. 1 [X.] werden Sachverständige nach ihrenLeistungen entschädigt. Dabei beträgt die Entschädigung für jede Stunde dererforderlichen Zeit 25,-- bis 52,-- 85U 3 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Diese [X.] kann bis zu 50 vom Hundert, also bis zu einem Stundensatz [X.] ))sich für den Einzelfall eingehend mit der wissenschaftlichen Lehre auseinan-[X.]setzen hat (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a [X.]). Wie der [X.]at be-reits früher entschieden hat, kann die eingehende Auseinandersetzung einestechnischen Sachverständigen mit dem Stand der Technik in einem im [X.] erstatteten Gutachten einer Auseinandersetzung mit der"wissenschaftlichen Lehre" im Sinne dieser Bestimmung gleichzusetzen sein([X.].[X.]. vom [X.], [X.], 340; [X.],[X.], 2003,Rdn. 203 m.w.N. in [X.]. 491; a.[X.], [X.] 33. Aufl., § 3 [X.]Rdn. 72). Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sieht der [X.]at nach demGesamtinhalt des vorgelegten Gutachtens, das sich auf eingehende wissen-- 5 -schaftliche Analysen stützt, im vorliegenden Fall als erfüllt an. Der [X.]at hatauch keine Bedenken, hinsichtlich des Rechnungspostens Stundensatz überden Ansatz des gerichtlichen Sachverständigen hinauszugehen.3. In Ansatz gebracht werden kann nach der gesetzlichen Regelung nichtdie tatsächlich aufgewendete, sondern nur die erforderliche Zeit. Wie der [X.]athierzu bereits mehrfach entschieden hat, ist dabei als erforderlich nur derjenigeZeitaufwand anzusetzen, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fä-higkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudiumein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach ein-gehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm ge-stellten Fragen schriftlich nie[X.]legen. Dabei sind der Umfang des ihm unter-breiteten Streitstoffes, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fra-gen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, derUmfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zuberücksichtigen ([X.].[X.]. vom [X.], NJW-RR 1987, 1470,1471 - Zeitaufwand für Sachverständigen; vom 3.5.1988 - [X.], [X.]/88, 546, und vom [X.], Liedl 1987/88, 551 - Sach-verständigenvergütung 02 und 03; [X.] § 3 [X.] Rdn. 8 - 10).II[X.] Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, daß der Umfang des [X.] zu berücksichtigenden Materials eher unterdurchschnittlichwar. Die [X.] Übersetzung des Streitpatents umfaßt neun Schreibmaschi-nenseiten, die der ursprünglichen Unterlagen drei Schreibmaschinenseiten, diebeiden Entgegenhaltungen, zu denen der gerichtliche Sachverständige [X.] nehmen hatte, umfassen in der Übersetzung insgesamt 108 Schreibmaschi-nenseiten. Der Umfang des schriftlichen Gutachtens beträgt zwar 64 Seiten,jedoch sind hierin Kopien einer Literaturstelle und ein Lebenslauf des [X.] 6 -ständigen enthalten, hinsichtlich derer allenfalls Schreibauslagen angesetztwerden können; entsprechendes gilt für weitere Teile wie Wiedergabe des [X.] (die im Gutachtentext an den entsprechenden Stellen [X.] erfolgt ist), Inhaltsverzeichnis und Deckblatt. Der Sachverständige [X.] selbst seiner Kontrollberechnung lediglich 40 Seiten [X.] gelegt. Bei dieser Sachlage hätte sich ein durchschnittlich schnell arbeiten-der Sachverständiger zur Überzeugung des [X.]ats in 40 Stunden mit demStreitstoff, soweit dieser die ihm gestellten Fragen betraf, vertraut machen [X.]. Dies gilt umso mehr, als der Sachverständige 53 Stunden Zuarbeit eineswissenschaftlichen Mitarbeiters ansetzt. Für die notwendigen Überlegungenund die Niederlegung des Gutachtens sieht der [X.]at 80 Stunden als erforder-lich, aber bei einer durchschnittlichen Arbeitsgeschwindigkeit auch [X.]. Von dem für das Korrekturlesen angesetzten 16 Stunden billigt der [X.]atdem Sachverständigen 5 Stunden zu. Der erforderliche Zeitaufwand bemißtsich demnach auf 125 Stunden für den Sachverständigen, die [X.] billigt der [X.]at dem Sachverständigen ebenfalls zu; ergeht davon aus, daß diese Stundenzahl entsprechend der Erklärung des Sach-verständigen im Zusammenhang mit dem Gutachten tatsächlich angefallen [X.] Erstattungsfähigkeit ergibt sich insoweit aus § 8 Abs. 1 Nr. 1 [X.].Nach dieser Bestimmung ist auch von der Erstattungsfähigkeit der an die [X.] zu leistenden Abgaben auszugehen. Da das Gutachten 10 Abbildungenenthält, sind auch die hierfür aufgewendeten [X.] nach der genann-ten Bestimmung anzusetzen. Da es sich ganz überwiegend um eher einfache,ersichtlich mit einem Grafikprogramm problemlos zu erstellende Diagramme(Abb. 1, 2, 5, 7, 9, 10) im übrigen aber um Übernahmen aus anderen Unterla-gen (Abb. 3, 4, 6, 8) handelt, kann ein 10 Stunden übersteigender Aufwandnicht berücksichtigt werden. Wozu eine Fremdsprachensekretärin herangezo-gen werden mußte, ist nicht ersichtlich, da alles Material, das der [X.] -dige nach dem [X.] zu berücksichtigen hatte, in [X.]r Über-setzung vorlag. Die Schreibauslagen sind nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 [X.]einschließlich der notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte mit 2,-- e-fangene Seite zu berücksichtigen. Die Druck- und Transportkosten hat der [X.] in der angegebenen Höhe berücksichtigt.IV. Danach ergibt sich folgende Abrechnung:Sachverständiger: 125 Stunden zu je 78,-- 9.750,00 Mitarbeiter: 53 Stunden zu je 30,-- 1.590,00 Zeichnerin: 10 Stunden zu je 20,-- 200,00 Abgaben an die Hochschule:2.500,00 Druck- und Transportkosten: 92,55 Schreibauslagen: 128,00 Summe: 14.260,55 Umsatzsteuer 16 % (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 [X.]): 2.281,69 Summe:16.542,24 - 8 -V.Die Festsetzung der Entschädigung für die Teilnahme an dermündlichen Verhandlung und für deren Vorbereitung beruht auf § 7 Abs. 1[X.]. Die Parteien haben insoweit dem Vorschlag des gerichtlichenSachverständigen zugestimmt; der Betrag ist durch den eingezahlten [X.].Melullis[X.]MühlensMeier-BeckAsendorf

Meta

X ZR 206/98

16.12.2003

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2003, Az. X ZR 206/98 (REWIS RS 2003, 172)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 172

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