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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.]/03bisher [X.] 570/02vom14. Februar 2003in dem [X.] des [X.] hat durch [X.],Athing und [X.] sowie die Richterinnen Dr. [X.] und Roggen-buckam 14. Februar 2003beschlossen:1.Der Antrag des [X.]s, die Vollziehung [X.] vom 30. September 2002 auszusetzen,wird [X.] Ersteher und die im Zwangsversteigerungsverfahren [X.] gewesenen Gläubiger werden auch an dem [X.] beteiligt (§ 99 Abs. 1 [X.]).Gründe:Die nach § 96 [X.], § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO statthafte einstwei-lige Anordnung ist nicht zu erlassen. Der [X.] hat nichtglaubhaft gemacht, daß seinen Rechten ohne Aussetzung der Vollziehung [X.] Gefahr droht. Der verkündete [X.] istzwar nach den §§ 89, 90 Abs. 1 [X.] vorläufig wirksam. Die [X.] hemmen jedoch den Eintritt seiner Rechtskraft. Erst mit [X.] des Zuschlags endet die weiterhin andauernde [X.] zugeschlagenen Grundstücks und findet die [X.] statt (§ 130 [X.]).[X.] Athing [X.][X.] Roggenbuck
Meta
14.02.2003
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2003, Az. IXa ZB 43/03 (REWIS RS 2003, 4366)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4366
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