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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.]/03vom14. Februar 2003in dem Zwangsversteigerungsverfahren1.Gläubigerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,2.Gläubigerin,gegen1. Schuldnerin,2.Beteiligter und Rechtsbeschwerdeführer,[X.]. [X.]-2Der IXa Zivilsenat des [X.] hat durch [X.],[X.], [X.] und die Richterinnen Dr. [X.] und [X.] 14. Februar 2003beschlossen:Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers vom 10. Januar 2003auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung einesRechtsanwaltes wird abgelehnt.Gründe:Der Antragsteller erstrebt Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsbeschwerde-verfahren gegen den [X.]uß des [X.] vom27. November 2002, mit dem seine sofortige Beschwerde gegen [X.] des [X.] vom gleichen Tage [X.] ist. Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.Die beantragte Prozeßkostenhilfe für das [X.] nach § 114 ZPO nicht gewährt werden. Das beabsichtigte [X.] keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dem Beschwerdegericht ist [X.] folgen, daß das durch [X.] vom 14. September 1988und die notarielle Vereinbarung vom 2. November 1992 zwischen [X.] und seiner Ehefrau vereinbarte Wohn- und [X.] eingetragenes Altenteil im Sinne der §§ 52 [X.], 9 EG[X.], Art. 30BayAGGVG ist. Dieser Frage kommt entgegen der Ansicht des [X.]skeine grundsätzliche Bedeutung zu, so daß auch von daher kein Anlaß besteht,- -3Prozeßkostenhilfe zu bewilligen (vgl. [X.], [X.]. v. 21. November 2002 -V [X.] z. V. b. m. Nachw.)[X.] [X.] Boetticher [X.] Roggenbuck
Meta
14.02.2003
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2003, Az. IXa ZB 9/03 (REWIS RS 2003, 4367)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4367
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