Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.11.2016, Az. 4 AZR 127/15

4. Senat | REWIS RS 2016, 2319

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Eingruppierung einer Servicekraft in der Gastronomie


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. Juli 2014 - 5 Sa 1456/13 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 3. Juli 2013 - 15 Ca 9145/12 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und daraus resultierende Vergütungsdifferenzen.

2

Die Beklagte ist eine Hotelbetriebsgesellschaft, die in [X.] ein Hotel mit einem großen Bankett- und Veranstaltungsbereich nebst Restaurant unterhält. Sie ist Mitglied im [X.] DEHOGA [X.] e. V.

3

Die Klägerin, die Mitglied der [X.] ([X.]) ist, hat eine Berufsausbildung zur Hotelfachfrau abgeschlossen und ist seit dem 1. März 2007 bei der Beklagten als sogenannte „[X.] & B Waitress“ im Restaurant beschäftigt. Sie ist in dem ihr zugewiesenen Servicebereich im Wesentlichen für die Gästebetreuung einschließlich Eindecken, Nachdecken und Kassieren sowie die Abrechnung zum Schichtende zuständig. Die Beklagte zahlt dafür eine Vergütung gemäß der [X.] 5 des [X.] für das Hotel- und Gaststättengewerbe des [X.] ([X.]) sowie eine übertarifliche Zulage.

4

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 forderte die Klägerin die Beklagte unter Hinweis auf die aus ihrer Sicht zutreffende Eingruppierung in die [X.] 6.2 [X.] vergeblich zur Zahlung von insgesamt 402,00 Euro brutto für die Monate Juli bis September 2012 auf.

5

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die [X.] für die Monate Juli bis November 2012 nebst Zinsen sowie die [X.]eststellung eines Vergütungsanspruchs gemäß der [X.] 6.2 [X.] ab dem 1. Dezember 2012 begehrt. Sie ist der Auffassung, dass die Eingruppierung in die [X.] 5 [X.] bei ihrer Einstellung zwar korrekt gewesen sei, sie jedoch aufgrund der Dauer ihrer Tätigkeit spätestens mit Ablauf des Monats [X.]ebruar 2009 in die [X.] 6.2 [X.] hätte [X.] werden müssen.

6

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 518,05 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in näher bestimmter Höhe und zeitlicher Staffelung zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 1. Dezember 2012 in [X.] 6.2 des Entgelttarifvertrages Hotel- und Gaststättengewerbe [X.] einzugruppieren und entsprechend zu vergüten.

7

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, für die Eingruppierung sei nur die ausgeübte Tätigkeit maßgeblich. Allein eine zweijährige Berufserfahrung führe noch nicht zu einer Höhergruppierung von der [X.] 5 in die [X.] 6 [X.]. Vielmehr seien zusätzlich eine Änderung der Aufgaben sowie eine Steigerung der mit den ausgeübten Tätigkeiten verbundenen Wertigkeit notwendig. Die [X.]n des [X.] spiegelten den Willen der Tarifvertragsparteien wieder, die typische Berichtslinie in einem Hotel abzubilden.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen. Das [X.] hat ihr - soweit noch von Bedeutung - stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiterhin die vollständige Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zu Unrecht zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet.

A. Die Klage ist auch mit dem auf die begehrte Eingruppierung bezogenen Feststellungsantrag zu 2. zulässig. Dieser bedarf allerdings der Auslegung. Danach handelt es sich insoweit um eine typische Eingruppierungsfeststellungsklage. Dies hat auch das [X.] zutreffend erkannt.

Der Klageantrag zu 2. beinhaltet dem Wortlaut nach die Feststellung zweier Verpflichtungen der Beklagten. Der erste Teil des Antrags - Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin in die „[X.] 6.2 des Entgelttarifvertrages Hotel- und Gaststättengewerbe [X.] einzugruppieren“ - wäre als solcher unzulässig, weil es sich bei der Eingruppierung zunächst um einen rein geistigen Akt der wertenden Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einem [X.] einer Vergütungsordnung handelt. Für die Feststellung einer entsprechenden Verpflichtung der Beklagten ist ein gesondertes Interesse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO nicht erkennbar. Dieser Antragsteil ist jedoch lediglich als Begründungselement für den zweiten Teil des Antrags anzusehen (vgl. zur Auslegung eines ähnlichen Antrags [X.] 22. Oktober 2008 - 4 [X.] - Rn. 16; vgl. allg. zur Auslegung von [X.] 17. Dezember 2015 - 2 [X.] - Rn. 14 mwN, [X.]E 154, 20; 13. November 2012 - 3 [X.] - Rn. 23, [X.]E 143, 273; 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 25 mwN), der als Eingruppierungsfeststellungsklage - auch in der Privatwirtschaft - ohne Weiteres zulässig ist (st. Rspr., siehe nur [X.] 16. März 2016 - 4 [X.] - Rn. 10 mwN).

B. Die Klage ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des [X.]s ist die Klägerin weder seit dem 1. Dezember 2012 nach der [X.] 6.2 [X.] zu vergüten noch hat sie für den [X.]raum von Juli bis November 2012 Anspruch auf die geltend gemachte Differenz zwischen der Vergütung nach der [X.] 5 und der [X.] 6.2 [X.]. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt nicht deren Anforderungen.

I. Der [X.] findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1 TVG) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung (§ 4 Abs. 1 TVG).

II. Die für die Eingruppierung der Klägerin maßgebenden Regelungen lauten in den hier maßgebenden Fassungen des [X.] vom 22. Juni 2011 sowie vom 11. Oktober 2012 wie folgt:

        

§ 4   

        

Bewertungsgrundsätze

        

1.    

Eingruppierung des Arbeitnehmers

                 

Jeder Tarifarbeitnehmer ist vom Arbeitgeber unter Beachtung der nachfolgenden Verfahrensgrundsätze in eine [X.] einzugruppieren.

                 

Diese Eingruppierung erfolgt bei der Einstellung, bei einer Versetzung bzw. wesentlichen Veränderung der Arbeitsinhalte sowie bei Einführung dieses Tarifvertrages.

        

…       

        
        

4.    

Zuordnung in die [X.]n

                 

Die Zuordnung der verschiedenen Tätigkeiten erfolgt unter Anwendung der jeweiligen Bewertungskriterien in den Oberbegriffen.

                 

Die Beispiele dienen der Erläuterung, sie sind kein abschließender Katalog.

                 

Maßgebend für die Ein- und Umgruppierung sind die Oberbegriffe.

                 

Bei der Eingruppierung in die [X.]n sind nicht berufliche Bezeichnungen, sondern die Art der verrichteten Tätigkeit und die Anforderungen an die Arbeitnehmer maßgebend.

        

5.    

Grundsätze für die Ein- und Umgruppierung

                 

Maßgebend ist die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit, die den jeweiligen Oberbegriffen zuzuordnen ist.

                 

Von Bedeutung sind

                 

-       

das fachliche und berufliche Können;

                 

-       

der Grad der Selbständigkeit und Verantwortung;

                 

-       

besondere Erfahrungen und Kenntnisse;

                 

-       

Art und Umfang der Berufsausbildung, soweit es sich hierbei um eine Ausbildung für Berufe handelt, die im Gastgewerbe Anwendung finden;

                 

-       

die Einweisung oder Anlehnung am Arbeitsplatz;

                 

-       

erhöhte Belastungen oder Erschwernisse bei der Arbeitsdurchführung.

                 

Bereits während der Einarbeitungszeit / Probezeit erfolgt die volle Bezahlung in der jeweiligen [X.].

                 

Eine fünfjährige fachbezogene Tätigkeit steht einer abgeschlossenen Berufsausbildung gleich, sofern durch die Tätigkeit einer Berufsausbildung vergleichbare Kenntnisse vermittelt werden.

                 

Das wird vermutet, wenn der Arbeitnehmer in jedem Jahr in den wesentlichen Bereichen des entsprechenden Ausbildungsberufes in einem zeitlichen Umfang von mindestens einem Drittel der tariflichen Regelarbeitszeit tätig sein konnte.

                 

Bei der Ermittlung der [X.] ist zu berücksichtigen, dass bei gleicher Stellenbezeichnung die Qualifikationsanforderungen in Betrieben unterschiedlicher Kategorien verschieden sein können.

        

6.    

[X.]n

                 

Ein Arbeitnehmer, der bereits mit Aufgaben betraut wird, die einer höheren Tarifgruppe zuzuordnen sind, kann in die [X.] dieser Tarifgruppe eingruppiert werden. Nach spätestens 12 Monaten erfolgt in der Regel die Eingruppierung in die Endgruppe.

                 

Eine Neuanstellung in eine [X.] ist nicht zulässig. Die Eingruppierung in eine [X.] setzt eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten voraus.

        

§ 5     

        

[X.]n

        

1.    

[X.]n 1-5 [bzw. im [X.] v. 11. Oktober 2012 ‚2-5‘]

        

…       

        

[X.] 4            

        

Angelernte Hilfskräfte ohne abgeschlossene Berufsausbildung mit Tätigkeiten, die fachliche Kenntnisse erfordern, die durch Anleitung in betrieblicher Praxis in dem betreffenden gastgewerblichen Tätigkeitsbereich erworben wurden.

        

4.1 im 1. + 2. 

Jahr   

        

4.2 im 3. + 4. 

Jahr   

        

4.3 im 5. 

Jahr   

        

4.4 ab 6. 

Jahr   

        

Tätigkeitsbeispiele:

        

[X.], Kraftfahrer/-in, [X.], Portierassistent/-in, Wagenmeister/-in, [X.] mit Sprachkenntnissen, Buffetkraft ohne Abrechnung, Verkäufer/-in mit Abrechnung, Restaurantkassierer/-in, Fachgehilfe/-in im Gastgewerbe im 1. Jahr nach der Ausbildung, Zimmermädchen ab dem 5. Jahr der Betriebszugehörigkeit, Topfspüler/-in mit deutlich überwiegender manueller Tätigkeit.

        

[X.] 5            

        

Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung.

        

Tätigkeitsbeispiele:

        

Fachgehilfe/-in im Gastgewerbe ab 2. Jahr nach der Ausbildung, Anfangs-Hausdame, [X.]/Köchin, Restaurantfachmann/-frau, Hotelfachmann/-frau, Konditor/-in, [X.], kaufmännische und Empfangsangestellte, Bäcker/-in, Hallenangestellte, Nachtportier, [X.], Empfangssekretär/-in, Buffet-/Barkraft mit Abrechnung.

        

2. [X.]n 6-10

        

Den [X.]n 6-9 werden jeweils eine [X.] im Sinne von Paragraph 4 Ziffer 6 angegliedert. Die [X.]n tragen die Bezeichnungen 6.1, 7.1, 8.1 und 9.1. 

        

Die [X.] tragen die Bezeichnungen 6.2, 7.2, 8.2 und 9.2.

        

[X.] 6            

        

Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung und mindestens zweijähriger Berufserfahrung im fachlich entsprechenden Tätigkeitsbereich.

        

Tätigkeitsbeispiele:

        

Demichef/-in, Hausdame, Portier, [X.], [X.], [X.], [X.], Diätassistent/-in.

        

[X.] 7            

        

Fachkräfte mit erweiterten Fachkenntnissen und erhöhter Verantwortung.

        

Tätigkeitsbeispiele:

        

Chef de partie, Alleinkoch/-köchin ohne Hilfskräfte in der Küche, Chef de rang, Hausdame, Portier, Küchenbeschliesser/-in, [X.] als [X.], [X.], Lohnbuchhalter/-in, Finanzbuchhalter/-in, Sekretär/-in mit fachlicher und kaufmännischer Ausbildung.

        

…“    

III. Danach ist die Klägerin nicht nach der [X.] 6.2 [X.] zu vergüten, weil sie die Anforderungen deren [X.] nicht erfüllt.

1. Entgegen der Auffassung des [X.]s ist für die Eingruppierung einer Arbeitnehmerin in die [X.] 6 [X.] in erster Linie deren Tätigkeit und nicht deren Beschäftigungszeit maßgebend. Das ergibt die Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des [X.] (zu den Kriterien der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags vgl. etwa [X.] 10. Dezember 2014 - 4 [X.] - Rn. 19 ff., [X.]E 150, 184; 7. Juli 2004 - 4 [X.]/03 - zu I 1 b aa der Gründe, [X.]E 111, 204).

a) Tarifvertragsparteien sind bei der Vereinbarung von Kriterien für die Zuordnung von Tätigkeiten und/oder Arbeitnehmern zu bestimmten [X.]n ihres eigenen Vergütungsschemas weitgehend frei. In der Regel wird die jeweilige Tätigkeit der Arbeitnehmer tariflich bewertet. Es ist aber auch möglich und zulässig, stattdessen oder zusätzlich personenbezogene Anforderungen, wie Ausbildung, Beschäftigungszeit usw. heranzuziehen (vgl. die Beispiele bei [X.]/[X.] ArbR-HdB 16. Aufl. § 64 Rn. 16).

b) Die Tarifvertragsparteien des [X.] haben vorrangig eine Bewertung der Tätigkeiten der betroffenen Beschäftigten gewählt. Es kann dahinstehen, ob die sich an einzelnen Stellen der Vergütungsordnung aufzufindenden eher personenbezogenen Merkmale eine zusätzliche Anforderung darstellen sollen. Ohne die Erfüllung der jeweiligen Anforderungen an die Tätigkeit ist das jeweilige [X.] der [X.] unabhängig von etwaigen, ggf. zusätzlichen personellen Voraussetzungen jedenfalls nicht gegeben.

aa) Der [X.] enthält in § 4 die Grundsätze, die der Eingruppierung zugrunde liegen. Dabei ist allein die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit maßgebend (§ 4 Abs. 5 Unterabs. 1 [X.]). Grundlage der Eingruppierung ist die „Zuordnung der verschiedenen Tätigkeiten“ (§ 4 Abs. 4 Unterabs. 1 [X.]), die nicht durch die beruflichen Bezeichnungen der Arbeitnehmer, sondern durch „die Art der verrichteten Tätigkeit und die Anforderungen an die Arbeitnehmer“ (§ 4 Abs. 4 Unterabs. 4 [X.]) gekennzeichnet sind. Ein und dieselbe Tätigkeit kann daher grundsätzlich nur einer [X.] zugeordnet werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes im [X.] bestimmt ist.

bb) Dies wird durch die tariflichen Verfahrensbestimmungen bestätigt. In § 4 Abs. 1 Unterabs. 2 [X.] sind diejenigen Situationen benannt, in denen überhaupt eine Eingruppierung nach dem [X.] erfolgt. Es sind dies - außer bei der Einführung des [X.] - die Einstellung und sodann die Versetzung oder die wesentliche Änderung der Arbeitsinhalte. Eine Änderung der Eingruppierung außerhalb dieser Konstellationen, insbesondere bei einem bloßen Ablauf einer bestimmten [X.] der Beschäftigung ohne sonstige Änderung der Tätigkeit, ist nicht vorgesehen.

cc) Eine Änderung des Entgelts nach dem bloßen Ablauf bestimmter Beschäftigungszeiten findet allerdings ausdrücklich dann statt, wenn in der [X.] 4 [X.] (Angelernte Hilfskräfte) nach zwei, vier, fünf und sechs Jahren jeweils eine Höherstufung innerhalb der [X.] 4 [X.] vorgenommen wird. Dies bestätigt das Grundprinzip, wonach bloße Beschäftigungszeiten bei der Eingruppierung außer Betracht bleiben, in zweifacher Hinsicht. Zum einen bezeichnet der hier vorgesehene „[X.]“ keine Höhergruppierung im tariflichen Sinne, sondern lediglich eine Höherstufung innerhalb derselben [X.]. Die Tarifvertragsparteien waren sich danach einig, dass bei diesen Tätigkeiten keine höhere - abstrakte - tarifliche Bewertung erfolgt, auch wenn sie längere [X.] ausgeübt werden, sondern dass bei gleichbleibender Tätigkeit nach Ablauf bestimmter [X.]abschnitte lediglich ein höheres Entgelt als bisher gezahlt werden soll. Zum andern ergibt sich aus dieser ausdrücklichen Regelung einer Entgeltänderung aufgrund [X.]ablaufs bei unveränderter Beschäftigung - ebenso wie bei § 5 Abs. 2 [X.] (dazu sogleich) -, dass es sich dabei gerade nicht um ein ungeschriebenes Prinzip der Eingruppierung selbst handelt.

dd) Wie der „[X.]“ innerhalb der [X.] 4 [X.], so ist auch der zur Entgelterhöhung führende zeitliche Faktor innerhalb derjenigen tariflichen [X.]n des [X.], die sog. „[X.]n“ vorsehen, ausdrücklich geregelt.

(1) § 5 Abs. 2 [X.] befasst sich mit den [X.]en der [X.]n 6 bis 10 [X.]. Diesen ist gemeinsam, dass sie innerhalb einer tariflichen [X.] zwei Stufen vorsehen, von denen die erste mit der Bezeichnung „[X.]“ (zB 6.1, 7.1 usw.) und die zweite mit der Bezeichnung „Endgruppe“ (zB 6.2, 7.2 usw.) versehen ist (§ 4 Abs. 6, § 5 Abs. 2 [X.] [X.]).

(2) Die jeweilige [X.] wird bei einer Neueinstellung erst nach 6-monatiger Betriebszugehörigkeit erreicht (§ 4 Abs. 6 Unterabs. 2 [X.]). Wird ein Arbeitnehmer „mit Aufgaben betraut …, die einer höheren Tarifgruppe zuzuordnen sind“, dh. ändert sich seine Tätigkeit in dieser Weise, dann kann er in die [X.] dieser Tarifgruppe eingruppiert werden (§ 4 Abs. 6 Unterabs. 1 [X.]).

(3) Die Zuordnung zur nächsthöheren Stufe innerhalb der [X.], nämlich zur „Endgruppe“, erfolgt in der Regel nach „spätestens 12 Monaten“ (§ 4 Abs. 6 Unterabs. 1 [X.]), also auch nach einer bestimmten Beschäftigungszeit innerhalb der [X.].

ee) Auch aus der tariflichen Zuweisung von bestimmten [X.]n zu den einzelnen [X.]n ergibt sich die tätigkeitsbezogene Zuordnung in das [X.] durch die Tarifvertragsparteien.

(1) In der Regel liegt der ausdrücklichen Nennung von Tätigkeits-, Regel- oder Richtbeispielen zu bestimmten [X.]n die Einigkeit der Tarifvertragsparteien dahingehend zugrunde, dass bei der Ausübung der in diesen Beispielen genannten Tätigkeiten von der Erfüllung der abstrakten Anforderungen der jeweiligen [X.] auszugehen ist. Den Gerichten für Arbeitssachen ist es in einem solchen Fall verwehrt, die Erfüllung der abstrakten Oberbegriffe der jeweiligen [X.]n eigenständig zu überprüfen, weil sie dadurch in die [X.] der Tarifvertragsparteien eingreifen würden ([X.] 20. Juni 2012 - 4 [X.] - Rn. 16 mwN). Lediglich wenn ausdrücklich geregelt oder aus anderen Bestimmungen des Tarifvertrags zuverlässig zu entnehmen ist, dass diese Wirkung gerade nicht eintreten soll, sondern es auch bei Vorliegen eines [X.]s auf die Erfüllung der in den Oberbegriffen niedergelegten Merkmale ankommt, reicht die Ausübung einer in einem [X.] genannten Aufgabe noch nicht aus (vgl. zB der [X.] zur Systemgastronomie bei [X.] 28. September 2005 - 10 [X.] -, in dem die Tarifvertragsparteien im [X.] an die [X.] der einzelnen Tarifgruppen angefügt haben: „… soweit die in der Überschrift/den Oberbegriffen … geforderten Voraussetzungen erfüllt sind“; vgl. auch zum [X.] für die Metall- und Elektro-Industrie [X.] 16. März 2016 - 4 [X.] - [X.]E 154, 235).

(2) Die im [X.] zu den einzelnen [X.]n genannten „[X.]“ sind jedenfalls insofern von Bedeutung als sie den jeweiligen abstrakten Oberbegriffen weitgehend unterschiedliche konkrete Tätigkeiten zuordnen. Die Eingruppierung in eine der [X.]n ist damit hinreichend an die Ausübung einer zumindest entsprechend zu bewertenden konkreten Tätigkeit gebunden. Sind die jeweiligen Beispielstätigkeiten aber unterschiedlich, kann nicht angenommen werden, dass die Tarifvertragsparteien davon ausgehen, bei unveränderter Tätigkeit sollten allein durch den [X.]ablauf nunmehr derselben Tätigkeit ganz andere Beispiele einer anderen, höheren [X.] als gleichwertig zugeordnet werden.

Dabei kann dahinstehen, ob sich ansonsten dem [X.] eine von der Regelbedeutung der [X.] abweichende Absicht der Tarifvertragsparteien entnehmen lässt. § 4 Abs. 4 Unterabs. 2 [X.] stellt insoweit nur klar, dass die [X.] nicht abschließend aufgeführt sind, die Zuordnung einer Tätigkeit zu einer [X.] daher auch dann möglich ist, wenn sie nicht als [X.] dieser Gruppe ausdrücklich genannt worden ist. Die Klägerin beruft sich auch nicht auf die Erfüllung eines der [X.].

(3) Die hier streitige [X.] 6 [X.] weist neun verschiedene [X.] auf. Der [X.] 5 [X.] sind 16 und der [X.] 7 [X.] sind 11 [X.] zugeordnet. Lediglich das [X.] „[X.]“ ist dabei identisch, ferner ist die „Hausdame“ in [X.] 6 und 7 [X.] genannt. Alle übrigen [X.] sind unterschiedlich. Hinsichtlich eines identischen [X.]s gilt nach der Rechtsprechung des Senats, dass bei der Nennung einer Tätigkeit in verschieden wertigen Tarifgruppen zur genauen Bestimmung auf die Oberbegriffe zurückzugreifen ist ([X.] 23. September 2009 - 4 [X.] - Rn. 20 mwN). Die übergroße Anzahl der voneinander abweichenden [X.] in den „[X.]“ 5 und 7 [X.] verdeutlicht im Einzelnen die hierarchische Struktur der betreffenden [X.]n und damit auch der [X.] im Übrigen. So ist zur [X.] 5 [X.] das Beispiel „Empfangsangestellte“, zur [X.] 6 [X.] das Beispiel „[X.]“ und zur [X.] 7 [X.] das Beispiel „[X.] als [X.]“ genannt. Angesichts dessen ist es auszuschließen, dass die Tarifvertragsparteien eine unveränderte Tätigkeit allein durch die Dauer ihrer Ausübung einer unterschiedlichen tariflichen Wertigkeit zuordnen wollten, soweit dies nicht ausdrücklich geregelt ist.

(4) Die Höhergruppierung allein durch den [X.]ablauf, die das [X.] durch den Vergleich der abstrakten Anforderungen zu den [X.]n 5 und 6 [X.] annimmt, würde dazu führen, dass alle Tätigkeiten, die der [X.] 5 [X.] zugeordnet sind, im Hinblick auf die Formulierung der abstrakten Anforderungen in den Oberbegriffen nach zwei Jahren einer Höhergruppierung in die [X.] 6 [X.] unterzogen würden. Die den beiden [X.]n zugeordneten [X.] schließen dies jedoch aus.

ff) Demgegenüber tritt der Umstand, dass der Wortlaut einiger Eingruppierungsregelungen im [X.] auf eine gewisse Relevanz von personenbedingten Merkmalen hinzudeuten scheint, zurück. So ist zwar die isolierte Betrachtung von § 4 Abs. 5 Unterabs. 2 und 4 [X.] geeignet, die dort genannten personenbezogenen Anforderungskriterien (etwa fachliches und berufliches Können, besondere Erfahrungen und Kenntnisse, die Substitution einer abgeschlossenen Berufsausbildung durch eine fünfjährige fachbezogene Tätigkeit) für die tarifliche Bewertung und Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen [X.]n heranzuziehen. Soweit die Klägerin jedoch auf die Formulierung verweist, wonach auch „die Anforderungen an die Arbeitnehmer maßgebend“ seien (§ 4 Abs. 4 Unterabs. 4 [X.]), ist dieses - gerade vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Senats (vgl. zB [X.] 27. Januar 2010 - 4 [X.] - Rn. 19; 21. April 2010 - 4 [X.] - Rn. 22 ff.) - so zu verstehen, dass sich die Anforderungen an die Arbeitnehmer in den jeweiligen Oberbegriffen der einzelnen [X.]n auf deren zu bewertende Tätigkeit bezieht. Wird demnach eine bestimmte Ausbildung im Oberbegriff einer [X.] vorausgesetzt, bedeutet dies, dass die bei einer solchen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Arbeitnehmers grundsätzlich erforderlich sind, um die von dieser [X.] erfassten Tätigkeiten überhaupt verrichten zu können. Damit ist der Oberbegriff der [X.] 5 [X.] („Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung“) nicht dahingehend zu verstehen, dass eine Beschäftigte, die diese Voraussetzung erfüllt, ungeachtet ihrer konkreten Tätigkeit nach der entsprechenden [X.] des [X.] zu vergüten ist. Vielmehr ist weitere - ungeschriebene - Voraussetzung, dass sie tatsächlich mit Tätigkeiten betraut ist, die eine solche abgeschlossene Ausbildung voraussetzen, was in vielen Tarifverträgen ausdrücklich geregelt ist („… mit entsprechender Tätigkeit …“) und was sich vorliegend auch aus der Einleitung von § 4 Abs. 4 Unterabs. 4 [X.] ergibt. Der Gegenstand der Eingruppierung ist die Tätigkeit des Arbeitnehmers und die bei deren Ausübung erforderlichen Anforderungen.

2. Danach erfüllt die Klägerin das [X.] der [X.] 6 des § 5 [X.] nicht.

a) Das [X.] und die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die von der Klägerin nach ihrer Einstellung ausgeübte Tätigkeit die Anforderungen der [X.] 5 [X.] erfüllt hat und dass sie diese Tätigkeit im Weiteren unverändert ausführt.

b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme, dass allein durch die ununterbrochene Ausübung dieser Tätigkeit für mindestens zwei Jahre eine Höhergruppierung in die [X.] 6 [X.] zu erfolgen hat. Eine Höhergruppierung kommt nach den tarifvertraglichen Regelungen nur dann in Betracht, wenn der Klägerin eine neue Aufgabe übertragen worden ist, die - anders als die bisherige - nicht lediglich eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, sondern darüber hinaus Fähigkeiten und Kenntnisse, die aufgrund einer danach ausgeübten mindestens zweijährigen Berufserfahrung erworben worden sind. Dies ist bei der Klägerin schon deshalb nicht der Fall, weil sich ihre Tätigkeit nicht verändert hat und deshalb auch keine - gegenüber dem [X.]punkt ihrer Einstellung - veränderten Anforderungen stellt.

c) Die weiteren von der Klägerin in ihrer Revisionserwiderung hiergegen vorgebrachten Gesichtspunkte hat der Senat eingehend geprüft und sie nicht als durchgreifend erachtet.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Eylert    

        

    Klose    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Drechsler    

        

    Gey-Rommel    

                 

Meta

4 AZR 127/15

16.11.2016

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 3. Juli 2013, Az: 15 Ca 9145/12, Urteil

§ 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.11.2016, Az. 4 AZR 127/15 (REWIS RS 2016, 2319)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2319

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

6 Sa 212/22

5 Sa 354/17

4 Sa 240/16

16 Ca 13174/18

5 Sa 870/17

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