Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.06.2019, Az. 4 AZR 364/18

4. Senat | REWIS RS 2019, 6416

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Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 26. April 2018 - 5 [X.] 870/17 - aufgehoben.

2. Die [X.]che wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sowie in diesem Zusammenhang über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2

Der Kläger ist seit dem [X.] mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei der Beklagten beschäftigt. Die Parteien haben mit einer Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 26. April 2013 ein Stundenentgelt von 8,35 Euro brutto vereinbart. Nach dieser Vereinbarung ist die Beklagte berechtigt, ein Arbeitszeitkonto zu führen, das - bei monatlicher Buchung der Stunden durch den Arbeitgeber - Minder- oder Mehrarbeitszeiten dokumentiert. Mit weiterer Ergänzungsvereinbarung vom 30. Oktober 2013 vereinbarten die Parteien, dass der Kläger ab dem 1. November 2013 nach [X.] einen Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungen ([X.], Zuschuss zur Reinigung der Berufskleidung und Zuschuss zu [X.]) erhalten sollte. Unter [X.]I aufgeführte weitere Leistungen (Zuschuss zur Internetnutzung und Zuschuss zu [X.] Wohnung/Arbeitsstätte) sollten hingegen „auch bei mehrfacher Gewährung keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers begründen“. Nach [X.]II der Abrede stellten „die Arbeitsvertragsparteien … fest, dass der Arbeitnehmer ab dem 01.11.13 auf 300,01 € Barlohn verzichtet“.

3

Der ursprünglich als Küchenhelfer eingestellte Kläger war jedenfalls ab dem Monat September 2016 zu [X.] seiner Arbeitszeit als sog. Griller tätig.

4

Die Beklagte berechnete das an den Kläger gezahlte Arbeitsentgelt auf der Grundlage der tatsächlich geleisteten Stunden und eines Stundenentgelts von 8,88 Euro brutto und zog hiervon ausweislich der Entgeltabrechnungen einen „Entgeltverzicht NLO“ („Nettolohnoptimierung“) iHv. 300,01 Euro brutto ab. An Urlaubsentgelt leistete sie 71,04 Euro brutto pro Tag.

5

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 machte die [X.] [X.] ([X.]) für den Kläger als deren Mitglied für den Zeitraum von September bis November 2016 ua. Vergütung und Urlaubsentgelt auf der Basis eines Stundenlohns von 9,54 Euro brutto nach Maßgabe des [X.] für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des [X.] vom 20. April 2016 ([X.]) sowie [X.] auf der Grundlage einer monatlichen Arbeitszeit von 173 Stunden geltend. Mit Schreiben vom 6. Januar 2017 erweiterte sie das Begehren für den Monat Dezember 2016 und mit Schreiben vom 28. April 2017 für die Monate Januar bis März 2017 sowie um einen Zuschlag für 2,5 im Monat März 2017 geleistete Überstunden.

6

Mit seiner der Beklagten am 31. März 2017 zugestellten Klage sowie mit am 16. Mai 2017 zugestellter Klageerweiterung für die Monate Januar bis März 2017 hat der Kläger seine Ansprüche gerichtlich geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2017 hat die Beklagte der Nebenintervenientin den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 11. Juli 2017 auf Seiten der Beklagten beigetreten.

7

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, als Griller stehe ihm nach Tarifgruppe 2 des hinsichtlich der Tarifgruppen 1 bis 3 für allgemeinverbindlich erklärten [X.] ein Stundenentgelt von 9,54 Euro brutto zu. Der Betrieb der Beklagten sei der Systemgastronomie zuzuordnen. Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von wöchentlich 40 Stunden sei er für monatlich 173 Stunden zu vergüten. Bei der jeweils zu Beginn des Monats erfolgten [X.] habe er, soweit er zu weniger als 173 Stunden eingeteilt worden sei, stets darauf hingewiesen, dass er bereit und in der Lage sei, seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung in vollem Umfang nachzukommen. Die Dienstpläne seien gleichwohl nicht geändert worden. Im März 2017 habe er überdies auf Anordnung der Beklagten 2,5 Überstunden geleistet. Die Beklagte habe seine Ansprüche nicht durch anderweitige Leistungen erfüllt. Auf tarifliche Ansprüche habe er nicht verzichten können.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag iHv. 481,86 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Januar 2017 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag iHv. 220,74 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2017 zu zahlen,

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag iHv. 433,95 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

9

Die Beklagte und die Nebenintervenientin haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne sich nicht auf das tarifliche [X.] „Griller/-in“ berufen, da sie keinen Betrieb der Systemgastronomie iSv. § 4 [X.] führe. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass er die Anforderungen des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals der Tarifgruppe 2 [X.] erfülle. [X.] schulde die Beklagte schon deshalb nicht, weil die wöchentliche Schichteinteilung stets in Abstimmung und im Einvernehmen mit dem Kläger erfolgt sei. Eine darüber hinausgehende Arbeitsleistung habe dieser nicht angeboten. [X.] stehe zudem entgegen, dass für den Kläger ein Arbeitszeitkonto geführt würde. Schließlich seien - so die Beklagte und die Nebenintervenientin - die Ansprüche durch die Gewährung von den in der zweiten Ergänzungsvereinbarung vereinbarten Netto-Leistungen (über-)erfüllt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist begründet. Das [X.] durfte die Klage nicht mit der gegebenen Begründung abweisen. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] (§ 563 Abs. 1 ZPO).

I. Die Entscheidung des [X.]s ist nicht frei von Rechtsfehlern.

1. Das [X.] hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Erfüllung des [X.]s „Griller/-in“ könne einen Anspruch des [X.] auf eine Stundenvergütung nach Tarifgruppe 2 [X.] unter keinen Umständen begründen.

a) Die tariflichen Regelungen des [X.] lauten auszugsweise:

        

§ 1   

        

Geltungsbereich

        

…       

        

1.2     

fachlich: für alle Betriebe, die gewerbsmäßig beherbergen und/oder Speisen und/oder Getränke abgeben. Hierzu gehören auch z.B. Betriebe der [X.], der Systemgastronomie, der Gemeinschaftsverpflegung und der Caterer. Zum fachlichen Geltungsbereich gehören ebenfalls sonstige Dienstleister, die branchentypische Aufgaben des Gastgewerbes in Institutionen oder anderen Unternehmen übernehmen. Weiter sind Reservierungs- und Verwaltungsbetriebe des Gastgewerbes oder gastgewerbliche Nebenbetriebe erfasst.

        

…       

        
                          
        

§ 3     

        

Bewertungsgrundsätze

        

1.    

Jede/r [X.] ist vom Arbeitgeber unter Beachtung des nachfolgend beschriebenen Verfahrens in eine Tarifgruppe einzugruppieren. Für die Eingruppierung in eine Tarifgruppe ist nicht die berufliche oder betriebliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des/der Arbeitnehmer(s)/-in maßgebend. Diese Eingruppierung erfolgt bei der Einstellung, bei einer Versetzung bzw. wesentlichen Veränderungen der Arbeitsinhalte sowie bei der Einführung dieses Tarifvertrages. In Betrieben mit Betriebsrat erfolgt dies unter Beachtung von § 99 [X.].

        

2.    

Die [X.] werden entsprechend der von ihnen überwiegend ausgeübten Tätigkeiten in die Tarifgruppen eingruppiert. Die Zuordnung der [X.] in die Tarifgruppen erfolgt unter Anwendung der jeweiligen Bewertungskriterien in den Oberbegriffen des § 4. Die Beispiele der Tätigkeiten sind kein abschließender Katalog und dienen der Erläuterung.

        

…       

        
        

§ 4     

        

Tarifgruppen

        

Für die Feststellung des tariflichen Entgelts werden folgende Tarifgruppen gebildet:

        

Tarifgruppe 1

        

[X.] mit einfachen Tätigkeiten, die durch Anlernen erworben werden können.

        

…       

        

Tarifgruppe 2

        

[X.] mit Tätigkeiten, die geringe fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern.

        

Tätigkeitsbeispiele

        

Bügler/-in, Mangler/-in, Näher/-in, Wäscher/-in; Gartenpfleger/-in; Helfer/-in (für z. B. Haustechnik, Housekeeping, Wäscherei, Lager, Service, Küche, Außenbereich, Kiosk, auch mit wechselnder Tätigkeit); Pizzabäcker/-in*); [X.]; Topfspüler/-in (Casserolier); [X.]; Zimmerfrau

        

Entgelte für das Personal der Systemgastronomie (Handels-, Free Flow, [X.], [X.], Catering und Gemeinschaftsverpflegung)

        

Griller/-in*); Hilfskräfte, Crew-Mitarbeiter/-in, Spül-, Abräum- und Küchenhilfskräfte (auch mit wechselnder Tätigkeit) nach den ersten 12 Monaten und nach mindestens 1025 Arbeitsstunden; Küchen-, Buffet-, Servier-, Kassen- und Verkaufspersonal (auch mit wechselnder Tätigkeit) in den ersten 12 Monaten; [X.] mit Kassentätigkeit nach 12 Monaten; Verkäufer/-in zwischen 18 bis 60 Monaten Berufserfahrung im Lebensmitteleinzelhandel

        

*) …   

        

Tarifgruppe 3

        

[X.] mit Tätigkeiten, die erweiterte Kenntnisse oder Fertigkeiten und längere Erfahrung hierin erfordern.

        

Tätigkeitsbeispiele

        

…       

        

Entgelte für das Personal der Systemgastronomie (Handels-, Free Flow, [X.], [X.], Catering und Gemeinschaftsverpflegung)

        

Griller/-in; …

        

§ 5     

        

Tarifentgelte

        

Ab 01. Mai 2016 bis 31. Juli 2018 werden für die in § 4 dieses Vertrages festgelegten Tarifgruppen folgende Bruttoentgelte vereinbart:

        

Tarifgruppe (TG)

Bruttoentgelt in EUR

Bruttoentgelt in EUR

                 

ab    

ab    

                 

01.05.2016

01.08.2017

        

TG 1   

1.521 €

1.564 €

        

TG 2   

1.613 €

1.659 €

        

TG 3   

1.773 €

1.823 €

        

…       

…       

…       

        

Die Arbeitszeit beträgt gemäß § 3 des [X.] monatlich 169 Stunden. Sie ist auf eine Fünf-Tage-Woche zu verteilen. Übt ein/e [X.] Tätigkeiten aus, die in verschiedene Tarifgruppen fallen, so ist die überwiegende Tätigkeit für die Eingruppierung maßgebend.“

b) Maßgebend für die Eingruppierung ist gem. § 3 Nr. 2 [X.] und § 5 Satz 4 [X.] die überwiegend ausgeübte Tätigkeit. Dabei ist unter der „ausgeübten“ Tätigkeit die „auszuübende“ Tätigkeit zu verstehen; vertragswidrig ausgeübte Tätigkeiten sind unbeachtlich (st. Rspr., [X.]. nur [X.] 1. Juni 1983 - 4 [X.] -). Nach den Feststellungen des [X.]s ist das im Falle des [X.] die Tätigkeit eines Grillers. Zwischen den Parteien ist danach lediglich umstritten, ob die Tätigkeit als Griller [X.] oder [X.] der ausgeübten Tätigkeit umfasst. Daher kann dahinstehen, ob es sich um eine Gesamttätigkeit handelt oder die Tätigkeit als Griller lediglich eine Teiltätigkeit bildet. Auf die ursprünglich im Arbeitsvertrag vereinbarte Tätigkeit als Küchenhilfe kommt es entgegen der Auffassung des [X.]s nicht an, da der Kläger im Einvernehmen mit der [X.] überwiegend als Griller eingesetzt wird.

c) Der Kläger kann sich für sein Begehren auch auf das [X.] „Griller/-in“ in § 4 Tarifgruppe 2, zweite Fallgruppe [X.] stützen.

aa) Die Erfordernisse eines [X.] sind regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der [X.] genannten Tätigkeits-, Regel- oder [X.] entsprechende Tätigkeit ausübt ([X.] 20. Juni 2012 - 4 [X.] - Rn. 16 mwN; 28. Januar 2009 - 4 [X.] - Rn. 27, [X.]E 129, 238). Das beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien selbst im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gewisse häufig vorkommende und typische Aufgaben einer bestimmten [X.] fest zuordnen können. Haben die Tarifvertragsparteien Tätigkeits-, Regel- oder [X.] festgelegt, ist ein Rückgriff auf die [X.] nicht nur überflüssig, sondern unzulässig. Lediglich wenn ausdrücklich geregelt oder aus anderen Bestimmungen des Tarifvertrags zuverlässig zu entnehmen ist, dass diese Wirkung gerade nicht eintreten soll, sondern es auch bei Vorliegen eines [X.]s auf die Erfüllung der in den Oberbegriffen niedergelegten Merkmale ankommt, reicht die Ausübung einer darin genannten Aufgabe allein nicht aus ([X.] 16. November 2016 - 4 [X.] - Rn. 27; 28. September 2005 - 10 [X.] - zu II 2 c bb der Gründe). Auf die allgemeinen Merkmale muss überdies dann zurückgegriffen werden, wenn die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem [X.] nicht oder nicht voll erfasst wird ([X.] 25. September 1991 - 4 [X.] - mwN). Das ist ua. dann der Fall, wenn das Beispiel in mehreren Vergütungsgruppen genannt ist und damit als Kriterium für eine bestimmte [X.] ausscheidet ([X.] 23. September 2009 - 4 [X.] - Rn. 20 mwN; 24. April 1996 - 4 [X.] - zu 4.1 der Gründe; 12. März 1986 - 4 [X.] -; 8. Februar 1984 - 4 [X.] - [X.]E 45, 121). Wird allerdings lediglich eine Eingruppierung nach der niedrigsten [X.] geltend gemacht, in der das [X.] erstmals erwähnt wird, ist dessen Heranziehung möglich.

bb) Danach hätte das [X.] die Ansprüche des [X.] zunächst anhand des [X.]s „Griller/-in“ prüfen müssen.

(1) Die Regelungen des [X.] enthalten keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, die Eingruppierung solle lediglich anhand der Oberbegriffe erfolgen.

(a) Eine solche Einschränkung ergibt sich insbesondere nicht aus § 3 Nr. 2 [X.]. Danach erfolgt die Zuordnung der Arbeitnehmer in die Tarifgruppen unter Anwendung der jeweiligen Bewertungskriterien in den Oberbegriffen, wobei die Beispiele der Tätigkeiten kein abschließender Katalog sind, sondern der Erläuterung dienen sollen. Eine Eingruppierung allein anhand der Oberbegriffe ergibt sich daraus nicht. Die Formulierung lässt vielmehr die vom Grundsatz her verbindliche Festlegung der [X.] unberührt. Nach § 3 Nr. 2 Satz 3 [X.] dienen die Beispiele der Tätigkeiten ausdrücklich der Erläuterung. Die jeweils genannten Beispiele legen damit grundsätzlich fest, welche konkreten Tätigkeiten nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien die jeweiligen Bewertungskriterien erfüllen.

(b) Aus der bi[X.]erigen Rechtsprechung des [X.] ergibt sich entgegen der Auffassung des [X.]s und der [X.] nichts anderes. Der [X.] hat auch dann, wenn einer tariflichen Eingruppierungsvorschrift der Zusatz „Maßgebend sind die Oberbegriffe“ angefügt war, zunächst die Erfüllung des [X.]s und nachfolgend ggf. die des Oberbegriffs geprüft ([X.] 27. Januar 2010 - 4 [X.] - Rn. 15). Soweit der Zehnte [X.] in der von der [X.] angeführten Entscheidung vom 28. September 2005 (- 10 [X.] -) angenommen hat, die Eingruppierung sei im konkreten Fall nur in Anwendung der Oberbegriffe vorzunehmen, war dies dem Umstand geschuldet, dass dort den genannten Beispielen die Formulierung „soweit die in der Überschrift/den Oberbegriffen bzw. in der Tarifgruppendefinition geforderten Voraussetzungen erfüllt sind“ nachgestellt war.

(2) Das allgemeine [X.] der Tarifgruppe 2 [X.] war auch nicht de[X.]alb vorrangig zu prüfen, weil das [X.] „Griller/-in“ in zwei Tarifgruppen genannt ist. Dieser Umstand hindert nicht dessen Heranziehung für die Prüfung, ob die Voraussetzungen der Tarifgruppe 2 [X.] vorliegen.

(a) Mit der Nennung eines [X.]s in mehreren [X.]n bringen die Tarifvertragsparteien regelmäßig bindend zum Ausdruck, dass Arbeitnehmer, die eine dem [X.] entsprechende Tätigkeit ausüben, jedenfalls in einer der betreffenden [X.]n eingruppiert sind und eine Eingruppierung außerhalb dieser [X.]n nicht in Betracht kommt. Eine Zuordnung zu einer der [X.]n erfolgt dann nach den [X.] und Arbeitsanforderungen ([X.] 12. März 1986 - 4 [X.] - [„Sachbearbeiter“]; 29. April 1981 - 4 [X.] - [„Produktionsingenieur“]; [X.]. auch 24. Februar 2016 - 4 [X.] - Rn. 18). Insoweit kann erforderlichenfalls auf die Maßstäbe des allgemeinen [X.] zurückgegriffen werden. Daraus folgt zugleich, dass die Tarifvertragsparteien - jedenfalls dann, wenn das allgemeine [X.] der höheren gegenüber der niedrigeren [X.] eine weiter gehende Anforderung stellt (hier: „Tätigkeiten, die geringe fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern“ - Tätigkeiten, die erweiterte Kenntnisse oder Fertigkeiten und längere Erfahrung hierin erfordern“) - bei Erfüllung des [X.]s eine Eingruppierung zumindest in die niedrigste der in Betracht kommenden [X.]n festgelegt haben, ohne dass es eines Rückgriffs auf das allgemeine [X.] bedarf.

(b) Soweit der [X.] in der Vergangenheit angenommen hat, das allgemeine [X.] sei für die Eingruppierung dann heranzuziehen, wenn das [X.] in mehreren Tarifgruppen genannt ist ([X.] 24. Februar 2016 - 4 [X.] - Rn. 18; 20. Juni 2012 - 4 [X.] - Rn. 16; 23. September 2009 - 4 [X.] - Rn. 20 mwN), bezog sich diese Aussage stets auf Fallgestaltungen, in denen über eine Eingruppierung in eine höhere der in Betracht kommenden [X.]n zu entscheiden war.

(c) Nach den vorstehenden Maßstäben haben die Tarifvertragsparteien durch die Erwähnung des [X.]s „Griller/-in“ in den Tarifgruppen 2 und 3, jeweils zweite Fallgruppe [X.] deutlich gemacht, dass die Tätigkeit eines Grillers, der in einem von der jeweiligen zweiten Fallgruppe erfassten Betrieb tätig ist, jedenfalls die Anforderungen der Tarifgruppe 2 [X.] erfüllt. Einer Heranziehung des allgemeinen [X.] bedarf es in diesem Fall nicht.

2. Auch hinsichtlich der auf einen Annahmeverzug der [X.] gestützten Zahlungsforderungen einschließlich der [X.] durfte das Lanesarbeitsgericht die Klage mit der von ihm gegebenen Begründung weder auf der Basis des vom Kläger begehrten [X.] von 9,54 Euro brutto noch auf Grundlage der von der [X.] gezahlten 8,88 Euro brutto pro Stunde abweisen.

a) Das [X.] ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass im Streitfall ein Angebot der Arbeitsleistung seitens des [X.] nicht nach § 296 BGB entbehrlich war. Im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung grundsätzlich nach § 294 BGB tatsächlich anbieten ([X.] 25. Februar 2015 - 1 [X.] - Rn. 41, [X.]E 151, 35). Ein wörtliches Angebot (§ 295 BGB) genügt, wenn der Arbeitgeber erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen oder er sei nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer in einem die tatsächliche Heranziehung übersteigenden Umfang zu beschäftigen ([X.] 5. Juli 2017 - 4 [X.] 831/16 - Rn. 37; 18. November 2015 - 5 [X.] 814/14 - Rn. 50).

b) Es hat jedoch zu Unrecht angenommen, der Kläger habe den Anspruch schon nicht schlüssig dargelegt.

aa) Der Kläger ist seiner Darlegungslast nachgekommen. Er hat vorgetragen, er habe die Beklagte bei der üblicherweise zu Beginn des Monats erfolgenden [X.] stets darauf hingewiesen, dass er bereit und in der Lage sei, seiner arbeitsvertraglichen Pflicht zur Leistung von monatlich 173 Stunden nachzukommen. Dabei ist er auch - entgegen der Auffassung des [X.]s - zutreffend davon ausgegangen, dass die arbeitsvertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit von 40 Stunden rechnerisch einer monatlichen Arbeitszeit von (abgerundet) 173 Stunden entspricht (vgl. zur Berechnung [X.] 25. Juni 2014 - 5 [X.] 556/13 - Rn. 22).

bb) Dieses Angebot war nicht de[X.]alb unbeachtlich, weil der Kläger arbeitsvertraglich eine regelmäßige wöchentliche und keine monatliche Arbeitszeit geschuldet hätte. Die Beklagte hat die Arbeitszeit nach dem insoweit unbestrittenen Vorbringen des [X.] monatlich eingeteilt. Sie kann sich de[X.]alb nach [X.] und Glauben nicht darauf berufen, der Kläger habe seine Arbeitsleistung in abweichender Art und Weise angeboten (vgl. [X.] 28. Juni 2017 - 5 [X.] 263/16 - Rn. 28).

cc) Der Kläger musste auch von der [X.] nicht vorrangig verlangen, die entsprechenden Stunden auf einem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. Dass die Beklagte ein solches tatsächlich geführt hätte, hat das [X.] nicht festgestellt.

II. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend (§ 561 ZPO).

Die Klage ist entgegen der Auffassung der [X.] nicht schon de[X.]alb abweisungsreif, weil die Ansprüche des [X.] durch Gewährung verschiedener Nettoleistungen entsprechend der arbeitsvertraglichen Vereinbarung vom 30. Oktober 2013 bereits (über-)erfüllt wären. Es fehlt bereits an Feststellungen des [X.]s, welche Leistungen sie im streitgegenständlichen Zeitraum in welcher Höhe erbracht hat. De[X.]alb kann der [X.] nicht beurteilen, in welchem Umfang eine Anrechnung einzelner Leistungen auf Forderungen aus einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag überhaupt erfolgt sein könnte (vgl. dazu [X.] 16. April 2014 - 4 [X.] 802/11 - Rn. 39 f., [X.]E 148, 68). Darüber hinaus dürfte dem [X.] entgegenstehen, dass die Beklagte ausweislich der vom Kläger vorgelegten Entgeltabrechnungen bereits monatlich einen Betrag von 300,01 Euro brutto als „Entgeltverzicht NLO“ in Abzug gebracht hat.

III. Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ob und in welchem Umfang die Klage begründet ist, kann der [X.] aufgrund der bi[X.]er vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

1. Es ist schon nicht ersichtlich, ob der [X.] hinsichtlich der Tarifgruppen 1 bis 3 für das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft Allgemeinverbindlichkeit gilt.

a) In der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung vom 20. September 2016 heißt es auszugsweise:

        

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Gaststätten- und Hotelgewerbe

        

…       

        

mit Wirkung vom 1. August 2016,

        

…       

        

fachlich:

für alle Betriebe, die gewerbsmäßig beherbergen und/oder Speisen und/oder Getränke abgeben. Hierzu gehören auch z. B. Betriebe der [X.], der Systemgastronomie, der Gemeinschaftsverpflegung und der Caterer. …

        

persönlich:

…       

        

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Einschränkungen:

        

1.    

Die in den §§ 4, 5 und 10 aufgeführten Tarifgruppen 4 bis 9 und ‚Freie Vereinbarung‘ sowie die §§ 6 und 7 werden von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.

        

2.    

Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe/Unternehmen,

                 

a)    

die dem jeweils gültigen, zwischen dem [X.], München, und der [X.] [X.] vereinbarten Entgelttarifvertrag bzw. dem jeweils gültigen Spezialentgelttarifvertrag für Mitgliedsunternehmen der Systemgastronomie der Landesverbände im Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V., ebenfalls vereinbart mit der [X.], unterfallen und diesen anwenden. Dies wird unwiderlegbar vermutet, wenn der Betrieb/das Unternehmen jeweils entsprechendes [X.] oder un[X.] Mitglied einer der vorgenannten vertragsschließenden [X.] ist;

                 

b)    

…“    

b) Danach ist der vom Kläger herangezogene [X.] zwar im Grundsatz mit Wirkung vom 1. August 2016 hinsichtlich der hier maßgebenden Tarifgruppen 1 bis 3 [X.] für allgemeinverbindlich erklärt worden. Das gilt jedoch entgegen der - stillschweigenden - Annahme des [X.]s nicht ausnahmslos. Nach Nr. 2 Buchst. a der Bekanntmachung erstreckt sich die Allgemeinverbindlicherklärung ua. nicht auf Betriebe oder Unternehmen, die dem jeweils gültigen, mit der [X.] [X.] vereinbarten, Spezialentgelttarifvertrag für Mitgliedsunternehmen der Systemgastronomie der Landesverbände im [X.] ([X.]) unterfallen und diesen anwenden. Dies wird - so die Ausnahmeregelung weiter - im Falle einer unmittelbaren oder mittelbaren Mitgliedschaft in der genannten Arbeitgeberorganisation „unwiderlegbar vermutet“.

c) Das [X.] ist ersichtlich davon ausgegangen, die Normen des [X.] erfassten allein aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung auch das Arbeitsverhältnis der Parteien (§ 5 Abs. 4 Satz 1 [X.]). Die Allgemeinverbindlicherklärung selbst sowie deren Einschränkung war in den Tatsacheninstanzen weder Gegenstand des jeweiligen Parteivorbringens noch wurde dies im Verfahren angesprochen. Das [X.] hat dem Vorbringen des [X.] in der Berufungsinstanz zu der Frage, ob es sich bei der [X.] um ein Unternehmen der Systemgastronomie iSd. § 4 Tarifgruppe 2, zweite Fallgruppe [X.] handelt, keine nähere Bedeutung für eine [X.] nach § 5 Abs. 4 [X.] beigemessen. Der Kläger hatte in diesem Zusammenhang geltend gemacht, der Umstand, dass im [X.] unter „www.systemgastronomie-dehoga.de/mitglieder“ „M Restaurants“ aufgeführt werde, spreche „für die Zuordnung der Restaurants der [X.] zur Systemgastronomie“. Danach ist es aber auch nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte [X.] oder un[X.] Mitglied im [X.] im [X.] ist und von der Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung nach Nr. 2 Buchst. a, zweite Fallgruppe erfasst wird. In diesem Fall könnte allerdings eine beiderseitige [X.] nach § 3 Abs. 1 [X.] gegeben sein. Insoweit ist den Parteien auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG Gelegenheit zu geben, ergänzend vorzutragen.

2. Der [X.] vermag weiterhin nicht zu beurteilen, ob der Betrieb der [X.] der „Systemgastronomie (Handels-, Free Flow, [X.], [X.], Catering und Gemeinschaftsverpflegung)“ iSd. Tarifgruppe 2, zweite Fallgruppe [X.] zuzuordnen ist. Dies wäre Voraussetzung dafür, dass das [X.] „Griller/-in“ überhaupt maßgebend sein könnte. Es fehlt insoweit an den erforderlichen Feststellungen.

IV. Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das [X.] die folgenden Erwägungen zu berücksichtigen haben:

1. Zunächst wird zu prüfen sein, ob § 4 Tarifgruppe 2, zweite Fallgruppe [X.] für das Arbeitsverhältnis der Parteien überhaupt gilt.

a) Gilt der [X.] aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung, wird das [X.] ggf. auch den - ebenfalls kraft Allgemeinverbindlichkeit seit dem 1. Mai 2016 für das Arbeitsverhältnis geltenden - Manteltarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des [X.] ([X.]) zu berücksichtigen haben.

b) Sollte das [X.] hingegen feststellen, dass im streitgegenständlichen Zeitraum beiderseitige [X.] nach § 3 Abs. 1 [X.] bestand, wäre überdies zu prüfen, welche der verschiedenen Tarifverträge für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten. In Betracht kommt zunächst nicht nur der [X.], sondern, sollte die Beklagte Mitglied der Fachabteilung Systemgastronomie im [X.] (gewesen) sein, auch der Spezialentgelttarifvertrag für Mitgliedsunternehmen der Systemgastronomie der Landesverbände im [X.] vom 11. April 2014 (Spezial-[X.]), sofern dessen fachlicher Geltungsbereich nach Maßgabe des [X.] zur Festlegung des fachlichen Geltungsbereichs des bundesweiten Spezialtarifvertrages für die Systemgastronomie vom 10. April 1997 eröffnet ist. Entsprechend kommt die Geltung des Spezialmanteltarifvertrags für Mitgliedsunternehmen der Systemgastronomie der Landesverbände im [X.] vom 10. Dezember 2007 in Betracht.

2. Bei einer Geltung des [X.] für das Arbeitsverhältnis der Parteien wird das [X.] zu klären haben, ob der Betrieb der [X.] der Systemgastronomie iSd. [X.] in § 4 Tarifgruppe 2 [X.] zuzuordnen ist.

a) Die [X.] sind - in allen Tarifgruppen - dadurch gekennzeichnet, dass nach einer Aufzählung von Beispielen der drucktechnisch hervorgehobene Einschub „Entgelte für das Personal der Systemgastronomie (Handels-, Free Flow, [X.], [X.], Catering und Gemeinschaftsverpflegung)“ folgt („zweite Fallgruppe“). Im [X.] daran sind weitere - von den zuvor genannten Beispielen abweichende - [X.] aufgeführt. Nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien kommt diesen weiteren [X.]n nur in den zuvor genannten Betrieben eine - bindende - Erläuterungswirkung zu.

b) Bei der Bestimmung des Begriffs der Systemgastronomie ist das im Arbeits- und Wirtschaftsleben geltende Begriffsverständnis zugrunde zu legen.

aa) Wird ein von den Tarifvertragsparteien verwendeter Begriff nicht im Tarifvertrag selbst definiert, ist für die Ermittlung des fachlichen Geltungsbereichs davon auszugehen, dass sie diesen in dem Sinne gebraucht haben, wie es dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Auffassung der beteiligten Branchen entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind (st. Rspr., etwa [X.] 25. Januar 2006 - 4 [X.] 622/04 - Rn. 20 mwN).

bb) Nach allgemeinem Begriffsverständnis ist die Systemgastronomie dadurch gekennzeichnet, dass die betreffenden Betriebe in Ketten organisiert sind ([X.] Deutsches Universalwörterbuch 8. Aufl. Stichwort „Systemgastronomie“) und standardisierte Produkte und Dienstleistungen anbieten. Ergänzend können auch die Definitionen und Kriterien der für die Systemgastronomie bestehenden Verbände herangezogen werden.

cc) Entgegen der Auffassung der [X.] ist der Begriff der Systemgastronomie im Streitfall nicht durch die Tarifvertragsparteien autonom bestimmt worden. Eine Definition ist insbesondere nicht durch den in § 4 [X.] hinter dem Wort „Systemgastronomie“ folgenden Klammerzusatz erfolgt. Gegen ein solches Verständnis spricht die Verwendung desselben Begriffs bei der Bestimmung des fachlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags. Dieser erstreckt sich ua. auf „Betriebe der [X.], der Systemgastronomie, der Gemeinschaftsverpflegung und der Caterer“. Danach betrachten die Tarifvertragsparteien - wie es auch dem allgemeinen Begriffsverständnis entspricht - die Bereiche [X.], Gemeinschaftsverpflegung und Caterer nicht als Teil der Systemgastronomie, sondern als eigenständige Bereiche. Ohne besondere Anhaltspunkte können die [X.] in den Tarifgruppen daher nicht als Einschränkung des Begriffs der Systemgastronomie verstanden werden. Für ein solches Vorgehen hätte es zudem nahegelegen, den Begriff schon bei dessen erster Verwendung näher zu definieren. Der Klammerzusatz soll danach vielmehr die [X.] über die Betriebe der Systemgastronomie hinaus auch für solche Bereiche zur Anwendung bringen, die nicht oder nicht ohne Weiteres der Systemgastronomie zuzuordnen sind.

3. Für den Fall, dass das [X.] zu dem Ergebnis gelangt, dass auch bei Geltung des [X.] für das Arbeitsverhältnis das [X.] „Griller/-in“ oder ggf. andere [X.] nicht in Betracht kommen, weil der Betrieb der [X.] nicht der Systemgastronomie zuzuordnen ist, wird es bei der Prüfung des allgemeinen [X.] zu beachten haben, dass es sich bei der Tarifgruppe 2 [X.] nicht um eine „Aufbaufallgruppe“ zur Tarifgruppe 1 [X.] handelt (zu den Aufbaufallgruppen in den Tarifverträgen im Öffentlichen Dienst - „herau[X.]eben“ - [X.]. [X.] 28. Februar 2018 - 4 [X.] 678/16 - Rn. 37; 21. Januar 2016 - 4 [X.] 916/13 - Rn. 32). Das [X.] der Tarifgruppe 2 [X.] erfordert keine „Herau[X.]ebung“ aus dem [X.] der Tarifgruppe 1 [X.] und baut auch nicht in anderer Weise auf diesem auf. Es enthält lediglich höhere Anforderungen. Die vom [X.] herangezogene Rechtsprechung des [X.]s zum Erfordernis eines wertenden Vergleichs im Rahmen der Darlegung durch den Kläger ([X.] 9. Dezember 2015 - 4 [X.] 11/13 - Rn. 24 ff.; 25. Februar 2009 - 4 [X.] 20/08 - Rn. 28) ist de[X.]alb im Streitfall nicht einschlägig.

4. Ist bei Geltung des [X.] ein Anspruch auf Vergütung nach der Tarifgruppe 2 [X.] zu verneinen, wird, sofern der Kläger - wie im Rahmen der Verfahrensrüge vorgetragen - sein Begehren hilfsweise auch darauf stützt, über einen Anspruch auf ein Stundenentgelt nach der Tarifgruppe 1 [X.] iHv. 9,00 Euro aufgrund der Tariferhöhung zum 1. Mai 2016 zu entscheiden sein.

        

    Treber    

        

    W. Reinfelder    

        

    Rinck    

        

        

        

    Pieper    

        

    [X.]    

                 

Meta

4 AZR 364/18

12.06.2019

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 14. Juli 2017, Az: 1 Ca 1749/17, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.06.2019, Az. 4 AZR 364/18 (REWIS RS 2019, 6416)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6416

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