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PDF anzeigen[X.]/01vom5. Dezember 2001in der Strafsachegegenwegenunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 5. Dezember 2001 gemäߧ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. August 2001 wird als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen verschiedener Betäu-bungsmitteldelikte zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revision des Angeklagtenbleibt erfolglos, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.Ergänzend bemerkt der [X.]:Zu Recht ist das [X.] auch hinsichtlich der Fälle 177 bis 180 [X.] von selbständigen Handlungen und nicht von einer Tat im [X.] ausgegangen.Es hat auf der Grundlage des Geständnisses des Angeklagten [X.], daß der Angeklagte in 183 Fällen Heroin erwarb, das er teils selbst kon-sumiert, teils gewinnbringend veräußerte. In den Fällen 1 bis 177 und 181 bis183 war das zur Lagerung des [X.] benutzte Versteck jeweils vollständigentleert, bevor der Angeklagte neues Heroin erwarb. Lediglich in den Fällen178 bis 180 war das Versteck zum Zeitpunkt der Einlagerung des neu erwor-benen [X.] "noch nicht gänzlich geleert - wenn auch der genaue [X.] 3 -der Restmenge nicht feststellbar war". Gleichwohl können die [X.] bis 180nicht zu einem einheitlichen Handeltreiben mit derselben [X.] werden. Der [X.] kann offen lassen, ob es grundstzlich möglichist, die Verûerung von [X.] aus einem einheitlichen, mögli-cherweise sukzessive vor völliger Entleerung aufgefllten Gesamtvorrat zu [X.] zusammenzufassen (zu der insoweit nicht ganz einheit-lichen Rechtsprechung des [X.] vgl. BGHR BtMG § 29 Bewer-tungseinheit 3 und 9 einerseits, 10 andererseits). Dies kommt jedenfalls dannnicht in Betracht, wenn - wie hier - verschiedene, voneinander [X.] konkret festgestellt sind und sofortige Weiterverûerungendes erworbenen Rauschgifts stattgefunden haben. In diesem Falle kann -entsprechend allen anderen hier zur Verurteilung gekommenen Fllen - nurdas einzelne konkrete Erwerbsgescft mit den sich anschlieûenden Verûe-rungen ein und denselben Gterumsatz betreffen, was nach [X.] Recht-sprechung des [X.] Voraussetzung fr die Annahme einer Be-wertungseinheit ist (BGHSt 30, 28, 31; BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit14). Im rigen wre der Angeklagte durch die hier vorgenommene [X.] auch nicht beschwert (vgl. BGHR § 29 Bewer-tungseinheit 9; [X.], 431).Nack Wahl Boetticher Herr RiBGH Hebenstreit ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift verhindert. Kolz Nack
Meta
05.12.2001
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2001, Az. 1 StR 490/01 (REWIS RS 2001, 335)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 335
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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