Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2011, Az. 2 StR 286/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 3126

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
2 StR
286/11

vom
21.
September 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht

geringer Menge

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2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der
Sitzung vom 21.
September 2011, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Prof. Dr. Fischer

als Vorsitzender,

die [X.] am [X.]
Dr.
[X.],
Dr. Berger,
Prof. Dr. [X.]
und die [X.]in am [X.]
Dr. [X.],

[X.] am [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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-

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s Limburg an der Lahn vom 5. April 2011 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitsichführen einer Waffe zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine auf die Verlet-zung materiellen Rechts
gestützte
Revision ist nicht begründet.

I.
1. Nach den Urteilsfeststellungen wurden anlässlich einer Durchsu-chungsmaßnahme in der Wohnung des Angeklagten mehrere, an verschiede-nen Stellen deponierte [X.] mit Amphetamin sichergestellt. Zwei [X.] 1
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(Feuchtgewicht 482g und 18g) waren in der Küche im Kühlschrank gelagert. Eine weitere Tüte, in der sich wiederum mehrere kleinere Plastiktüten
befanden (Gesamtfeuchtgewicht 47g), lag im Wohnzimmer unterhalb der Tischplatte. In einer ebenfalls im Wohnzimmer befindlichen Schrankwand verwahrte der An-geklagte weitere Tütchen mit Amphetamin auf (Gesamtfeuchtgewicht 78g). In einer Schublade dieser Schrankwand lagerte er eine in braunem Packpapier eingepackte, voll funktionsfähige doppelläufige Einzelladerschrotflinte, deren Lauf und Kolben er auf eine Länge von 50
cm gekürzt hatte. In derselben Schublade lag zudem griffbereit eine Plastiktüte mit 24 Schuss passender Muni-tion unterschiedlicher Schrotkörnung.
Die Amphetamine hatte der Angeklagte außerhalb seiner Wohnung er-worben. Er beabsichtigte, diese in der Wohnung lediglich zu verwahren, zu
por-tionieren und sodann außerhalb der Wohnung gewinnbringend zu veräußern. Die Einlassung des Angeklagten, er habe die Waffe bei Ein-
und Verkauf von Betäubungsmitteln nicht mitgeführt, hat die Kammer für unwiderlegt gehalten. Zugunsten des Angeklagten hat das [X.] zudem einen Eigenkonsum an Amphetamin im wöchentlichen Grammbereich berücksichtigt.
2. Das [X.] hat den Angeklagten wegen einer Tat des unerlaub-ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter [X.] einer Waffe gemäß §
30a Abs.
2 Nr.
2 BtMG
verurteilt. Zwar habe der Angeklagte die Schrotflinte nicht bei den jeweiligen Ankaufs-
und Verkaufs-handlungen mitgeführt. Ausreichend sei jedoch, dass ihm diese in seiner Woh-nung zur Verfügung gestanden habe, in
der er die Amphetamine portionierte und vorrätig hielt.

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II.
Die getroffenen Feststellungen tragen im Ergebnis die Verurteilung we-gen einer Tat nach §
30a Abs. 2 Nr.
2 BtMG.
1. Das [X.] hat die an unterschiedlichen Stellen in der Wohnung deponierten Betäubungsmittel offensichtlich als eine einheitliche Gesamtmenge behandelt
und nicht zwischen den einzelnen Amphetaminvorräten
differenziert. Es hat die Bewaffnung auf diese Gesamtmenge bezogen und eine einheitliche Tat des bewaffneten Handeltreibens ausgeurteilt.
Dies hält rechtlicher Nachprü-fung (noch) stand.

a) Die Annahme einer einheitlichen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit setzt allerdings voraus, dass
sämtliche
in der Wohnung
sichergestellten
Am-phetamine Gegenstand ein und desselben Güterumsatzes waren, etwa indem der Angeklagte sie gleichzeitig zum Zwecke gewinnbringender Weiterveräuße-rung erworben hätte (vgl. BGHSt 43, 252, 261; BGHR BtMG §
29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 27, 45; §
29 Bewertungseinheit 1 sowie die Nachweise bei [X.] BtMG 6.
Aufl. §
29 Rn.
847). Der bloße gleichzeitige Besitz verschiedener zum Handeltreiben bestimmter Mengen von Betäubungsmitteln, die angesichts einer Aufbewahrung an verschiedenen Orten wie hier nicht als ein Vorrat im tatsächlichen Sinne anzusehen sind, würde hingegen nicht genügen, die An-nahme einer Bewertungseinheit zu begründen (vgl. BGHR BtMG §
29 [X.], 10; BGHR BtMG §
29 Abs.
1 Nr.
1 Fortsetzungszusammenhang 2, 4; [X.], 300, 301).
b) Konkrete, eindeutige
Feststellungen zu
einem einheitlichen Erwerb der sichergestellten Amphetamine hat das [X.] zwar nicht getroffen.
Es hat im Rahmen der Einlassung des Angeklagten einerseits ausgeführt, er
habe bei 5
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"dem
Einkaufsgeschäft"
keine Waffe mitgeführt ([X.]. Es hat andererseits aber auch festgehalten ([X.], 10), der Angeklagte habe die Amphetamine "jeweils
außerhalb seiner Wohnung"
erworben und die Schrotflinte bei den "je-weiligen
Ankaufs-
und Verkaufshandlungen"
nicht mitgeführt. Ungeachtet [X.] aber drängt es sich nach den
im Übrigen getroffenen Feststellungen auf, dass der
Angeklagte die in seiner Wohnung sichergestellten Amphetamine im Rahmen eines einheitlichen Ankaufgeschäfts erlangt
hat. Hierfür sprechen
ins-besondere
die Portionierungsgrößen
der Betäubungsmittel. Während die weit-aus größere Teilmenge im Kühlschrank lediglich auf zwei Plastiktüten aufgeteilt war, waren die im Wohnzimmer -
neben mehreren Feinwaagen, etwa 5.000 Verpackungstüten und einer "Schuldnerliste"

verwahrten Amphetamine offen-sichtlich bereits vom Angeklagten in abgabeübliche Kleinmengen portioniert
worden.
Es ist nach alledem davon auszugehen, dass die im Wohnzimmer auf-gefundenen Betäubungsmittelportionen dem in der Küche gelagerten Amphe-taminvorrat entnommen waren
und es sich insoweit um einen einheitlichen Ge-samtvorrat handelte.
2. Mit der Annahme einer einheitlichen Gesamtmenge und damit einer einzigen Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge reicht es für die Verwirklichung des Mitsichführens einer Schusswaffe gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG aus, wenn wie hier bezüglich der
im Wohnzimmer gelagerten Betäubungsmittel jedenfalls hinsichtlich einzelner Teilmengen festgestellt ist, dass der Täter sich der Waffe
jederzeit ohne nen-nenswerten Zeitaufwand bedienen kann (vgl. BGHSt 43, 8, 10; BGHR BtMG §
30a Abs.
2 Mitsichführen 1, 5; [X.], 533; Körner aaO
§
30a Rn.
68 mwN). Auf die bei Annahme unterschiedlicher Mengen bedeutsame Frage, ob auch hinsichtlich der im Kühlschrank verwahrten Teilmenge das Merkmal des Mitsichführens der im Wohnzimmer gelagerten Waffe gegeben wäre, kommt es nicht an.
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III.
Die Erwägungen der Strafkammer zur Strafzumessung sind im Ergebnis revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass die Strafkammer im Strafrahmen des §
30a Abs.
2 Nr. 2 BtMG auch Art und Menge der Betäu-bungsmittel strafschärfend berücksichtigt hat, begegnet -
auch wenn hinsichtlich einer allerdings rechtlich nicht selbstständigen Teilmenge möglicherweise das Merkmal des Mitsichführens einer Waffe nicht gegeben wäre
-
keinen rechtli-chen Bedenken.

Fischer

[X.]

Berger

[X.]

[X.]
10

Meta

2 StR 286/11

21.09.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2011, Az. 2 StR 286/11 (REWIS RS 2011, 3126)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3126

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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