Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2016, Az. 4 StR 510/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 5087

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:220916B4STR510.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 510/14

vom
22. September
2016
in der Strafsache
gegen

wegen sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat durch [X.] am Bundesge-richtshof Dr.
Quentin als Einzelrichter am 22.
September
2016
beschlossen:

Die Erinnerung des Angeklagten gegen den [X.] vom 13. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:
Die nach
§
66 Abs.
1 [X.] statthafte Erinnerung vom 21.
Februar 2015 gegen den [X.] vom 13.
Februar 2015 ist unzulässig, weil sie nicht den Formerfordernissen des §
66 Abs.
5 Satz
1 [X.] entspricht.
Danach müssen Anträge und Erklärungen schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. Diesen Anforderungen ge-nügt
die E-Mail des Beschwerdeführers, mit der er seine Erinnerung angebracht hat, nicht. Sie trägt weder eine in Kopie wiedergegebene Unterschrift, noch ist sie mit einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz versehen, was entgegen dem Wortlaut des nach §
5a [X.] anwendbaren §
130a Abs.
1 Satz
2 ZPO ein zwingendes Formerfordernis ist (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Juni 2015

IX
ZB
52/14, NJW-RR 2015, 1209; Beschluss vom 24.
November 2014

IX
ZB
63/14; Beschluss vom 14.
Mai 2013

VI
ZB
7/13, [X.]Z 197, 209 Rn.
7 jeweils mwN).
Die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters folgt aus §
1 Abs.
5, §
66 Abs.
6 [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Juni 2015

IX
ZB
52/14,
1
2
3
-
3
-
NJW-RR 2015, 1209; Beschluss vom 23.
April 2015

I
ZB
73/14, NJW 2015, 2194).
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§
66 Abs.
8 [X.]).
Quentin
4

Meta

4 StR 510/14

22.09.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2016, Az. 4 StR 510/14 (REWIS RS 2016, 5087)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5087

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