Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2018, Az. VI ZR 177/15

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 14794

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:300118BVIZR177.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 177/15
vom

30. Januar 2018

in dem Rechtsstreit

hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz

-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
30. Januar 2018
durch die
Richterin Dr.
Oehler als
Einzelrichterin
beschlossen:
Die Erinnerung des [X.] gegen den Kostenansatz gemäß Kos-tenrechnung vom 20.
Februar 2017 (Kassenzeichen 780017107913) wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26.
Zivilsenats des [X.] vom 13.
Januar 2015 mit Beschluss vom 14.
Februar 2017 zu-rückgewiesen und dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Der Streitwert wurde auf 21.000

tgesetzt. Der Kläger wendet sich [X.] deshalb gegen die Kostenrechnung vom 20.
Februar 2017, weil der Rechtsstreit falsch entschieden sei. Die Kostenbeamtin hat die Eingabe des [X.] vom 12.
November 2017 als Erinnerung nach §
66 GKG angesehen und dieser nicht abgeholfen.
1
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3
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II.
Die Eingabe des [X.] vom 12.
November 2017 ist als Erinnerung ge-gen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat gemäß §
1 Abs.
5, §
66 Abs.
6 GKG der Einzelrichter zu entscheiden ([X.], Beschluss vom 23.
April 2015 -
I
ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn.
7; Beschluss vom 8.
Juni 2015 -
IX
ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209 Rn.
1).

III.
Die zulässige, insbesondere statthafte (§
66 Abs.
1 GKG) Erinnerung hat keinen Erfolg. Die Kostenrechnung ist sachlich und rechnerisch richtig. Die an-gesetzte Gebühr gemäß Kostenverzeichnis Nr.
1242 der Anlage 1 zum GKG ist in der angegebenen Höhe von 690

e-schwerde des [X.] zurückgewiesen worden ist. [X.] war eine 2,0 Gebühr aus einem Streitwert von 21.000

i-dung des Senats von dem Kläger
zu tragen. Einwendungen gegen die Ent-scheidung in dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde oder gegen die Kostenentscheidung können
nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens sein.
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3
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4
-
IV.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§
66 Abs. 8 GKG).

Oehler

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.07.2014 -
I-3 O 167/13 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 13.01.2015 -
I-26 [X.]/14 -

4

Meta

VI ZR 177/15

30.01.2018

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2018, Az. VI ZR 177/15 (REWIS RS 2018, 14794)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14794

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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26 U 122/14

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