Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2016, Az. EnVR 18/15

Kartellsenat | REWIS RS 2016, 4477

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:051016BEN[X.]R18.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
En[X.]R 18/15
vom
5. Oktober 2016
in der energiewirtschaftsrechtlichen [X.]erwaltungssache

-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat durch die Präsidentin des Bundes-gerichtshofs [X.], [X.]
Raum
sowie
die Richter Dr.
Kirchhoff, Dr.
Grüneberg
und
Dr.
Bacher

am 5.
Oktober 2016 beschlossen:

1.
Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese [X.]erfahren sind als nicht anhängig gewor-den anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3.
Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 25.
März
2015, Az. [X.] 116/14
([X.]) ist wirkungslos.

2.
Die Kosten des Beschwerde-
und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 17.700.000

festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des [X.].

Gründe:

Die Beschwerdeführerin
hat die Beschwerde
im Einvernehmen mit der Be-schwerdegegnerin
zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das [X.]erfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist ([X.], Beschluss vom 27.
August 2013 -
En[X.]R
19/10, juris Rn.
1; Beschluss vom 23. April 2013

En[X.]R 47/12, juris Rn. 2 mwN). Die Kosten des Beschwerde-
und Rechtsbeschwer-deverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beschwerde-führerin
und der Beschwerdegegnerin zu verteilen.
1
-
3
-
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des [X.] auf 17.700.000

festgesetzt.
Maßgeblich für die Festsetzung des Streitwertes nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 GKG i.[X.].m. § 3 ZPO
ist
das bei Einleitung des [X.]erfahrens
verfolgte wirtschaftliche Interesse (§ 40 GKG).
Nachträglich eingetre-tene Umstände oder Erkenntnisse bleiben hierbei außer Betracht.
[X.]
Raum
Kirchhof

Grüneberg
Bacher
[X.]orinstanz:
[X.], Entscheidung vom 25.03.2015 -
[X.] 116/14 ([X.]) -

2

Meta

EnVR 18/15

05.10.2016

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2016, Az. EnVR 18/15 (REWIS RS 2016, 4477)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4477

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