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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:120916BEN[X.]R28.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
En[X.]R 28/16
vom
12. September
2016
in der
energiewirtschaftsrechtlichen [X.]erwaltungssache
-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat durch die Präsidentin des Bundesge-richtshofs [X.], [X.]
Dr.
Strohn, Dr.
Grüneberg, Dr.
Bacher und Dr.
Deichfuß
am
12. September 2016
beschlossen:
1.
Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese [X.]erfahren sind als nicht anhängig gewor-den anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3.
Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 10.
Novem-ber
2010, [X.]. [X.] 206/09
ist wirkungslos.
2.
[X.]on den
Kosten des Beschwerde-
und des Rechtsbeschwerdever-fahrens tragen die Beschwerdeführerin 67 % und die Beschwerde-gegnerin 33 %.
3.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird wie folgt
festge-setzt:
-
-
Im Übrigen verbleibt es bei der [X.] des Beschwerdege-richts.
-
3
-
Gründe:
Die Beschwerdeführerin
hat die Beschwerde
im Einvernehmen mit der Be-schwerdegegnerin
zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das [X.]erfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist ([X.], Beschluss vom 27. August 2013 -
En[X.]R 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013
-
En[X.]R 47/12, juris Rn. 2 mwN). Die Kosten des Beschwerde-
und Rechtsbeschwer-deverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beschwerde-führerin
und der Beschwerdegegnerin zu verteilen.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren ergibt sich aus
§ 51 Abs. 1 Nr. 2 GKG i.[X.].m. § 3 ZPO.
[X.]
Strohn
Grüneberg
Bacher
Deichfuß
[X.]orinstanz:
[X.], Entscheidung vom 10.11.2010 -
[X.] 206/09 ([X.]) -
1
2
Meta
12.09.2016
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2016, Az. EnVR 28/16 (REWIS RS 2016, 5677)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 5677
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