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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:200616BENVR58.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 58/15
vom
20. Juni
2016
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat durch die Präsidentin des [X.] [X.], [X.] sowie [X.] Kirchhoff, Dr.
Grüneberg und Dr.
Bacher
am 20. Juni 2016
beschlossen:
1.
Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig ge-worden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3.
Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 11.
No-vember
2015
ist wirkungslos.
2.
Die Kosten des Beschwerde-
und des [X.] werden gegeneinander aufgehoben.
3.
Der Wert des [X.] wird auf 1.000.000
festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des [X.].
Gründe:
Die Beschwerdeführerin
hat die Beschwerde
im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin
zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das
Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist ([X.], Beschluss vom 27. August 2013 -
EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013
1
1
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3
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EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN). Die Kosten des Beschwerde-
und Rechtsbeschwer-deverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beschwerde-führerin
und der Beschwerdegegnerin zu verteilen.
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechts-beschwerdeverfahrens auf 1.000.000
festgesetzt.
Maßgeblich für die Festsetzung des Streitwertes nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO ist das von der Be-schwerdeführerin bei Einleitung des Beschwerde-
bzw. [X.] verfolgte wirtschaftliche Interesse (§ 40 GKG).
[X.]
Raum
Kirchhoff
Grüneberg
Bacher
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 11.11.2015 -
VI-3 Kart 94/14 [V] -
2
2
Meta
20.06.2016
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2016, Az. EnVR 58/15 (REWIS RS 2016, 9670)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 9670
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