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PDF anzeigen[X.]/00vom5. März 2001in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] §§ 3, 511 aZur Bemessung des Wertes des [X.] (§ 511 a Abs. 1 ZPO)im Fall einer Verurteilung zur Gewährung von Einsicht in auszusortierende [X.].[X.], [X.]uß vom 5. März 2001 - [X.]/00 - [X.] [X.] hat am 5. März 2001 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde gegen den [X.]uß des [X.] vom 8. März 2000 wird auf [X.] [X.] zurückgewiesen.[X.]: 900,-- [X.]:[X.] Der Kläger war Gesellschafter und Geschäftsführer der [X.] und verlangt von ihr zwecks Berechnung seines [X.] in verschiedene Geschäftsunterlagen aus der [X.] nach seinem [X.]. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung [X.] hat das [X.] den Streitwert auf 900,-- DM festgesetztund das Rechtsmittel gemäß §§ 511 a, 519 b ZPO durch [X.]uß als unzu-lässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der [X.].I[X.] Die zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.- 3 -1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Wert des[X.] im Falle der Verurteilung einer Partei zu einer Aus-kunft oder zur Gewährung von Einsicht in ihre Unterlagen sich in erster [X.] dem Aufwand an [X.] und Kosten bemißt, den die Erfüllung des [X.] erfordert ([X.]Z 128, 85, 87 ff.). Die [X.] durch dasBerufungsgericht mit einem Betrag unterhalb der Berufungssumme [X.] 511 a ZPO kann das Revisionsgericht nur darauf überprüfen, ob das [X.] von dem ihm durch § 3 ZPO eingeräumten freien Ermessen fehl-sam Gebrauch gemacht und/oder bewertungsrelevante, glaubhaft gemachteTatsachen (§ 511 a Abs. 1 Satz 2 ZPO) außer acht gelassen hat ([X.].[X.]. 5. Februar 2001 - [X.]/00 m.w.N., zur [X.] bestimmt). Ein sol-cher Ermessensfehlgebrauch ist hier nicht festzustellen.a) Die Beklagte hat den Arbeits- und Kostenaufwand für die [X.] titulierten Anspruchs auf insgesamt 1.630,18 DM beziffert. Darin enthaltenseien der Aufwand für das Heraussuchen der bei ihrer Muttergesellschaft inM. befindlichen Unterlagen (zwei Stunden = 135,66 DM), für die Anfertigung vonca. 400 Kopien (vier Stunden = 271,72 DM [X.] Kopierkosten in Anlehnung andie [X.] = 179,80 DM), Kosten des Versandes zum Sitz der [X.](98,60 DM) und schließlich der [X.]aufwand für die Teilnahme eineskaufmännischen Sachbearbeiters an der wenigstens 20 Stunden dauerndenEinsichtnahme durch den Kläger (944,20 DM).b) Ohne Ermessensfehler hält das Berufungsgericht insbesondere den[X.]- und Kostenaufwand für die Beteiligung eines Bediensteten der [X.]an der Einsichtnahme des [X.] schon dem Grunde und erst recht der Höhe- 4 -nach nicht für erforderlich. Denn die dem Kläger zur Einsicht vorzulegendenUnterlagen sind von der [X.] nach ihrem eigenen Vortrag vorher auszu-sortieren, weshalb nicht durch eine (ständige) Beaufsichtigung des [X.]während seiner Einsichtnahme der Gefahr vorgebeugt werden muß, daß ersich Kenntnis von weiteren Geschäftsunterlagen verschafft. Zu einer unterstüt-zenden Mithilfe bei der Einsichtnahme des [X.] ist die Beklagte nicht ver-urteilt worden. [X.] sind die Kosten für die Zuziehung einer Hilfspersondes Auskunftspflichtigen nur, wenn und soweit deren Notwendigkeit glaubhaftgemacht ist (vgl. [X.], [X.]. v. 16. Juni 1993 - [X.], NJW-RR 1993,1028). Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung [X.], der für die Einsichtnahme angesetzte [X.]aufwand von20 Stunden sei durch nichts belegt. Die Beklagte selbst hat vorgetragen, [X.] benötige einen Großteil der Unterlagen für seine Zwecke nicht. [X.] damit die Unrichtigkeit des Umfangs ihrer Verurteilung rügt, erhöht das denWert ihrer Beschwer nicht.Ist sonach der "Teilnahmeaufwand" der [X.] abzusetzen oder [X.] mit ein bis zwei Stunden anzusetzen, so sinkt der von der [X.]errechnete Wert des [X.] bereits weit unter die Beru-fungssumme des § 511 a ZPO. Es kommt daher nicht mehr darauf an, daßauch für den Ansatz von Fotokopierkosten nach der [X.] sowie für den Ein-satz von Personal mit einem Bruttoeinkommen von ca. 5.700,-- DM/mtl. keingerechtfertigter Grund besteht, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat. [X.] der Ansicht der [X.] mußten ihre Wertansätze nicht von dem Be-rufungsgericht "widerlegt", sondern von ihr glaubhaft gemacht werden (§ 511 aAbs. 1 Satz 2 ZPO).- 5 -2. Ohne Ermessensfehler hat das Berufungsgericht auch ein besonde-res Geheimhaltungsinteresse der [X.] an den vorzulegenden Unterlagen,das gegebenenfalls bei der Streitwertbemessung ergänzend zu [X.] wäre (vgl. [X.]Z 128, 85, 87 ff.), nicht für ausreichend dargetan erachtet.Dafür müßte glaubhaft gemacht sein, daß der [X.] durch die Erteilungder Auskunft ein konkreter Nachteil droht (vgl. [X.], [X.]. v. 10. Juni 1999- [X.], [X.], 3049).a) Die Beklagte hat sich insoweit insbesondere darauf berufen, daß sieu.a. zur Vorlegung ihrer Baustellenübersichten mit den Daten sämtlicher Ko-stenträger aus der [X.] von Mitte bis Ende 1997 verurteilt worden sei und [X.] sich mit der Kenntnis dieser "sensiblen Daten" für ein Konkurrenzunter-nehmen als neuen Arbeitgeber "interessant machen" könnte. Dieser vage Hin-weis genügt nicht. Zudem ist dem Kläger die allgemeine Kalkulation der [X.] aus seiner [X.] als ihr Gesellschafter und Geschäftsführer bis [X.] ohnehin bekannt; die Beklagte hat nicht vorgetragen, daß sich daran imVorlegungszeitraum bis Ende 1997 Wesentliches geändert habe. Einen aktu-ellen Bezug dieser Daten zur Geschäftslage der [X.] in dem - gemäß § 4Abs. 1 ZPO maßgebenden - [X.]punkt der Einlegung ihrer Berufung im [X.] hält das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei für nicht ersichtlich.b) Für einen bestimmten Wertansatz nicht hinreichend spezifiziert ist derweitere Vortrag der [X.], die von ihr zu offenbarenden Rückstellungenper Ende 1997 enthielten u.a. Beträge für Mehrleistungen ohne schriftlicheNachtragsaufträge, über die "teilweise" mit den betreffenden Kunden noch ver-handelt werde; deren Verhandlungsposition werde gestärkt, wenn sie von [X.] erführen. Ob letzteres der Fall sein wird, ist ebenso unklar, wie- 6 -die Höhe des der [X.] angeblich drohenden Nachteils. Im übrigen kann- 7 -die Auswirkung der Auskunftserteilung auf eine Drittbeziehung des [X.] ohnehin keine Erhöhung der Beschwer unter dem Gesichtspunkt einesGeheimhaltungsinteresses begründen (vgl. [X.], Urt. v. 4. Juli 1997- V ZR 208/96, NJW 1997, 3246).RöhrichtHesselberger[X.] Kurzwelly Kraemer
Meta
05.03.2001
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2001, Az. II ZB 11/00 (REWIS RS 2001, 3340)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3340
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
II ZB 7/00 (Bundesgerichtshof)
II ZB 19/02 (Bundesgerichtshof)
II ZR 199/03 (Bundesgerichtshof)
II ZB 5/21 (Bundesgerichtshof)
Verurteilung zur Einsicht und Auskunft: Bestimmung des Beschwerdewerts für das Berufungsverfahren
II ZB 26/01 (Bundesgerichtshof)
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