Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]/02vom3. Februar 2003in dem [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 3. Februar 2003 durchden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, [X.] Hesselberger,[X.], [X.] und die Richterin [X.]:Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den [X.]uß [X.] des [X.] vom 11. Juli2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.[X.]: 400,00 Gründe:[X.] Der Kläger war mit seinen Brüdern, den Beklagten zu 12 und 13, Ge-sellschafter der Beklagten zu 1 bis 11 sowie Geschäftsführer der [X.] und 8. Durch Vertrag vom 4. Dezember 1998 veräußerte er seine Gesell-schaftsanteile mit wirtschaftlicher Wirkung zum 30. Dezember 1998 an die [X.] zu 12 und 13 und schied auch aus seinen Geschäftsführerfunktionenaus. Mit der Klage hat er von den Beklagten zu 1 bis 13 die Gewährung [X.] in die Jahresabschlüsse der Gesellschaften für 1998 nebst Lage- [X.] sowie die Gestattung begehrt, auf eigene Kosten [X.] fertigen. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Dagegen haben die- 3 -Beklagten Berufung eingelegt und zur Höhe ihrer Beschwer auf entsprechen-den Hinweis des Berufungsgerichts vorgetragen, sämtliche vorzulegende [X.] befänden sich bei ihrem gemeinsamen Steuerberater in [X.] die Einsichtnahme am kostengünstigsten abgewickelt werden. Gemäßder vorgelegten Zusammenstellung des Steuerberaters entstünde für das [X.] der Unterlagen aus verschiedenen Ordnern, für die Zusammenstel-lung der Bilanzen und deren Überprüfung auf Vollständigkeit, für das Vervielfäl-tigen und Binden sowie für etwaige Rückfragen des [X.] an die Geschäfts-leitung ein voraussichtlicher Kostenaufwand von 2.170,00 ein Geheimhaltungsinteresse der Beklagten an den Unterlagen, das mit minde-stens 25.000,00 "e-schwerdegegenstandes auf 400,00 "g-ten gemäß §§ 511 Abs. 2, 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. [X.] sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.statthaft, jedoch nach Abs. 2 dieser Vorschrift unzulässig, weil die Rechtssacheweder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder dieSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung über [X.] erfordert.Das Berufungsgericht geht in Einklang mit [X.], 85 davon aus, daßder Wert des [X.] der Beklagten sich nach ihrem zur [X.] erforderlichen Aufwand bemißt. Soweit das Berufungsgerichtfür die Einsichtsgewährung, die gemäß § 811 Abs. 1 BGB bei dem Steuerbe-rater der Beklagten erfolgen kann, lediglich den von den [X.] von 4 Std. (= 400,00 3n-stellung und Vollständigkeitsüberprüfung der Geschäftsunterlagen, nicht aber- 4 -die weiteren Positionen für erforderlich erachtet hat, ist das eine im tatrichterli-chen Ermessen gemäß § 3 ZPO liegende Einzelfallbeurteilung, der - entgegender Ansicht der Beschwerdeführer - keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.Ebensowenig ist insoweit eine Abweichung von anderen ober- oder höchst-richterlichen Entscheidungen dargetan oder ersichtlich (§§ 574 Abs. 2 Nr. 2,575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO n.F.). Das gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht einbesonderes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten an den Geschäftsunterla-gen des Geschäftsjahrs 1998 gegenüber dem bis Ende dieses Jahres an [X.] beteiligten Kläger sowie einen den Beklagten konkret drohendenNachteil nicht für dargetan bzw. für nicht gegeben erachtet hat (vgl. [X.].[X.]. v. 5. März 2001 - [X.], NJW-RR 2001, 929; [X.], [X.]. v.10. Juni 1999 - [X.], NJW 1999, 3049).RöhrichtHesselbergerKurzwelly[X.]Münke
Meta
03.02.2003
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2003, Az. II ZB 19/02 (REWIS RS 2003, 4591)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4591
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.