Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2003, Az. II ZB 19/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4591

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/02vom3. Februar 2003in dem [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 3. Februar 2003 durchden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, [X.] Hesselberger,[X.], [X.] und die Richterin [X.]:Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den [X.]uß [X.] des [X.] vom 11. Juli2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.[X.]: 400,00 Gründe:[X.] Der Kläger war mit seinen Brüdern, den Beklagten zu 12 und 13, Ge-sellschafter der Beklagten zu 1 bis 11 sowie Geschäftsführer der [X.] und 8. Durch Vertrag vom 4. Dezember 1998 veräußerte er seine Gesell-schaftsanteile mit wirtschaftlicher Wirkung zum 30. Dezember 1998 an die [X.] zu 12 und 13 und schied auch aus seinen Geschäftsführerfunktionenaus. Mit der Klage hat er von den Beklagten zu 1 bis 13 die Gewährung [X.] in die Jahresabschlüsse der Gesellschaften für 1998 nebst Lage- [X.] sowie die Gestattung begehrt, auf eigene Kosten [X.] fertigen. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Dagegen haben die- 3 -Beklagten Berufung eingelegt und zur Höhe ihrer Beschwer auf entsprechen-den Hinweis des Berufungsgerichts vorgetragen, sämtliche vorzulegende [X.] befänden sich bei ihrem gemeinsamen Steuerberater in [X.] die Einsichtnahme am kostengünstigsten abgewickelt werden. Gemäßder vorgelegten Zusammenstellung des Steuerberaters entstünde für das [X.] der Unterlagen aus verschiedenen Ordnern, für die Zusammenstel-lung der Bilanzen und deren Überprüfung auf Vollständigkeit, für das Vervielfäl-tigen und Binden sowie für etwaige Rückfragen des [X.] an die Geschäfts-leitung ein voraussichtlicher Kostenaufwand von 2.170,00 ein Geheimhaltungsinteresse der Beklagten an den Unterlagen, das mit minde-stens 25.000,00 "e-schwerdegegenstandes auf 400,00 "g-ten gemäß §§ 511 Abs. 2, 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. [X.] sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.statthaft, jedoch nach Abs. 2 dieser Vorschrift unzulässig, weil die Rechtssacheweder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder dieSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung über [X.] erfordert.Das Berufungsgericht geht in Einklang mit [X.], 85 davon aus, daßder Wert des [X.] der Beklagten sich nach ihrem zur [X.] erforderlichen Aufwand bemißt. Soweit das Berufungsgerichtfür die Einsichtsgewährung, die gemäß § 811 Abs. 1 BGB bei dem Steuerbe-rater der Beklagten erfolgen kann, lediglich den von den [X.] von 4 Std. (= 400,00 3n-stellung und Vollständigkeitsüberprüfung der Geschäftsunterlagen, nicht aber- 4 -die weiteren Positionen für erforderlich erachtet hat, ist das eine im tatrichterli-chen Ermessen gemäß § 3 ZPO liegende Einzelfallbeurteilung, der - entgegender Ansicht der Beschwerdeführer - keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.Ebensowenig ist insoweit eine Abweichung von anderen ober- oder höchst-richterlichen Entscheidungen dargetan oder ersichtlich (§§ 574 Abs. 2 Nr. 2,575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO n.F.). Das gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht einbesonderes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten an den Geschäftsunterla-gen des Geschäftsjahrs 1998 gegenüber dem bis Ende dieses Jahres an [X.] beteiligten Kläger sowie einen den Beklagten konkret drohendenNachteil nicht für dargetan bzw. für nicht gegeben erachtet hat (vgl. [X.].[X.]. v. 5. März 2001 - [X.], NJW-RR 2001, 929; [X.], [X.]. v.10. Juni 1999 - [X.], NJW 1999, 3049).RöhrichtHesselbergerKurzwelly[X.]Münke

Meta

II ZB 19/02

03.02.2003

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2003, Az. II ZB 19/02 (REWIS RS 2003, 4591)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4591

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.