Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2024, Az. StB 75/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2024, 141

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Gegenstand

Rechtsmittel gegen Beschlagnahmeanordnung bezüglich eines aus der Haft heraus geschriebenen Briefs eines Angeklagten


Tenor

1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des [X.] vom 6. November 2023 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

1. Das [X.] hat den Angeklagten am 10. Februar 2023 wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland, der „[X.]“ (Partiya [X.] - [X.]), zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; der Angeklagte, gegen den Untersuchungshaft vollstreckt wird, hat dagegen Revision eingelegt.

2

Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft hat der Staatsschutzsenat am 6. November 2023 einen Brief beschlagnahmt, den der Angeklagte am 2. September 2023 aus der Haft heraus an eine Freundin geschrieben hat. Das [X.] hat angeordnet, dass eine beglaubigte Ablichtung von Brief und Umschlag zu den Akten genommen und das Original in den Postweg gegeben wird. Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte „Widerspruch“ eingelegt.

3

2. Das als Beschwerde auszulegende Rechtsmittel (§ 300 StPO) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 Variante 6, § 306 Abs. 1 und 2 StPO). In der Sache hat es indes keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine richterliche Beschlagnahme gemäß §§ 94, 98 StPO liegen vor. Dem Inhalt des Schreibens kommt potenzielle Beweisbedeutung nach § 94 Abs. 1 StPO zu.

4

Ein Gegenstand hat dann potenzielle Bedeutung als Beweismittel, wenn die nicht fernliegende Möglichkeit besteht, ihn im Verfahren zu Untersuchungszwecken in irgendeiner Weise zu verwenden ([X.], Beschluss vom 14. Juni 2018 - StB 13/18, [X.], 558 Rn. 6). Diese Voraussetzungen liegen aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung vor. Der Inhalt des beschlagnahmten Briefs bringt derart deutlich die ideologische Nähe des Angeklagten zur [X.] und seine fortbestehende Kampfbereitschaft für deren staatsfeindliche Ziele zum Ausdruck, dass sich weitere inhaltliche Erläuterungen - auch, wie vom Angeklagten gefordert, durch den [X.] - erübrigen.

5

Die Beschlagnahmeanordnung entspricht zudem unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Belange des Angeklagten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Schäfer     

      

Berg     

      

[X.]

Meta

StB 75/23

11.01.2024

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

§ 94 StPO, § 98 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2024, Az. StB 75/23 (REWIS RS 2024, 141)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 141

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