Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2006, Az. 5 StR 364/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1939

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 7. September 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. September 2006 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. März 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die tateinheitlichen Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] entfallen. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen [X.] in 49 Fällen, davon in 47 Fällen in Tateinheit mit sexuel-lem Missbrauch von [X.], zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Ange-klagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die [X.] sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Än-derung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Der Schuldspruch bedarf in den [X.] bis [X.] der Ur-teilsgründe der Änderung dahin, dass der Angeklagte in diesen Fällen allein des sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB) schuldig ist. 2 - 3 - Die Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich verwirklichten sexuellen [X.] einer [X.] (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) muss entfallen, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Auch für die letzte vom Angeklagten an seiner jüngeren Tochter begangene Tat ist hinsichtlich des Vergehens eines Missbrauchs von [X.] die fünfjährige [X.] (§ 174 Abs. 1 i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits im März 2002 abgelaufen. Die vom [X.] vorgenommene Anwendung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 ([X.] 3007) geänderten Fassung, nach der die [X.] auch bei Straftaten nach § 174 StGB bis zur Vollendung des 18. Le-bensjahres des Opfers ruht, kommt nicht in Betracht, denn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes war die Verjährung bereits einge-treten (vgl. [X.]R StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 12). 2. Darüber hinaus hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungsschrift keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen in der Antragsschrift der [X.] Bezug. Mit ihrer Gegenerklärung vom 29. August 2006 deckt die Revision ebenfalls keinen weiteren Rechtsfehler auf. 3 Auch der Strafausspruch in den [X.] bis [X.] der [X.] hat Bestand. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter in diesen Fällen auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte, wenn er die Verfolgungs-verjährung hinsichtlich der Strafbarkeit nach § 174 StGB beachtet hätte. Das [X.] hat jeweils moderate Strafen verhängt und dabei den Umstand der gleichzeitigen Verwirklichung zweier Delikte nicht strafschärfend heran-gezogen. Die Einzelstrafen in den ersten beiden Fällen zum Nachteil der [X.] Tochter des Angeklagten sind nicht anders bemessen worden als die Einzelstrafen für die Vergehen zum Nachteil der jüngeren Tochter mit [X.]. Schließlich darf auch die Verwirklichung [X.] 4 - 4 - idealkonkurrierender Delikte strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 6. April 2001 [X.] 2 StR 75/01).
[X.] Raum Brause [X.]

Meta

5 StR 364/06

07.09.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2006, Az. 5 StR 364/06 (REWIS RS 2006, 1939)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1939

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