Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2014, Az. 3 AZR 900/11

3. Senat | REWIS RS 2014, 7037

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Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] - [X.] - vom 4. Oktober 2011 - 14 [X.]/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten erster Instanz hat der Kläger zu tragen, die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 2/5, die Beklagte zu 3/5 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des [X.] zum 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust anzupassen.

2

Der Kläger war langjährig bei einem dem A (A)-Konzern angehörenden Unternehmen beschäftigt. Er bezieht seit dem 1. Juli 2005 von der [X.] eine Betriebsrente auf der Grundlage einer Versorgungsordnung der A. Zu Rentenbeginn betrug seine monatliche Betriebsrente 3.381,77 [X.] brutto. Die Beklagte, die die Anpassungsprüfungen nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres bündelt, hob die Betriebsrente des [X.] zwar ab dem [X.] zum jeweiligen 1. Januar eines Kalenderjahres um 1 % an und zahlte an den Kläger ab dem 1. Januar 2007 eine Betriebsrente iHv. 3.415,59 [X.], ab dem 1. Januar 2008 iHv. 3.449,75 [X.], ab dem 1. Januar 2009 iHv. 3.484,25 [X.], ab dem 1. Januar 2010 iHv. 3.519,09 [X.] und ab dem 1. Januar 2011 iHv. 3.554,28 [X.]; eine Anpassung der Betriebsrente des [X.] nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] nahm sie hingegen nicht vor. Nach den von der [X.] geprüften und testierten Jahresabschlüssen hatte die Beklagte in den Jahren 2006 bis 2010 Verluste bzw. keine die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen übersteigende Eigenkapitalrendite erwirtschaftet. Mit Schreiben vom 13. Juli 2009 teilte sie dem Kläger mit, ihre wirtschaftliche Lage lasse eine Anpassung nicht zu.

3

Die Beklagte gehörte ursprünglich dem [X.] an. Sie war eine 100%ige Tochtergesellschaft der [X.], deren einzige Gesellschafterin die [X.] war; sie firmierte zunächst als [X.] und später als [X.] GmbH.

4

Aufgrund notariellen Kaufvertrags vom 5. März 2007 veräußerte die [X.] ihre Geschäftsanteile an der [X.] GmbH zum 1. Januar 2007 an die zum [X.] gehörende [X.] zum Preis von 1,00 [X.]. Zugleich zahlte sie 33 Mio. [X.] in die Kapitalrücklage der [X.] GmbH ein. Die [X.] ist eine Tochtergesellschaft (zu 99,93 %) der [X.].

5

Die [X.] GmbH war zunächst in drei Geschäftsbereichen tätig: dem Geschäftsbereich „Elektrotechnik“, dem Geschäftsbereich „Facility Management“ und dem Geschäftsbereich „Luft- bzw. Lüftungstechnik“. Die Geschäftsbereiche „Facility Management“ und „Luft- bzw. Lüftungstechnik“ wurden zum 1. April 2008 innerhalb des [X.]s ausgegliedert und in die [X.] eingebracht. Der Geschäftsbereich „Elektrotechnik“ wurde durch [X.] zum 1. Januar 2009 auf die aus einer Vorratsgesellschaft hervorgegangene [X.] (im Folgenden: [X.]) im Wege des asset-deals übertragen. Die [X.] ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der [X.]. Die Ergebnisse der [X.] fließen vollständig in das Ergebnis der [X.] ein. Die Beklagte beschäftigt seit dem 1. Januar 2009 keine eigenen Arbeitnehmer mehr.

6

Der Kläger hat zum 1. Januar 2009 eine Anpassung seiner Betriebsrente um den in der [X.] vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 zu verzeichnenden Anstieg der Verbraucherpreise verlangt, den er mit 5,74 % beziffert hat. Er hat deshalb einen monatlichen Differenzbetrag von 91,64 [X.] geltend gemacht. Hilfsweise hat er die geforderte Anpassung als Schadensersatz wegen nicht hinreichender Ausstattung der [X.] als sog. Rentnergesellschaft begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, die Entscheidung der [X.], seine Betriebsrente zum 1. Januar 2009 nicht anzupassen, entspreche nicht billigem Ermessen. Die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage zur Betriebsrentenanpassung nicht im Stande zu sein. Da die Geschäftsbereiche „Facility Management“ und „Luft- bzw. Lüftungstechnik“ zum 1. April 2008 innerhalb des [X.]s ausgegliedert und in die [X.] eingebracht worden seien und der Geschäftsbereich „Elektrotechnik“ zum 1. Januar 2009 auf die [X.] übertragen worden sei, seien die in den Geschäftsjahren 2006 bis 2008 erzielten Ergebnisse nicht repräsentativ für die künftige Ertragslage der [X.]. Mit dem 1. Januar 2009 sei eine wesentliche Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen der [X.] eingetreten. Seitdem sei die Beklagte nicht mehr operativ am Markt tätig, sondern fungiere als reine Rentner- bzw. Abwicklungsgesellschaft. Zudem habe die Beklagte im Zusammenhang mit dem Erwerb der Geschäftsanteile durch die [X.] zum 1. Januar 2007 Wertpapiere über einen Betrag iHv. ca. 80.000.000,00 [X.] erhalten. Diese Wertpapiere seien als Umlaufvermögen in der Bilanz der [X.] für das [X.] enthalten. In der Bilanz für das Geschäftsjahr 2008 sei ein entsprechendes Umlaufvermögen nicht mehr ausgewiesen. Da der [X.] die Wertpapiere treuhänderisch überlassen worden seien und nur für die Erfüllung der laufenden Pensionsverpflichtungen und der Anpassungen hätten verwendet werden dürfen, müsse die Beklagte sich so behandeln lassen, als seien die 80.000.000,00 [X.] noch vorhanden. Über diesen Betrag hinaus seien der [X.] im Zusammenhang mit dem Erwerb der Geschäftsanteile durch die [X.] weitere 33 Mio. [X.] zugeflossen, die in ihre Kapitalrücklage eingestellt wurden. Auch dieser Betrag sei ihr treuhänderisch und zweckgebunden zur Erfüllung der Pensionsverpflichtungen einschließlich der Anpassungen überlassen worden, sodass sich die Beklagte so behandeln lasse müsse, als wäre auch dieser Betrag weiterhin vorhanden. Jedenfalls müsse sich die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Berechnungsdurchgriffs im qualifiziert faktischen Konzern die günstige wirtschaftliche Lage der [X.] zurechnen lassen. Die [X.] bestimme über die [X.] die Geschäftspolitik der [X.]. Durch die Entscheidung der [X.], die Geschäftsbereiche „Facility Management“ und „Luft- bzw. Lüftungstechnik“ zum 1. April 2008 innerhalb des [X.]s auszugliedern und in die [X.] einzubringen sowie den Geschäftsbereich „Elektrotechnik“ durch [X.] zum 1. Januar 2009 auf die [X.] zu übertragen, habe sich eine konzerntypische Gefahr realisiert. Der [X.] seien hierdurch die Mittel entzogen worden, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten einschließlich der Betriebsrentenanpassungen benötige. Die Beklagte sei zu einer reinen Rentnergesellschaft mit nicht ausreichender Ausstattung geworden.

7

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

        

1.    

an ihn rückständige Betriebsrente für die Monate
Januar bis Dezember 2009 iHv. insgesamt 1.099,68 [X.] nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 91,64 [X.] seit dem jeweiligen [X.], beginnend mit dem 1. Februar 2009 und endend mit dem 1. Januar 2010 zu zahlen,

        

2.    

an ihn ab dem Monat Januar 2010 eine monatliche Betriebsrente iHv. insgesamt 3.575,89 [X.] zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre wirtschaftliche Lage stehe einer Anpassung der Betriebsrente des [X.] zum 1. Januar 2009 entgegen. Sie sei weder eine Rentner- noch eine Abwicklungsgesellschaft. Vielmehr sei sie, da sie ihr operatives Geschäft durch die [X.] durchführe, deren Ergebnisse ihr zuflössen, als werbendes Unternehmen einzustufen. Die Abschlüsse der Geschäftsjahre 2006 bis 2008 seien entgegen der Auffassung des [X.] aussagekräftig. Die Ausgliederung der Geschäftsbereiche „Facility Management“ und „Luft- bzw. Lüftungstechnik“ sei bereits zum 1. April 2008 erfolgt, dennoch sei ihre wirtschaftliche Lage zum Ende des Geschäftsjahres 2008 durch einen Verlust iHv. ca. 11 Mio. [X.] gekennzeichnet. Zudem bestätigten die Zahlen aus den Jahren 2009 und 2010 ihre negative Prognose. Ihr seien keine Wertpapiere im Wert von ca. 80 Mio. [X.] treuhänderisch zum Zwecke der Zahlung der laufenden Betriebsrenten und der Anpassungen überlassen worden. Vielmehr sei anlässlich des Verkaufs der Geschäftsanteile an die [X.] durch die [X.] die Vereinbarung getroffen worden, dass sämtliche Forderungen der [X.] gegenüber Gesellschaften des [X.]s oder Beteiligungen der [X.] sowie Ansprüche der [X.] aus dem [X.] („Cash Pool-Saldo“) ausgeglichen würden. Die Forderungen der [X.] gegen verbundene Unternehmen hätten sich per 31. Dezember 2006 auf 110.086.000,00 [X.] belaufen. Diese Forderungen seien zum 31. Dezember 2006 ausgeglichen worden mit der Folge, dass sie, die Beklagte, im Geschäftsjahr 2007 über liquide Mittel iHv. insgesamt 110.727.000,00 [X.] verfügt habe. Hiervon habe sie selbst Namensaktien im Wert von 80.002.718,88 [X.] gekauft. Diese Wertpapiere seien im Geschäftsjahr 2008 wieder veräußert worden. Auch der Betrag von 33 Mio. [X.], der im Geschäftsjahr 2007 in ihre Kapitalrücklage geflossen sei, sei ihr nicht treuhänderisch zum Zwecke der Erfüllung ihrer Pensionsverpflichtungen einschließlich der Anpassungen überlassen worden. Die Einzahlung sei ausschließlich zur vorübergehenden Stärkung ihres Eigenkapitals und zur Abfederung der Risiken aus anhängigen Rechtsstreitigkeiten, Projekten, Unterbeschäftigung, Restrukturierungsmaßnahmen etc. erfolgt. Ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der [X.] komme nicht in Betracht.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat das arbeitsgerichtliche Urteil auf die Berufung der [X.] abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Anschlussberufung des [X.] hat es zurückgewiesen. Der Kläger hatte mit der Anschlussberufung seine Klage zum Teil erweitert und zum Teil seine Klageanträge umgestellt und eine rückständige 13. Betriebsrentenleistung für das [X.] iHv. 91,64 [X.], eine 13. Betriebsrentenleistung für das [X.] iHv. 3.611,65 [X.], eine 13. Betriebsrentenleistung für das [X.] iHv. 3.647,77 [X.], eine Betriebsrente iHv. 3.611,65 [X.] für Dezember 2010, rückständige Betriebsrente für die [X.] von Januar bis November 2010 iHv. insgesamt 1.018,16 [X.] und ab Januar 2011 laufende Betriebsrentenzahlungen iHv. monatlich 3.647,77 [X.] verlangt. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Hinblick auf die 13. Betriebsrente für das [X.] und für das [X.] iHv. jeweils 3.519,09 [X.] und die Betriebsrente für Dezember 2010 iHv. 3.519,09 [X.] übereinstimmend für erledigt erklärt haben, verfolgt der Kläger mit seiner Revision seine zuletzt gestellten Anträge insoweit weiter, als er die Zurückweisung der Berufung der [X.] gegen das arbeitsgerichtliche Urteil und deren Verurteilung begehrt, an ihn für die [X.] von Januar 2010 bis Dezember 2010 rückständige Betriebsrente iHv. insgesamt 1.203,28 [X.] zuzüglich Zinsen aus jeweils 92,56 [X.] seit dem jeweiligen [X.], beginnend mit dem 1. Februar 2010 und endend mit dem 1. Januar 2011 und für die [X.] von Januar 2011 bis Dezember 2011 rückständige Betriebsrente iHv. insgesamt 1.215,37 [X.] zuzüglich Zinsen aus jeweils 93,49 [X.] seit dem jeweiligen [X.], beginnend mit dem 1. Februar 2011 und endend mit dem 1. Januar 2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat die Klage - soweit sie in der Revision noch anhängig ist - zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] nicht verpflichtet ist, die Betriebsrente des [X.] ab dem 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust anzupassen.

A. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung der in der Revisionsinstanz noch anhängigen Anträge zulässig.

I. Der Kläger begehrt die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die [X.] von Januar 2010 bis Dezember 2010 [X.]. insgesamt 1.203,28 [X.] nebst Zinsen sowie rückständiger Betriebsrente für die [X.] von Januar 2011 bis Dezember 2011 [X.]. insgesamt 1.215,37 [X.] nebst Zinsen. Zudem hat er die Zurückweisung der Berufung der [X.] gegen das arbeitsgerichtliche Urteil beantragt. Damit verfolgt er seinen erstinstanzlich gestellten Antrag auf Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Monate Januar bis Dezember 2009 [X.]. insgesamt 1.099,68 [X.] nebst Zinsen weiter. Zudem begehrt er die Verurteilung der [X.], an ihn ab dem 1. Januar 2012 eine monatliche Betriebsrente [X.]. insgesamt 3.575,89 [X.] zu zahlen. Zwar hat der Kläger in erster Instanz die Zahlung künftiger Leistungen bereits ab dem Monat Januar 2010 eingeklagt. Nachdem er die in den Jahren 2010 und 2011 aufgelaufenen Rückstände nunmehr mit einer bezifferten Leistungsklage geltend macht, ist der auf die künftigen Leistungen gerichtete Antrag dahin auszulegen, dass Zahlung erst ab dem Monat Januar 2012 begehrt wird. Die Klage auf Zahlung einer rückständigen 13. Betriebsrentenleistung für das [X.] [X.]. 91,64 [X.] ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.

II. In dieser Auslegung ist die Klage zulässig. Dies gilt auch für den auf künftige Leistungen gerichteten Klageantrag. Hierbei handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie [X.] - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. etwa [X.] 11. Oktober 2011 - 3 [X.] - Rn. 13 mwN, [X.]E 139, 252).

B. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] keinen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente ab dem 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust.

I. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 [X.] verpflichtet, zum 1. Januar 2009 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des [X.] an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte.

1. Nach § 16 Abs. 1 [X.] ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Diese wäre - ausgehend vom Rentenbeginn des [X.] am 1. Juli 2005 - am 1. Juli 2008 vorzunehmen gewesen.

2. Allerdings hat die Beklagte alle in ihrem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zum 1. Januar eines Kalenderjahres gebündelt. Damit ergab sich für den Kläger der 1. Januar 2009 als Prüfungstermin.

a) Der gesetzlich vorgeschriebene 3-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig (vgl. [X.] 11. Oktober 2011 - 3 [X.] - Rn. 18 mwN, [X.]E 139, 252). Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass zu den folgenden [X.]en ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der 3-Jahres-[X.]raum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen [X.] die erste Anpassung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. [X.] 11. Dezember 2012 - 3 [X.] - Rn. 33).

b) Der Kläger bezieht seit dem 1. Juli 2005 eine Betriebsrente. Durch den gemeinsamen [X.] 1. Januar 2009 verzögerte sich die erste Anpassungsprüfung für den Kläger um nicht mehr als sechs Monate.

II. Die Entscheidung der [X.], die Betriebsrente des [X.] zum 1. Januar 2009 nicht an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen, entspricht billigem Ermessen gemäß § 16 Abs. 1 [X.].

1. Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 [X.] hat der Arbeitgeber die Belange der Versorgungsempfänger sowie seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet. Die wirtschaftliche Lage der [X.] stand einer Anpassung der Betriebsrente des [X.] an den Kaufkraftverlust zum 1. Januar 2009 entgegen.

a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum [X.] zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem [X.], soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen [X.]raum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 28. Mai 2013 - 3 [X.] - Rn. 39).

Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der [X.]. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem [X.] auf die Überprüfung der [X.] des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem [X.] bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum [X.] zu erstellenden Prognose ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum [X.] bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. [X.] 11. Dezember 2012 - 3 [X.] - Rn. 41 mwN).

b) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene [X.] wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den [X.] und den verfügbaren Wertzuwächsen des [X.] in der [X.] bis zum nächsten [X.] aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an. Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals (vgl. [X.] 11. Dezember 2012 - 3 [X.] - Rn. 42 mwN).

aa) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem [X.] und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der [X.] entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt 2 % (vgl. [X.] 11. Dezember 2012 - 3 [X.] - Rn. 43 mwN).

Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen (vgl. [X.] 28. Mai 2013 - 3 [X.] - Rn. 42 mwN). Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer [X.] gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, regelmäßig nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (vgl. [X.] 28. Mai 2013 - 3 [X.] - Rn. 43 mwN).

Für die Frage, ob der [X.] eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das vorhandene Eigenkapital iSd. § 266 Abs. 3 Buchst. [X.] an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn- und Verlustvorträge und [X.]/[X.] ([X.] 30. November 2010 - 3 [X.] 754/08 - Rn. 55 mwN). Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren ([X.] 11. Oktober 2011 - 3 [X.] - Rn. 37 mwN, [X.]E 139, 252).

bb) Die für die [X.] des Arbeitgebers maßgebliche wirtschaftliche Lage wird nicht nur vom Umfang der Eigenkapitalverzinsung bestimmt, sondern auch von der Eigenkapitalausstattung. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens ist nach seiner gesamtwirtschaftlichen Situation zu beurteilen. Die zu erwartenden Überschüsse sind nur ein Kriterium. Wertzuwächse sind bei der [X.] nach § 16 [X.] nur insoweit zu berücksichtigen, als sie vom Unternehmen erwirtschaftet wurden und ohne Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit und der Arbeitsplätze verwertet werden können. Deshalb ist die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens auch dann beeinträchtigt, wenn die Eigenkapitalausstattung ungenügend ist ([X.] 11. Dezember 2012 - 3 [X.] - Rn. 47 ff.).

cc) Die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wird durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt. Der [X.] ist nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der [X.] übersteigen ([X.] 26. Oktober 2010 - 3 [X.] 502/08 - Rn. 56).

Zudem kommt es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 [X.] auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des [X.]s an und nicht auf eine fiktive Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. Insbesondere sieht § 16 [X.] eine fiktive Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit nicht vor (vgl. [X.] 28. Mai 2013 - 3 [X.] - Rn. 71 mwN; 20. August 2013 - 3 [X.] 750/11 - Rn. 51 mwN).

dd) Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine [X.] billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 [X.] hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die [X.] beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpassungskriteriums „wirtschaftliche Lage“ ergibt sich dies auch daraus, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der [X.] zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer [X.] oder deren Vermögensverhältnisse ankommt (vgl. [X.] 11. Dezember 2012 - 3 [X.] - Rn. 50 mwN).

Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten lediglich den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des jeweils vorhandenen Eigenkapitals. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind vorzunehmen. Allerdings muss der Sachvortrag der [X.]en ausreichende Anhaltspunkte dafür enthalten, dass derartige Korrekturen notwendig sind. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Jahresabschlüsse handelsrechtlich ordnungsgemäß erstellt wurden. Sofern der Versorgungsberechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen will, hat er die nach seiner Ansicht unterlaufenen Fehler näher zu bezeichnen. Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (vgl. [X.] 18. Februar 2003 - 3 [X.] 172/02 - zu [X.] 2 c der Gründe, [X.]E 105, 72).

ee) Diese für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des Senats im Wesentlichen auch für sog. [X.] und Abwicklungsgesellschaften. Auch diese haben eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 [X.] zu prüfen. Dabei sind auch [X.] und Abwicklungsgesellschaften nicht verpflichtet, die Kosten für die Betriebsrentenanpassung aus ihrer [X.] aufzubringen. Auch ihnen ist eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen. Deshalb reicht es - entgegen der Rechtsansicht des [X.] - nicht aus, wenn der [X.] oder Abwicklungsgesellschaft lediglich das gesetzlich vorgeschriebene Stammkapital verbleibt. Allerdings ist bei [X.] und Abwicklungsgesellschaften eine Eigenkapitalverzinsung angemessen, die der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen entspricht. Für einen Zuschlag, wie er bei aktiven Arbeitgebern vorzunehmen ist, deren in das Unternehmen investiertes Eigenkapital einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, besteht kein Anlass (vgl. [X.] 26. Oktober 2010 - 3 [X.] 502/08 - Rn. 37 bis 39 mwN).

c) Es kann dahinstehen, ob die Beklagte als bloße [X.] oder Abwicklungsgesellschaft einzustufen ist oder ob sie - da ihr die Ergebnisse der [X.] zufließen - wie ein werbendes Unternehmen zu behandeln ist. Selbst ohne Zuerkennung eines [X.] durfte die Beklagte zum [X.] 1. Januar 2009 mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass ihr in der [X.] bis zum nächsten [X.] am 1. Januar 2012 die für die Anpassung der Betriebsrente erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlen würde.

aa) Die Beklagte hat in den Geschäftsjahren 2006 bis 2008 keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt.

(1) Im Geschäftsjahr 2006 hat die Beklagte nach dem testierten Jahresabschluss ein negatives Betriebsergebnis erwirtschaftet. Zwar weist die Gewinn- und Verlustrechnung für dieses Geschäftsjahr ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit [X.]. 6.826.000,00 [X.] aus. Dieses Betriebsergebnis ist jedoch - wie das [X.] in seiner Entscheidung ausgeführt hat - zumindest um den aperiodischen Ertrag aus dem bereits im Vorjahr abgerechneten Großauftrag „[X.]“ [X.]. 8.443.000,00 [X.] zu bereinigen, was zu einem negativen Betriebsergebnis, nämlich zu einem Betriebsergebnis [X.]. minus 1.617.000,00 [X.] führt.

(2) Auch im Geschäftsjahr 2007 hat die Beklagte keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt. Ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung betrug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der [X.] in diesem Geschäftsjahr 17.670,00 [X.]. Bei einem Eigenkapital [X.]. 11.249.000,00 [X.] zum Ende des Geschäftsjahres 2006 sowie [X.]. 43.749.000,00 [X.] zum Ende des Geschäftsjahres 2007 ergibt sich ein durchschnittliches Eigenkapital [X.]. 27.499.000,00 [X.]. Damit hat die Beklagte im Geschäftsjahr 2007 eine Eigenkapitalverzinsung [X.]. 0,06 % erreicht. Ohne Berücksichtigung des [X.] von 2 % belief sich die angemessene Eigenkapitalverzinsung im Geschäftsjahr 2007 hingegen entsprechend der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen auf 4,3 %.

(3) Im Geschäftsjahr 2008 hat die Beklagte erneut ein negatives Betriebsergebnis erwirtschaftet. Die Gewinn- und Verlustrechnung weist einen Jahresfehlbetrag [X.]. (minus) 11.094.000,00 [X.] aus. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit belief sich auf ca. minus 13.870.000,00 [X.]. Es kann dahinstehen, ob dieses Ergebnis um die vom [X.] angeführten Sondereffekte zu bereinigen ist. Selbst wenn man mit dem [X.] berücksichtigt, dass der Jahresfehlbetrag auf außergewöhnlichen Aufwendungen („Sondereffekten“) [X.]. 9.800.000,00 [X.] beruht und den Jahresfehlbetrag um diese Sondereffekte bereinigt, verbleibt es für das Geschäftsjahr 2008 jedenfalls bei einem negativen Ergebnis [X.]. von mehr als 1 Mio. [X.].

bb) Die Beklagte konnte entgegen der Auffassung des [X.] ihrer Prognoseentscheidung die wirtschaftliche Entwicklung in den Jahren 2006 bis 2008 zugrunde legen. Die danach erstellte negative Prognose wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Geschäftsbereiche „Facility Management“ und „Luft- bzw. Lüftungstechnik“ zum 1. April 2008 innerhalb des [X.] ausgegliedert und in die [X.] eingebracht wurden. Auch nach Ausgliederung der Geschäftsbereiche „Facility Management“ und „Luft- bzw. Lüftungstechnik“ hatte sich die wirtschaftliche Lage der [X.] nicht verbessert, sondern im Verhältnis zum vorangegangenen Geschäftsjahr verschlechtert. Zum Ende des Geschäftsjahres 2008 wies die Gewinn- und Verlustrechnung der [X.] einen Jahresfehlbetrag [X.]. 11.094.000,00 [X.] aus. Auch das bereinigte Betriebsergebnis war negativ.

Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] hat auch die Übertragung des Geschäftsbereichs „Elektrotechnik“ zum 1. Januar 2009 auf die [X.] nicht dazu geführt, dass das aus den Jahresabschlüssen der Geschäftsjahre 2006 bis 2008 ersichtliche Zahlenwerk nicht repräsentativ für die künftige Ertragslage war. Zwar beschäftigte die Beklagte seit dem 1. Januar 2009 selbst keine Mitarbeiter mehr; allerdings flossen die Ergebnisse der im Geschäftsbereich „Elektrotechnik“ operativ tätigen [X.], die eine 100%ige Tochter der [X.] ist, nach den Feststellungen des [X.]s vollständig in das Ergebnis der [X.] ein.

cc) Im Übrigen wurde die negative Prognose der [X.] durch die Geschäftsentwicklung in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 bestätigt.

(1) Die Beklagte hat auch im Geschäftsjahr 2009 keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt. In diesem Geschäftsjahr betrug das Ergebnis ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit minus 5.574.000,00 [X.]. Daran ändert - entgegen der Rechtsauffassung des [X.] - auch nichts, dass in den Geschäftsjahren 2007 und 2008 Erträge aus Wertpapieren und Ausleihungen des [X.] [X.]. ca. 4 Mio. [X.] verzeichnet werden konnten, während derartige Erträge im Geschäftsjahr 2009 nur [X.]. ca. 600.000,00 [X.] erzielt wurden. Selbst wenn das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit für das Geschäftsjahr 2009 um minus 3.400.000,00 [X.] bereinigt würde, verbliebe ein negatives Betriebsergebnis. Hierauf hat das [X.] in der angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen.

(2) Im Geschäftsjahr 2010 beträgt das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der [X.] 313.880,00 [X.]. Bei einem Eigenkapital zum Ende des Geschäftsjahres 2009 [X.]. 23.641.000,00 [X.] und einem Eigenkapital zum Schluss des Geschäftsjahres 2010 [X.]. 24.248.000,00 [X.] ergibt sich für das Geschäftsjahr 2010 ein durchschnittliches Eigenkapital [X.]. 23.944.500,00 [X.]. Die von der [X.] in diesem Geschäftsjahr erzielte Eigenkapitalrendite [X.]. 1,31 % liegt unter der angemessenen Eigenkapitalverzinsung, die sich entsprechend der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen - ohne Berücksichtigung des [X.] von 2 % - auf 2,4 % beläuft.

dd) Es kann dahinstehen, ob die Beklagte im Zusammenhang mit dem Erwerb der Geschäftsanteile an der [X.] durch die [X.] zum 1. Januar 2007 Wertpapiere über einen Betrag [X.]. ca. 80 Mio. [X.] erhalten hat und ob ihr diese „Mittel“ treuhänderisch zum Zwecke der Erfüllung der laufenden Pensionsverpflichtungen und der Anpassungen zugewendet wurden; ebenso offenbleiben kann, ob der [X.] in diesem Zusammenhang weitere 33 Mio. [X.] treuhänderisch ebenfalls zur Erfüllung der Pensionsverpflichtungen einschließlich der Anpassungen zugeflossen sind.

Sollte das Vorbringen des [X.] zutreffen, die Beklagte habe anlässlich des Erwerbs der Geschäftsanteile durch die [X.] zum 1. Januar 2007 treuhänderisch Mittel auch für Betriebsrentenanpassungen erhalten und diese Mittel später zweckwidrig verwendet, könnte dies zwar ggf. zu einem Schadensersatzanspruch des [X.] führen. Einen hieraus resultierenden Schadensersatzanspruch hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend gemacht. Die Beklagte müsste sich im Rahmen der im vorliegenden Rechtsstreit allein streitgegenständlichen Anpassungsprüfung nach § 16 [X.] nicht so behandeln lassen, als wären diese Mittel nach wie vor vorhanden. Im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 [X.] kommt es auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des [X.]s an und nicht auf eine fiktive Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. Insbesondere sieht § 16 [X.] eine fiktive Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit nicht vor (vgl. [X.] 28. Mai 2013 - 3 [X.] - Rn. 71 mwN; 20. August 2013 - 3 [X.] 750/11 - Rn. 51 mwN).

Die vom Kläger erhobenen [X.], das [X.] habe ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es sein Vorbringen, der [X.] seien im Zusammenhang mit dem Verkauf der Geschäftsanteile an die [X.] sowohl Wertpapiere im Wert von 80 Mio. [X.] als auch weitere 33 Mio. [X.] treuhänderisch und ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung der Versorgungsverbindlichkeiten einschließlich der Anpassungsverpflichtungen zugeflossen, und seine diesbezüglichen Beweisantritte übergangen habe, sind deshalb mangels Entscheidungserheblichkeit des klägerischen Vorbringens unbegründet.

2. Die Beklagte war auch nicht deshalb verpflichtet, die Betriebsrente des [X.] zum 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust anzupassen, weil sie sich die wirtschaftliche Lage der [X.] im Wege des [X.]s zurechnen lassen musste. Die Voraussetzungen für einen [X.] liegen nicht vor.

a) Die [X.] nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] trifft dasjenige Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (vgl. [X.] 29. September 2010 - 3 [X.] 427/08 - Rn. 31, [X.]E 135, 344). Eine Ausnahme hiervon gilt im Fall des sog. [X.]s. Dabei wird dem [X.] die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens zugerechnet. Der [X.] führt dazu, dass ein Unternehmen, welches selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpassung des [X.] vornehmen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmen dies zulässt. Der [X.] setzt deshalb einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung im Sinne einer Einstandspflicht/Haftung des anderen Konzernunternehmens gegenüber dem [X.] voraus. Wird der [X.] auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernobergesellschaft zugerechnet wird, muss er die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren ([X.] 29. September 2010 - 3 [X.] 427/08 - Rn. 32, aaO). Dadurch wird sichergestellt, dass die Betriebsrentenanpassungen nicht - entgegen § 16 [X.] - aus der [X.] erbracht werden müssen. Der [X.] ändert nichts an der Schuldnerstellung. Schuldner der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 [X.] bleibt auch beim [X.] der [X.].

b) Die Beklagte muss sich nicht unter dem Gesichtspunkt des [X.]s im qualifiziert faktischen Konzern eine etwaige günstige wirtschaftliche Lage der [X.] zurechnen lassen.

Zwar galten für einen [X.] im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 [X.] nach der Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 28. April 1992 (- 3 [X.] 244/91 - zu III 2 der Gründe, [X.]E 70, 158; vgl. auch 14. Dezember 1993 - 3 [X.] 519/93 - zu III 2 der Gründe) ua. die Grundsätze entsprechend, die der [X.] zur Haftung des herrschenden Unternehmens für Verbindlichkeiten des beherrschten Unternehmens aufgestellt hatte (vgl. etwa [X.] 13. Dezember 1993 - II [X.] -; 29. März 1993 - II [X.] - [[X.]] [X.]Z 122, 123; 23. September 1991 - II [X.] - [Video] [X.]Z 115, 187; 20. Februar 1989 - II ZR 167/88 - [Tiefbau] [X.]Z 107, 7; 16. September 1985 - II [X.]/84 - [Autokran] [X.]Z 95, 330). Zwischen der konzernmäßigen Durchgriffshaftung und der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers bei der Anpassung von Betriebsrenten nach § 16 [X.] bestand ein Zusammenhang. Haftete beim qualifiziert faktischen Konzern die Konzernobergesellschaft, dann musste diese mit ihrer wirtschaftlichen Lage der Tochtergesellschaft gegenüber auch für deren Anpassungsschulden einstehen.

Nachdem der [X.] jedoch in seiner Grundsatzentscheidung vom 16. Juli 2007 (- II ZR 3/04 - [[X.]] [X.]Z 173, 246) das von ihm im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte [X.] aufgegeben hat, lassen sich die vom Senat aufgestellten Grundsätze zum [X.] im qualifiziert faktischen Konzern nicht mehr aufrechterhalten. Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 15. Januar 2013 (- 3 [X.] 638/10 - Rn. 35 ff.) entschieden und ausführlich begründet. Hieran hält der Senat fest.

c) Die Voraussetzungen für einen [X.] auf der Grundlage der neuen Rechtsprechung des [X.]s zum existenzvernichtenden Eingriff liegen nicht vor. Danach setzt die Verhaltenshaftung des Gesellschafters nach § 826 BGB ua. den Entzug von Vermögenswerten, die fehlende Kompensation oder Rechtfertigung des [X.] und die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung voraus ([X.] 16. Juli 2007 - II ZR 3/04 - [[X.]] [X.]Z 173, 246). Die Beklagte war jedoch zu keinem [X.]punkt von der Insolvenz bedroht.

III. Der Senat hat nicht zu prüfen, ob der Kläger von der [X.] verlangen kann, im Wege des Schadensersatzes wegen nicht hinreichender Ausstattung der [X.] als Rentnergesellschaft so gestellt zu werden, als sei seine Betriebsrente ab dem 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust anzupassen. Das [X.] hat einen Schadensersatzanspruch des [X.], den dieser allein auf eine unzureichende Ausstattung der [X.] als Rentnergesellschaft gestützt hatte, verneint. Dies hat der Kläger mit seiner Revision nicht angegriffen.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91a Abs. 1 ZPO. Soweit die [X.]en den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren der [X.] die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da die Klage im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen zulässig und begründet war. Die Beklagte schuldete dem Kläger jährlich eine 13. Betriebsrentenleistung. Im Übrigen trifft die Kostenlast den Kläger als unterlegene [X.].

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Wischnath    

        

    Brunke    

                 

Meta

3 AZR 900/11

18.03.2014

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Mannheim, 21. April 2010, Az: 15 Ca 180/09, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2014, Az. 3 AZR 900/11 (REWIS RS 2014, 7037)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7037

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