Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2015, Az. III ZR 333/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 6707

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 333/14
vom

13. August
2015

in dem Rechtsstreit

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Der II[X.] Zivilsenat
des [X.] hat am 13. August
2015 durch [X.] [X.], [X.], Seiters
und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des beklagten [X.] gegen den [X.] des [X.]s vom 25. Juni 2015 wird [X.].
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 12. Juni 2014 -
1 U 5032/13 -
wird als unzulässig [X.].

Gründe:

[X.]

1.
Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch. Das [X.] hat die Klage als unbegründet abgewiesen, da [X.] nicht vorlägen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] -
unter Zurückweisung des
Rechtsmittels im Übrigen -
das erstinstanzliche Urteil dahingehend geändert, dass die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wird. Hierbei hat das [X.] darauf abgestellt, dass die Klägerin in einem Parallelverfahren vor

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dem [X.], in dem zur [X.] Beweis erhoben werde, aus demselben [X.], der für das Entstehen des behaupteten Amtshaftungsanspruchs maßgeblich sei, gegen fünf andere Personen Ansprüche auf Schmerzensgeld einklage
und es sich insoweit um eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des §
839 Abs.
1 Satz
2 BGB handele. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich nunmehr das beklagte Land mit dem Ziel der Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und insoweit der endgültigen Klagabweisung.

2.
Der [X.] hat mit Beschluss vom 25. Juni 2015 (BeckRS 2015, 11911), auf den wegen der näheren Einzelheiten
verwiesen wird, den Streitwert für das mit seiner Gegenvorstellung.

I[X.]

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

Das beklagte Land ist der Meinung, seine Beschwer betrage richtiger-durch das Berufungsurteil die erstinstanzliche Klagab-weisung "genommen"
worden sei. In einem neuen Verfahren bestehe die [X.] sei auch die [X.] "vollwertig"
m"Minderwert"
sei kein Raum, zumal sämtliche Einwände des beklagten [X.] zur Verteidigung des landgerichtlichen Urteils unbeschieden geblieben seien.

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Dem vermag der [X.] nicht zu folgen. Die (materielle) Beschwer einer beklagten [X.], gegen die eine Amtshaftungsklage wegen des Bestehens [X.] anderweitigen Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB abgewie-sen wurde, kann sich nicht nach dem vollen Wert der Klagforderung richten, da sie dann genauso bemessen werden würde, als ob die [X.] zur Zahlung ver-urteilt worden wäre. Hierfür spielt es keine Rolle, ob die Klage bereits
in 1. oder erst in 2.
Instanz als zur [X.] unbegründet abgewiesen wird. Vielmehr muss maßgeblich der nach §
3 ZPO zu bemessende "Minderwert"
der nur [X.] statt endgültigen Klagabweisung sein. Insoweit geht der [X.] auch nicht -
wie die Gegenvorstellung meint -
von einem "Regel"abschlag von 80% aus. Der [X.] hat vielmehr berücksichtigt, dass sich die Beklagte nur dann einem neuen Verfahren stellen muss, wenn die Klage im [X.] gegen alle fünf
dort Beklagten erfolglos bleibt. Ferner hätte eine neue Klage nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Klageabweisung aus einem Grund erfolgt, der für eine erneute Klage gegen das Land ohne Bedeutung ist. Angesichts dessen erscheint eine erneute Inanspruchnahme des beklagten [X.] eher fernlie-gend, abgesehen davon, dass eine erneute Inanspruchnahme auch nicht gleichbedeutend mit einer Verurteilung ist. Vor diesem Hintergrund sieht der veranschlagen. Dies führt, da die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche

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ulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde.

[X.]
[X.]

Seiters

Reiter

Liebert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.10.2013 -
55 O 3598/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 12.06.2014 -
1 U 5032/13 -

Meta

III ZR 333/14

13.08.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2015, Az. III ZR 333/14 (REWIS RS 2015, 6707)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6707

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