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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 96/09 vom 20. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Dezember 2010 durch [X.] Dr. [X.] und [X.], [X.], [X.] und Prof. [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 8. Mai 2009 wird zurückgewiesen. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, soweit das Berufungsgericht die Leistungen der Klägerin der [X.] zugeordnet hat. Bedenken gegen diese Einordnung rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil insoweit ein Zulassungsgrund nicht dargelegt wird. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 37.578,93 • [X.] [X.] Eick [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.06.2003 - 21 O 257/02 - [X.], Entscheidung vom 08.05.2009 - 7 U 67/06 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.06.2003 - 21 O 257/02 - [X.], Entscheidung vom 08.05.2009 - 7 U 67/06 -
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20.12.2010
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2010, Az. VII ZR 96/09 (REWIS RS 2010, 168)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 168
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