Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2009, Az. VII ZR 21/08

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3655

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 21/08
vom 7. Mai 2009 - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Mai 2009 durch den [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 11. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Die Rüge, das Berufungsgericht habe gegen den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verstoßen, dass es nach Schluss der Beweisaufnahme nicht über das [X.] der Beweisaufnahme verhandelt und den Sach- und Streitstand erneut erörtert habe, ist unbegründet. Das Protokoll weist Vergleichsverhandlungen im [X.] an die Beweisauf-nahme aus. Die Parteien hatten demnach ausreichend Gelegen-heit, im Rahmen dieser Verhandlungen zum Ergebnis der Beweis-aufnahme Stellung zu nehmen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, un-ter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 838.813,93 • [X.] [X.] Eick [X.] [X.] Vorinstanzen: - 3 - [X.], Entscheidung vom 11.08.2006 - 13 O 64/03 [X.] - [X.], Entscheidung vom 11.12.2007 - 8 [X.]/06 -

Meta

VII ZR 21/08

07.05.2009

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2009, Az. VII ZR 21/08 (REWIS RS 2009, 3655)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3655

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