Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19.02.2019, Az. II B 85/17

2. Senat | REWIS RS 2019, 10170

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde; Zustellung, Vertretungszwang, Darlegungsanforderungen


Leitsatz

1. NV: Die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten, an den nicht zugestellt werden kann, genügt nicht den Anforderungen des § 53 Abs. 3 Satz 1 FGO .

2. NV: Der Vertretungszwang gilt auch für die Beschwerdebegründung. Der Prozessbevollmächtigte muss die volle Verantwortung für die Begründung der Beschwerde übernehmen .

3. NV: Die Darlegung von Zulassungsgründen erfordert ein Mindestmaß an Klarheit, Geordnetheit und Verständlichkeit .

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 9. Mai 2017 2 K 621/16 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

[X.]

1

Die Klägerin und [[[X.].].]eschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft mit Sitz in den [[[[[X.].].].].]. Sie hatte im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens betreffend die Aussetzung der Vollziehung (AdV) beim Finanzgericht ([[[[[X.].].].].]) Ende August 2016 Klage wegen einer Wertfortschreibung erhoben und als eigene Anschrift, wie auch im gesamten weiteren Verfahren, eine Anschrift in den [[[[[X.].].].].] angegeben sowie als [[[[[X.].].].].] ein Rechtsanwaltsbüro (R) benannt. Am 9. September 2016 teilte der Senatsvorsitzende beim [[[[[X.].].].].], der gleichzeitig auch [[[X.].].]erichterstatter war, dem R mit, nach einer --nicht in den vorliegenden Akten befindlichen-- Mitteilung vom 5. September 2016 sei als [X.]ustelladresse eine Anschrift der Klägerin (Anschrift A) angegeben, so dass kein [[[[[X.].].].].]r mehr bestellt sei. Er forderte die Klägerin unter [[[X.].].]erufung auf § 53 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung ([[[[[X.].].].].]O) auf, einen [[[[[X.].].].].]n für das Verfahren zu bestellen, und wies darauf hin, dass andernfalls die Sendung mit der Aufgabe zur [X.]ost als zugestellt gelte. Die Klägerin benannte mit einem auf den 26. September 2016 datierten Schriftstück ... ([[[[X.].].].]) unter der inländischen Anschrift A.

2

Das [[[[[X.].].].].] --als Vollsenat-- verhandelte am 9. Mai 2017 mündlich in Anwesenheit von Vertretern beider [[[X.].].]eteiligter und verband im Rahmen der mündlichen Verhandlung das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren 2 K 227/17, in dem sich die Klägerin gegen andere [[[X.].].]escheide wandte, zur gemeinsamen Verhandlung. Das [X.]rotokoll enthält auf Seite 2 den Antrag der Klägerin im vorliegenden Verfahren, auf Seite 3 den aus acht [X.]unkten bestehenden Antrag der Klägerin in dem Verfahren 2 K 227/17. Nach Schluss der Verhandlung und [[[[X.].].].] verkündete es das Urteil, dass die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen werde (Seite 4 des [X.]rotokolls). Das [X.]rotokoll wurde mit einfacher [X.]ost am 30. Mai 2017 an die Klägerin, z.H. des [[[[X.].].].] unter der Anschrift A, versandt. Diese Sendung ist nicht an das [[[[[X.].].].].] zurückgekommen.

3

Das vollständig abgefasste Urteil wurde ebenfalls am 30. Mai 2017 mit [[[[X.].].].] an die Klägerin, z.H. des [[[[X.].].].] unter der Anschrift A, versandt. Die [X.]ustellung wurde jedoch nicht durchgeführt. Die Anschrift ist auf der Urkunde sowie dem Umschlag handschriftlich korrigiert in eine andere Anschrift des [[[[X.].].].] im Inland (Anschrift [[[X.].].]); beide Dokumente tragen den handschriftlichen Vermerk "berichtigt 02/06/2017". Das Urteil konnte auch unter der berichtigten Anschrift [[[X.].].] nicht zugestellt werden. Auf der in den Akten befindlichen [[[[X.].].].] ist unter dem Datum 7. Juni 2017 vermerkt, "[X.]ostfachadresse, nicht wohnhaft in [[[[X.].].]]". Die Sendung ist mitsamt der Urkunde am 13. Juni 2017 wieder zum [[[[[X.].].].].] gelangt.

4

Am 14. Juni 2017 versandte das [[[[[X.].].].].] das Urteil erneut mit [[[[X.].].].], diesmal jedoch unmittelbar an die Klägerin ohne [[[X.].].]enennung des [[[[X.].].].] unter der Anschrift A. Auf dem --später an das [[[[[X.].].].].] zurückgelangten-- Umschlag sowie der [[[[X.].].].] ist die Anschrift mit dem Vermerk "ber. 17/06/2017" handschriftlich in "[[[X.].].]" korrigiert. Unter dem 21. Juni 2017 ist auf der [[[[X.].].].] vermerkt "[X.]ostfachadresse, nicht wohnhaft in [[[[X.].].]]". Die Sendung ist mit dem Urteil am 27. Juni 2017 an das [[[[[X.].].].].] zurückgelangt.

5

[X.]wischenzeitlich hatte die Klägerin im Rahmen einer Korrespondenz mit dem [X.]räsidenten des [[[[[X.].].].].] diesem gegenüber erklärt, sie bestätige den Eingang des Urteils am 6. Juni 2017 in Form einer beglaubigten Abschrift der Niederschrift vom 18. Mai 2017 mit dem [X.]oststempel vom 31. Mai 2017 zum Verhandlungstermin vom 9. Mai 2017. Die Entscheidung verwehre (auf Seite 4 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung) das Recht zur Revision, und mangels ausreichender Anhörung der Geschäftsführerin der Klägerin seien auch die [X.]unkte 1 bis 8 zur geforderten Aufhebung auf Seite 3 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung falsch.

6

Nach einem Telefonat mit einer Mitarbeiterin des [[[[[X.].].].].] forderte die Klägerin das [[[[[X.].].].].] am 5. Juli 2017 per Telefax auf, das Urteil per Fax an eine angegebene Nummer zu übermitteln und per [X.]ost an ihre Sekretärin ([[X.].]) in ihrem [[[X.].].]üro unter der Anschrift A zu adressieren. Das [[[[[X.].].].].] lehnte die förmliche [X.]ustellung an [[X.].] ab, da dies nicht den [[X.].] entspreche, und übersandte am 11. Juli 2017 der Klägerin unter der Anschrift A, allerdings z.H. Sekretariat [[X.].], das Urteil nochmals mit einfacher [X.]ost.

7

Mit einem Telefax vom 19. Juli 2017 teilte die Klägerin dem [[[[[X.].].].].] mit, das Urteil, von dem am 5. Juli 2017 die Rede gewesen sei, sei nicht eingegangen. Womöglich sei es nie abgesandt worden. Sie habe im Übrigen bereits im September 2016 ihre [[X.].] übersandt. Es sei die genaue Adresse zu verwenden. Sie gelte nach wie vor. Die [[X.].] für [[[[X.].].].] war in Ablichtung erneut beigefügt. Das [[[[[X.].].].].] hat nichts mehr veranlasst und dies der Klägerin mitgeteilt.

8

Mit einem Schreiben vom 29. Juni 2017, beim [[[X.].].]undesfinanzhof ([[[X.].].]FH) eingegangen am 30. Juni 2017, das ... ([X.]) als "[Klägerin] [X.]" unterzeichnet hat, hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und die [X.]ulassung der Revision beantragt. Dieses Schreiben nimmt [[[X.].].]ezug auf einen "[[[X.].].]eschluss vom 18.05.2017 über die mündliche Verhandlung beim [X.] Finanzgericht vom 09.05.2017 in dem Rechtsstreit - Aktenzeichen 2 K 621/16 (Wertfortschreibung); Aktenzeichen 2 K 227/17 (Aufhebung der [[[X.].].]escheide) (hier, 'der Revision [[[X.].].]eschluss')". [[[X.].].]eigefügt ist eine Ablichtung des [X.]rotokolls mit dem [[[X.].].]eglaubigungsvermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des [[[[[X.].].].].] vom 18. Mai 2017. Die Nichtzulassungsbeschwerde in dem Verfahren 2 K 227/17 ist beim [[[X.].].]FH unter II [[[X.].].] 86/17 aufgenommen worden.

9

Mit einem am 9. August 2017 eingegangenen Schriftsatz hat der [X.]rozessbevollmächtigte ([X.]) per Telefax unter Vorlage einer Vollmacht sowie der ersten Seite des [[[[[X.].].].].]-Urteils für die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Dem im Original nachgereichten Schriftsatz ist ein [[[X.].].]latt beigefügt, dem äußeren Anschein nach eine Farbkopie eines C4-[[[X.].].]riefumschlags, das einen Absendestempel eines [X.]ostdienstleisters vom 12. Juli 2017 sowie einen weiteren Aufdruck mit dem Datum 14. Juli 2017 trägt. In seinem Schriftsatz erklärt [X.], nach Informationen durch die Mandantschaft sei das angefochtene Urteil in vollständiger Form am 14. Juli 2017 zugestellt worden. Dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Verlängerung der [[[X.].].]eschwerdebegründungsfrist um einen Monat wurde stattgegeben.

Am 12. Oktober 2017 ist beim [[[X.].].]FH ein Schriftsatz zur [[[X.].].]egründung der [[[X.].].]eschwerde in diesem sowie dem Verfahren II [[[X.].].] 86/17 eingegangen. Das erste [[[X.].].]latt trägt den [[[X.].].]riefkopf des [X.], ein anwaltsübliches Rubrum und den Text "begründe ich die eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden wie folgt:" Es folgt ein Text von insgesamt 59 Seiten, der denselben äußeren und inhaltlichen Stil pflegt wie die Schriftsätze, die die Klägerin selbst im finanzgerichtlichen Verfahren eingereicht hat. Er ist äußerlich gekennzeichnet durch die Verwendung verschiedener Schriftgrößen und Schriftarten (größere und kleinere Typen, Fettdruck, [X.]) sowie Mehrfarbigkeit (Text im Wesentlichen schwarz, einzelne [X.]assagen in blau sowie in geringem Umfange in mittelbraun, grau unterlegte [X.]wischenüberschriften).

Der Schriftsatz beginnt mit einem Vorblatt mit einem (nochmaligen) Rubrum, dem Satz, die Klägerin und [[[X.].].]eschwerdeführerin erhebe hiermit die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 116 Abs. 3 [[[[[X.].].].].]O, und nennt unter der Überschrift "[X.] [[[X.].].]egründung" zunächst eine Reihe von gesetzlichen Vorschriften (§§ 44, 46, 69, 79a, 100, 124, 125, 128 Abs. 2, § 155 [[[[[X.].].].].]O, §§ 321a, 866, 867 der [X.]ivilprozessordnung --[X.][X.]O--, § 10 Abs. 1 Nr. 3 des [X.]wangsversteigerungsgesetzes). Sodann setzt der Schriftsatz fort mit dem folgenden Inhaltsverzeichnis (jeweils mit Seitenangaben):

  

[X.] 

[[[X.].].]egründung

I[X.]  

[X.]räambel

II[X.]

Feststellung der Fakten und [X.]rozessgeschichte

[X.]  

Anträge auf Aussetzung der Vollziehung

V. 

Anfechtungsklage als Untätigkeitsklage

V[X.]  

Eigentumsübergang: [X.]wangssicherungshypothek

VI[X.]

Nichtigkeit des Verwaltungsakts und die Hinzuziehung zum Verfahren

VII[X.] 

Der Vorsitzende der konsentierte Einzelrichter

I[[[[X.].].].].  

Gegenvorstellung

Sodann folgt der Text, der wiederum innerhalb der jeweiligen Abschnitte mit Randziffern und einer zusätzlichen Dezimalgliederung versehen ist. Unter der Überschrift "[X.] Anträge auf Aussetzung der Vollziehung" heißt es beispielweise zum Schluss:

"25 [X.] nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 [[[[[X.].].].].]O - A[X.]. 2 V 70/17

25.1 Die [[[X.].].]eschwerdeführerin behauptet, dass der Vorsitzende als [[[X.].].]erichterstatter beim [[[[[X.].].].].] ihr das Recht auf [[[[[X.].].].].], der in diesem Fall durch den Senat gestellt werden hätte müssen, verwehrt hat - wie oben unter [[X.]unkt 24 - [[[X.].].]ESCHLUSS 2 V 70/17] erwähnt.

25.2 Der Vorsitzende beim [[[[[X.].].].].] hat das Recht auf [[[[[X.].].].].] verletzt (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes -GG-).

[[[X.].].]FH v. 24.02.2005 - [X.] [[[X.].].] 216/03, [[[X.].].]FH/NV 2005, 1328, Gründe Abs. 1

25.3 Der Vorsitzende beim [[[[[X.].].].].] hat die Sache von der mündlichen Verhandlung am 09.05.2017 abgetrennt. Für die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war nicht der Einzelrichter zuständig. Die Entscheidung ist daher ungültig.

25.4 Der Vorsitzende beim [[[[[X.].].].].] hat die Sache von der Vorlage vor dem Senat als [[[[[X.].].].].] versperrt. Danach hat der Vorsitzende der Sache ein neues Aktenzeichen zugewiesen und sie von der Hauptsache in der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2017 abgetrennt. Dies ist ersichtlich aus dem [[[X.].].]eschluss zur mündlichen Verhandlung vom 09.05.2017 zu den Aktenzeichen 2 K 227/17 und 2 K 621/16, der (neben den undatierten und unsignierten [X.] und 2 K 227/17) Ihrem Gericht zugesendet wurde. Für die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war nicht der konsultierte Einzelrichter zuständig - wie oben unter [[X.]unkt 24 - [[[X.].].]ESCHLUSS 2 V 70/17] erwähnt.

25.5 Die Entscheidung ist daher ungültig und somit aufzuheben.

25.6 Die Entscheidung über diesen Antrag steht weiterhin aus. "

Unter dem [X.]unkt "VII[X.] Der Vorsitzende und [[[X.].].]erichterstatter als konsentierter Einzelrichter" erscheint beispielsweise folgender Text:

"18 [X.] nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 [[[[[X.].].].].]O - [X.] 2 K 621/16 UND [X.] 2 K 227/17

18.1 Die [[[X.].].]eschwerdeführerin führt an, dass der Vorsitzende beim [[[[[X.].].].].] in der mündlichen Verhandlung am 09.05.2016 für [X.]. 2 K 621/16 und [X.]. 2 K 227/17 eine Entscheidung getroffen hat.

18.2 Der Vorsitzende hat daher die [[[X.].].]eschwerdeführerin ihres Rechts auf [[[[[X.].].].].] beraubt. [[[[[X.].].].].] bleibt der Senat auf der Grundlage, dass keine [X.]ustimmung zur Ernennung eines konsentierten Einzelrichters nach § 79a Abs. 3, Abs. 4 [[[[[X.].].].].]O erteilt wurde. Die [[[X.].].]eschwerdeführerin hatte die Ernennung eines Einzelrichters schärfstens abgelehnt, ganz zu schweigen von der Ablehnung der Entscheidung durch einen Einzelrichter. Selbst wenn die [X.]ustimmung zum Einzelrichter als [[[[[X.].].].].] gegeben worden wäre, hätte er sich nicht zu einem solchen bestellt.
[[[X.].].]FH v. 09.07.2003 - I[[[[X.].].].] [[[X.].].] 34/03, [[[X.].].]St[[[X.].].]l 2003 II S. 858, Abs. 7

18.3 Der Vorsitzende beim [[[[[X.].].].].] hat das Recht auf [[[[[X.].].].].] (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes -GG-) verletzt.

[[[X.].].]FH v. 24.02.2005 - [X.] [[[X.].].] 216/03, [[[X.].].]FH/NV 2005, 1328, Gründe Abs. 1

18.4 Dies stellt einen Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 [[[[[X.].].].].]O  dar.

18.5 Die Entscheidungen und Urteile zu [X.]. 2 K 621/16 und 2 K 227/17 sind daher ungültig und somit aufzuheben.

18.6 Neues Aktenzeichen und Abtrennung aus der mündlichen Verhandlung nach § 128 Abs. 2 [[[[[X.].].].].]O: Der Vorsitzende beim [[[[[X.].].].].] hat auf diese Weise folgende Sachen von der Hauptsache zur mündlichen Verhandlung abgetrennt und die folgenden Aktenzeichen zugewiesen:

..."

Der Schriftsatz trägt zum Schluss das Datum 9. September 2017, die Unterschrift der [X.] sowie darunter unter Angabe der Kanzleianschrift die Unterschrift des [X.].

Entscheidungsgründe

[X.]

Die Beschwerde ist in mehrfacher Hinsicht unzulässig. Sie wurde innerhalb der Beschwerdefrist nicht von einer bei dem [[[[[X.].].].].] postulationsfähigen [[[[[X.].].].].]erson eingelegt. Die später durch Rechtsanwalt [[[[[X.].].].].] eingelegte Beschwerde ist nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingegangen. Die Beschwerdebegründung ist nicht innerhalb der [[[[[X.].].].].] eingegangen. Sie ist nicht von einer bei dem [[[[[X.].].].].] postulationsfähigen [[[[[X.].].].].]erson verantwortet und genügt schließlich nicht den Darlegungsanforderungen.

1. Die Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde nach § 116 [X.]bs. 2 Satz 1 [[[[[X.].].].].]O sowie die zwei- bzw. (im Falle der Verlängerung nach § 116 [X.]bs. 3 Satz 4 [[[[[X.].].].].]O) dreimonatige Frist für die Begründung der Beschwerde nach § 116 [X.]bs. 3 Satz 1 [[[[[X.].].].].]O bzw. § 116 [X.]bs. 3 Satz 4 [[[[[X.].].].].]O beginnt mit der [X.]ustellung des vollständigen Urteils. [X.]ls [X.]eitpunkt der [X.]ustellung gilt nach § 53 [X.]bs. 3 Satz 2 [[[[[X.].].].].]O der 14. Juni 2017. Selbst wenn dieser [X.]eitpunkt nicht maßgeblich wäre, wäre die [X.]ustellung des vollständigen Urteils nach § 53 [X.]bs. 2 [[[[[X.].].].].]O i.V.m. § 189 [X.][[[[[X.].].].].]O spätestens am 14. Juli 2017 erfolgt.

a) Nach § 53 [X.]bs. 3 Satz 1 [[[[[X.].].].].]O hat, wer seinen Wohnsitz oder seinen Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes [der [[[[[X.].].].].]O] hat, auf Verlangen einen [X.]ustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Geschieht dies nicht, so gilt eine Sendung mit der [X.]ufgabe zur [[[[[X.].].].].]ost als zugestellt, selbst wenn sie als unbestellbar zurückkommt (§ 53 [X.]bs. 3 Satz 2 [[[[[X.].].].].]O). Dieser Tag war der 14. Juni 2017.

aa) Das [[[[[X.].].].].] war nach diesen Regelungen berechtigt, die Klägerin zur Benennung eines [X.]ustellungsbevollmächtigten aufzufordern. Die Klägerin verfügt nicht über einen Sitz im Geltungsbereich der [[[[[X.].].].].][X.] Sie hat im gesamten Verfahren in ihren Briefköpfen als Sitz der Gesellschaft eine [X.]nschrift in [[[[[X.].].].].] angegeben. Der [[[[[X.].].].].] hat auch keine konkreten [X.]nhaltspunkte dafür, dass sich der tatsächliche Sitz der Klägerin in der [[[[[X.].].].].] befände, so dass die Frage offenbleiben kann, was im Hinblick auf die [X.]ustellung hieraus folgen könnte. Soweit sie die [X.]nschrift [X.] als [X.]ustelladresse angegeben hat, kann diese zwar als allgemeine Korrespondenzanschrift dienen, begründet aber keinen Sitz.

bb) Der [[[[[X.].].].].]svorsitzende beim [[[[[X.].].].].] war dazu befugt, die [X.]ufforderung zur Benennung eines [X.]ustellungsbevollmächtigten auszusprechen. Die [X.]ufforderung bedarf keines Beschlusses des [[[[[X.].].].].]. Es reicht eine [X.]ufforderung durch die Geschäftsstelle des Gerichts auf richterliche [X.]nordnung hin. Mithin genügt erst recht die [X.]ufforderung durch den Berichterstatter selbst (vgl. [[[[[X.].].].].]-Beschluss vom 30. November 2011 VI B 22/11, [[[[[X.].].].].]/NV 2012, 436, Rz 12). Ist der [[[[[X.].].].].]svorsitzende zugleich der Berichterstatter, so ist den [X.]uständigkeiten in jeder Hinsicht Rechnung getragen.

cc) Die [X.]ufforderung war auch im Übrigen formell ordnungsgemäß. Sie enthielt den nach den Rechtsgedanken des § 123 Satz 4 der [X.]bgabenordnung ([[[[[X.].].].].]) sowie des § 184 [X.]bs. 2 Satz 3 [X.][[[[[X.].].].].]O entweder erforderlichen (so [[[[[X.].].].].] in Tipke/[[[[[X.].].].].], [X.]bgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 53 [[[[[X.].].].].]O Rz 33), zumindest aber sinnvollen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 53 [X.]bs. 3 Satz 2 [[[[[X.].].].].]O. Sie ist der Klägerin schließlich auch zugegangen, was sich bereits daran zeigt, dass sie mit dem kurz darauf dem [[[[[X.].].].].] übermittelten Schriftstück vom 26. September 2016 den [[[[X.].].].] als [X.]ustellungsbevollmächtigten benannt hat.

dd) Die Klägerin ist der [X.]ufforderung tatsächlich jedoch nicht nachgekommen. Sie hat zwar äußerlich ordnungsgemäß den [[[[X.].].].] mit einer [X.]nschrift im Inland benannt. [X.]llerdings erwies sich die [X.]ustellung an den benannten [X.]ustellungsbevollmächtigten als nicht durchführbar. Mit der Benennung eines [X.]ustellungsbevollmächtigten, an den eine [X.]ustellung tatsächlich nicht möglich ist, ist das Verlangen nur zum Schein und damit nicht erfüllt. Eine zu einem bestimmten [X.]weck erteilte Bevollmächtigung, die ihren [X.]weck nicht erreichen kann, geht ins Leere. Im prozessualen und praktischen Ergebnis verhält es sich nicht anders, als wenn niemand benannt worden wäre. Der Vorgang steht der Mitteilung einer Deckadresse gleich, die ebenfalls keine Bestellung eines [X.]ustellungsbevollmächtigten ist (Urteil des [[[X.].].] 207.59, 1. Leitsatz zitiert in juris).

ee) Nach § 53 [X.]bs. 3 Satz 2 [[[[[X.].].].].]O gilt das Urteil mit der [X.]ufgabe zur [[[[[X.].].].].]ost als zugestellt. Dies war der 14. Juni 2017.

Das erste [X.]bsendedatum, der 30. Mai 2017 kann nicht als [X.]ufgabe zur [[[[[X.].].].].]ost im Sinne dieser Vorschrift gelten. Dieser [X.]ustellungsversuch war an [[[[X.].].].] adressiert. [[[[X.].].].] hätte aber nur [X.] sein können, wenn er wirksam als solcher benannt worden wäre, woran es fehlt. Ist aber ein [X.]ustellungsbevollmächtigter nicht --oder, wie hier, nicht wirksam-- benannt, so kann die [X.]ufgabe zur [[[[[X.].].].].]ost nicht an diesen bewirkt werden, sondern nur dann, wenn sie den Beteiligten selbst zum [X.]dressaten hat.

Diese zweite [X.]bsendung am 14. Juni 2017 allerdings war als [X.]ufgabe zur [[[[[X.].].].].]ost in diesem Sinne ordnungsgemäß, auch und gerade wenn sie nicht an die [X.]nschrift des juristischen Sitzes (hier in [X.], [X.]), sondern an die lediglich als Korrespondenzanschrift benannte [X.]nschrift [X.] der Klägerin gerichtet war. Die Möglichkeit, [[[[[X.].].].].]ostverkehr über eine solche [X.]nschrift abzuwickeln, ist gerade Sinn einer solchen [X.]nschrift. Dem steht schließlich nicht entgegen, dass die [X.]bsendung nicht mit normaler [[[[[X.].].].].]ost erfolgt ist, sondern mit [X.]ustellungsurkunde. [X.]n dem Charakter des [X.]ustellungsversuchs als "[X.]bsendung" ändert die gewählte Förmlichkeit nichts.

ff) Dass die Sendung als unzustellbar an das [[[[[X.].].].].] zurückgelangt ist, steht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift des § 53 [X.]bs. 3 Satz 2 [[[[[X.].].].].]O ("selbst wenn sie als unbestellbar zurückkommt") der [X.] nach dieser Vorschrift nicht entgegen.

b) Spätestens der tatsächliche [X.]ugang des Urteils hätte jedoch die [X.]ustellung bewirkt.

aa) Der [[[[[X.].].].].] verkennt nicht, dass gegen die [X.] und die daraus folgende Fristberechnung nach § 53 [X.]bs. 3 [[[[[X.].].].].]O verfassungsrechtliche Bedenken erhoben worden sind, und zwar im Hinblick auf die Frage, ob die Rechtsfolge bei erwiesenem Nichterhalt der Sendung (und dem dadurch ggf. eintretenden endgültigem [X.] durch Fristversäumung) noch verhältnismäßig ist (vgl. dazu [[[[[X.].].].].] in Tipke/[[[[[X.].].].].], a.a.[X.], § 53 [[[[[X.].].].].]O Rz 34 a.E., m.w.N. zur Rechtslage). Er lässt offen, ob er sich diesen Bedenken vollumfänglich anschließen könnte, nachdem der Beteiligte durch die fehlende wirksame Benennung eines [X.]ustellungsbevollmächtigten zumindest den Grund für die eintretenden Rechtsfolgen gesetzt hat.

bb) Lässt sich die formgerechte [X.]ustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender [X.] zugegangen, so gilt es in dem [X.]eitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der [[[[[X.].].].].]erson, an die die [X.]ustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist (§ 189 [X.][[[[[X.].].].].]O, auf den § 53 [X.]bs. 2 [[[[[X.].].].].]O verweist). Dies war spätestens der 14. Juli 2017.

aaa) Der tatsächliche [X.]ugang des Urteils ist allerdings noch nicht auf den 6. Juni 2017 zu datieren, auch wenn die Klägerin in der von ihr selbst eingereichten Beschwerdeschrift Derartiges anklingen lässt. Die in diesem Schreiben angegebenen Daten zeigen, dass sie damit lediglich das (am 18. Mai 2017 beglaubigte) [[[[[X.].].].].]rotokoll meint, das auf Seite 4 den verkündeten [X.] und auf Seite 3 den Klageantrag enthält, so wie das [[[[[X.].].].].] ihn protokolliert hat. Der Tenor ist aber noch nicht das vollständige Urteil, das erst nach § 116 [X.]bs. 2 Satz 1 [[[[[X.].].].].]O bzw. § 116 [X.]bs. 3 Satz 1 [[[[[X.].].].].]O die Beschwerde- bzw. die [[[[[X.].].].].] in Gang setzt. Es heißt dort jeweils ausdrücklich "nach [der] [X.]ustellung des vollständigen Urteils". Da das am 30. Mai 2017 abgesandte [X.] wieder an das [[[[[X.].].].].] zurückgegangen ist, konnte die Klägerin dieses zeitnah auch tatsächlich noch gar nicht bekommen haben, denn die erste [[[[[X.].].].].]ostsendung, die nicht als unzustellbar zurückgelangt ist und somit überhaupt einen Empfänger tatsächlich erreicht haben kann, ist die am 11. Juli 2017 abgegangene einfache [[[[[X.].].].].]ost.

bbb) [X.]us demselben Grunde beweist auch der Umstand, dass die Klägerin bereits am 29. Juni 2017 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, nicht, dass ihr das vollständige Urteil spätestens an diesem Tage vorgelegen haben muss. Diese Beschwerde lässt sich ohne Weiteres auch mit dem Erhalt des [[[[[X.].].].].]rotokolls erklären.

ccc) Spätestens am 14. Juli 2017 hat der Klägerin das Urteil jedoch vorgelegen. Die Sendung vom 11. Juli 2017, mit der das [[[[[X.].].].].] das Urteil mit einfacher [[[[[X.].].].].]ost versandt hatte, ist nicht an das [[[[[X.].].].].] zurückgelangt. Die Klägerin selbst hat durch Vorlage eines Briefumschlags mit den passenden Daten den Erhalt dieses Schriftstücks bestätigt. Die [X.]ngabe des [[[[[X.].].].].], das Urteil sei in vollständiger Form am 14. Juli 2017 zugestellt worden, lässt sich nur so verstehen, dass die gesellschaftsrechtlichen Verantwortlichen der Klägerin an diesem Tage das Urteil auch tatsächlich in den Händen hielten. Soweit die Klägerin demgegenüber in ihrem Telefax vom 19. Juli 2017 behauptet hat, sie habe das Urteil nie erhalten, ist dies gegenüber der ausdrücklichen Erklärung des [[[[[X.].].].].], verbunden mit dem Briefumschlag, als unzutreffende Schutzbehauptung zu werten.

c) War der [X.]ustellungszeitpunkt der 14. Juni 2017, so endete die Beschwerdefrist am 14. Juli 2017, einem Freitag, die [[[[[X.].].].].] am 14. [X.]ugust 2017, einem Montag, bzw. nach wirksamer Verlängerung am 14. September 2017, einem Donnerstag, wobei die wirksame Verlängerung nach § 116 [X.]bs. 3 Satz 4 [[[[[X.].].].].]O einen vor ihrem [X.]blauf gestellten [X.]ntrag voraussetzt.

War der [X.]ustellungszeitpunkt hingegen der 14. Juli 2017, ein Freitag, so endete die Beschwerdefrist am 14. [X.]ugust 2017, einem Montag, die [[[[[X.].].].].] am 14. September 2017, einem Donnerstag, bzw. nach wirksamer Verlängerung (unter den Voraussetzungen des § 116 [X.]bs. 3 Satz 4 [[[[[X.].].].].]O) am 16. Oktober 2017, einem Montag. Die Dauer der Verlängerung beträgt auch dann genau einen Monat, wenn --wie im [X.] die Verlängerung der Begründungsfrist um weniger als einen Monat beantragt wird und der Vorsitzende antragsgemäß nur diese (verkürzte) Verlängerung gewährt ([[[[[X.].].].].]-Beschluss vom 18. Oktober 2006 II B 176/05, [[[[[X.].].].].]/NV 2007, 257, Rz 5).

2. Ist, dem Wortlaut des § 53 [X.]bs. 3 Satz 2 [[[[[X.].].].].]O entsprechend, als [X.]ustellungszeitpunkt der 14. Juni 2017 anzunehmen, so sind mehrfach Fristen versäumt.

a) Bis zum 14. Juli 2017, dem [X.]blauf der Beschwerdefrist, wurde die Beschwerde entgegen § 62 [X.]bs. 4 [[[[[X.].].].].]O nicht von einer bei dem [[[[[X.].].].].] postulationsfähigen [[[[[X.].].].].]erson eingelegt. Vor dem [[[[[X.].].].].] muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil [X.] jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische [[[[[X.].].].].]erson des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des [X.], die durch solche [[[[[X.].].].].]ersonen handeln (§ 62 [X.]bs. 4 i.V.m. [X.]bs. 2 Satz 1 [[[[[X.].].].].]O).

Der am 30. Juni 2017 und damit innerhalb der Beschwerdefrist eingegangene Beschwerdeschriftsatz stammt nicht von einer solchen [[[[[X.].].].].]erson. Weder die Klägerin noch [X.] sind postulationsfähig.

b) Der Beschwerdeschriftsatz des postulationsfähigen Rechtsanwalt [[[[[X.].].].].] ist hingegen erst am 9. [X.]ugust 2017 und damit nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingegangen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 [[[[[X.].].].].]O sind nicht vorgetragen und auch von [X.]mts wegen nicht ersichtlich.

c) Wenngleich es hierauf schon nicht mehr ankommt, vermochte dann auch die erst am 12. Oktober 2017 eingegangene Beschwerdebegründung die spätestens am 14. September 2017 ablaufende [[[[[X.].].].].] nicht mehr zu wahren.

3. Wenn jedoch als [X.]ustellungszeitpunkt der 14. Juli 2017 anzunehmen sein sollte, wären Beschwerde und Beschwerdebegründung fristgerecht eingegangen. Der Beschwerdeschriftsatz des [[[[[X.].].].].] vom 9. [X.]ugust 2017 wäre innerhalb der am 14. [X.]ugust 2017 endenden Beschwerdefrist, die Beschwerdebegründung am 12. Oktober 2017 und damit vor [X.]blauf der verlängerten [[[[[X.].].].].] eingegangen. Gleichwohl wäre die Beschwerde unzulässig, denn die Beschwerdebegründung ist nicht von einer postulationsfähigen [[[[[X.].].].].]erson verantwortet und entspricht auch nicht den Darlegungsanforderungen.

a) Der [X.] des § 62 [X.]bs. 4 [[[[[X.].].].].]O ist für die Beschwerdebegründung nicht gewahrt.

aa) Er gilt nicht nur für die Einlegung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, sondern auch für deren Begründung. Das bedeutet, dass der jeweilige [[[[[X.].].].].]rozessbevollmächtigte die volle Verantwortung für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernehmen muss; die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss daher von dem [[[[[X.].].].].]rozessbevollmächtigten selbst stammen (vgl. [[[[[X.].].].].]-Beschluss vom 21. September 2017 [[[[X.].].].]I B 49/17, [[[[[X.].].].].]/NV 2018, 46, Rz 3, 4) und erkennen lassen, dass der [[[[[X.].].].].]rozessbevollmächtigte sich mit dem Streitstoff befasst, ihn insbesondere gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet hat (vgl. [[[[[X.].].].].]-Beschluss vom 29. März 2007 VII B 297/06, [[[[[X.].].].].]/NV 2007, 1339, Rz 2). Es genügt beispielsweise nicht, wenn lediglich auf einen beigefügten Schriftsatz einer nicht postulationsfähigen [[[[[X.].].].].]erson Bezug genommen bzw. dieser weitergeleitet wird (vgl. [[[[[X.].].].].]-Beschluss vom 2. [X.]ugust 2007 I B 143/06, [[[[[X.].].].].]/NV 2007, 2306, unter [X.]) oder wenn der [[[[[X.].].].].]rozessbevollmächtigte lediglich einen von einem Beteiligten selbst verfassten Schriftsatz unterschreibt (vgl. [[[[[X.].].].].]-Beschluss in [[[[[X.].].].].]/NV 2007, 1339, Rz 2).

bb) Nach diesen Maßstäben wird die Beschwerdebegründung dem [X.] nicht gerecht. [X.]ufmachung und Inhalt lassen nur den Schluss zu, dass die Klägerin selbst den Schriftsatz gefertigt und [[[[[X.].].].].] diesem lediglich ein Blatt mit seinem Briefkopf vorgeschaltet und seine Unterschrift angefügt hat, ohne den Streitstoff juristisch be- und verarbeitet zu haben.

aaa) Dies zeigt sich bereits an der äußeren Gestaltung des Schriftsatzes. Das erste Blatt mit dem Briefkopf des [[[[[X.].].].].] und der 59-seitige eigentliche [X.] zeigen ein gänzlich unterschiedliches Schriftbild. Dies ist nur so zu erklären, dass der Text selbst nicht von [[[[[X.].].].].] und auch nicht aus dessen Kanzlei stammt, sondern ungefiltert von der Klägerin übernommen wurde. Das erste Blatt und die folgende erste Seite des [X.] sind noch nicht einmal inhaltlich aufeinander abgestimmt, wenn [[[[[X.].].].].] auf der ersten Seite --der [X.] gemäß-- schreibt, er begründe die Nichtzulassungsbeschwerden, und es anschließend heißt, die Klägerin erhebe Nichtzulassungsbeschwerde, eine Beschwerde, die längst eingelegt war.

bbb) Ebenso stellen die ersten [X.]eilen unter der vermeintlichen Begründung des Textes ein sehr deutliches Indiz dafür dar, dass sie nicht von einer postulationsfähigen [[[[[X.].].].].]erson verfasst sind. Von den gesetzlichen Vorschriften, die in der Begründung einleitend genannt sind, befasst sich keine einzige mit den formellen oder materiellen Voraussetzungen für die [X.]ulassung der Revision. Für das Inhaltsverzeichnis gilt nichts anderes. Es spricht einige materiell-rechtliche sowie formelle Fragen an, ohne überhaupt erkennen zu lassen, inwiefern sich hieraus ein Grund für die [X.]ulassung der Revision ergeben könnte.

ccc) Schließlich zeigen die weiteren [X.]usführungen auch inhaltlich, dass sie nicht von einer postulationsfähigen [[[[[X.].].].].]erson verantwortet sein können. Sie erörtern etwa Fragen, die ersichtlich mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun haben, weil sie von einem gänzlich anderen Sachverhalt ausgehen als er sich tatsächlich zugetragen hat. Es erscheint dem [[[[[X.].].].].] nicht vorstellbar, dass eine i.S. des § 62 [X.]bs. 4 [[[[[X.].].].].]O postulationsfähige [[[[[X.].].].].]erson die prozessuale Situation in derart gravierender Weise verkennt.

Bereits der gesamte [X.]bschnitt "IV. [X.]nträge auf [X.]ussetzung der Vollziehung" lässt erkennen, dass der [X.]utor dieses Textes die Verfahrenslage auch nicht ansatzweise verstanden hat. Dies zeigt sich etwa an den [[[[[X.].].].].]assagen unter der Rz 25. Gegenstand des Verfahrens 2 K 621/16, damit auch der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2017, des ergangenen Urteils sowie der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde war und ist ein Streit um eine Wertfortschreibung in der Hauptsache und nicht eine [X.]dV. Im Klageverfahren in der Hauptsache war zur mündlichen Verhandlung geladen worden. In der Verhandlung konnte folgerichtig nichts abgetrennt werden, schon gar nicht durch den Vorsitzenden allein. Das [[[[[X.].].].].]rotokoll lässt eine [X.]btrennung auch nicht erkennen. Es ist deshalb unverständlich, was die Klägerin meint, wenn sie von einer [X.]btrennung in der mündlichen Verhandlung spricht.

Mindestens ebenso unverständlich sind die [X.]usführungen unter dem Gliederungspunkt VI[X.] zu Rz 18. Es ist weder dem [[[[[X.].].].].]rotokoll noch sonst irgendeinem Schriftstück zu entnehmen, dass der Vorsitzende allein eine Entscheidung getroffen habe. [X.]n der mündlichen Verhandlung haben ausweislich des [[[[[X.].].].].]rotokolls, der Vorschrift des § 5 [X.]bs. 3 Satz 1 [[[[[X.].].].].]O entsprechend, drei Berufsrichter und [[[[[X.].].].].] teilgenommen. Diese haben das Urteil gesprochen. Es ist gemäß § 105 [X.]bs. 1 Satz 2 [[[[[X.].].].].]O durch die drei Berufsrichter unterzeichnet worden. Der Unterschrift [[[[[X.].].].].] bedarf es nach § 105 [X.]bs. 1 Satz 4 [[[[[X.].].].].]O nicht. Der [[[[[X.].].].].]rotest der Klägerin gegen eine Einzelrichterentscheidung geht ins Leere.

Eine postulationsfähige [[[[[X.].].].].]erson, die den Streitstoff gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet hat, verantwortet derartige [X.]usführungen nicht.

b) [X.]us denselben Gründen entspricht die Beschwerdebegründung zudem nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 [X.]bs. 3 Satz 3 [[[[[X.].].].].]O. Nach dieser Vorschrift sind in der Begründung die Voraussetzungen des § 115 [X.]bs. 2 [[[[[X.].].].].]O darzulegen. "Darlegen" bedeutet, dass zumindest das Vorliegen der in § 115 [X.]bs. 2 [[[[[X.].].].].]O ausdrücklich genannten Tatbestandsmerkmale näher erläutert werden muss, und zwar mit einem Mindestmaß an Klarheit, Geordnetheit und Verständlichkeit (zu diesen Voraussetzungen im Einzelnen [[[[[X.].].].].]-Beschluss vom 7. Februar 2013 VI B 163/12, [[[[[X.].].].].]/NV 2013, 950).

[X.]n Letzterem fehlt es. Soweit die Beschwerdebegründung Gesichtspunkte anspricht, die grundsätzlich Gegenstand eines in § 115 [X.]bs. 2 [[[[[X.].].].].]O genannten [X.]ulassungsgrundes sein können, ist sie gleichwohl unverständlich. Mit [X.] wie in den soeben erörterten [X.], die sich dadurch auszeichnen, dass sie eine Verfahrensführung beanstanden, die sich nicht zugetragen hat, kann die [X.]ulassung der Revision nicht erreicht werden. Mit der Beschwerdebegründung werden zudem vorwiegend angebliche materiell-rechtliche Fehler der Entscheidung geltend gemacht, die eine [X.]ulassung der Revision nicht rechtfertigen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ([X.]rt. 103 [X.]bs. 1 des Grundgesetzes) ist nicht ersichtlich, selbst wenn die Klägerin vorträgt, das [[[[[X.].].].].] habe ihr nicht "Kopien aller Evidenzen", die ihm vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --F[X.]--) zugesendet wurden, übermittelt. Für eine Nichtübersendung von eingereichten Schriftsätzen des F[X.] an die Klägerin gibt es keine [X.]nhaltspunkte. Eine Übersendung von Kopien der in den [X.]kten des F[X.] enthaltenen Schriftstücke war nicht veranlasst, weil die Klägerin insoweit die Möglichkeit zur [X.]kteneinsicht hatte.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 [X.]bs. 2 [[[[[X.].].].].]O.

5. Von einer weiteren Begründung sieht der [[[[[X.].].].].] nach § 116 [X.]bs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 [[[[[X.].].].].]O ab.

Meta

II B 85/17

19.02.2019

Bundesfinanzhof 2. Senat

Beschluss

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 9. Mai 2017, Az: 2 K 621/16, Urteil

§ 123 S 4 AO, § 184 Abs 2 S 3 ZPO, § 189 ZPO, § 5 Abs 3 S 2 FGO, § 53 FGO, § 62 Abs 4 FGO, § 69 FGO, § 115 Abs 2 FGO, § 116 Abs 2 S 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 116 Abs 3 S 4 FGO, § 105 Abs 1 S 2 FGO, § 105 Abs 1 S 4 FGO, Art 20 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19.02.2019, Az. II B 85/17 (REWIS RS 2019, 10170)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 10170

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