Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2008, Az. X ZR 51/04

X. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 931

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 11. November 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der [X.] - 2 - Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 11. November 2008 durch [X.] Melullis und [X.] Scharen, [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 27. Januar 2004 verkündete Urteil des 3. [X.]s ([X.]) des [X.] wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Berufungsinstanz auf 600.000,-- [X.] festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Inhaber des [X.], das auf einer Anmeldung vom 5. November 1996 beruht, mit der die Priorität einer [X.] Anmeldung vom 10. November 1995 in Anspruch genommen [X.] ist. Das Streitpatent betrifft Verfahren und Vorrichtung zur Abreinigung ei-ner durch umweltschädliche Medien kontaminierten und/oder in ihrer Griffigkeit beeinträchtigten Fahrbahn oder sonstigen Verkehrsfläche und umfasst zwölf 1 - 3 - Ansprüche. Die Patentansprüche 1 und 8 lauten in der [X.] wie folgt: "1. Verfahren zur Abreinigung einer durch umweltschädliche Me-dien wie Schmier- oder Kraftstoffe, Bremsflüssigkeit, Hydrau-liköle, Frostschutzmittel und/oder andere lösliche oder emul-gierbare Medien kontaminierten bzw. in ihrer Griffigkeit beein-trächtigten Fahrbahn oder Verkehrsfläche, im Folgenden Fahr[X.] (20) genannt, wobei ein jeweils in Abreinigung befindlicher [X.] (21) der Fahr[X.] (20) nach al-len Seiten sowie nach oben zu gegen die übrige [X.] (20) und Umgebung abgeschirmt und durch Aufsprühen einer Lösungs- und/oder [X.] in Wasser [X.] Reinigungsflüssigkeit, gegebenenfalls unter Bürsten, behandelt wird, wobei eine dabei entstehende, die schädlichen Medien in Lösung oder in Emulsion enthaltende Phase abge-saugt wird, wobei ein in [X.] (33) befindlicher vor-derer Bereich (31) des [X.] (21) durch gerichtete, [X.] (34) mit Reinigungsflüssigkeit be-sprüht und dabei die schädlichen Medien gelöst oder emul-giert werden, und wobei in einem in Arbeitsfortschritt folgen-den hinteren Bereich (32) eine die schädlichen Medien in [X.] oder als Emulsion enthaltende flüssige Phase abgesaugt wird, wobei der vordere und der hintere Bereich durch eine dicht oberhalb des [X.] (21) endende [X.] (37) unterteilt ist. 8. Vorrichtung zur Abreinigung einer durch schädliche Medien kontaminierten bzw. in ihrer Griffigkeit beeinträchtigten Fahr-- 4 - [X.] (20), insbesondere zur Durchführung des Verfah-rens nach den Ansprüchen 1 bis 7, umfassend wenigstens ei-nen Vorratsbehälter (1) für [X.] mit nachgeschalte-ter Hochdruckpumpe (2) und wenigstens einen Auffangbehäl-ter für die abgesaugte Schmutzigphase, sowie eine über die Fahr[X.] (20) führbare Reinigungsvorrichtung (30) mit einer nach unten zu offenen, einen zur Abreinigung vorgese-henen Flächenbereich (21) seitlich sowie nach oben zu ab-deckbaren Haube (30), dadurch gekennzeich-net, dass der Raum unter der Haube (30) durch eine dicht oberhalb der Fahr[X.] (20) endende [X.] (37) in einen, in [X.], vorderen [X.] (31) und hinteren Saugraum (32) unterteilt ist, und dass der vordere [X.] (31) eine an eine [X.] (1, 2) anschließbare [X.] (35) und der hintere Saugraum (32) ein an eine Absaugvorrichtung (5, 6) anschließbares [X.] (36) aufweist." Wegen der unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezoge-nen [X.] 2 bis 7 und der unmittelbar oder mittelbar auf [X.] rückbezogenen [X.] 10 bis 12 wird auf die [X.] verwiesen. 2 Die Klägerin, der die Nebenintervenienten beigetreten sind, weil sie von dem alleinigen Lizenznehmer wegen Patentverletzung in Anspruch genommen werden, hält die Patentansprüche 1 und 8 für im Stand der Technik vorwegge-nommen. Die Klägerin und die Nebenintervenienten haben deshalb Nichtiger-klärung des Streitpatents begehrt. 3 - 5 - Der Kläger hat sich hiergegen mit dem Antrag, die Klage abzuweisen, gewendet und hilfsweise das Streitpatent mit geänderten Patentansprüchen 1 und 8 bei ansonsten unveränderten [X.]n verteidigt. 4 Das [X.] hat das Streitpatent für nichtig erklärt, weil die Patentansprüche 1 und 8 in der erteilten Fassung nicht neu seien und sie in der Fassung der Hilfsanträge nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhten. 5 Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung und dem Antrag, das Urteil des [X.] abzuändern und das Streitpatent mit Wir-kung für das Hoheitsgebiet der [X.] mit folgenden [X.] und 8 - bei ansonsten unveränderten Ansprüchen 2 bis 7 und 9 bis 12 - aufrechtzuerhalten: 6 "1. Verfahren zur Abreinigung einer durch umweltschädliche Schmier- oder Kraftstoffe, Bremsflüssigkeit, Hydrauliköle, Frostschutzmittel und/oder andere emulgierbare Medien [X.] bzw. in ihrer Griffigkeit beeinträchtigten Fahrbahn oder Verkehrsfläche, im Folgenden Fahr[X.] (20) ge-nannt, wobei ein jeweils in Abreinigung befindlicher [X.] (21) der Fahr[X.] (20) durch eine Haube nach allen Seiten, nach oben, gegen die übrige Fahr[X.] (20), mit-tels an den fahrbahnseitigen [X.] rund um [X.]en flexiblen Abdichtungselementen (38) und gegen die Umgebung abgeschirmt und durch Aufsprühen einer Emulgie-rungsmittel in Wasser enthaltenden Reinigungsflüssigkeit be-handelt wird, wobei eine dabei entstehende, die schädlichen Medien in Emulsion enthaltende Phase abgesaugt wird, wobei ein erster in [X.] (33) befindlicher vorderer Bereich - 6 - (31) des [X.] (21) unter der Haube durch gerichtete, energiereiche [X.]rühstrahlen (34) mit Reinigungsflüssigkeit besprüht und dabei die schädlichen Medien emulgiert werden, und wobei in einem zweiten in Arbeitsfortschritt folgenden hin-teren Bereich (32) unter derselben Haube eine die [X.] Medien in Emulsion enthaltende flüssige Phase abge-saugt wird, wobei der vordere und der hintere Bereich unter der Haube durch eine dicht oberhalb des [X.] (21) en-dende [X.] (37) unterteilt ist. 8. Vorrichtung zur Abreinigung einer durch schädliche Medien kontaminierten bzw. in ihrer Griffigkeit beeinträchtigten Fahr-[X.] (20), insbesondere zur Durchführung des Verfah-rens nach den Ansprüchen 1 bis 7, umfassend wenigstens ei-nen Vorratsbehälter (1) für [X.] mit nachgeschalte-ter Hochdruckpumpe (2) und wenigstens einen Auffangbehäl-ter für die abgesaugte Schmutzigphase, sowie eine über die Fahr[X.] (20) führbare Reinigungsvorrichtung (30) mit einer nach unten zu offenen, einen zur Abreinigung vorgese-henen Flächenbereich (21) seitlich sowie nach oben zu ab-deckbaren Haube (30), wobei an den fahrbahnseitigen [X.] rundum flexible Abdichtungselemente (38) [X.] sind, dadurch gekennzeichnet, dass der Raum unter der Haube (30) durch eine dicht oberhalb der Fahr[X.] (20) endende [X.] (37) in einen, in [X.], ersten vorderen [X.] (31) und in einen zweiten hinteren Saugraum (32) unter derselben Haube unter-teilt ist, und dass der vordere erste [X.] (31) eine an eine [X.] (1, 2) anschließbare - 7 - [X.] (35) und der zweite hintere Saugraum (32) ein an eine Absaugvorrichtung (5, 6) anschließbares [X.] (36) aufweist." Die Klägerin und die Nebenintervenienten treten diesem Begehren ent-gegen. Der [X.] hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gut-achtens des Prof. [X.]. [X.]

der Universität – . Der gerichtliche Sachverständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung ergänzt und erläutert. Der Beklagte hat einen Bericht von Prof. [X.]. W.

[X.](Sachbearbeiter [X.]. J. [X.]), der [X.]

, über vergleichende Untersuchungen an zwei [X.] zu den Akten gereicht. 7 Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. [X.] Das Streitpatent betrifft Verfahren und Vorrichtung zur Abreinigung ei-ner durch umweltschädliche Medien kontaminierten und/oder in ihrer Griffigkeit beeinträchtigten Fahrbahn oder sonstigen Verkehrsfläche. Die Beschreibung befasst sich näher mit Sonderfahrzeugen und Vorbauaggregaten, die bereits als Ölspur-Wasch-Saugfahrzeuge bzw. Ölspur-Reiniger eingesetzt worden [X.]. Bemängelt wird deren großer maschineller Aufwand sowie, dass bei ihnen unkontrolliert Flüssigkeitsteilchen umherspritzen, die umweltschädliche Medien enthalten (S. 2 Z. 55 f.). Dementsprechend dient die Lehre des Streitpatents dazu, dies zu vermeiden und eine vollständige, rückstandsfreie Reinigung einer 9 - 8 - Fahrbahn oder sonstigen Verkehrsfläche bei möglichst kurzer Reinigungsdauer bewerkstelligen und so den unverschmutzten Zustand wiederherstellen zu [X.]. Hierzu soll die Vorrichtung eine möglichst unkomplizierte platzsparende Bauweise und ein geringes Eigengewicht haben sowie eine einwandfreie [X.] auch unter ungünstigen Wetterverhältnissen gewährleisten ([X.] 1-10). [X.] Als Lösung schlägt Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung, ge-gen die Bedenken nicht bestehen und auch nicht erhoben sind, ein Verfahren vor, das, 10 1. zur Abreinigung einer Fahrbahn oder Verkehrsfläche (im [X.]: Fahr[X.]) dient, 1.1 die durch umweltschädliche Schmier- oder Kraftstoffe, Bremsflüssigkeit, Hydrauliköle, Frostschutzmittel und/oder andere emulgierbare Medien kontaminiert oder in ihrer Griffigkeit beeinträchtigt ist. 2. Jeweils ein [X.] der Fahr[X.] wird nach allen [X.], nach oben, gegen die übrige Fahr[X.], gegen die Umgebung abgeschirmt 2.1 durch eine Haube 2.2 und an deren fahrbahnseitigen Rändern rundum [X.]e flexible Abdichtungselemente, 2.3 wobei der [X.] unter der Haube unterteilt ist 2.3.1 durch eine [X.], 2.3.1.1 die dicht oberhalb des [X.] en-det, 2.3.2 in einen ersten, in [X.] befindlichen vorderen Bereich - 9 - 2.3.3 und in einen zweiten, im Arbeitsfortschritt fol-genden hinteren Bereich. 3. Der [X.] wird behandelt, indem unter derselben Haube 3.1 eine Reinigungsflüssigkeit aufgesprüht wird, 3.1.1 die [X.] in Wasser enthält, und zwar 3.1.2 durch gerichtete, energiereiche [X.]rühstrahlen 3.1.2.1 auf den ersten Bereich des Flächen-teils, 3.2 dabei die schädlichen Medien emulgiert werden und 3.3 die die schädlichen Medien in Emulsion enthaltende flüssige Phase abgesaugt wird 3.3.1 in dem zweiten Bereich des [X.]. Die unter 1 zusammengefassten Angaben des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung bezeichnen den Zweck des beanspruchten Verfahrens. Mehr als dass hier dessen generelle Eignung angesprochen ist, kann auch der Beschreibung nicht entnommen werden. Insbesondere geht aus dem Streitpa-tent nicht hervor, dass das Verfahren auf die Reinigung bestimmter Fahrbah-nen, etwa solcher beschränkt sei, welche die Ebenheit oder Griffigkeit von Straßen aus Beton oder Asphalt haben, wie sie in [X.], insbesondere zum Prioritätszeitpunkt, üblicherweise anzutreffen waren. Denn die [X.] selbst bezieht sich auf Verkehrsflächen, was beispielsweise auch Böden in Parkhäusern etc. einschließt, die bekanntermaßen jedenfalls weniger raue, sondern vergleichsweise glatte Oberflächen haben können. 11 Hinsichtlich der Abschirmung erfährt der Leser des Streitpatents aus dessen Beschreibung hingegen, dass hierdurch ein unkontrolliertes [X.]rühen in den Bereich außerhalb der Haube und ein Umherspritzen der die schädlichen 12 - 10 - Medien enthaltenden Phase verhindert und dass dadurch die Wirkung der [X.] gesteigert werden soll ([X.] 13, 14, 23, 24). Das führt zu der [X.], dass das Streitpatent die Verwendung einer Haube verlangt, die sowohl oben an ihrer Decke als auch an den Seitenwänden und den [X.] keine Öffnungen aufweist, die Reinigungsflüssigkeit oder Phase nach außen gelangen lassen. Ausgenommen hiervon sind solche Durchlässe, die sich im Betrieb ergeben können, wenn Abdichtungselemente Verwendung [X.], die eine Borstenanordnung besitzen. Denn eine solche Anordnung ist in der Beschreibung ausdrücklich erwähnt und gehört ausweislich des [X.] zu den zu bevorzugenden Gestaltungen einer patentgemäßen [X.]. Das patentgemäße Verfahren beinhaltet deshalb nicht, dass es unter einer vollständig abgedichteten Haube abläuft. Dem steht nicht entgegen, dass es auf [X.] 26 heißt, die Haube sei "nur nach unten offen". Denn die [X.] spricht im Übrigen lediglich von einer weitgehend abdichtenden Haube. Dies trägt auch dem vom gerichtlichen Sachverständigen bestätigten Umstand Rechnung, dass zur Verkehrsfläche hin ein vollständiger Abschluss des Inneren der Haube realistischerweise nicht immer erreichbar ist, da die Fahr[X.] Unebenheiten und Vertiefungen aufweisen kann, in die selbst Leisten, Stege oder Borsten aus Gummi oder Kunststoff (S. 4 Z. 20) nicht bis zum Grund eindringen können, und weil selbst bei ansonsten dichter Haube jedenfalls hier ein Luftaustausch stattfinden muss, wenn die Vorrichtung nicht Gefahr laufen soll, beim Saugen nicht mehr bewegt werden zu können. Die die [X.] betreffende Anweisung, wonach diese dicht oberhalb der Verkehrsfläche enden soll, verlangt von dem nacharbeitenden Fachmann noch eine nähere Festlegung des einzuhaltenden Abstands. Hierzu erhält er in der Beschreibung nur einen funktionsbezogenen Hinweis. Denn auf Seite 4 Zei-le 18 heißt es lediglich, durch die dicht oberhalb des [X.] endende [X.] sollten sich ein [X.] und ein Saugraum ergeben. Das [X.] die Auslegung, das Streitpatent in der verteidigten Fassung verlange einen über die gesamte Breite der Haube gleichmäßig schmalen Schlitz zwischen Fahrbahn und Unterkante der [X.], insbesondere einen solchen, der [X.], dass sich die durch das [X.]rühen entstehende Phase vor der [X.] staut. Dem fachkundigen Leser wird nur bedeutet, den Abstand der Unterkante der [X.] so zu gestalten, dass einerseits der [X.]rühstrahl nicht die Fläche hinter der [X.] erreicht, andererseits die Absaugung der Phase nicht schon vor der [X.] einsetzt, so dass - wie es auch die Merkmale 3.1.2.1 und 3.3.1 ausdrücken - auf den ersten Bereich gespritzt und in dem zweiten Bereich abgesaugt wird. Da die Beschreibung auch insoweit nicht einmal [X.] etwas offenbart, bedeutet das zugleich, dass das Verfahren auch ansonsten darüber hinausgehende, sozusagen qualifizierte Verhältnisse unter der Haube nicht verlangt. Das Verfahren nutzt zwar den durch [X.]rühstrahl und Saugdüse zu erzielenden Druck; zu seinem Gegenstand gehört aber nicht die Lehre, durch Abdichtungselemente und entsprechende Anordnung der [X.] über der Fläche einen besonderen Unterdruck im Saugraum und unter der [X.] zu erzeugen, der die Phase unter der [X.] gleichsam "wegschlürft", wenn sich diese nach ausreichender Verweilzeit der Reinigungs-flüssigkeit im [X.] vor der [X.] gebildet hat. Angesichts der weite-ren Kennzeichnung der überdeckten Bereiche (in [X.] vorderer bzw. hinterer Bereich) erfährt der Fachmann lediglich noch, dass die Haube in [X.] Richtung verfahren wird, nämlich so, dass der für die Absaugung vor-gesehene Bereich in Richtung des besprühten Bereichs gelangt. I[X.] Es kann dahinstehen, ob Patentanspruch 1 in der verteidigten [X.] von dem entgegengehaltenen Stand der Technik bereits neuheitsschäd-lich getroffen ist; er war dem Fachmann jedenfalls durch ihn nahegelegt. 14 - 12 - 1. Der maßgebliche Fachmann ist ein Diplomingenieur, der bereits mehr-jährig berufliche Erfahrungen im Bereich der Entwicklung von Reinigungsvor-richtungen gesammelt hat. Denn das sind die Leute, die nach den Ausführun-gen des gerichtlichen Sachverständigen, denen die Parteien nicht [X.] sind, von den einschlägigen Unternehmen eingesetzt werden, um die Technik auf dem Gebiet der Abreinigung von Fahrbahnen oder Verkehrsflächen voranzubringen. 15 2. a) Ein solcher Fachmann zieht auch das, was die 1991 veröffentlichte [X.] Patentschrift 0 279 729 ihm offenbart, als Vorbild in Erwägung, wenn es um die vollständige rückstandsfreie Reinigung einer Fahrbahn oder sonstigen Verkehrsfläche von emulgierbaren Medien wie den im verteidigten Patentanspruch 1 ausdrücklich genannten bei möglichst kurzer Reinigungsdau-er geht. Denn der in der [X.]n Patentschrift 0 279 729 gemachte [X.] beschränkt sich zum einen nicht auf die Beseitigung von radioaktiven Teilchen ("[X.]"). In dieser Schrift sind nämlich ausdrücklich auch [X.] durch chemische Partikel ([X.] f.) erwähnt. Zum anderen wird bei der Behandlung des damaligen Stands der Technik von der Bildung einer Emulsion u.a. aus Partikeln gesprochen ([X.] f.). Das weist den Fachmann darauf hin, dass diese Schrift den Begriff "[X.]" nicht allein in einem ganz engen Sinne verwendet, der lediglich von der Oberfläche wegge-sprühte körnige Teilchen einschließt. Da auch der Patentanspruch 1 des euro-päischen Patents 0 279 729 insoweit ganz allgemein gefasst ist, rückt diese Schrift damit auch die Beseitigung beispielsweise einer Ölspur in den Blick, bei welcher der Film bereichsweise und damit in gewisser Weise ebenfalls als Teil-chen vom Boden getrennt und als Tröpfchen in eine echte Emulsion überführt werden muss. Dies gilt umso mehr, als neben einem Wasserbehälter ([X.]. 4 [X.]) ein Behälter mit einem Reinigungshilfsmittel ([X.]. 4 Z. 17 f.) vorgesehen sein soll, das ebenfalls nicht näher eingegrenzt ist und deshalb auch einer der 16 - 13 - bekannten Emulgatoren sein kann. Von der Erkenntnis, sich die Lösung der [X.]n Patentschrift 0 279 729 zur Abreinigung einer Fahrbahn oder Verkehrsfläche, die durch umweltschädliche Schmier- oder Kraftstoffe, Brems-flüssigkeit, Hydrauliköle, Frostschutzmittel und/oder andere emulgierbare Me-dien kontaminiert oder in ihrer Griffigkeit beeinträchtigt ist, zu Nutze zu machen, kann auch der Umstand nicht abhalten, dass ein Anfeuchten der Oberfläche vor dem Reinigungsfahrzeug vorgeschlagen ist. Denn das erklärt sich zwanglos als die Maßnahme, die gewährleistet, dass [X.] beseitigt wer-den kann, der ansonsten von dem Fahrzeug aufgewirbelt und in die Umwelt verteilt werden würde. Die Reinigung selbst geschieht jedoch jeweils mittels zweier hintereinander angeordneter, miteinander verbundener Vorrichtungsteile am Heck des über die Verkehrsfläche bewegten Fahrzeugs. b) Gereinigt wird jeweils wie beim Streitpatent ein [X.], der durch die bereits genannten Vorrichtungsteile überdeckt wird, die jeweils, aber auch zusammen als Haube bezeichnet werden können und die zusammen zudem eine [X.] bilden, welche die Merkmale 2.2.1.1, 2.3.2 und 2.3.3 ausfüllt (vgl. [X.].4 Z. 5 ff.), so dass sich zwei Innenräume bilden. Rundum sind diese Räume an ihren fahrbahnseitigen Rändern durch dort angeordnete flexible [X.] gekennzeichnet. Ausweislich der Figur 3 reichen diese an der Vorderseite und den jeweilig in Fahrtrichtung verlaufenden Seiten des vor-deren Raums bis zur Verkehrsfläche. Hinsichtlich des hinteren Raums ist dies - wie wiederum aus Figur 3 ersichtlich - als insbesondere ("en particulier") an der dortigen Rückwand nötig beschrieben ([X.]. 3 Z. 14 f.). Angesichts dessen handelt es sich lediglich um eine handwerkliche Ausgestaltung des in der euro-päischen Patentschrift 0 279 729 Gelehrten, ein Gerät zu verwenden, das auch an den Seiten dieses Raumes bis auf die Verkehrsfläche reichende [X.] aufweist. Der zu reinigende [X.] ist damit insgesamt in 17 - 14 - der [X.] vergleichbarer Weise gegenüber der übrigen [X.] abgeschirmt. Eine Abschirmung nach oben ist ebenfalls beschrieben und auch aus den Zeichnungen ersichtlich. Allerdings sind bei dem abgebildeten [X.] für die Flüssigkeitszuleitungen Freiräume gelassen, die den Durchmesser dieser Leitungen bei weitem übersteigen. Diese Ausgestaltung erscheint jedoch aus fachlicher Sicht eher zufällig, weil in der Patentschrift [X.] kein Grund angegeben ist. Ein Verschluss dieser Freiräume war damit dem Belieben des Fachmanns überlassen und lag als bloß handwerkliche Maßnah-me im Rahmen dessen, was sich aus der [X.]n Patentschrift 0 279 729 erschloss. 18 Die [X.] wird bei Nutzung der [X.] 0 279 729 schließlich vollständig verwirklicht. Denn in der [X.]rühkammer kommen Düsen mit unter Druck stehenden [X.] aus Wasser zum Einsatz. Da - wie bereits erwähnt - auch Reinigungsmittel bei-gefügt sein können und die Entgegenhaltung - wie ebenfalls schon ausgeführt - insoweit keine Einschränkung erkennen lässt, kann das vorbekannte Gerät of-fenbarungsgemäß auch mit [X.]n in Wasser benutzt werden. Bei dieser Nutzung ergibt sich der Verfahrensschritt 3.2 zwangsläufig und erfolgt die Absaugung der entstandenen Phase in dem zweiten Bereich des Flächen-teils. 19 c) Nach allem musste der Fachmann allenfalls erkennen, dass gemes-sen an dem in der [X.]n Patentschrift 0 279 729 dargestellten [X.] eine vollständigere Abdichtung von [X.]rüh- und Saugraum sinnvoll ist. Hieran zu denken und das hierzu Nötige umzusetzen, lag aber schon [X.] nahe, weil es bei der Beseitigung der genannten Medien durch [X.] - [X.] von [X.] in einem umgrenzten Raum nicht nur eine Selbst-verständlichkeit ist, den Austritt von Reinigungsflüssigkeit zu verhindern, weil ansonsten Wasser auf der Verkehrsfläche verbleibt; angesichts der Umwelt-schädlichkeit der Medien muss erst recht der Austritt von kontaminierter Phase nach Möglichkeit unterbunden werden. Hiervon konnte den Fachmann auch nicht die Überlegung abhalten, dass bei Nutzung vollständig abgedichteter Räume die zum Absaugen notwendige Luftzufuhr gefährdet sein oder gar [X.] könne. Angesichts der Qualifikation, die der maßgebliche Fachmann durch Studium und Berufserfahrung erlangt hat, ist nämlich in Übereinstimmung mit entsprechenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen davon [X.], dass es zu seinem einschlägigen Fachwissen gehörte, dass sich we-gen Unebenheit und/oder Rauigkeit zu reinigender Flächen regelmäßig ohne besondere Öffnungen hierfür Durchlässe für die benötigte Außenluft ergeben, wenn gehäuseartige Gebilde über die zu reinigende Fläche bewegt werden, und dass dies insbesondere zu erwarten ist, wenn die Abdichtungselemente zu die-ser Fläche hin aus Borsten bestehen, wie es in [X.]. 3 Z. 19 der [X.]n Patentschrift 0 279 729 ausdrücklich vorgeschlagen ist. Dies gilt um so mehr, als in Form des Reinigungskopfes nach der US-Patentschrift [X.] 816 aus dem Jahre 1978 der Fachmann bereits ein Vorbild hatte, das ohne vorbestimm-te Öffnungen auskommt und gleichwohl als beweglich beschrieben ist. Gerade weil Böden kaum gänzlich eben und porenfrei hergestellt werden können und Borsten als Mittel der Wahl bei flexiblen Abdichtungselementen gelten können, ist das ohne weiteres einsichtig. Hierdurch verbleiben oder entstehen eben oh-nehin willkürliche Freiräume, durch die der erforderliche Luftaustausch statt[X.] kann. d) Dieser Bewertung steht auch die [X.] [X.] 24 57 708 aus dem [X.] nicht entgegen. Sie betrifft ebenfalls die Reini-gung von Verkehrsflächen. Denn auf Seite 4 dieser [X.] ist [X.] - 16 - von die Rede, dass das hierzu vorgeschlagene Gerät beispielsweise auf einem Fahrzeuganhänger montiert werden könne. Die Vorrichtung kann auch gegen umweltschädliche emulgierbare Medien eingesetzt werden. Die Textstelle auf Seite 5 der [X.], wonach auf die Oberfläche gerichtete Strö-mungsmittel Reinigungsmittel oder andere Stoffe entsprechend der Art des zu beseitigen Schmutzes enthalten können, belegt, dass die Offenbarung [X.] aller Art betrifft. Das vorgeschlagene Gerät dient damit - auch - derselben Art Abreinigung wie die Lehre nach dem verteidigten [X.] Es soll eine Reinigung jeweils einer Fläche erfolgen, die unter einer Haube mit flexiblen Rändern zur Verkehrsfläche liegt, was eine Abschirmung bedeutet, die Merkmal 2, 2.1 und teilweise Merkmal 2.2 ausfüllt. Was die [X.]wände der nach der Zeichnung rechteckig gestalteten Haube anbelangt, soll eine Abdichtung allerdings maximal nur auf drei Seiten erfolgen. Denn [X.] die vierte Wand soll Kanäle (12) zum Lufteinlass aufweisen. Die Merkmale 2.3 und 2.3.1 hingegen sind wieder gegeben. Auch die Lehre nach der [X.] [X.] setzt auf eine unterteilende [X.]. Diese reicht bis nah an die Verkehrsfläche und hat auch die Funkti-on, eine Trennung zwischen [X.] und Saugraum zu schaffen. Wie in der Figur 1 der [X.] gezeigt, soll in dem durch die [X.] gebil-deten rechten Raum nur gesprüht und in dem linken Raum nur gesaugt werden. Damit ist ausgehend von der oben vorgenommenen Auslegung des [X.] das Merkmal 2.3.1 verwirklicht und hierfür unschädlich, dass das Gerät nach der [X.] [X.] auch hier Kanäle in der [X.] soll. 22 Obwohl die Beschreibung der [X.] [X.] auf Seite 2 von einer relativen Seitwärtsbewegung der dort als Behälter bezeichneten [X.] spricht, genügt die vorbekannte Vorrichtung ferner den Merkmalen 2.3.2 und 23 - 17 - 2.3.3. Denn diese Ausdrucksweise erklärt sich daraus, dass die Beschreibung der [X.] [X.] alle Wände des Behälters als Seiten [X.]. Das vorbekannte Gerät soll damit auch in Richtung nach rechts - wiederum nach Figur 1 gesehen - verschoben werden können, was im Übri-gen auch die Stellung der in Figur 1 gezeigten Räder verdeutlicht. Bei dieser Arbeitsweise ergeben sich ein erster in [X.] befindlicher vorderer Bereich und ein zweiter in Arbeitsfortschritt folgender hinterer Bereich. Schließlich wird bei Verwendung des vorbekannten Geräts auch die [X.] verwirklicht. Denn in der [X.]rühkammer kommen laut Seite 1 der Beschreibung der [X.] [X.] Düsen mit unter Druck stehenden [X.] zum Einsatz, die laut Seite 3 der Beschreibung Strahltröpfchen erzeugen, was den Fachmann auf die Verwendung von Wasser hinweist. Da dem [X.] nach der bereits erwähnten Textstelle auf Seite 5 der Beschreibung der [X.] auch Reinigungsmittel [X.] sein können und auch diese Entgegenhaltung - wie ausgeführt - keine Ein-schränkung insoweit erkennen lässt, kann das vorbekannte Gerät offenba-rungsgemäß auch mit [X.]n in Wasser benutzt werden. Bei die-ser Nutzung ergibt sich der Verfahrensschritt 3.2 wiederum zwangsläufig und erfolgt die Absaugung der entstandenen Phase in dem zweiten Bereich des [X.]. 24 [X.] unterscheidet sich diese Entgegenhaltung mithin von der Lehre des Streitpatents dadurch, dass die benötigte Luft durch vorbestimm-te Öffnungen in das Innere der Haube gelangt. Was das Verfahren betrifft, soll nach der Beschreibung sich hierdurch dort ferner eine gerichtete Hochge-schwindigkeitsströmung ergeben, so dass feste Schmutzteilchen mitgerissen werden, die durch das Auftreffen des [X.]rühstrahls von der Oberfläche gelöst worden sind (S. 3 Abs. 2). Dass es der Erzeugung einer solchen vorbestimmten 25 - 18 - Strömung nicht bedarf, belegen aber gerade die beiden anderen, bereits abge-handelten Entgegenhaltungen. Diese Verfahrensmaßnahme einschließlich der hierfür sorgenden Kanäle 12 war damit für den Fachmann in Frage gestellt, der sich zum [X.] zwecks Weiterbildung mit dem Stand der Technik befass-te. Hiervon ausgehend war die Lehre nach dem verteidigten Patentanspruch 1 auch auf Grund der [X.] [X.] 24 57 708 nahegelegt. Denn die Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung hat ergeben, dass es dem Fachmann sinnvoll erscheinen konnte, den oder die [X.]rühköpfe oberflächennäher anzuordnen, als es in den Figuren dieser Schrift gezeigt ist. Für diese rein handwerkliche Maßnahme spricht näm-lich der wohl schon als allgemein bekannt einzustufende Umstand, dass hier-durch die Ablösekräfte von [X.]rühstrahlen gesteigert werden können. Eine Um-setzung führte jedenfalls den hier maßgeblichen Fachmann auch sogleich zu der Erkenntnis, dass er vor einem Bemessungsproblem steht, was die Größe und Gestaltung der Kanäle 12 anbelangt. Wenn er die Reinigung mit hohen Drücken bewältigen will und deshalb eine relativ bodennahe Positionierung des [X.]rühkopfes erwägt, muss er um eine möglichst geringe Öffnung besorgt sein. Denn jedenfalls bei bodennaher Anbringung von [X.]rühköpfen muss damit [X.] werden, dass das Medium auch in Richtung auf die Öffnungen (Kanäle) versprüht und durch diese nach außen gelangt. Dies wiederum legte die Über-legung nahe, ob auf vorbestimmte Öffnungen (Kanäle) nicht ganz verzichtet werden kann. Die Antwort war dann aber wie im Zusammenhang mit der euro-päischen Patentschrift 0 279 729 erörtert vorgezeichnet und erschloss die [X.] des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung ohne erfinderische [X.]. 26 - 19 - [X.] Diese Beurteilung ergreift auch Patentanspruch 8 in der verteidigten Fassung. 27 Hiernach soll geschützt sein: 28 1. Vorrichtung zur Abreinigung einer durch schädliche Medien [X.] bzw. in ihrer Griffigkeit beeinträchtigten Fahrbahn [X.] Verkehrsfläche (Fahr[X.]) mit 2. wenigstens einem Vorratsbehälter für [X.], 3. wenigstens einer Hochdruckpumpe, 3.1 die einem Vorratsbehälter nachgeschaltet ist, 4. wenigstens einer Reinigungsvorrichtung, 4.1 die über die Fahr[X.] führbar ist, 4.2 und eine Haube aufweist. 5. Die Haube 5.1 ist nach unten offen. 5.2 kann einen zur Abreinigung vorgesehenen Flächenbereich abdecken und zwar 5.2.1 seitlich 5.2.1.1 unter Verwendung von flexiblen [X.] rundum der fahrbahnseitigen [X.], 5.2.2 sowie nach oben. 6. Der Raum unter derselben Haube ist unterteilt, 6.1 durch eine [X.], 6.1.2 die dicht oberhalb der Fahr[X.] endet, 6.2 in einen in [X.] ersten vorderen [X.], - 20 - 6.2.1 der eine an eine [X.] anschließbare [X.] aufweist, 6.3 und in einen weiteren zweiten hinteren Saugraum, 6.3.1 der ein an einer Absaugvorrichtung anschließbares [X.] aufweist. Patentanspruch 8 in der verteidigten Fassung umfasst damit nur Vorrich-tungsmerkmale, die zur Ausführung des Verfahrens nach Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung notwendig sind. Wenn - wie vorstehend erörtert der Fall - dieses Verfahren nahegelegt war, muss dies auch für die [X.] gelten. Denn es ist nicht ersichtlich und wird von dem Beklagten auch nicht geltend gemacht, dass die für das Verfahren notwendige vorrich-tungsmäßige Gestaltung ihrerseits dem Fachmann Schwierigkeiten bereitet hat. 29 V. Auch die [X.] 2 bis 7 und 9 bis 12 teilen das Schicksal der zuvor abgehandelten Patentansprüche, weil sie nicht mehr als handwerkliche Ausgestaltungen dieser Lehren zum technischen Handeln darstellen. 30 - 21 - VI. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO i.V. mit § 121 Abs. 2 [X.] 31 [X.]Scharen [X.]

[X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 27.01.2004 - 3 Ni 43/02 -

Meta

X ZR 51/04

11.11.2008

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2008, Az. X ZR 51/04 (REWIS RS 2008, 931)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 931

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

5 Ni 41/13 (EP)

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.