Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.12.2020, Az. 8 C 14/19

8. Senat | REWIS RS 2020, 4376

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Gegenstand

Rückforderung von Lagerkostenvergütungen für Zucker bei wiederholter Unregelmäßigkeit


Leitsatz

Bei mehreren fehlerhaften, zu rechtswidrigen Bewilligungen führenden Vergütungsanträgen ist die für die Annahme einer wiederholten Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 erforderliche Ähnlichkeit der ihr zugrunde liegenden Sachverhalte gegeben, wenn der Antragsteller ihretwegen die zu vergütende Menge in seinen Anträgen jeweils zu hoch angegeben hat.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein Unternehmen der Zucker erzeugenden Industrie, wendet sich gegen die Rückforderung von [X.] für die Einlagerung von Zucker im Wirtschaftsjahr 1995/1996.

2

Ihr wurden in dem genannten Zuckerwirtschaftsjahr auf ihre monatlichen Anträge [X.] in einer Gesamthöhe von umgerechnet 11 880 504,76 € gewährt. Nach einer Marktordnungsprüfung 1997 und mehrjährigen Ermittlungen legte das Zollfahndungsamt am 12. Februar 2002 einen Schlussbericht zum Tatvorwurf der Steuerhinterziehung vor; parallel erstellten die am Ermittlungsverfahren beteiligten Betriebsprüfer der Beklagten am 28. Februar 2002 unter anderem betreffend das hier streitgegenständliche Zuckerwirtschaftsjahr einen Schlussbericht zur Schadenshöhe infolge Subventionsbetrugs. Dieser wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin im April 2002 übersandt. Zur beabsichtigten Teilrücknahme der Bewilligungen von [X.] nahm die Klägerin mit Schreiben vom 20. August 2002 Stellung.

3

Mit Bescheid Nr. 802 267 vom 30. Januar 2003 hob die Beklagte die Festsetzung der [X.] mit Wirkung für die Vergangenheit in Höhe von insgesamt 753 466,57 € auf und forderte diesen Betrag zurück. Die Klägerin habe in ihren Anträgen überhöhte Zuckermengen abgerechnet. Unter anderem habe sie einen Teil des von ihr produzierten sogenannten [X.] (eines im Produktionsprozess entstehenden Sirups), den sie nach Vermischung mit Melasse zu sogenannter Spezialmelasse verkauft habe, nicht als erzeugten Zucker angegeben. In dem Bescheid stellte die Beklagte zugleich dem Grunde nach fest, dass der zurückgeforderte Betrag vom [X.]punkt des Empfangs der Vergütung an zu verzinsen sei; die Berechnung des [X.] behielt sie einem gesonderten Zinsbescheid vor. Zur Begründung ihres Widerspruchs berief sich die Klägerin unter anderem auf die Verjährung eines Erstattungsanspruchs. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2006 beschränkte die Beklagte die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung auf 322 443,36 € und wies den Widerspruch im Übrigen zurück.

4

Mit ihrer am 7. November 2006 erhobenen Klage hat die Klägerin angekündigt zu beantragen, die ergangenen [X.] in Höhe eines Betrages von 72 109,76 € aufzuheben. Am 15. November 2006 hat sie auf den im Widerspruchsbescheid festgesetzten Rückforderungsbetrag einen Teilbetrag in Höhe von 250 333,60 € an die Beklagte gezahlt. In ihrer Klagebegründungsschrift vom 15. August 2007 hat sie geltend gemacht, sie habe die Feststellung der Verzinsungspflicht dem Grunde nach bezüglich der gesamten Hauptforderung angefochten. In der mündlichen Verhandlung hat sie beantragt, die ergangenen [X.] in Höhe von 72 109,76 € aufzuheben.

5

Das Verwaltungsgericht hat die [X.] in Höhe dieses Betrags sowie insoweit aufgehoben, als die Verzinsungspflicht bezüglich des gesamten [X.] für den [X.]raum vor dem 31. Januar 2003 festgestellt worden war. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der für die Herstellung der Spezialmelasse verwendete [X.] habe nicht als erzeugter Zucker angegeben werden müssen. Eine Verzinsungspflicht dem Grunde nach habe die Beklagte lediglich für den [X.]raum ab dem Zugang des [X.] feststellen dürfen.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die angefochtenen [X.] auf die Berufung der Beklagten nur insoweit aufgehoben, als sie eine Verzinsungspflicht für den [X.]raum bis zum 31. Dezember 1998 in Bezug auf eine Hauptforderung in Höhe von 72 109,76 € feststellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Klage sei unzulässig, soweit sie sich gegen die Verzinsungspflicht bezogen auf eine Teilhauptforderung in Höhe von 250 333,60 € richte. Hinsichtlich der Teilhauptforderung in Höhe von 72 109,76 € sei die Klage unbegründet. Insoweit seien der Klägerin zu Unrecht [X.] bewilligt worden. Die in ihren Anträgen angegebenen Zuckermengen seien in Höhe von 20 772 dt WW (Weißzuckerwert) nicht mehr im Rahmen ihrer Höchstquote erzeugt worden und deshalb nicht vergütungsfähig. Auf die Höchstquote sei auch ein Zwischenerzeugnis mit dem für Zucker erforderlichen Reinheitsgrad - wie hier der [X.] - anzurechnen. Ein Ausnahmetatbestand greife nicht ein. Der Erstattungsanspruch der Beklagten sei nicht verjährt. Die nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung ([X.], [X.]) Nr. 2988/95 geltende Verjährungsfrist von vier Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit habe frühestens am 20. Januar 2000 zu laufen begonnen, weil die Klägerin bis dahin [X.] mit überhöhten Zuckermengen gestellt habe. Damit liege eine wiederholte Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 der Verordnung ([X.], [X.]) Nr. 2988/95 vor. Der Rückforderungsbescheid sei der Klägerin vor Ablauf der Verjährungsfrist zugegangen. Weiterer Maßnahmen zur Durchsetzung des Erstattungsanspruchs habe es nicht bedurft. Der Zinsanspruch sei, soweit er die [X.] ab dem 1. Januar 1999 betreffe, ebenfalls nicht verjährt.

7

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Revision vor, der [X.] sei nicht auf die Höchstquote anzurechnen gewesen. Nach Art. 1 Abs. 1 und 2 und Art. 4 der Verordnung ([X.]) Nr. 1443/82 sei nur ein Erzeugnis als Zucker einzuordnen, welches den [X.] als eigenständiges Produkt verlassen habe. Der [X.] werde dagegen lediglich innerhalb des Produktionsprozesses verwendet. Das Berufungsgericht habe seine gegenteilige Bewertung verfahrensfehlerhaft getroffen. Eine Vorverlagerung des Begriffs des erzeugten Zuckers in den Produktionsprozess hinein widerspreche den unionsrechtlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit, der Bestimmtheit und der Vorhersehbarkeit. Unabhängig davon liege in unmittelbarer oder analoger Anwendung des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung eine Ausnahme von der an den Reinheitsgrad anknüpfenden Verpflichtung zur Anrechnung auf die Gesamtmenge der Zuckererzeugung vor.

8

Der Rückforderungsanspruch sei zudem nach Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 der Verordnung ([X.], [X.]) Nr. 2988/95 und jedenfalls in Anwendung der Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit verjährt. Die Voraussetzungen einer wiederholten Unregelmäßigkeit seien nicht erfüllt. Der ausschließlich im Zuckerwirtschaftsjahr 1995/1996 aufgetretene [X.] des [X.] dürfe nicht mit anderen als Unregelmäßigkeit anerkannten [X.]en zu einer wiederholten Unregelmäßigkeit verklammert werden. Auch Rechtsverstöße aus nachfolgenden [X.]räumen, wegen derer kein Rückforderungsbescheid ergangen sei, dürften nicht als Wiederholung berücksichtigt werden. Aus dem Urteil des [X.] vom 11. Juni 2015 ([X.]/14 [[X.]:[X.]:C:2015:381]) ergebe sich nichts Anderes. Es habe dazu keine hier bindenden Aussagen getroffen, sondern lediglich Auslegungshinweise erteilt. Jedenfalls aber sei der Rückforderungsanspruch mit Ablauf der absoluten Verjährungsfrist von acht Jahren nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung ([X.], [X.]) Nr. 2988/95 erloschen. Wegen der mittlerweile über zwanzigjährigen Dauer des Verfahrens folge die Verjährung auch aus höherrangigem Recht.

9

Die Klage gegen die Feststellung der Verzinsung dem Grunde nach sei auch hinsichtlich des von der Klägerin gezahlten Teils der Rückforderung in Höhe von 250 333,60 € fristgerecht erhoben worden. Sie habe sich stets auf die Aufhebung des gesamten [X.] einschließlich der Zinsfeststellung gerichtet und lediglich die Anfechtung des Betrages der Hauptforderung reduziert. Das Verwaltungsgericht habe ihr Klagebegehren mit bindender Wirkung für die nachfolgenden Instanzen auch so verstanden. Dafür spreche auch der umfassende Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Die dem Grunde nach festgestellte Verzinsungspflicht sei insgesamt verjährt. Für den [X.]raum vor dem Inkrafttreten der Neufassung des § 53 VwVfG am 1. Januar 2002 fehle zudem eine Rechtsgrundlage für die getroffene Feststellung.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des [X.] für das [X.] vom 25. Januar 2019 und das Urteil des [X.] vom 25. November 2009 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2003 (Nr. 802 267) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2006 ([X.]. 221-324-2003-78) aufzuheben, soweit die Bewilligung von [X.] in Höhe von 72 109,76 € aufgehoben, dieser Betrag zurückgefordert und ein Zinsanspruch der Beklagten für einen Erstattungsbetrag in Höhe von 322 443,36 € dem Grunde nach festgestellt wird.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Urteil des [X.] verletzt kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Klage ist nur hinsichtlich des angefochtenen Teils der Hauptforderung und der Feststellung von dessen Verzinsungspflicht zulässig (1.). Die Rückforderung von [X.] ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig (2.). Der Erstattungsanspruch der Beklagten ist nicht verjährt (3.). Die Beklagte durfte für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1999 feststellen, dass der Erstattungsanspruch dem Grunde nach zu verzinsen ist (4.). Insoweit sind [X.] nicht verjährt (5.).

1. Das Berufungsgericht hat die Klage hinsichtlich der Feststellung der Pflicht zur Verzinsung des Teils der Hauptforderung, den die Klägerin während des erstinstanzlichen Klageverfahrens beglichen hat, zutreffend als unzulässig angesehen. Zwar war die spätestens im Berufungsverfahren vorgenommene Erweiterung der Klage auch auf diesen Teil der Feststellung nach § 91 VwGO zulässig. Im Umfang der Erweiterung wahrt die Klage jedoch nicht die auch bei [X.] geltende Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. [X.], Urteil vom 11. November 2020 - 8 [X.] 22.19 Rn. 18, zur [X.] vorgesehen). Innerhalb dieser Frist hat sie lediglich den Antrag angekündigt, die Bescheide im Umfang eines [X.] von 72 109,76 € anfechten zu wollen. Den so beschränkten Antrag hat sie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellt. Dies hat das Berufungsgericht gemäß § 88 VwGO zutreffend dahin ausgelegt, dass die teilweise Anfechtung der Hauptforderung sich - wie regelmäßig - auf die Pflicht zur Verzinsung dieser Teilforderung erstreckt. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin auch die Feststellung der Verzinsungspflicht für den ausdrücklich nicht angegriffenen Teil der Hauptforderung anfechten wollte, ließ sich ihrem Vortrag bis zum Ablauf der Klagefrist nicht entnehmen. Das wurde erst aus der neun Monate nach Klageerhebung eingereichten Klagebegründung erkennbar.

An die abweichende Auslegung des [X.] durch das Verwaltungsgericht ist das Revisionsgericht nicht gebunden, weil es die Sachurteilsvoraussetzungen für die Klage von Amts wegen zu prüfen hat. Ebenfalls nicht maßgeblich für die Auslegung des Klagebegehrens ist das umfassende Widerspruchsbegehren der Klägerin, weil sie von ihm abweichend mit ihrer Klage lediglich einen Teil der Hauptforderung angegriffen hat.

2. Die Rücknahme der Bewilligung und die Rückforderung der konkludent durch Auszahlung an die Klägerin gewährten [X.] im Zuckerwirtschaftsjahr 1995/1996 sind im verfahrensgegenständlichen Umfang von 72 109,76 € rechtmäßig. Rechtsgrundlage dafür ist § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen [X.] und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz - [X.] -) in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides geltenden Fassung vom 24. Juni 2005 ([X.]) i.V.m. § 48 Abs. 2 bis 4, § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG. Die Bewilligung von Vergütungen war in dieser Höhe, die nach den das Revisionsgericht bindenden Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) rechnerisch der anteiligen Lagerkostenvergütung für Zucker in der Menge des zu [X.] verarbeiteten [X.] entspricht, rechtswidrig.

a) In einer diesem [X.] entsprechenden Zuckermenge überschritt die von der Klägerin in ihren [X.]n angegebene Gesamtzuckermenge die ihr zugeteilte Höchstquote an erzeugtem Zucker, weil auf diese Höchstquote - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - auch der [X.] anzurechnen war.

aa) Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1358/77 des Rates vom 20. Juni 1977 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für den Ausgleich der Lagerkosten für Zucker und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 750/68 ([X.]. L 156 S. 4) wird für den hier maßgeblichen Zeitraum die Vergütung für Lagerkosten für Zucker unter anderem für nicht denaturierten Weiß- und Rohzucker und bestimmte Sirupe nur dann gewährt, wenn sie im Rahmen der Höchstquote erzeugt und in einem von dem Belegenheitsmitgliedstaat anerkannten Lager gelagert wurden. Die Vergütung wird nach Art. 4 der Verordnung auf Grundlage monatlicher Erhebungen über die gelagerten Mengen berechnet. Die dem Unternehmen zuzuteilende Höchstquote für den von ihm erzeugten Zucker ergibt sich aus Art. 24 der Verordnung ([X.]) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ([X.]. [X.]) i.V.m. Art. 25 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ([X.]. L 359 S. 1) und Art. 26 ff. der Verordnung ([X.]) Nr. 2038/1999 des Rates vom 13. September 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ([X.]. L 252 S. 1).

bb) Der im [X.] der Klägerin angefallene [X.] ist als erzeugter Zucker im Sinne der Quotenregelungen der Zuckermarktordnung der [X.] auf ihre Höchstquote anzurechnen. Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung ([X.]) Nr. 1443/82 der [X.] vom 8. Juni 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor ([X.]. L 158 S. 17) ist Zuckererzeugung im Sinne der Art. 26 bis 29 der Verordnung ([X.]) Nr. 1785/81 die in [X.] ausgedrückte Gesamtmenge unter anderem von [X.] mit einer Reinheit von mindestens 70 v.H. Diesen Reinheitsgrad wies der [X.] nach den revisionsrechtlich bindenden Feststellungen des [X.] auf.

cc) Ungeachtet seiner späteren Vermischung zu einem Endprodukt, welches selbst den erforderlichen Reinheitsgrad nicht mehr aufwies, war er auch tatsächlich hergestellter Zucker im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1443/82 i.V.m. Art. 26 bis 29 der Verordnung ([X.]) Nr. 1785/81. Dafür ist unerheblich, dass er selbst weder gelagert noch eigenständig vermarktet wurde, sondern lediglich ein Zwischenprodukt innerhalb des [X.] der Klägerin darstellte. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist ein bei einem kontinuierlich verlaufenden Herstellungsprozess nur vorübergehend in Erscheinung tretendes Zwischenprodukt "erzeugter Zucker" im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der damaligen Verordnung ([X.]) Nr. 3330/74 und des Art. 6 Abs. 4 der Verordnung ([X.]) Nr. 1358/77, selbst wenn es nicht unmittelbar mengenmäßig erfasst werden kann, nicht ohne weitere Behandlung lagerfähig ist und nicht vermarktet werden kann ([X.], Urteil vom 15. Mai 1984 - [X.]/83 [[X.]:[X.]:[X.]] - Zuckerfabrik [X.], [X.]. 1984 S. 2040 ff., 2061). Die Verordnung ([X.]) Nr. 1785/81 unterwirft Zucker der Quotenregelung, ohne danach zu unterscheiden, ob er als Zwischenerzeugnis oder als Enderzeugnis verwendet wird ([X.], Urteil vom 13. Februar 1992 - [X.]/90 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.], [X.]. 1992 I S. 731 ff., 774). Auch wenn diese Entscheidungen des [X.] auf Vorlagen nationaler Gerichte im Rahmen von Verfahren gegen Bescheide zur Festsetzung einer Lagerkostenabgabe ergingen, stellen sie klar, dass Zwischenprodukte im Herstellungsprozess eines Unternehmens, die den Anforderungen der Verordnung der gemeinsamen Zuckermarktordnung an die Qualifizierung als Zucker entsprechen, unabhängig von ihrer weiteren Verarbeitung in einem Produktionsprozess und ihrer fehlenden selbständigen Vermarktung auf die Quoten anzurechnen sind. Diese Auslegung des Begriffs des erzeugten Zuckers ist auch der Gewährung von [X.] zugrunde zu legen, zumal die Finanzierungsfunktion der Abgabe für die Lagerkostenvergütung (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1785/81) ein gemeinsames Verständnis bedingt. Folglich kann die Klägerin ihren Einwand, der [X.] habe das [X.] nicht verlassen und sei weder als eigenständiges Produkt vermarktet noch gelagert worden, dessen Anrechnung auf ihre Höchstquote nicht entgegenhalten. Auch der von ihr gerügte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat sowohl die Aussage des [X.] vor dem Verwaltungsgericht als auch den Sachvortrag der Klägerin zum Produktionsablauf in seinem Urteil berücksichtigt, dem Verbleib des [X.] im [X.] jedoch in Übereinstimmung mit der genannten Rechtsprechung des [X.] materiell-rechtlich keine Bedeutung beigemessen. Darin lag weder eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes noch ein Aufklärungsmangel, welchen die Klägerin im Übrigen nicht hinreichend substantiiert gerügt hat.

dd) Der von der Klägerin erzeugte [X.] ist nicht nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1443/82 von der Einbeziehung in die Gesamtmenge ihrer Zuckererzeugung auszunehmen. Keiner der dort aufgeführten Ausnahmetatbestände erfasst Sirup, der - wie hier - zu Melasse mit einem Reinheitsgrad unterhalb des nach Absatz 1 Buchst. d der Vorschrift für Zucker erforderlichen Wertes von 70 Prozent verarbeitet wird. Die von der Klägerin in den Blick genommenen Ausnahmen nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. f bis i der Verordnung sind schon nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht einschlägig.

Aus den heterogenen und enumerativen Spezialtatbeständen des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch kein allgemeiner, hier einschlägiger Ausnahmetatbestand herleiten. Die zitierten Regelungen erfassen unterschiedliche, jeweils spezifisch umschriebene Konstellationen. Eine generelle Ausnahme in dem von der Klägerin beschriebenen Sinne lässt sich der Verordnung nicht entnehmen. Eine analoge Anwendung einer der Ausnahmetatbestände auf Sirup, der zu [X.] weiterverarbeitet wird, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dafür wäre eine mit einem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts unvereinbare Regelungslücke erforderlich (vgl. [X.], Urteil vom 12. Dezember 1985 - [X.]/84 [[X.]:[X.]:[X.]:1985:507] - Krohn, [X.]. 1985 S. 4015<4019>), die hier nicht vorliegt.

Den [X.] als erzeugten Zucker einzuordnen, verletzt kein höherrangiges Gemeinschaftsrecht. Es ist weder gleichheitswidrig noch unverhältnismäßig, im Unternehmen erzeugten Zucker, der anschließend zu Melasse mit einem Reinheitsgrad von unter 70 Prozent verarbeitet wird, auf die Gesamtmenge der Zuckererzeugung anzurechnen. Die Tatbestände des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1443/82 betreffen hinsichtlich der in ihnen genannten Ausgangs- oder Enderzeugnisse und ihrer sonstigen Voraussetzungen, etwa eines Auseinanderfallens des erzeugenden und des weiterverarbeitenden Unternehmens oder der davon betroffenen Wirtschaftsjahre, keine mit der Herstellung von [X.] und seiner Vermischung zu [X.] vergleichbaren Sachverhalte. Das Oberverwaltungsgericht hat im Übrigen auch nicht festgestellt, dass der [X.] bei der Herstellung von [X.] lediglich einen chemischen Prozess in Gang setzte, ohne ihr Bestandteil zu werden. Vielmehr geht es von einer Vermischung aus. Die Klägerin kann schließlich keine Ausnahme in unmittelbarer oder analoger Anwendung der Verordnung ([X.]) Nr. 38/2004 vom 9. Januar 2004 zur Änderung der Verordnung ([X.]) Nr. 314/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor ([X.]. [X.]) für sich in Anspruch nehmen, weil die hier in Rede stehende Herstellung von [X.] nicht dem zeitlichen Geltungsbereich dieser Verordnung ab dem 1. Februar 2004 unterfällt.

b) Die sonstigen Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligung von [X.] liegen vor. Die Klägerin kann der Rücknahme keinen Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 VwVfG entgegenhalten. In der angefochtenen Höhe hat sie die Bewilligung durch [X.] mit überhöhten Zuckermengen und damit durch Angaben herbeigeführt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG). Die Rücknahme ist innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erfolgt. Diese Entscheidungsfrist begann erst mit Eingang der Stellungnahme der Klägerin vom 20. August 2002 (vgl. [X.], Urteil vom 12. September 2019 - 8 [X.] 9.18 - juris Rn. 28 m.w.N.) und war bei Zugang des Rückforderungsbescheids vom 30. Januar 2003 noch nicht abgelaufen.

3. Der infolge der Teilrücknahme der Bewilligungen von [X.] nach § 10 Abs. 3 [X.], § 49a VwVfG NRW entstandene öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch der Beklagten war im Zeitpunkt des Erlasses des [X.] noch nicht verjährt. Die hier anzuwendende vierjährige Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung ([X.], [X.]RATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der [X.] Gemeinschaften ([X.]. Nr. L 312 S. 1) (a) begann erst mit der Stellung des letzten Vergütungsantrages mit einer überhöhten Zuckermenge am 20. Januar 2000 zu laufen, weil die Anträge der Klägerin bis dahin eine wiederholte Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Verordnung begründeten (b). Der Erlass des [X.] am 30. Januar 2003 hielt die Frist der Verfolgungsverjährung ein (c). Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts stehen dem nicht entgegen (d).

a) Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung ([X.], [X.]RATOM) Nr. 2988/95 verjährt die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht - wie hier bezüglich der unionsrechtlich vorgesehenen Bewilligung von [X.] - vier Jahre nach Begehung der Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung. Für den Lagerkostenausgleich für Zucker besteht keine sektorbezogene Regelung einer kürzeren Verjährungsfrist im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juni 2015 - [X.]/14 - [X.] & Langen, juris Rn. 22). Eine längere Frist der Verfolgungsverjährung nach nationalem Recht, die Art. 3 Abs. 3 der Verordnung grundsätzlich zulässt, besteht ebenfalls nicht. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG verjährt seit Inkrafttreten des [X.] (Schuldrechtsmodernisierungsgesetz) vom 26. November 2001 ([X.] I S. 3138) am 1. Januar 2002 in entsprechender Anwendung des § 195 BGB n.F. kenntnisabhängig nach drei Jahren ([X.], Urteil vom 15. März 2017 - 10 [X.] 3.16 - [X.]E 158, 199 Rn. 16) und damit in einer kürzeren als der unionsrechtlichen Vierjahresfrist. Die vom [X.] auf [X.] wegen überzahlter [X.] zuvor angewendete dreißigjährige Verjährungsfrist (vgl. [X.], Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 [X.] 4.10 - juris Rn. 25) wäre unabhängig hiervon unverhältnismäßig und deshalb unanwendbar (vgl. [X.], Urteil vom 5. Mai 2011 - [X.]-201/10 und [X.]-202/10 [[X.]:[X.]:[X.]:2011:282] - [X.] und [X.], [X.]. 2011 I S. 3545, juris Rn. 42 ff., 51). Art. 3 Abs. 1 der Verordnung ([X.], [X.]RATOM) Nr. 2988/95 gilt schließlich auch für Erstattungsansprüche wegen Leistungen, die - wie hier von der Beklagten - im Namen oder für Rechnung des [X.] erbracht worden sind, wenn die betreffende Unregelmäßigkeit vor dem Inkrafttreten der Verordnung am 26. Dezember 1995 stattgefunden oder begonnen hat und bis zum Inkrafttreten noch nicht verjährt war (vgl. [X.], Urteile vom 29. Januar 2009 - [X.]-278/07 u.a. [[X.]:[X.]:[X.]:2009:38] - [X.], juris Rn. 29 ff., 34 und vom 6. Oktober 2015 - [X.]-59/14 [[X.]:[X.]:[X.]:2015:660] - [X.], juris Rn. 21). Das trifft auf die für Juli bis Dezember 1995 gewährten [X.] zu.

b) Die vierjährige Frist der Verfolgungsverjährung begann für die Rückforderungsansprüche der Beklagten frühestens am 20. Januar 2000 zu laufen. Nach den von der Klägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts hat sie seit dem streitgegenständlichen Zuckerwirtschaftsjahr 1995/1996 bis zu diesem Zeitpunkt wiederholt [X.] mit unzutreffenden, überhöhten Angaben zu den vergütungsfähigen Zuckermengen gestellt.

Nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung ([X.], [X.]RATOM) Nr. 2988/95 beginnt der Lauf der Verjährungsfrist für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten ab deren Begehung. Bei einer wiederholten Unregelmäßigkeit beginnt die Verjährungsfrist nach Unterabsatz 2 der Vorschrift an dem Tag, an dem diese Unregelmäßigkeit (insgesamt) beendet wird. Sie wird nach Unterabs. 3 der Vorschrift durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen.

Es kann dahinstehen, ob die Verfolgungsverjährung durch eine der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ab 1997 durchgeführten Ermittlungshandlungen des [X.] unterbrochen wurde. Denn die unzutreffenden [X.] der Klägerin begründen eine wiederholte Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der genannten Verordnung, die bis zum Eingang des letzten dieser Anträge bei der Beklagten am 20. Januar 2000 andauerte. Zu diesem Zeitpunkt wurde das letzte zu derselben wiederholten Unregelmäßigkeit gehörende Geschäft beendet (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juni 2015 - [X.]/14 - juris Rn. 66). Damit begann der Lauf der Frist für die Verfolgungsverjährung.

Eine wiederholte Unregelmäßigkeit liegt vor, wenn sie von einem Wirtschaftsteilnehmer begangen wird, der wirtschaftliche Vorteile aus einer Gesamtheit ähnlicher Geschäfte zieht, die gegen dieselbe Vorschrift des Unionsrechts verstoßen (vgl. [X.], Urteile vom 11. Januar 2007 - [X.]-279/05 [[X.]:[X.]:[X.]:2007:18] - [X.], [X.]. 2007 I S. 239, juris Rn. 41, und vom 11. Juni 2015 - [X.]/14 - [X.] & Langen, juris Rn. 49). Dabei ist unerheblich, ob sich die Unregelmäßigkeit auf einen kleinen Teil aller Geschäfte des Wirtschaftsteilnehmers bezieht und immer andere Parteien betrifft. Der Wirtschaftsteilnehmer soll keinen Anreiz erhalten, seine Geschäfte künstlich aufzuteilen, um sich der Anwendung des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung zu entziehen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Januar 2007 - [X.]-279/05 - [X.], [X.]. 2007 I S. 239, juris Rn. 42). Zwischen den jeweiligen Unregelmäßigkeiten muss ein hinreichend enger zeitlicher Zusammenhang bestehen. Das ist der Fall, wenn zwischen ihnen eine kürzere Zeitspanne als die anzuwendende Verjährungsfrist - hier von vier Jahren - liegt (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juni 2015 - [X.]/14 - [X.] & Langen, juris Rn. 52).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den [X.] des [X.] in einer seiner Vorabentscheidungen zur Klägerin (vgl. ebd. Rn. 53 ff., 55) zutreffend erkannt. Der Tatbestand einer Unregelmäßigkeit ist nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung ([X.], [X.]RATOM) Nr. 2988/95 bei einem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die u.a. durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von ihnen verwaltet werden, bewirkt hat. Die Klägerin hat jeweils im Rahmen ihrer [X.] fehlerhafte Angaben zu den vergütungsfähigen Beständen in ihrem Lager und den im Vormonat abgesetzten und im Rahmen ihrer Höchstquote erzeugten Zuckermengen übermittelt. Das Stellen von [X.]n mit diesen unzutreffenden Angaben verstieß jeweils gegen Art. 13 Abs. 1 und 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 1998/78 der [X.] vom 18. August 1978 über Durchführungsbestimmungen zur Regelung des Ausgleichs der Lagerkosten für Zucker ([X.]. L 231 S. 5). Danach war die Klägerin verpflichtet, der Beklagten mit ihren Anträgen auf Lagerkostenvergütung monatlich zutreffende Angaben über das Eigengewicht aller vergütungsfähigen Zucker- und Sirupmengen in ihrem Lager am letzten Tag des vorangegangenen Monats sowie über die im Verlauf des Vormonats abgesetzten und im Rahmen ihrer Höchstquote erzeugten Mengen zu übermitteln. Anhand dieser Angaben hatte die Beklagte nach Art. 15 dieser Verordnung i.V.m. § 4 Abs. 3 der nationalen Verordnung zur Durchführung des Lagerkostenausgleichs für Zucker in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 der Verordnung vom 26. Juni 1981 ([X.] I S. 549) die Vergütung festzusetzen und ihre Auszahlung zu veranlassen.

Die Verstöße der Klägerin gegen Art. 13 der Verordnung ([X.]) Nr. 1998/78 bewirkten jeweils die überhöhte Bewilligung von [X.] und damit einen Schaden im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung ([X.], [X.]RATOM) Nr. 2988/95. Die Klägerin hat mit ihnen wirtschaftliche Vorteile aus einer Gesamtheit ähnlicher Geschäfte gezogen, da die fehlerhaften Mengenangaben über im Rahmen der Höchstmenge erzeugten Zucker Grundlage der an sie ausgeschütteten überhöhten Vergütungen war. Der Ähnlichkeit ihrer hierfür maßgeblichen Anträge steht nicht entgegen, dass die unzutreffenden Mengenangaben in den für die wiederholte Unregelmäßigkeit betrachteten Vergütungszeiträumen unterschiedliche Sachverhaltskomplexe der Produktion, Lagerung oder des Absatzes von Zucker betrafen. Eine wiederholte Unregelmäßigkeit setzt mit Blick auf das für die Auslegung der Verjährungsvorschrift des Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 maßgebliche Ziel des wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 29. Januar 2009 - [X.]-278/07 u.a. - [X.], [X.]. 2009 I S. 457 = juris Rn. 20) keine vollständige Identität der zugrundeliegenden Sachverhalte, sondern nur deren Ähnlichkeit voraus. Das wird auch aus der die Klägerin betreffenden Vorabentscheidung des [X.] vom 11. Juni 2015 ([X.]/14) deutlich. Die Frage des vorlegenden Berufungsgerichts, ob die Verjährungsfristen nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung ([X.], [X.]RATOM) Nr. 2998/95 getrennt je nach unterschiedlichen Sachverhaltskomplexen zu berechnen seien (ebd. Rn. 19), hat der [X.] dahin entschieden, dass Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Berechnung der vom Hersteller eingelagerten Zuckermengen, die in verschiedenen Wirtschaftsjahren begangen wurden und dazu geführt haben, dass die genannten Mengen von diesem Hersteller falsch angegeben und damit [X.] zu Unrecht gezahlt wurden, grundsätzlich eine wiederholte Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 darstellen (ebd. Rn. 56). Für dieses Verständnis waren nicht die Unterschiede der jeweiligen betrieblichen Sachverhalte maßgeblich, sondern der Umstand, dass daraus jeweils unzutreffende Mengenangaben in den [X.]n der Klägerin resultierten, die zu rechtswidrigen, überhöhten Vergütungszahlungen führten.

Zwischen den vom Berufungsgericht festgestellten, ähnlichen Verstößen gegen Art. 13 Abs. 1 und 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 1998/78 liegen jeweils weniger als vier Jahre. Dies wahrt den hinreichend engen zeitlichen Zusammenhang für ihre Verklammerung zu einer wiederholten Unregelmäßigkeit. Die Berücksichtigung der einzelnen Verstöße hängt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht davon ab, ob auf sie bezogene Erstattungsansprüche der Beklagten zum Zeitpunkt der Rückforderung noch unverjährt und von der Beklagten durch Bescheide festgestellt waren. Der Begriff der andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeit beruht auf objektiven Kriterien, die nicht vom Verhalten der nationalen Behörden gegenüber dem Wirtschaftsteilnehmer abhängen, wie etwa von einer regelmäßigen oder sorgfältigen Überprüfung (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juni 2015 - [X.]/14 - [X.] & Langen, juris Rn. 60). Die Beendigung der wiederholten Unregelmäßigkeit bestimmt den Beginn der Verjährung des Anspruchs, dessen Durchsetzung im konkreten Fall angefochten wird. Für ihr Vorliegen ist allein die Tatsache weiterer ähnlicher, im zeitlichen Zusammenhang stehender Verstöße maßgeblich und nicht, ob ein durchsetzbarer Erstattungsanspruch auch noch in Bezug auf jeden einzelnen Verstoß innerhalb der Kette von Unregelmäßigkeiten bestünde.

c) Die vierjährige Frist des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 der Verordnung ([X.], [X.]RATOM) Nr. 2988/95 für die Verfolgungsverjährung begann danach am 20. Januar 2000, als bei der Beklagten der fehlerhafte Vergütungsantrag der Klägerin einging, der das letzte zu der wiederholten Unregelmäßigkeit gehörende Geschäft beendete. Vor Ablauf der Frist am 20. Januar 2004 wurde der Klägerin der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 30. Januar 2003 - eine Maßnahme der Verfolgung der Unregelmäßigkeit durch Entzug des erlangten Vorteils zuzüglich Zinsen (vgl. Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung) - bekanntgegeben. Auf die Einhaltung der achtjährigen absoluten Verfolgungsverjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung kommt es nicht an, weil schon die Vierjahresfrist gewahrt ist. Für die Auffassung der Klägerin, Verjährung sei wegen des Unterbleibens weiterer Maßnahmen zur Durchsetzung des Erstattungsanspruchs eingetreten, bietet Art. 3 der Verordnung ([X.], [X.]RATOM) Nr. 2988/95 keinen rechtlichen Anknüpfungspunkt. Die Beklagte war entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht gehalten, vor Eintritt der Bestandskraft des Bescheides Vollstreckungshandlungen vorzunehmen, um eine Verjährung ihres Erstattungsanspruchs zu verhindern. Die Frist für die Vollstreckung von Entscheidungen bei Unregelmäßigkeiten beginnt sowohl nach Unionsrecht als auch nach nationalem Recht erst mit der Rechtskraft (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung) oder Unanfechtbarkeit (§ 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) der Entscheidung. Diese kann hier erst mit Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eintreten.

d) Weder die vierjährige Verfolgungsverjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung ([X.], [X.]RATOM) Nr. 2988/95 noch deren Berechnung, die mit der Beendigung einer wiederholten Unregelmäßigkeit beginnt, verstoßen gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Der Grundsatz der Rechtssicherheit ist gewahrt, weil zwischen den zu einer wiederholten Unregelmäßigkeit verklammerten Verstößen ein hinreichender zeitlicher Zusammenhang von weniger als vier Jahren besteht ([X.], Urteil vom 11. Juni 2015 - [X.]/14 - [X.] & Langen, juris Rn. 51 f.). Damit gewährleistet die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung geregelte Frist der Verfolgungsverjährung auch den Vertrauensschutz als Ausprägung des Grundsatzes der Rechtssicherheit; für ihre Unverhältnismäßigkeit ist ebenfalls nichts ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin fordern die genannten Grundsätze nicht, den Zeitraum eines laufenden [X.] abweichend von Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung auf die Frist der Verfolgungsverjährung anzurechnen. Der Erlass einer Maßnahme nach Art. 4 der Verordnung unterbricht diese Frist. Deshalb stellt sich die Frage nach der Rechtssicherheit einschließlich des Vertrauensschutzes des Betroffenen sowie nach der Verhältnismäßigkeit staatlicher Maßnahmen erst wieder nach rechtskräftigem Abschluss des [X.], gegebenenfalls im Rahmen der Vollstreckungsverjährung. Auch die Dauer des Rechtsmittelverfahrens kann nicht zum Eintritt der Vollstreckungsverjährung führen.

4. Das Berufungsgericht hat die auf die Hauptforderung in Höhe von 72 109,76 € bezogene Feststellung der Verzinsungspflicht ab dem 1. Januar 1999 als rechtmäßig angesehen. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung ebenfalls stand.

Rechtsgrundlage für die Feststellung einer [X.] dem Grunde nach ist § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 i.V.m. § 10 Abs. 3 [X.] in der im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 ([X.], vgl. [X.], Urteile vom 21. Oktober 2010 - 3 [X.] 4.10 - [X.] 451.511 § 14 [X.] Nr. 3 Rn. 33 ff. und vom 21. März 2013 - 3 [X.] 14.12 - juris Rn. 13 ff.). Gemäß § 10 Abs. 3 [X.] in der hier geltenden Fassung werden zu erstattende Beträge durch Bescheid festgesetzt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 [X.] sind Ansprüche auf Erstattung von "besonderen Vergünstigungen" - wie hier Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten, vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. k [X.] - vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an zu verzinsen, soweit das Unionsrecht oder hierzu erlassene nationale Durchführungsbestimmungen nichts anderes regeln. Derartige abweichende Regelungen bestehen hier nicht. Nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung ([X.], [X.]RATOM) Nr. 2988/95 kann der Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils - falls dies vorgesehen ist - auch zuzüglich der Zinsen, die pauschal festgelegt werden können, erfolgen. Die Mitgliedstaaten sind unionsrechtlich weder verpflichtet noch gehindert, bei der Rückforderung rechtswidrig erlangter [X.] für Zucker nach ihrem nationalen Recht Zinsen zu erheben. Auch die Regelung der Verjährung eines solchen im nationalen Recht vorgesehenen Zinsanspruchs ist Sache des betreffenden Mitgliedstaates. Art. 3 der Verordnung ([X.], [X.]RATOM) Nr. 2988/95 gilt für einen solchen Zinsanspruch nicht (vgl. [X.], Urteil vom 29. März 2012 - [X.]-564/10 [[X.]:[X.]:[X.]:2012:190] - EuZW 2012, 438 = juris Rn. 41 ff.; [X.], Urteil vom 21. März 2013 - 3 [X.] 14.12 - juris Rn. 14). § 10 Abs. 3 [X.] ermächtigt auch zur Feststellung der mit der Erstattung rechtswidrig gewährter Vergünstigungen in Zusammenhang stehenden Verzinsung - nur - dem Grunde nach. Die Benennung des festgesetzten Erstattungsbetrags als Hauptforderung und des Zeitpunkts, zu dem die Verzinsung einsetzt, reicht für eine hinreichend bestimmte Feststellung der [X.] (§ 37 Abs. 1 VwVfG) aus (vgl. [X.], Urteil vom 21. März 2013 - 3 [X.] 14.12 - juris Rn. 16 f.).

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind Ansprüche auf Erstattung besonderer Vergünstigungen vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an zu verzinsen. Hier ist der Erstattungsanspruch nach der Bekanntgabe des [X.] vom 30. Januar 2003 rückwirkend auf den Zeitpunkt des Empfangs der Vergünstigung entstanden (vgl. auch [X.], Urteil vom 21. März 2013 - 3 [X.] 14.12 - juris Rn. 19). § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] lässt sowohl die rückwirkende Entstehung von [X.] als auch eine Verzinsung für zurückliegende Zeiträume zu (vgl. näher [X.], Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 [X.] 4.10 - [X.] 451.511 § 14 [X.] Nr. 3 Rn. 36 ff.).

5. Der dem Grunde nach festgestellte Zinsanspruch bezüglich der Hauptforderung in Höhe von 72 109,76 € ist, soweit er den im Revisionsverfahren allein streitgegenständlichen Zeitraum ab 1. Januar 1999 betrifft, nicht verjährt. Da keine öffentlich-rechtlichen Spezialregelungen für seine Verjährung bestehen, ist nach dem Gesamtzusammenhang der für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die "sachnächste" entsprechend heranzuziehen ist (vgl. [X.], Urteil vom 15. März 2017 - 10 [X.] 3.16 - [X.]E 158, 199 Rn. 18 m.w.N.).

Am sachnächsten sind hier die für [X.] geltenden Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. hierzu und zum Folgenden: [X.], Urteil vom 21. März 2013 - 3 [X.] 14.12 - juris Rn. 22). Danach gilt für die Zinsen für 1999 und 2000 eine vierjährige (§§ 197, 201 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung vom 19. Juni 2001, [X.] I S. 1149) und für die Zinsen für die Jahre ab 2001 eine dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung, [X.] 2002 [X.]). Die Verjährungsfrist beginnt jeweils mit Ende des Jahres, in welchem der Zinsanspruch entstanden ist (§ 201 BGB a.F. und § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.). Der Beginn der für die [X.] ab 2001 maßgeblichen kurzen Verjährung nach § 199 BGB n.F. setzt weiter voraus, dass die Beklagte als Gläubigerin von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person der Klägerin als Schuldnerin Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Für die Zinsen für 1999 und 2000 bleibt es bei der bisherigen vierjährigen Frist. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 [X.]BGB ([X.] 2001 I S. 3138) finden auf die am 1. Januar 2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche die Vorschriften über die Verjährung in der neuen Fassung des [X.]. Ist die neue Frist kürzer als die bisherige, so läuft sie ab dem 1. Januar 2002; die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Ablauf der bisherigen längeren Frist ein. Die Verjährungsfrist für die [X.] für 1999 lief mithin bis zum 31. Dezember 2003, die für [X.] für 2000 und 2001 - kenntnisabhängig - mindestens bis zum 31. Dezember 2004 und die für [X.] für die Folgejahre - ebenfalls kenntnisabhängig - mindestens bis jeweils ein Jahr später.

Die Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides vom 30. Januar 2003 am 31. Januar 2003 hemmte die Verjährung all dieser [X.] nach § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in dessen seit dem 1. Januar 2002 geltender Fassung ([X.] I S. 2167), die hier gemäß § 102 VwVfG i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]BGB anzuwenden ist. Die Vorschrift erkennt auch Feststellungsbescheiden verjährungshemmende Wirkung zu (vgl. [X.], Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - 3 [X.] 4.10 - [X.] 451.511 § 14 [X.] Nr. 3 Rn. 53). Für eine von der Klägerin geforderte Beschränkung dieser Hemmungswirkung für im Gemeinschaftsrecht begründete [X.] auf höchstens zehn Jahre besteht kein Anlass. Die Anwendung der nationalen Regelung über die Hemmung der Verjährung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des feststellenden Verwaltungsakts oder bis sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) entspricht dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Effektivität, namentlich der Durchsetzung unionsrechtlicher Subventionsvorgaben und Erstattungsregelungen. Der Grundsatz der Rechtssicherheit steht ihr nicht entgegen. Die Dauer des Rechtsmittelverfahrens gegen einen feststellenden Zinsbescheid stellt keine übermäßige Erschwernis für die Ausübung der Rechte des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers dar. Die Höhe der möglichen Zinsverpflichtung ist absehbar und - wie hier geschehen - nach Belieben durch Vorbehaltszahlung zu mindern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

8 C 14/19

09.12.2020

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 25. Januar 2019, Az: 16 A 175/10, Urteil

§ 197 BGB vom 19.06.2001, § 201 BGB vom 19.06.2001, § 195 BGB, § 199 BGB, Art 229 BGBEG, Art 6 Abs 1 S 1 BGBEG, Art 6 Abs 4 BGBEG, § 6 Abs 1 Nr 1 Buchst k MOG, § 10 Abs 1 MOG, § 10 Abs 3 MOG, § 14 Abs 1 S 1 MOG, § 14 Abs 1 S 3 MOG, Art 8 Abs 1 EWGV 3330/74, Art 25 Abs 1 EWGV 3330/74, Art 3 Abs 1 EWGV 1358/77, Art 4 EWGV 1358/77, Art 6 Abs 4 EWGV 1358/77, Art 13 Abs 1 EWGV 1998/78, Art 13 Abs 3 EWGV 1998/78, Art 15 EWGV 1998/78, Art 8 Abs 1 EWGV 1785/81, Art 8 Abs 2 EWGV 1785/81, Art 24 EWGV 1785/81, Art 26 EWGV 1785/81, Art 27 EWGV 1785/81, Art 28 EWGV 1785/81, Art 29 EWGV 1785/81, Art 1 Abs 1 EWGV 1443/82, Art 1 Abs 2 EWGV 1443/82, Art 4 Abs 1 EWGV 1443/82, Art 1 Abs 1 EGV 2988/95, Art 1 Abs 2 EGV 2988/95, Art 3 Abs 1 UAbs 2 EGV 2988/95, Art 4 EGV 2988/95, Art 26 EGV 2038/1999, § 4 Abs 3 ZuckLgKostV 1978, § 74 Abs 1 VwGO, § 88 VwGO, § 91 VwGO, § 48 Abs 2 VwVfG, § 48 Abs 3 VwVfG, § 48 Abs 4 VwVfG, § 49a Abs 1 VwVfG, § 49a Abs 2 VwVfG, § 53 VwVfG, § 102 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.12.2020, Az. 8 C 14/19 (REWIS RS 2020, 4376)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4376

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