Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2009, Az. XII ZR 163/07

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4987

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] [X.]/07 Verkündet am: 18. Februar 2009 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. a) Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung wegen Zweckverfehlung setzt voraus, dass mit dem Empfän[X.] der Leistung eine Willensübereinstimmung über den mit der Leistung verfolgten Zweck erzielt worden ist; einseitige [X.] genügen nicht. b) Nach Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommt eine über die Ausgestaltung des nichtehelichen Zusammenlebens hinausgehende Zweckbestimmung regelmäßig nur bei solchen Leistungen in Betracht, die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft [X.] benötigt (im [X.] an das Senatsurteil [X.] 177, 193). c) Für den Bereicherungsanspruch trägt grundsätzlich derjenige die volle [X.] und Beweislast, der den Anspruch - sei es im Wege der Klage, sei es zum Zwecke der Aufrechnung - geltend macht. Durch die den [X.] für sog. negative Umstände treffende sekundäre Behauptungslast und durch seine Verpflichtung zum substantiierten Bestreiten des gegneri-schen Vortrags ändert sich nichts an der grundsätzlichen Beweislast des Be-reicherungsgläubi[X.]s. [X.], Versäumnisurteil vom 18. Februar 2009 - [X.]/07 - Kammer[X.]icht [X.] LG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des Bundes[X.]ichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2009 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Rich-ter Prof. Dr. [X.], [X.], Dose und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des Klä[X.]s wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Kammer[X.]ichts in [X.] vom 28. März 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Kammer-[X.]icht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. 1 Der Klä[X.] und die [X.] zu 1 (im Folgenden [X.]) waren seit Mitte der 90er Jahre befreundet und lebten in einem gemeinsamen Haushalt. Mit notariellem Vertrag vom 28. Dezember 1998 erwarb der Klä[X.] ein [X.]. Auf den vereinbarten Kaufpreis zahlte die [X.] am 2. Februar 1999 an den beurkundenden Notar einen Betrag in Höhe von 79.000 [X.]. Am 7. Juli 2000 wurde der Klä[X.] als Berechtigter im [X.] - 3 - erbbaugrundbuch eingetragen. Seit dieser [X.] bewohnte er die Wohnung ge-meinsam mit der [X.]n. Am 30. Oktober 2000 zahlte die [X.] dem Klä-[X.] einen weiteren Betrag in Höhe von 16.000 [X.]. 3 Im Dezember 2002 trennten sich die Parteien; der Klä[X.] zog aus seiner Wohnung aus und beließ sie der [X.]n zunächst zur unentgeltlichen weite-ren Nutzung. Später zog auch die - inzwischen verstorbene - Mutter der [X.] in die Wohnung ein, die einen weiteren Teil des Kaufpreises in Höhe von 105.000 [X.] an den beurkundenden Notar gezahlt hatte. Der Mietwert der Wohnung beträgt 526,35 • monatlich. Seit Juli 2004 zahlte die [X.] an den Klä[X.] eine Betriebs- und Heizkostenpauschale von monatlich 270 •. Mit der Klage hat der Klä[X.] Räumung der Wohnung sowie eine [X.] beantragt. Mit erstem Teilurteil vom 15. März 2006 wurde die [X.] - inzwischen rechtskräftig - zur Räumung der Wohnung verurteilt. Die [X.] hat widerklagend Rückzahlung ihrer an den Klä[X.] gezahlten Be-träge von (79.000 [X.] + 16.000 [X.] =) 95.000 [X.] = 48.572,73 • begehrt. Mit zweitem Teilurteil hat das Land[X.]icht die Widerklage der [X.]n [X.]. Auf die Berufung der [X.]n hat das Kammer[X.]icht den Klä[X.] verur-teilt, an sie 48.572,73 • nebst Zinsen zu zahlen. Dagegen richtet sich die - vom Senat zugelassene - Revision des Klä[X.]s, mit der er seinen Antrag auf Abwei-sung der Widerklage weiter verfolgt. 4 Entscheidungsgründe: Gegen die im Verhandlungstermin nicht erschienene [X.] ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der 5 - 4 - Säumnis, sondern berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand ([X.] 37, 79, 81 ff.). 6 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs[X.]icht. [X.] Das Berufungs[X.]icht hat der Widerklage stattgegeben. Vertragliche [X.] seien allerdings ausgeschlossen, weil die [X.] weder die Voraussetzungen eines Treuhandvertrages mit dem Klä[X.] noch die-jenigen eines Auftrags oder einer Geschäftsbesorgung hinreichend substantiiert dargelegt habe. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheitere an der Besorgung eines fremden Geschäfts. Zwar liege ein Fremdgeschäftsfüh-rungswille auch dann vor, wenn der Handelnde zugleich ein eigenes und ein fremdes Geschäft besorge. Hier habe sich aus dem Kaufvertrag aber nur eine Zahlungsverpflichtung für den Klä[X.] ergeben. Dass die Zahlung der [X.]n auf den Kaufpreis auch dazu gedient habe, ein eigenes Geschäft zu führen, sei deswegen nicht ersichtlich. 7 Der Klä[X.] habe die von der [X.]n geleisteten Beträge allerdings gleichwohl herauszugeben, weil der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg, nämlich ein Erwerb des Eigentums durch die [X.], nicht eingetreten sei. Soweit der Klä[X.] Einwendungen gegen den Rückzahlungsanspruch erhebe, sei er dafür darlegungs- und beweisbelastet. Grundsätzlich habe zwar der Bereicherungsgläubi[X.] die Voraussetzungen des Anspruchs zu beweisen und der [X.] nur die von ihm erho-benen Einwendungen darzulegen. Hier gelte aber etwas anderes. Weil der Klä-8 - 5 - [X.] behaupte, die eingeklagten Beträge zuvor der [X.]n überlassen zu ha-ben, mache er seinerseits einen Bereicherungsanspruch aus § 812 [X.] gel-tend. In einer solchen Konstellation sei der [X.] aus-nahmsweise wie ein Bereicherungsgläubi[X.] anzusehen. Es sei mithin Sache des Klä[X.]s, darzulegen und zu beweisen, welche Zahlungen die [X.] zu-vor von ihm erlangt habe. Dieser Darlegungs- und Beweislast sei der Klä[X.] nicht nachgekommen. Zwar habe er vorgetragen, der [X.]n zuvor drei Schecks über einen Ge-samtbetrag von 70.968,52 [X.] zu Anlagezwecken überlassen zu haben. Er ha-be aber nicht bewiesen, dass die [X.] die Beträge zu ihrer freien Verfügung erhalten habe. Die Nachfrage zu der [X.] über 40.000 [X.] sei von der [X.] nicht vollständig ausgefüllt worden. Soweit ma-schinenschriftlich der Name und die Adresse der [X.]n aufgeführt seien, könne daraus allenfalls geschlossen werden, dass sie den Scheck ein[X.]eicht habe. Damit sei aber noch nicht belegt, dass der Betrag auch einem ihrer [X.] gutgeschrieben worden sei. Aus der Antwort der [X.] zur Einlö-sung eines Schecks über 16.794,03 [X.] ergebe sich zwar, dass die [X.] den genannten Scheck ein[X.]eicht habe. Auf wessen Konto die Gutschrift des Betrages erfolgt sei, lasse sich auch daraus nicht entnehmen. Durch Vorlage der Kontoauszüge für ihr Konto bei der [X.] habe die [X.] belegt, dass auf dieses Konto keine Einzahlung erfolgt sei. Soweit der Klä[X.] [X.], die [X.] habe noch ein - konkret bezeichnetes - zweites Konto, sei [X.] nicht bewiesen, dass der Geldbetrag auf diesem Konto eingegangen sei. Auch die Nachfrage zur Einlösung eines weiteren Schecks über 14.174,49 [X.] sei von der Bank nicht konkret ausgefüllt worden. Denn neben der maschinen-schriftlichen Eintragung des Namens der [X.]n und ihrer Adresse, die sich unter der handschriftlichen Überschrift Scheckeinreicher befinde, sei hand-schriftlich hinzugefügt: "[X.]. .../neu: ... (Betrag ist in einer anderen [X.] - 6 - summe enthalten)". Bei dem angegebenen Konto handle es sich zwar um ein Konto der [X.]n. Aus den von ihr vorgelegten Kontoauszügen ergebe sich aber, dass in der [X.] vom 4. März 1998 bis zum 3. April 1998 lediglich eine Gutschrift in Höhe von 15,04 [X.] auf diesem Konto eingegangen sei. Damit sei die Angabe, dass dieser [X.] in einer anderen Gesamtsumme enthal-ten sei, nicht nachvollziehbar. Weitere Barzahlungen in Höhe von insgesamt 41.000 [X.] (38.000 [X.] + 3.000 [X.]) im März oder April 1997 seien von der [X.] bestritten und vom Klä[X.] nicht unter Beweis gestellt. Auch hinsichtlich der weiteren Zahlung der [X.]n an den Klä[X.] in Höhe von 16.000 [X.] habe der Klä[X.] keinen Rechtsanspruch dargelegt. Zwar habe er vorgetragen, am 9. August 2000 20.000 [X.] abgehoben und der [X.] in bar übergeben zu haben. Wegen einer Nachforderung des [X.] habe er den Betrag kurzfristig von ihr zurückverlangt und sie habe [X.] die 16.000 [X.] auf sein Konto überwiesen sowie weitere - hier nicht streit-gegenständliche - 4.000 [X.] in bar zurückgezahlt. Auch die Barzahlung in Höhe von 20.000 [X.] an die [X.] habe der Klä[X.] auf das Bestreiten der [X.] nicht bewiesen. 10 I[X.] Diese Ausführungen des Berufungs[X.]ichts halten den Angriffen der Re-vision nicht stand. 11 1. Das Berufungs[X.]icht führt aus, dass der [X.]n gegen den Klä[X.] weder vertragliche [X.] noch Ansprüche aus Geschäftsfüh-rung ohne Auftrag zustehen. Gegen diese - für ihn günstigen - Ausführungen wendet sich der Klä[X.] nicht. 12 - 7 - 2. Zu Recht rügt die Revision allerdings, dass die Begründung des [X.] Urteils den zuerkannten bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsan-spruch nicht trägt. 13 14 a) Soweit das Berufungs[X.]icht einen Rückzahlungsanspruch der [X.] gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. [X.] wegen Zweckverfehlung [X.] hat, fehlen tragfähige Ausführungen zum gemeinsamen Zweck. Zwar hat das Kammer[X.]icht pauschal ausgeführt, dass mit den Zahlungen der [X.] der Erwerb des Eigentums an der Wohnung durch sie bezweckt gewe-sen sei. Gegen einen solchen Zweck bestehen aber schon deswegen [X.], weil die [X.] auf einen notariellen Kaufvertrag geleistet hat, der als Käufer den Klä[X.] und nicht sie selbst vorsah. Dafür, dass mit der Kaufpreis-zahlung durch die [X.] eine spätere Eigentumsübertragung auf sie be-zweckt gewesen sein sollte, fehlen jegliche Feststellungen. Mit der pauschalen Annahme eines solchen gemeinsamen Zwecks in Form eines —Eigentumser-werbsfi an dem Wohnungserbbaurecht des Klä[X.]s setzt sich das Berufungsge-richt zudem in Widerspruch zu seiner vorangegangenen Entscheidung in dieser Sache. Denn das Land[X.]icht hatte mit dem ersten Teilurteil vom 15. März 2006 der Klage auf Herausgabe der Wohnung stattgegeben, weil die [X.] keine [X.] dargelegt habe, und das Berufungs[X.]icht ist dieser Ar-gumentation gefolgt. Denkbar wäre deswegen allenfalls eine gemeinsame Zweckabrede i.S. des § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. [X.], die die Zahlung an eine Fortdauer der [X.] oder jedenfalls an eine fortdauernde unentgeltliche Nutzung der Wohnung knüpfen würde. Dies setzt allerdings voraus, dass darüber mit dem Klä[X.] als Empfän[X.] der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen genügen nicht. Eine stillschweigende Eini-gung in diesem Sinne kann aber angenommen werden, wenn der eine Teil mit 15 - 8 - seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies er-kennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (Senatsurteil [X.] 115, 261, 263 = [X.], 160, 161 m.w.N.). Die danach erforderli-che finale Ausrichtung der Leistung auf einen nicht erzwingbaren Erfolg wird sich innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder einer anderen auf Dauer angelegten Partnerschaft nur bezüglich solcher Zuwendungen oder [X.] feststellen lassen, die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft [X.] benötigt. Sie kann auch nicht allgemein in dem ge-genwärtigen Zusammenleben mit dem Partner erblickt werden. Zu fordern ist vielmehr eine konkrete Zweckabrede, wie sie etwa dann vorliegen kann, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollen, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können (Senatsurteil [X.] 177, 193 = [X.], 1822, 1826). Schließlich tragen die Entscheidungsgründe das Berufungsurteil auch in-soweit nicht, soweit das Berufungs[X.]icht der [X.]n einen Rückzahlungs-anspruch in Höhe von 16.000 [X.] nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. [X.] zuge-sprochen hat. Denn das Berufungs[X.]icht hat ausdrücklich ausgeführt, dass diese Zahlung der [X.]n nicht im Zusammenhang mit dem Wohnungskauf steht. Worin dann ein mit der Zahlung verbundener gemeinsamer Zweck liegen könnte, hat es nicht weiter ausgeführt. 16 b) Obwohl die Zahlungen der [X.]n in Höhe von insgesamt 48.572,73 • (79.000 [X.] + 16.000 [X.]) zwischen den Parteien nicht in Streit stehen, scheidet ein Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 [X.] schon deswegen aus, weil die [X.] diese Beträge nach ihrem eigenen Vor-trag geleistet hat, obwohl sie wusste, dass sie nicht zur Leistung verpflichtet war (§ 814 [X.]). 17 - 9 - 3. Auch die Ausführungen des Berufungs[X.]ichts zur Darlegungs- und Beweislast halten den Angriffen der Revision nicht stand. 18 19 a) Im Ansatz zutreffend ist das Berufungs[X.]icht allerdings davon [X.], dass die [X.] ihren Bereicherungsanspruch gegen den Klä[X.] darzulegen und zu beweisen hat. Wer einen Anspruch geltend macht, muss das Risiko einer Klagabweisung tragen, wenn sich die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen. Hieraus folgt, dass grundsätzlich derjenige alle anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten und im Bestreitensfalle nachweisen muss, der den Anspruch - sei es im Wege der Klage, sei es zum Zwecke der Aufrechnung - geltend macht. Dieser Grundsatz gilt auch, soweit sogenannte negative Umstände anspruchsbegründend sind. Deshalb hat nach ständi[X.] Rechtsprechung des Bundes[X.]ichtshofs derjenige, der einen [X.] aufgrund § 812 Abs. 1 [X.] geltend macht, die Darlegungs- und Be-weislast für dessen negatives Tatbestandsmerkmal, nämlich dass die Vermö-gensmehrung, die der als Schuldner in Anspruch Genommene herausgeben soll, ohne Rechtsgrund besteht ([X.] Urteile vom 18. Mai 1999 - [X.] - NJW 1999, 2887 und vom 14. Dezember 1994 - [X.] - NJW 1995, 662, 663). Das gilt grundsätzlich auch in [X.] ([X.] 169, 377, 379 f. = FamRZ 2007, 386). b) Hieraus kann allerdings nicht abgeleitet werden, dass der [X.] als Gegner des grundsätzlich darlegungs- und beweisbelaste-ten Bereicherungsgläubi[X.]s zu Sachvortrag im Hinblick auf den Rechtsgrund der erfolgten Vermögensmehrung überhaupt nicht verpflichtet sei. Mit seiner Wei[X.]ung, das Erlangte dem Anspruchsteller herauszugeben, bringt ein we-gen un[X.]echtfertigter Bereicherung in Anspruch [X.] zwar zum Aus-druck, sich auf das Bestehen eines Rechtsgrundes berufen zu wollen. Worauf sich dieser Wille gründe, wird allein hierdurch jedoch nicht erkennbar. Ohne 20 - 10 - weitere Angaben des in Anspruch [X.] müsste der Anspruchsteller daher alle auch nur entfernt in Betracht zu ziehenden Gründe durch entspre-chende Darlegungen ausräumen. Das ist zwar nicht unmöglich, aber dann nicht zumutbar, wenn es andererseits dem Anspruchsgegner unschwer möglich ist, den Grund seiner Wei[X.]ung, das Erlangte zurückzugewähren, näher [X.]. Wenn der zu beurteilende Sachverhalt durch derart unterschiedliche Möglichkeiten gekennzeichnet ist, hat aus Zwecken der Prozessförderung [X.] die als Schuldner in Anspruch genommene Partei, hier also der Klä[X.], die Umstände darzulegen, aus denen sie ableitet, das Erlangte behalten zu [X.]. Erst wenn sie diese Mitwirkungshandlung vorgenommen hat, kann und muss die für den Anspruch aus § 812 [X.] darlegungs- und beweisbelastete Partei im Rahmen zumutbaren Aufwands diese Umstände durch eigenen Vor-trag und - im Falle des Bestreitens - durch geeigneten Nachweis widerlegen, um das Fehlen eines rechtlichen Grundes darzutun. Danach obliegt dem [X.] eine sogenannte sekundäre Behauptungslast, wenn die [X.] außerhalb des von ihr darzulegenden [X.] steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Gegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind ([X.] Ur-teile vom 14. Juli 2003 - [X.] - NJW-RR 2004, 556 und vom 18. Mai 1999 - [X.] - NJW 1999, 2887 f.). 21 c) Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungs[X.]ichts blieb da-nach die [X.] für alle Voraussetzungen ihres [X.], [X.] auch für den mit der Zahlung verfolgten gemeinsamen Zweck, darlegungs- und beweisbelastet. Dem Klä[X.] als [X.] obliegt zwar - sei es im Rahmen eines von ihm zu erwartenden substantiierten Bestreitens oder im Rahmen einer sekundären Darlegungslast - ein Vortrag zu den konkreten 22 - 11 - Gründen, die nach seiner Rechtsauffassung dem von der [X.]n behaupte-ten gemeinsamen Zweck entgegenstehen. Kommt der [X.] dem nicht nach, kann der Vortrag des Bereicherungsgläubi[X.]s, die Leistung sei zu dem behaupteten gemeinsamen Zweck erfolgt, als unstreitig behandelt werden. Durch die Darlegungslast des [X.]s ändert sich nach der zitierten Rechtsprechung des Bundes[X.]ichtshofs im Falle streitigen Vortrags aber nichts an der grundsätzlichen Beweislast des Bereicherungs-gläubi[X.]s ([X.] Urteil vom 6. Oktober 1994 - [X.]/93 - NJW-RR 1995, 130, 131). 4. Auf der Grundlage seiner unzutreffenden Rechtsauffassung zur [X.] und Beweislast hat das Berufungs[X.]icht der Widerklage stattgegeben, weil der Klä[X.] einen rechtlichen Grund für die Leistungen durch die [X.] in Höhe von 79.000 [X.] und weiteren 16.000 [X.] nicht dargelegt habe. 23 Dies hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Denn der Klä[X.] hat Tatsachen vorgetragen, die die Zahlungen der [X.]n als Rückzahlung eines zuvor hinterlegten Betrages nach § 695 [X.] darstellen können. So hat er substantiiert unter Hinweis auf konkrete Schecknummern sowie auf die Daten von Barzahlungen vorgetragen, der [X.]n als Verwahrerin Gelder zuge-wendet zu haben. Ein Rechtsgrund für spätere Rückzahlungen der [X.]n dürfte sich aus dem Vortrag des Klä[X.]s auch unabhängig davon ergeben, ob mit den Zahlungen des Klä[X.]s ein Verwahrungsvertrag zustande gekommen ist oder ob lediglich ein Treuhandvertrag vorlag, der die [X.] im Falle der Unentgeltlichkeit nach den Vorschriften des Auftragsrechts zur Rückzahlung verpflichtete ([X.] Urteile vom 19. September 1995 - VI ZR 377/94 - [X.], 2065 und vom 6. Juni 2002 - [X.]/01 - NJW 2002, 2459, 2460). Danach muss, wenn das vereinbarte Geschäft bestimmungsgemäß dazu geführt hat, dass der Auftragnehmer vom Auftraggeber etwas zur Ausführung des [X.] - erhalten hat, der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Erhaltene wieder he-rausgeben, soweit er es nicht entsprechend der getroffenen Abrede verwendet oder verbraucht hat (§ 667 [X.]). Die [X.] hat diesen Vortrag zwar bestrit-ten. Dadurch hat sich an ihrer Beweislast aber nichts geändert. Sie hätte den vom Klä[X.] vorgetragenen Zweck der Leistungen widerlegen müssen. 25 Weil das Berufungs[X.]icht diese Beweislast für die Ansprüche der [X.] verkannt hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Kammer[X.]icht zurückzuverweisen. 5. Für das weitere Verfahren merkt der Senat an, dass das [X.] im Rahmen seiner Beweiswürdigung wesentlichen Sachvortrag des Klä-[X.]s unberücksichtigt gelassen hat. 26 a) Soweit es sich nicht von einer Scheckleistung des Klä[X.]s an die [X.] in Höhe von (richtig wohl) 14.174,79 [X.] überzeugen konnte, berücksich-tigt es nicht, dass nach der vom Klä[X.] vorgelegten Antwort auf eine Nachfrage zum Einzugsvorgang dieser Scheck von der [X.]n ein[X.]eicht und der [X.] auf ihr Konto bei der [X.] gutgeschrieben worden ist. Soweit das Kammer[X.]icht diese Auskunft wegen einer fehlenden Kontobewegung nach den von der [X.]n vorgelegten Kontoauszügen für nicht nachvollziehbar hält, übergeht es weiteren Sachvortrag. Denn die [X.] hatte ausdrück-lich darauf hingewiesen, dass der [X.] —in einer anderen Gesamt-summe enthaltenfi und als solcher gutgeschrieben worden ist. Dazu hatte der Klä[X.] substantiiert vorgetragen, dass der [X.] in einer sich aus dem Kontoauszug vom 4. März 1998 ergebenden Einzahlung in Höhe von 18.210,02 [X.] enthalten sei. Der gutgeschriebene Betrag setze sich aus diesem Scheck in Höhe von 14.174,79 [X.] sowie weiteren [X.]en in Höhe von 1.795 [X.], 302,61 [X.], 937,88 [X.] und 999,74 [X.] zusammen. Auch die 27 - 13 - weiteren Beträge hat er substantiiert unter Hinweis auf den Scheckaussteller vorgetragen. Dies wird das Berufungs[X.]icht in seiner neuen Entscheidung zu berücksichtigen haben. 28 b) Auch eine [X.] über 16.794,03 [X.] dürfte der Klä[X.] schlüssig vorgetragen haben. Soweit das Kammer[X.]icht darauf abstellt, dass die Kontoauszüge der [X.]n für eines ihrer Konten keinen entsprechenden Zahlungseingang belegen, hätte es auf der Grundlage der zutreffenden [X.] und Beweislast der [X.]n aufgeben müssen, auch die für die betref-fende [X.] erstellten Kontoauszüge ihres weiteren Kontos vorzulegen, auf dem auch der vorgenannte [X.] gutgeschrieben worden war. c) Wenn aber die Einlösung der zuvor genannten Schecks durch die [X.] und die Gutschrift auf eines ihrer Konten schlüssig dargelegt war, hätte das Kammer[X.]icht der weiteren Auskunft der [X.] vom 6. Mai 2004 größeres Gewicht verleihen müssen, nach der ein weiterer Scheck über 40.000 [X.] von der [X.]n eingelöst worden ist. 29 d) Auch die weitere Barzahlung in Höhe von insgesamt 41.000 [X.] (38.000 [X.] + 3.000 [X.]) im März oder April 1997 hat der Klä[X.] schlüssig und unter Hinweis auf seine handschriftlichen Notizen vorgetragen. Es wäre [X.] Sache der [X.]n, auch diese Zahlung im Rahmen ihres [X.] zu widerlegen. Gleiches gilt für die vom Klä[X.] behauptete Barzahlung in Höhe von 20.000 [X.] am 9. August 2000, der nach seinem Vor-trag die Rückzahlung der 16.000 [X.] und weiterer 4.000 [X.] zugrunde liegt. 30 - 14 - Auch insoweit wird die [X.] die vom Klä[X.] behauptete Zahlung widerlegen müssen. Hahne [X.] [X.] Dose Klinkhammer
Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 26.07.2006 - 11 O 382/05 - KG [X.], Entscheidung vom 28.03.2007 - 11 U 23/06 -

Meta

XII ZR 163/07

18.02.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2009, Az. XII ZR 163/07 (REWIS RS 2009, 4987)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4987

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