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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS X ZR 62/07vom 19. April 2011 in der [X.] - 2 - [X.] hat am 19. April 2011 dur[X.]h [X.], die Ri[X.]hterin [X.], [X.] Grabinski und [X.] und die Ri[X.]hterin S[X.]huster bes[X.]hlossen: Die Vergütung des geri[X.]htli[X.]hen Sa[X.]hverständigen für Überna[X.]h-tung und Tagegeld wird unter Zurü[X.]kweisung seines weiterge-henden Antrags auf 72 [X.] eins[X.]hließli[X.]h Umsatzsteuer festge-setzt. Gründe: Der geri[X.]htli[X.]he Sa[X.]hverständige hat mit S[X.]hreiben vom 28. Januar 2011 die Kosten für die Überna[X.]htung vom 19. auf den 20. Mai 2010 belegt. Die Hotelre[X.]hnung beinhaltet Überna[X.]htungskosten in Höhe von 66 [X.] sowie 6 [X.] für das Frühstü[X.]k. [X.] sind nur die reinen Überna[X.]htungs-kosten [X.], Kostengesetze, 41. Aufl., [X.] § 6 Rn. 5 bis 8). Für den Anreisetag steht dem Sa[X.]hverständigen außerdem über das bereits gewährte Tagegeld hinaus ein Tagegeld von 6 [X.] zu (§ 6 [X.] i.V.m. § 4 Bu[X.]hst. [X.]) EStG). 1 Es können deshalb erstattet werden: Überna[X.]htungskosten 66 [X.] Tagegeld
6 [X.] 72 [X.] - 3 - Der Zeitaufwand für das Bu[X.]hen von Flügen und Hotel fällt unter den [X.] für die Reise, der bereits vergütet worden ist. Die weiter geltend gema[X.]h-ten Transportkosten hat der Sa[X.]hverständige trotz Aufforderung ni[X.]ht belegt. Meier-Be[X.]k [X.] Grabinski
[X.] S[X.]huster Vorinstanz: Bundespatentgeri[X.]ht, Ents[X.]heidung vom 27.02.2007 - 4 Ni 35/05 ([X.]) -
Meta
19.04.2011
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2011, Az. X ZR 62/07 (REWIS RS 2011, 7393)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7393
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X ZR 62/07 (Bundesgerichtshof)
Sachverständigenvergütung im Patentnichtigkeitsverfahren: Erstattungsfähigkeit von Reise- und Hotelkosten sowie eines Tagegeldes
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