Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2011, Az. X ZR 50/10

X. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6901

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[X.]BESCHLUSS X ZR 50/10 vom 10. Mai 2011 in der [X.]

- 2 - [X.] hat am 10. Mai 2011 durch [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] Grabinski und die Richterin Schuster beschlossen: Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird unter Abänderung des Beschlusses des Senats vom 14. Februar 2011 der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 6.250.000 • festgesetzt. Gründe: Die Klägerin hat, nachdem sie die Berufung gegen das am 19. Januar 2010 verkündete Urteil des 4. Senats ([X.]) des Bundespatent-gerichts zurückgenommen hat, mit Zustimmung der Beklagten den Streitwert für das Berufungsverfahren mit 5 Millionen • angegeben. Auf diesen Betrag hatte in dem parallelen Verletzungsverfahren zwischen den Parteien zuvor das [X.] den Streitwert bestimmt. Mit Beschluss vom 14. Februar 2011 hat der Senat den Streitwert auf 7.000.000 • festgesetzt. Mit ihrer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe bringt die Klägerin vor, dass der im Verletzungsverfahren bestimmte Streitwert in Ermangelung weiterer Wett-bewerber auch für das [X.] zu gelten habe. 1 - 3 - 2 Der als Gegenvorstellung zu behandelnde (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Mai 2008 - [X.]), weil als Beschwerde unstatthafte (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG) Rechtsbehelf hat nur teilweise Erfolg. Für den nach billigem Ermessen zu bestimmenden Streitwert im Patent-nichtigkeitsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im [X.] bei Erhebung der Klage bzw. [X.] der Berufung zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Scha-densersatzforderungen maßgeblich. Fehlt es insoweit an näheren Anhaltspunk-ten legt der Senat die (vorläufige) Streitwertfestsetzung im Verletzungsverfah-ren zugrunde. Diese beziffert regelmäßig das Interesse des [X.] an der erstrebten Vernichtung des Streitpatents, mit der der [X.] die Grundlage entzogen werden soll (Senat, Beschluss vom 12. April 2011 - X ZR 28/09 - Nichtigkeitsstreitwert, mwN zur [X.] vorgese-hen). 3 Damit ist der in der Regel über das Interesse des [X.] hi-nausgehende gemeine Wert des Patents jedoch noch nicht in seiner Gesamt-heit erfasst. Vielmehr ist insoweit insbesondere auch der Eigennutzung des 4 - 4 - Streitpatents durch den Patentinhaber Rechnung zu tragen. Diese berücksich-tigt der Senat in seiner neueren Praxis bei Fehlen anderer Anhaltspunkte re-gelmäßig mit einem Zuschlag von 25 % auf den nach den zuvor erörterten [X.] ermittelten Streitwert (Senat, aaO). Daraus errechnet sich der oben als Streitwert festgesetzte Betrag. Meier-Beck [X.] [X.]
[X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 19.01.2010 - 4 Ni 34/07 ([X.]) -

Meta

X ZR 50/10

10.05.2011

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2011, Az. X ZR 50/10 (REWIS RS 2011, 6901)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6901

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