Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2010, Az. Xa ZR 68/07

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2010, 295

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] vom 16. Dezember 2010 in der [X.] - 2 - Der [X.] des [X.] hat am 16. Dezember 2010 durch [X.], die Richterin Mühlens und [X.] Grabinski, [X.] und [X.] beschlossen: Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. S.

für die Vorbereitung und die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2010 wird festgesetzt auf 987,50 Euro. Gründe: Dem Sachverständigen steht der abgerechnete Betrag von insgesamt 1.975 Euro, den der Senat je zur Hälfte auf die beiden Verfahren [X.] und [X.] verteilt hat, gemäß § 8 [X.] in voller Höhe zu. 1 2 Entgegen der Auffassung des Streithelfers der Beklagten ist der [X.] von 95 Euro nicht zu beanstanden. Wie auch der Streithelfer nicht verkennt, kann die Tätigkeit des Sachverständigen keinem der in Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 [X.] aufgeführten Sachgebiete zugeordnet werden. Die [X.] zu einer Honorargruppe hat deshalb gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 [X.] nach billigem Ermessen zu erfolgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] kann die Vergütung von Sachverständigen im Patentnichtig-keitsverfahren im Einzelfall der [X.] zugeordnet werden ([X.], Beschluss vom 7. November 2006 - [X.], [X.], 175 - Sachver-ständigenentschädigung IV; Beschluss vom 15. Mai 2007 - [X.], [X.] - 3 - 2007, 349 Rn. 4 mwN). Die Voraussetzungen für eine solche Zuordnung sind auch im Streitfall gegeben. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann der Sachverständige für die angefallenen Reisezeiten nicht nur Tagegeld gemäß § 6 Abs. 1 [X.] abrech-nen. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 [X.] fällt das nach Stunden bemessene [X.] auch für Reise- und Wartezeiten an. 3 [X.] Mühlens Grabinski

Bacher [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 17.01.2007 - 4 Ni 72/05 -

Meta

Xa ZR 68/07

16.12.2010

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2010, Az. Xa ZR 68/07 (REWIS RS 2010, 295)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 295

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