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Sachverständigenvergütung im Patentnichtigkeitsverfahren: Erstattungsfähigkeit von Reise- und Hotelkosten sowie eines Tagegeldes
Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen für Übernachtung und Tagegeld wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Antrags auf 72 [X.] einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt.
Der geri[X.]htli[X.]he Sa[X.]hverständige hat mit S[X.]hreiben vom 28. Januar 2011 die Kosten für die Überna[X.]htung vom 19. auf den 20. Mai 2010 belegt. Die Hotelre[X.]hnung beinhaltet Überna[X.]htungskosten in Höhe von 66 [X.] sowie 6 [X.] für das Frühstü[X.]k. [X.] sind nur die reinen Überna[X.]htungskosten (Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., [X.] § 6 Rn. 5 bis 8). Für den Anreisetag steht dem Sa[X.]hverständigen außerdem über das bereits gewährte Tagegeld hinaus ein Tagegeld von 6 [X.] zu (§ 6 [X.] i.V.m. § 4 Bu[X.]hst. [X.]) EStG).
Es können deshalb erstattet werden: |
|
Überna[X.]htungskosten |
66 [X.] |
Tagegeld |
6 [X.] |
|
72 [X.] |
Der Zeitaufwand für das Bu[X.]hen von Flügen und Hotel fällt unter den Zeitaufwand für die Reise, der bereits vergütet worden ist. Die weiter geltend gema[X.]hten Transportkosten hat der Sa[X.]hverständige trotz Aufforderung ni[X.]ht belegt.
Meier-Be[X.]k Mühlens Grabinski
[X.]
Meta
19.04.2011
Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BPatG München, 27. Februar 2007, Az: 4 Ni 35/05 (EU)
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.04.2011, Az. X ZR 62/07 (REWIS RS 2011, 7384)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7384
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
X ZR 62/07 (Bundesgerichtshof)
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