Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2011, Az. 5 StR 331/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 3357

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5 StR 331/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 14. September 2011
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
14. September 2011
beschlossen:

Dem Angeklagten E.

wird Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 14.
März 2011 gewährt.
Damit ist der Beschluss des [X.] vom 8. Juni 2011 gegenstandslos.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs.
2 [X.] als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Verfahrensrüge nach § 338
Nr. 7 [X.] ist zulässig, aber unbegründet. Für einen Beurteilungsfehler bei der Entscheidung, nicht auf die Urlaubsrück-kehr des nach § 275 Abs. 2 Satz 2 [X.] verhinderten weiteren Beisitzers vor Ablauf der Höchstfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu warten, ist nichts er-sichtlich
(vgl. [X.], [X.], 54. Aufl.,
§ 275 Rn. 21). Ein tragfähiger Rückschluss aus handschriftlichen Änderungen des Vorsitzenden auf einen besonderen Beratungsbedarf für die Fassung der Urteilsgründe ist nicht möglich.

[X.]Schaal

Schneider Bellay

Meta

5 StR 331/11

14.09.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2011, Az. 5 StR 331/11 (REWIS RS 2011, 3357)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3357

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