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PDF anzeigen [X.][X.]/06 vom 28. Mai 2008 in der Familiensache
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 28. Mai 2008 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Der Antrag der Klägerin, den Senatsbeschluss vom 2. April 2008 hinsichtlich des [X.] zu berichtigen, wird zurückge-wiesen. Gründe: Eine Berichtigung nach § 319 ZPO ist nicht veranlasst, da der Senatsbe-schluss vom 2. April 2008 keine offensichtliche Unrichtigkeit enthält. Die [X.] beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, nachdem die Klägerin in dem Rechtsbeschwerdeverfahren unterlegen ist. 1 Die Voraussetzungen der hilfsweise herangezogenen §§ 321, 321 a ZPO liegen nicht vor, so dass weder eine Ergänzung des vorgenannten [X.] noch eine Fortführung des Verfahrens in Betracht kommen. 2 Hahne [X.]
[X.] Ahlt Dose Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.09.2005 - 41 [X.]/05 - [X.], Entscheidung vom [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.09.2005 - 41 [X.]/05 - [X.], Entscheidung vom [X.]/05 -
Meta
28.05.2008
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2008, Az. XII ZB 120/06 (REWIS RS 2008, 3752)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3752
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