Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2014, Az. XI ZR 395/13

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1825

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
XI ZR 395/13

vom

28. Oktober 2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 28.
Oktober 2014 durch [X.] [X.] und [X.] Grüneberg, [X.], [X.] und die Richterin [X.]

beschlossen:
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erle-digt erklärt haben, trägt
die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits, weil sie die vom Kläger geltend gemachte
Kostentragungspflicht anerkannt hat (§ 91a Abs.
1 Satz 1 ZPO, arg. §
307 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 3.
Juni 1985 -
II ZR 248/84, juris Rn.
5).

e-setzt. Eine zeitlich gestaffelte Festsetzung des Streitwerts ist nicht veranlasst. Der Streitwert bestimmt sich zwar im [X.] an die Erledigungserklärungen der Parteien nur noch nach dem [X.], soweit der Betrag den Wert der Hauptsache nicht über-steigt (Kurpat in [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., Rn.
2177 mwN). Allerdings ist weder ersichtlich noch dargelegt (§
33 Abs.
1 RVG), dass für die Berechnung der Rechtsanwalts-gebühren ein anderer Wert als der für die Gerichtskosten maßgeb-liche ursprüngliche Hauptsachestreitwert von 1.200

40 GKG) von Bedeutung sein sollte. Zudem liegt das [X.] -
3
-
des [X.] über dem Wert der Hauptsache, so dass mit der Erle-digung des Rechtsstreits unabhängig vom Zeitpunkt der Er-ledigungserklärung des [X.] keine [X.] [X.] sein kann (siehe zum Ganzen auch [X.]/Wache in [X.] ZPO, [X.], §
91a Rn.
37).

[X.]
Grüneberg
[X.]

[X.]
Menges

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.03.2013 -
123 [X.] 32451/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 15.10.2013 -
13 S 6408/13 -

Meta

XI ZR 395/13

28.10.2014

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2014, Az. XI ZR 395/13 (REWIS RS 2014, 1825)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1825

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XI ZR 395/13

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