Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERI[X.]HTSHOF
BES[X.]HLUSS
XI ZR 395/13
vom
28. Oktober 2014
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 28.
Oktober 2014 durch [X.] [X.] und [X.] Grüneberg, [X.], [X.] und die Richterin [X.]
beschlossen:
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erle-digt erklärt haben, trägt
die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits, weil sie die vom Kläger geltend gemachte
Kostentragungspflicht anerkannt hat (§ 91a Abs.
1 Satz 1 ZPO, arg. §
307 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 3.
Juni 1985 -
II ZR 248/84, juris Rn.
5).
e-setzt. Eine zeitlich gestaffelte Festsetzung des Streitwerts ist nicht veranlasst. Der Streitwert bestimmt sich zwar im [X.] an die Erledigungserklärungen der Parteien nur noch nach dem [X.], soweit der Betrag den Wert der Hauptsache nicht über-steigt (Kurpat in [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., Rn.
2177 mwN). Allerdings ist weder ersichtlich noch dargelegt (§
33 Abs.
1 RVG), dass für die Berechnung der Rechtsanwalts-gebühren ein anderer Wert als der für die Gerichtskosten maßgeb-liche ursprüngliche Hauptsachestreitwert von 1.200
40 GKG) von Bedeutung sein sollte. Zudem liegt das [X.] -
3
-
des [X.] über dem Wert der Hauptsache, so dass mit der Erle-digung des Rechtsstreits unabhängig vom Zeitpunkt der Er-ledigungserklärung des [X.] keine [X.] [X.] sein kann (siehe zum Ganzen auch [X.]/Wache in [X.] ZPO, [X.], §
91a Rn.
37).
[X.]
Grüneberg
[X.]
[X.]
Menges
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.03.2013 -
123 [X.] 32451/12 -
LG [X.], Entscheidung vom 15.10.2013 -
13 S 6408/13 -
Meta
28.10.2014
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2014, Az. XI ZR 395/13 (REWIS RS 2014, 1825)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 1825
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZR 311/14 (Bundesgerichtshof)
VIII ZB 45/12 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 395/13 (Bundesgerichtshof)
Kostenentscheidung nach Erledigung: Anerkennung der Kostentragungspflicht durch eine Partei; Streitwertermäßigung
XI ZR 212/14 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 309/15 (Bundesgerichtshof)