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BUNDESGERI[X.]HTSHOF
BES[X.]HLUSS
XI ZR 212/14
vom
6.
Oktober
2015
in dem Rechtsstreit
-
2 -
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Joeres als Vorsitzenden,
die Richter
Maihold
und Dr.
Matthias
sowie
die Richterinnen Dr.
Derstadt
und Dr.
Dauber
am 6.
Oktober 2015
beschlossen:
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache über-einstimmend für erledigt erklärt haben, hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Streitwert wird auf 446,25
EURO
festgesetzt
(vgl. Senatsbe-schluss vom 28.
Oktober 2014
XI
ZR 395/13, juris).
Joeres
Maihold
Matthias
Derstadt
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.09.2013 -
36 [X.] 545/13 -
LG [X.], Entscheidung vom 02.04.2014 -
2 S 154/13 -
Meta
06.10.2015
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2015, Az. XI ZR 212/14 (REWIS RS 2015, 4409)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 4409
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