Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2009, Az. IX ZR 12/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 495

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 19. November 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] § 8 Ist ein Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, so kann er auch für vor seinem Eintritt in die [X.]chaft begangene berufliche Fehler eines anderen mit dem Auftrag befassten [X.] haften; selbst wenn er sie nicht mehr korrigieren kann. [X.], Urteil vom 19. November 2009 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2009 durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Dr. [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Grundurteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 30. Dezember 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Anwaltskanzlei [X.](fortan: die Kanzlei), eine [X.]chaftsgesellschaft, wurde Ende des Jahres 2001 vom Ehemann der Klägerin beauftragt, Provisionsansprüche aus dem [X.] zwischen der [X.] (fortan: [X.]) und der [X.] für die Zeit von Dezember 1997 bis Ende 1998 geltend zu machen. Mit Klageschrift vom 28. Dezember 2001 erhob die Kanzlei im Namen des Konkursverwalters über das Vermögen der [X.] gegenüber der [X.] Stufenklage hinsichtlich der angeführten Provisionsansprüche beim [X.]. Spätestens im Juni 1998 hatte der Ehemann der Klägerin die Kanzlei davon unterrichtet, dass die Provisionsansprüche mit Vertrag vom 17. Dezember 1997 an die Klägerin abgetreten worden waren. In einem Schrei-1 - 3 - ben der Kanzlei an die [X.] vom 13. Oktober 1999 wurde ausgeführt, die Kanzlei vertrete nicht nur die [X.], sondern auch die Interessen der Klägerin. Der Beklagte ist mit Wirkung zum 31. Oktober 2000 aus der Kanzlei [X.]; zum 1. Januar 2002 ist er wieder als Sozius eingetreten. Für das Verfahren vor dem [X.] hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 6. Mai 2002 die Entgegnung auf die Klageerwiderung gefertigt. In der mündli-chen Verhandlung vom 17. Mai 2002, die der Beklagte als Klägervertreter wahrgenommen hat, wies das Gericht daraufhin, dass Bedenken hinsichtlich der Klagebefugnis des [X.] bestünden. Mit Urteil vom 7. Juni 2002 wurde die Klage wegen fehlender Klagebefugnis abgewiesen. Nach Berufungseinle-gung trat die Klägerin ihre Ansprüche an den Konkursverwalter zur Geltendma-chung im Berufungsverfahren ab. Das Berufungsgericht änderte hierauf das angegriffene landgerichtliche Urteil ab und verurteilte die [X.] zur Aus-kunftserteilung hinsichtlich der Ansprüche aus dem Jahre 1998. Bezüglich der Provisionsansprüche für den Monat Dezember 1997 wurde dagegen das erstin-stanzliche Urteil wegen zwischenzeitlich eingetretener Verjährung bestätigt. Die [X.] entrichtete auf die Provisionsansprüche für das [X.] insgesamt 109.116,65 •. 2 Die Klägerin macht geltend, bei ordnungsgemäßem Verhalten der [X.] hätte die [X.] auch die für den Monat Dezember 1997 angefallenen Provisionen ausgezahlt. Der hierdurch entstandene Schaden belaufe sich auf 11.331,47 • [10.911,67 • Provisionen sowie 419,80 • Nebenkosten], wofür der Beklagte als Mitglied der Kanzlei aufzukommen habe. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der zugelassenen [X.] verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. 4 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die eingeklagte Forderung stehe der Klägerin zu, weil diese in den Schutzbereich des zwischen ihrem Ehemann und der Kanzlei abgeschlossenen Anwaltsvertrags einbezogen gewesen sei. Dies ergebe sich aus dem von der Kanzlei gefertigten Schreiben vom 13. Oktober 1999 an die [X.], mit dem mitgeteilt worden sei, die Kanzlei vertrete neben anderen Personen auch die Interessen der Klägerin. Das [X.] der Klägerin an der Wahrnehmung der Interessen seiner Ehefrau ergebe sich aus dem Umstand, dass er bestrebt gewesen sei, die sich aus dem Handelsvertretervertrag ergebenden Provisionsforderungen auf jeden Fall durchzusetzen, unabhängig davon, wer der Inhaber der Forderungen sei. Dies sei auch für die Kanzlei ersichtlich gewesen. Deshalb habe sie in dem an-geführten [X.] auch die Zuordnung der Ansprüche zunächst offen gehalten. 5 Die Kanzlei habe in Verkennung der Wirksamkeit der Abtretung vom 17. Dezember 1997 die Provisionsansprüche dem Konkursverwalter und nicht der Klägerin zugeordnet. Die Erhebung der Klage im Namen des [X.] sei daher pflichtwidrig gewesen. Dies habe zu der erstinstanzlichen [X.] geführt. Wegen eingetretener Verjährung habe dieser Fehler nicht 6 - 5 - mehr im Berufungsverfahren durch die zwischenzeitlich erfolgte [X.] und Treuhandvereinbarung beseitigt werden können. Der Beklagte hafte hierfür gemäß § 8 [X.]. Er sei zwar in die [X.] erst nach Begehung des [X.], der Erhebung der Klage namens des Konkursverwalters eingebunden gewesen. Sein Beitrag bei der Bearbeitung des Mandats habe im Hinblick auf den Umstand, dass er den Schriftsatz vom 6. Mai 2002 angefertigt und den Termin zur mündlichen [X.] am 17. Mai 2002 wahrgenommen habe, keine untergeordnete Bedeu-tung im Sinne des § 8 Abs. 2 [X.] aufgewiesen. Auf die Kausalität des [X.] zum Bearbeitungsfehler komme es nicht an. 7 I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. 8 1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Schutzbereich des zwischen der Kanzlei und dem Ehemann der Klägerin abgeschlossenen Anwaltsvertrags erfasse auch die Vermögensinteressen der Klägerin, ist rechtlich zutreffend. 9 a) Ein echter Anwaltsvertrag, aufgrund dessen der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber Rechtsbeistand schuldet, kann zum Inhalt haben, dass der Anwalt auch die Vermögensinteressen eines [X.] wahrzunehmen hat. Dann kann die - notfalls ergänzende - Auslegung des Vertrages ergeben, dass der Dritte in den Schutzbereich der anwaltlichen Pflichten einbezogen ist. Hieraus kann er zwar, falls nicht die Voraussetzungen des § 328 BGB vorliegen, keinen primä-ren Anspruch auf die vertragliche Hauptleistung, wohl aber einen eigenen [X.] - 6 - kundären Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt haben (Zugehör in Zugehör/[X.]/Sieg/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1648). Diese Grundsätze gelten insbesondere für Anwaltsverträge mit Schutzwirkung zugunsten von Angehörigen des Mandanten ([X.], Urt. v. 1. Oktober 1987 - [X.] ZR 117/86, [X.], 200, 201; v. 13. Juli 1994 - [X.], NJW 1995, 51, 52; v. 13. Juni 1995 - [X.] ZR 121/94, NJW 1995, 2551, 2552). Vorausset-zung ist, dass die Rechtsgüter des [X.] nach der objektiven Interessenlage im Einzelfall durch die Anwaltsleistung mit Rücksicht auf den Vertragszweck beeinträchtigt werden können und der Mandant ein berechtigtes Interesse am Schutz des [X.] hat (Zugehör, aaO Rn. 1647). b) In tatrichterlich zulässiger Würdigung des [X.] hat das Be-rufungsgericht unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Kanzlei vom 13. Oktober 1999 und des Willens des Ehemanns der Klägerin, die [X.] auf jeden Fall durchzusetzen, annehmen können, dass auch die In-teressen der Klägerin hinsichtlich des Erhalts der Provisionsbezüge vom Schutzbereich des [X.] erfasst werden. Dies steht in Einklang mit den vorgenannten, zum Anwaltsvertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vom [X.] entwickelten Rechtsgrundsätzen. 11 c) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist der Rechtsanwalt im Rahmen seines Auftrags verpflichtet, seinen Mandanten sowie die in den Schutzbereich des [X.] einbezogenen Personen vor voraussehbaren und vermeidbaren Nachteilen zu bewahren. Eine solche Ver-pflichtung kommt vor allem in Betracht, wenn Ansprüche gegen Dritte zu verjäh-ren drohen (vgl. [X.], Urt. v. 29. April 1993 - [X.] ZR 101/92, NJW 1993, 2045; v. 9. Juli 1998 - [X.] ZR 324/97, [X.], 2246, 2247; v. 29. November 2001 - [X.] ZR 278/00, [X.], 505, 506; v. 13. März 2008 - [X.] ZR 136/07, [X.], 1560, 1562 Rn. 16). Der Anwalt hat hierbei, wenn verschiedene [X.] in Betracht kommen, den relativ sichersten Weg zu gehen. d) Gegen diese Grundsätze hat die Kanzlei mit der gegen die [X.] gerichteten Klage hinsichtlich der für den Monat Dezember 1997 zu beanspru-chenden Provisionen verstoßen. Entgegen der Ansicht der Revision wird der Klägerin kein Vertragserfüllungsanspruch zugesprochen. Sie macht lediglich den Schaden aus der Verletzung ihres negativen Interesses geltend, der im Verlust ihrer Provisionsansprüche besteht. Dieses Interesse ist, wie das [X.] zutreffend festgestellt hat, vom Schutzbereich des [X.] erfasst. Der Annahme eines Schadens kann ferner nicht die Erwägung der Revision entgegen gehalten werden, es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin die Kanzlei bevollmächtigt habe, ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf abge-stellt, dass bei ordnungsgemäßem Vorgehen der Kanzlei der Abschluss der im [X.] zustande gekommenen [X.] und Treuhandverein-barung auch vor Eintritt der Verjährung hätte erfolgen oder die Provisionsan-sprüche anderweitig hätten gesichert werden können. Daher ist das Berufungs-gericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Kanzlei als [X.]chaftsge-sellschaft mit der fehlerhaften Klageerhebung gegenüber der Klägerin beste-hende Schutzpflichten verletzt hat und der hierdurch eingetretene Verlust von Provisionsansprüchen für den Monat Dezember 1997 ihr zuzurechnen ist. 13 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe neben der [X.]chaftsgesellschaft für die festgestellte Pflichtverletzung einzustehen, erweist sich als rechtsfehlerfrei. 14 - 8 - a) Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 130 HGB haftet der neu eintretende Gesellschafter auch für vor seinem Beitritt begründete [X.] der [X.]chaftsgesellschaft. Der hierin zum Ausdruck kom-mende Rechtsgedanke findet seine Begründung und Rechtfertigung in den [X.] rechtsfähiger Personengesellschaften mit auf dem Prinzip der Ak-zessorietät aufbauender Haftungsverfassung ([X.] 154, 370, 374, 376 f). 15 b) Diese Erwägung trifft gleichermaßen auch für Verbindlichkeiten zu, die sich aus fehlerhafter Berufsausübung ergeben. Soweit im Schrifttum teilweise davon gesprochen wird, die in § 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] genannte Bezugsnorm des § 130 HGB gelte nicht für Verbindlichkeiten aus dem Bereich der berufli-chen Pflichtverletzungen ([X.]/[X.]/[X.], 5. Aufl. § 8 [X.] Rn. 6; [X.] [X.] 2. Aufl. § 8 Rn. 38), wird hierbei nicht hinrei-chend berücksichtigt, dass die Sonderregelung der Haftungskonzentration in § 8 Abs. 2 [X.] für Verbindlichkeiten aus dem vorgenannten Bereich ledig-lich den weit gefassten Haftungstatbestand des § 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] modi-fiziert, nicht aber ausschließt. Der neu eintretende Partner kann zwar vor sei-nem Eintritt nicht mit der "Bearbeitung eines Auftrags befasst" gewesen sein ([X.], aaO), danach aber schon, und dies genügt, um ihn in den Kreis der Haftenden miteinzubeziehen. Grundsätzlich gilt daher § 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] auch für die Verbindlichkeiten aus Berufshaftung ([X.]/[X.]/[X.], [X.]. [X.]. VII Rn. 40; [X.] [X.]. 2005, 283, 284; [X.]/[X.], [X.]. § 4 Rn. 26; Sieg in Zugehör/[X.]/Sieg/[X.] aaO Rn. 380; a.A. [X.] v. Westphalen in [X.]/[X.] v. Westphalen/[X.]/[X.]/Wolf, [X.] 2. Aufl. § 8 Rn. 33). 16 c) Der Wortlaut von § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 [X.] gibt nichts her für eine Auslegung des Inhalts, dass ein Partner, der selbst keinen beruflichen 17 - 9 - Fehler zu verantworten habe, nicht hafte. Die Haftungskonzentration für [X.] im Sinne des § 8 Abs. 2 [X.] verfolgt den Zweck, den [X.] Angehörigen der freien Berufe Rechts- und Planungssicherheit zu vermit-teln und ihre jeweiligen Haftungsrisiken kalkulierbarer zu machen (Begründung des [X.]. 13/9820, [X.]). Mithin sollen die Risiken unbeteiligter Partner aus fehlerhafter Berufsausübung eingeschränkt werden ([X.]/[X.]/[X.], aaO Rn. 15). Unbeteiligte Partner sind [X.] die Partner, die mit der Bearbeitung des in Rede stehenden Auftrages nicht befasst waren. Befassung bedeutet, dass der Partner den Auftrag selbst bear-beitet oder seine Bearbeitung überwacht hat oder dies nach der internen Zu-ständigkeitsverteilung hätte tun müssen (Begründung des [X.]. 13/9820, [X.]). In der Gesetzesbegründung wird selbst hervorge-hoben, dass der Grundsatz der persönlichen Haftung aller Gesellschafter, wie in § 8 Abs. 1 [X.] niedergelegt, für Ansprüche aus fehlerhafter Berufsaus-übung ebenso gilt, wenn alle Partner mit der Angelegenheit befasst waren oder wenn kein Partner sich hiermit befasst hat. Sind mehrere Partner mit der Sache befasst, dann haften diese gesamtschuldnerisch (Begründung des [X.]. aaO). Die Haftung ist lediglich an das Merkmal der [X.] gebunden, nicht dagegen an die Verletzungshandlung, die zu dem kon-kreten Berufsausübungsfehler führt. Die Beraterhaftung des § 8 Abs. 2 [X.] kann mithin als verschuldensunabhängige Handelndenhaftung verstanden wer-den ([X.]/[X.]/[X.], aaO Rn. 21). Sie trifft auch solche an der Bearbeitung beteiligte Partner, die selbst nicht fehlerhaft gehandelt haben ([X.]/[X.]/[X.], aaO Rn. 28; wohl auch [X.] aaO). In der Amtlichen Begründung wird ausgeführt, der Rechtsverkehr erwarte bei [X.] mit mehreren Partnern nicht, "dass jeder, der mit der Sache gar nicht befasst war, persönlich für [X.] eines anderen mithaftet". Weiter heißt es, ein [X.], der "den [X.] selbst mitgesetzt" habe, - 10 - könne niemals von untergeordneter Bedeutung sein (BT-Drucks. aaO). Daraus ist zu schließen, dass es entscheidend nur darauf ankommen soll, wer von den Partnern einen [X.] von nicht untergeordneter Bedeutung ge-leistet hat und dass ein [X.] nicht schon deshalb von unterge-ordneter Bedeutung ist, weil der Fehler von einem anderen Partner begangen wurde. Wer den Fehler intern begangen hat, können die Partner oft nicht leicht erkennen. Umso mehr gilt dies auch für den Mandanten oder einen mit[X.] [X.]. Wer mit der Sache befasst war, erschließt sich eher. Da der Gesetzgeber eine "einfache und unbürokratische gesetzliche Regelung der Handelndenhaftung" schaffen wollte (BT-Drucks. aaO), darf ein Geschädigter denjenigen Partner in Anspruch nehmen, der sich - für ihn erkennbar - mit [X.] befasst hat. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht verneint, den Begriff des [X.] mit einem kausalen Element zu verknüpfen (ebenso [X.] [X.] 2001, 2281, 2283). Auf eine schadenskausale Beteiligung des [X.] am konkreten Bearbeitungsfehler kommt es nicht an. 18 d) Für eine teleologische Reduktion des § 8 Abs. 2 [X.] auf Berufs-fehler, die sich zugetragen haben, während der in Anspruch Genommene der [X.]chaft angehörte, ist entgegen der Ansicht der Revision kein Raum. Die gesetzliche Regelung liefert für eine solche Auslegung keinen Ansatzpunkt. Der Wortlaut des § 8 [X.] gibt hierfür ersichtlich nichts her. Aber auch aus der Systematik der angesprochenen Bestimmung können für die Erwägungen der Revision keine verlässlichen Anhaltspunkte hergeleitet werden. Hätte der Ge-setzgeber tatsächlich eine Haftung nur für während der Zugehörigkeit des Part-ners verursachte [X.] angestrebt, so wäre es nahe liegend gewesen, die in § 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] genannte Bezugsnorm des § 130 HGB für den 19 - 11 - Haftungsbereich des § 8 Abs. 2 [X.] auszuschließen. Dies ist nicht gesche-hen. Der in § 8 Abs. 2 [X.] angeordnete Haftungsausschluss bezieht sich nur auf Partner, die mit der Angelegenheit nicht oder nur in untergeordneter Weise befasst waren. Für weitere haftungsbeschränkende Elemente fehlt jegli-cher Anhaltspunkt. e) Nach diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte mit dem konkreten Mandat befasst war, näm-lich der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die [X.]. Diese [X.] war nicht von untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 8 Abs. 2 [X.]. Als Beispiele für eine untergeordnete Bedeutung nennt die [X.] zum Regierungsentwurf [X.] ohne eigene gebotene in-haltliche Bearbeitung oder geringfügige Beiträge aus nur am Rande betroffenen Berufsfeldern, wie etwa eine konsularische Beiziehung (Begründung des [X.]. aaO). Hieraus wird deutlich, dass eine inhaltliche Befassung mit dem Mandat, bei dem konkrete Sachentscheidungen zu treffen sind, keine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sein kann. Der sachlichen Entgegnung der [X.]eite auf eine Klageerwiderung liegt regelmäßig eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem [X.] zugrunde, so dass ein untergeordnetes Tätigsein nicht in Betracht kommen wird. Das [X.] hat dies in tatrichterlicher Würdigung der Umstände des Einzelfalls, woge-gen die Revision keine inhaltlichen Einwendungen erhoben hat, für den [X.] vom 6. Mai 2002 bejahen können. Gleiches gilt für die Wahrnehmung des mündlichen Verhandlungstermins vom 17. Mai 2002. 20 f) Die Haftung für berufliche Fehler im Sinne des § 8 [X.] erfasst nicht nur Schadensersatzansprüche des Mandanten selbst. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist entsprechend dem vorstehend näher dargelegten [X.] - 12 - zweck weit zu fassen ([X.]/[X.]/[X.], aaO Rn. 15). Daher fallen hierunter auch Ansprüche eines im Rahmen des [X.] [X.] [X.] wegen schuldhafter Vertragsverletzung ([X.]/[X.]/[X.], aaO; [X.]/Prütting [X.] § 8 Rn. 19; [X.]/[X.], [X.] 3. Aufl. § 8 Rn. 24; Vollkommer/[X.], aaO § 22 Rn. 7). Ganter Gehrlein [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.06.2007 - 15 O 260/06 - [X.], Entscheidung vom 30.12.2008 - 8 U 849/07 -

Meta

IX ZR 12/09

19.11.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2009, Az. IX ZR 12/09 (REWIS RS 2009, 495)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 495

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