Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2000, Az. XII ZR 159/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1675

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:12. Juli 2000Küpferle,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]: nein[X.] § 13 Abs. 1Zur Frage der Beseitigung der Wiederholungsgefahr, die Voraussetzung für einenUnterlassungsanspruch nach § 13 [X.] ist.[X.], Urteil vom 12. Juli 2000 - [X.] -OLG [X.] LG [X.]- 2 -Der XI[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:[X.] Revision der [X.] gegen das Urteil des 6. Zivilsenatsdes [X.]s [X.] vom 8. Mai 1998 wird als unzu-lässig verworfen.[X.] die Revision des [X.] wird das unter [X.] bezeichnete Ur-teil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das [X.] die Berufung des [X.] zurückgewiesen hathinsichtlich der Entscheidung des [X.] zu den [X.] 4 a Satz 2, 4 c, 11.1, 11.2 und 13.1 der "[X.] für den [X.]", Stand 30. Septem-ber 1992, sowie zu den [X.]n 4 a Satz 2, 10.3, 13.1, 13.2und 18.1 der "Miet- und Installationsbedingungen für Tele-kommunikationsendgeräte", Stand Januar 1992.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung [X.] wahrnimmt und gegen unzulässige Allgemeine Geschäfts-bedingungen vorgeht. Ihm gehören u.a. die [X.] in den [X.], die [X.] und [X.] an.Die Beklagte verwendete ab dem 1. Januar 1992 im Verkehr mit ihrenKunden Miet- und Installationsbedingungen für Telekommunikationsendgeräte(im folgenden: Miet- und Installationsbedingungen 1992; veröffentlicht [X.] der [X.] 40/1991, 1416 ff.) und ab Okto-ber 1992 Allgemeine Geschäftsbedingungen für den [X.] (im [X.]: [X.]bedingungen 1992; veröffentlicht im [X.] der [X.] 22/1992, 725 f.). Außerdem verwendete sie [X.] für den Erwerb und die Vermietung von [X.] und Leitungsnetzen, das Geschäftsbedingungen enthielt. Der Kläger be-anstandete eine Vielzahl von [X.]n in diesen Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen der [X.] und forderte die Beklagte auf, bezüglich der [X.] [X.]n eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. [X.] lehnte dies ab. Sie ist der Ansicht, daß keine dieser [X.]n zu [X.] ist.Der Kläger nahm die Beklagte mit der im Jahre 1994 erhobenen [X.] insgesamt 17 der in den [X.] [X.]n auf Unterlassung in Anspruch.Ab dem 1. Januar 1995 verwendete die Beklagte anstelle der Telefon-dienstbedingungen 1992 die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen- 4 -[X.], Stand: Januar 1995 (im folgenden: [X.]bedingungen1995; veröffentlicht im [X.] des [X.] und [X.], 1040 f.) und anstelle der Miet- und [X.] die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Telefoneund andere Endgeräte (im folgenden: Miet- und Installationsbedingungen 1995;veröffentlicht im [X.] des [X.] und Telekommuni-kation 26/94 1103 ff.). In den [X.] sinddie [X.]n 4 a Satz 2, 4 c, 11.1, 11.2 und 13.1 der [X.]bedingungen1992 und 4 a Satz 2, 10.3, 13.1, 13.2 und 18.1 der Miet- und [X.] nicht mehr oder nur noch in stark veränderter Fassung ent-halten. Nach Darstellung der [X.] wurden die [X.] allein aus technischen oder verwaltungstechnischen Gründen geändert,nicht etwa weil die Beklagte Bedenken gehabt habe gegen die Zulässigkeit [X.] 1992.Das [X.] gab der Unterlassungsklage wegen der [X.]n 4 i der[X.]bedingungen 1992 und 11.1 der Miet- und Installationsbedingun-gen 1992 statt und wies sie im übrigen ab. Zur Begründung der teilweisen [X.] führte es aus, soweit die [X.]n in den [X.] nicht mehr oder nicht mehr unverändert enthalten seien, seidie Wiederholungsgefahr entfallen, die übrigen [X.]n seien inhaltlich nichtzu beanstanden.Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ein. Das Berufungs-gericht gab auf die Berufung des [X.] hin der Unterlassungsklage wegendreier weiterer [X.]n statt (veröffentlicht im Archiv für Post und [X.], 252 f.). Im übrigen wies es die Berufung beider Parteien zurück.Außerdem ließ es - im Tenor ohne Einschränkung - die Revision zu. In den- 5 -Entscheidungsgründen führt es aus, die Revision sei zuzulassen, weil die [X.], ob in einem Fall wie dem vorliegenden die Wiederholungsgefahr entfallensei, bisher höchstrichterlich nicht entschieden sei und grundsätzliche Bedeu-tung habe.Beide Parteien haben Revision eingelegt. Die Beklagte will erreichen,daß die Klage insgesamt abgewiesen wird. Der Kläger verfolgt mit der Revisionseinen Unterlassungsanspruch weiter, soweit das Berufungsgericht - der Ar-gumentation des [X.] folgend - die Berufung des [X.] zurückge-wiesen hat mit der Begründung, bezüglich der in den [X.] nicht mehr unverändert enthaltenen [X.]n sei die [X.] entfallen. Er ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe die Revision nureingeschränkt zugelassen. Nur für den Fall, daß der Senat von einer uneinge-schränkten Zulassung der Revision ausgehen sollte, verfolgt er den Unterlas-sungsanspruch auch weiter bezüglich der [X.]n, deretwegen seine Unter-lassungsklage abgewiesen worden ist mit der Begründung, die von ihm bean-standeten [X.]n seien zulässig.Entscheidungsgründe:Die Revision der [X.] ist nicht statthaft und damit unzulässig. Diestatthafte und auch sonst zulässige Revision des [X.] führt nach [X.] zu einer teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und insoweitzur Zurückverweisung der Sache an das [X.] 6 -1. Die Revision der [X.] ist nicht statthaft, weil der Wert der [X.] der [X.] 60.000 DM nicht übersteigt und das [X.]die Revision insoweit nicht zugelassen hat (§ 546 Abs. 1 ZPO).Zwar hat das [X.] im Tenor seines Urteils die Revisionzugelassen, ohne dort bezüglich des Umfangs der Zulassung eine Einschrän-kung zu vermerken. In den Entscheidungsgründen hat es aber ausgeführt, eslasse die Revision zu wegen der höchstrichterlich noch nicht entschiedenen,rechtsgrundsätzlichen Frage, ob in einem Fall wie dem vorliegenden die [X.] entfallen sei. Damit hat das [X.] die Zulassungder Revision beschränkt auf den abtrennbaren Teil seiner Entscheidung, inwelchem es Unterlassungsansprüche des [X.] abgewiesen hat mit der [X.], insofern sei die Wiederholungsgefahr entfallen.Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.],daß sich auch bei uneingeschränkter Zulassung der Revision im Tenor einewirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann ([X.] vom 19. November 1997 - [X.] - FamRZ 1998, 286, 287m.[X.]). Das bedeutet allerdings nicht, daß, wenn das Berufungsgericht die Zu-lassung der Revision in den Entscheidungsgründen begründet hat, schon [X.] eine Beschränkung der Zulassung auf den Bereich der [X.] gesehen werden kann (Senatsurteil aaO m.[X.]). Eine [X.] kann vielmehr in solchen Fällen nur angenommen werden, [X.] den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit ausreichender Klar-heit hervorgeht, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrecht-lichen Nachprüfung nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner [X.] wollte ([X.]Z 48, 134, 135; Senatsurteil aaO m.w.[X.]).- 7 -Das ist hier der Fall. Dem Berufungsurteil ist eindeutig zu entnehmen,daß das Berufungsgericht lediglich dem Kläger die Möglichkeit eröffnen wollte,vom Revisionsgericht überprüfen zu lassen, ob hinsichtlich der von der [X.] in den Geschäftsbedingungen 1995 nicht mehr oder nicht mehr in derfrüheren Form verwendeten [X.]n die Wiederholungsgefahr entfallen ist.Auf die Verurteilung der [X.] zur Unterlassung der Verwendung anderer[X.]n hat dies keinen Einfluß. Das Berufungsgericht hatte erkennbar wederVeranlassung noch die Absicht, der [X.] die Möglichkeit zu eröffnen, mitHilfe der Revision ihr Klageabweisungsbegehren auch hinsichtlich der [X.]nweiterzuverfolgen, bezüglich derer sie zur Unterlassung der Verwendung ver-urteilt worden ist.Aus dem Umstand, daß das Berufungsgericht erwähnt hat, die höchst-richterliche Klärung der von ihm als rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragesei auch für die Beklagte von Interesse, will die Beklagte zu Unrecht herleiten,das Berufungsgericht habe auch der [X.] die Möglichkeit, Revision ein-zulegen, offenhalten wollen. Auch aus Sicht des Berufungsgerichts war die [X.] gar nicht in der Lage, von sich aus durch das Einlegen einer Revisioneine Klärung dieser grundsätzlichen Frage herbeizuführen. Durch den ab-trennbaren Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts, für den diese FrageBedeutung hat, ist die Beklagte nämlich nicht beschwert.Die dargelegte Beschränkung der Revisionszulassung war zulässig, [X.] sich bei der Teilabweisung des geltend gemachten Unterlassungsanspru-ches um einen abtrennbaren Teil der Klageforderung handelt, auf den die [X.] die Revision hätte beschränken können (st.Rspr. des Bundes-gerichtshofs, vgl. Senatsurteil vom 19. November 1997 aaO m.[X.]).- 8 -Die selbständig eingelegte Revision der [X.] ist auch nicht als un-selbständige Anschlußrevision zulässig. Ist die Zulassung der Revision wirk-sam auf einen Teil des Streitgegenstandes beschränkt worden, weil die Sachenur hinsichtlich dieses abtrennbaren Teils grundsätzliche Bedeutung hat, [X.] das Berufungsurteil hinsichtlich des anderen Teils des [X.] auch nicht durch eine unselbständige Anschlußrevision angegriffen wer-den (Senatsurteil, [X.]Z 130, 50, 58 f.).2. Gegen die Klagebefugnis des klagenden Vereins bestehen keine Be-denken (§ 28 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 [X.] in der Fassung vom 27. [X.], in [X.] getreten am 30. Juni 2000). Die Revision des [X.] hält sich- abgesehen von dem nur hilfsweise gestellten Antrag, der gegenstandslos ist -im Rahmen der eingeschränkten Revisionszulassung und ist deshalb statthaft.Der Kläger wendet sich mit seiner Revision dagegen, daß das Berufungsge-richt seine Unterlassungsklage bezüglich der [X.]n, die in den [X.] 1995 nicht mehr enthalten waren, mit der [X.] hat, die Wiederholungsgefahr sei entfallen, ohne inhaltlich zuüberprüfen, ob diese [X.]n zu beanstanden [X.]) Hierzu führt das Berufungsgericht aus: Zwar begründe die [X.] regelmäßig die Wiederholungs-gefahr, die Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch nach § 13 [X.]sei. An die nachträgliche Beseitigung einer so entstandenen Wiederholungs-gefahr seien nach der Rechtsprechung des [X.] strenge Anfor-derungen zu stellen. Im Regelfall sei die Wiederholungsgefahr nur beseitigt,wenn der Verwender eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegebenhabe. Die Beklagte habe sich nicht nur geweigert, eine solche Erklärung abzu-geben, sie habe vielmehr im Rechtsstreit alle beanstandeten [X.]n als- 9 -rechtmäßig verteidigt. Auch in einem solchen Falle könne die Wiederholungs-gefahr aber bei Vorliegen besonderer Umstände entfallen.Die Beklagte habe ausdrücklich erklärt, die [X.]n seit dem [X.] nicht mehr zu verwenden und auch künftig nicht mehr verwenden zuwollen. Diese Erklärung sowie die Tatsache, daß die [X.]n keinen Eingangmehr gefunden hätten in die [X.], [X.] für sich allein noch nicht ausreichend, um den Wegfall der [X.] zu begründen. Es kämen jedoch weitere, besondere Umständehinzu, bei deren Gesamtschau nach vernünftiger Beurteilung kein [X.]hafterZweifel mehr daran bestehen könne, daß die Beklagte die [X.]n [X.] mehr verwenden werde.Insbesondere sei zu berücksichtigen, daß für den Bereich des Telefon-dienstes nach § 5 Abs. 1 [X.] 1992 bzw. § 6 Abs. 1 [X.] ([X.]) 1995 die im Jahre 1995 geänderten [X.] auch auf Altverträge anzuwenden seien, ohne daß [X.] eine besondere Vereinbarung erforderlich sei. Eine Verwendung der ange-griffenen [X.]n aus dem Jahre 1992 bei der Abwicklung solcher Altverträgewürde deshalb eine Vertragsverletzung der [X.] darstellen, die sie [X.] verpflichte. Ein solches Verhalten der [X.] könne ohnegreifbare Anhaltspunkte nicht angenommen werden. Zwar habe die Beklagteihren [X.]-Kunden 1995 Informationsmaterial übersandt und darinangegeben, die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien ohne [X.] auf den Inhalt bestehender Verträge. Dennoch liege eine [X.] [X.] zu den "alten" [X.]n bei realistischer Einschätzung fern. [X.] verwende ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen für [X.] mit ca. 40 Millionen Kunden. Sie müsse neue Geschäftsbedingungen- 10 -veröffentlichen und für ihre Kunden zur Einsichtnahme bereithalten. Eine Wie-dereinführung früherer [X.]n sei für die Beklagte deshalb mit einem großenOrganisations- und Kostenaufwand verbunden und begründe, weil es sich umeine Vertragsänderung zuungunsten der Kunden handele, für diese ein [X.], auf das die Kunden hinzuweisen seien. Vor diesem [X.] könne man nicht davon ausgehen, daß eine Wiederholungsgefahrfortbestehe.Hinsichtlich der angegriffenen [X.]n aus den Miet- und [X.] fehle es zwar an einer gesetzlichen Regelung über die An-wendung neuer Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf Altverträge. Die [X.] habe aber erklärt, sie wolle auch bei diesen Verträgen nicht mehr zu denalten [X.]n zurückkehren und sie auch nicht mehr bei der Abwicklung [X.] verwenden. Auch hier sei zu berücksichtigen, daß wegen des [X.] Kundenkreises der [X.] eine Wiedereinführung der alten [X.]nmit einem sehr großen Arbeits- und Organisationsaufwand verbunden sei. An-gesichts des [X.], mit dem die Beklagte befaßt sei, liege es na-he, daß ihre Sachbearbeiter schon aus Gründen der Praktikabilität bei der [X.] jeweils die neueste Fassung der [X.] verwendeten und nicht bei jedem einzelnen [X.], wann er abgeschlossen worden sei und welche Geschäftsbedingungendamals in [X.] gewesen seien. Außerdem habe die Beklagte ihre [X.] in einem Handbuch ausdrücklich angewiesen, auch bei Altverträgen nurdie neuen Miet- und Installationsbedingungen anzuwenden. Angesichts dieserUmstände bestehe eine "hinreichend sichere Gewähr dafür", daß es zu einerweiteren Verwendung der alten [X.]n nicht mehr kommen [X.] -Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten, wie die Revision des[X.] zu Recht geltend macht, einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.b) Das Berufungsgericht geht im Ausgangspunkt zu Recht davon aus,daß die Verwendung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung eine tatsächlicheVermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr begründet, daß an [X.] dieser Wiederholungsgefahr strenge Anforderungen zu stellensind und daß regelmäßig weder die Änderung der beanstandeten [X.] nochdie bloße Absichtserklärung des Verwenders, sie nicht weiterzuverwenden,ausreichen, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen ([X.]Z 119, 152, 165m.[X.]; Senatsurteil vom 10. Januar 1996 - [X.] - NJW 1996, 988). [X.] ist vielmehr nur ausnahmsweise anzuneh-men, wenn Umstände vorliegen, deretwegen nach allgemeiner Erfahrung miteiner Wiederverwendung nicht gerechnet werden kann ([X.]Z 119 und [X.] vom 10. Januar 1996, jeweils aaO). Demgegenüber spricht es für [X.] der Wiederholungsgefahr, wenn der Verwender - wie im vorlie-genden Fall - noch im Rechtsstreit die Zulässigkeit der von ihm benutzten [X.] Geschäftsbedingungen verteidigt und nicht bereit ist, eine strafbe-wehrte Unterlassungserklärung abzugeben ([X.]Z 116, 1, 6; Senatsurteil vom10. Januar 1996 [X.] kann offenbleiben, ob es Umstände geben kann, die es rechtfertigenwürden, auch in einem solchen Fall - daß der Verwender sich nämlich weigert,eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und im Prozeß die Zu-lässigkeit der von ihm verwendeten [X.] verteidigt - einen Wegfall der ur-sprünglich bestehenden Wiederholungsgefahr anzunehmen. Jedenfalls hat [X.] das Vorliegen solcher Umstände nicht festgestellt und sieergeben sich auch nicht aus dem Vortrag der [X.].- 12 -Die auf dem Vortrag der [X.] beruhenden diesbezüglichen Fest-stellungen des Berufungsgerichts gehen nicht entscheidend hinaus über die- auch nach Ansicht des Berufungsgerichts - nicht ausreichende Feststellung,die Beklagte habe ihre Geschäftsbedingungen geändert und erklärt, sie werdedie alten Bedingungen auch nicht bei der Abwicklung von Altverträgen verwen-den.Wenn es der [X.] [X.] ist mit ihrer Behauptung, die [X.] alten [X.]n komme ohne Wenn und Aber nicht mehr in Betracht, dannhätte sie zur Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits die vom Kläger ver-langte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben können. Hierzu wäre [X.] erforderlich gewesen, daß sie ihre Rechtsansicht, die [X.]n seien nichtzu beanstanden, aufgibt. Sie hätte in dieser Erklärung klarstellen können, daßsie die [X.]n nach wie vor für zulässig hält, die [X.] abgibt, weil sie die [X.]n ohnehin nicht mehr verwenden will und [X.] deshalb sinnlos wäre, über die Zulässigkeit der [X.]n einen Prozeß zuführen. Ihr jetziges prozessuales Verhalten läuft - bewußt oder unbewußt - dar-auf hinaus, sich die Möglichkeit zu erhalten, die [X.]n eventuell doch wiederzu verwenden.c) Die Argumente, mit denen das Berufungsgericht begründen will, [X.] habe hinreichend sichergestellt, daß die beanstandeten [X.]nnicht mehr verwendet würden, überzeugen nicht.Das Berufungsgericht stellt in erster Linie darauf ab, die Wiedereinfüh-rung der alten Geschäftsbedingungen 1992 anstelle der neuen Geschäftsbe-dingungen 1995 sei mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden und mankönne nicht annehmen, daß die Beklagte diesen Verwaltungsaufwand auf sichnehme. Mit diesem Argument kann man nicht ausschließen, daß die Beklagte- 13 -inhaltsgleiche [X.]n in neue Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufneh-men könnte. Zwar mag es wenig wahrscheinlich sein, daß die Beklagte das zurEinführung neuer Geschäftsbedingungen erforderliche umständliche Verfahrenauf sich nehmen wird, nur um die alten Geschäftsbedingungen wieder einzu-führen. Die Beklagte trägt aber selbst vor, sie habe die [X.] - nach nur drei Jahren - aus rein technischen Gründen ändernmüssen. Wenn die Beklagte die Geschäftsbedingungen erneut ändern muß,muß sie den damit verbundenen Verwaltungsaufwand ohnehin in Kauf nehmenund könnte die beanstandeten [X.]n aus den Geschäftsbedingungen 1992ohne zusätzlichen Aufwand wieder aufnehmen.d) Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht auch an, es sei [X.], daß bei der Abwicklung von Altverträgen die [X.] nicht mehr herangezogen würden. Zum Teil seien die neuen [X.] 1995 schon kraft Gesetzes anzuwenden, im übrigen habedie Beklagte ihre Sachbearbeiter in einem Handbuch angewiesen, auch [X.] nur noch die neuen Geschäftsbedingungen anzuwenden.Die Beklagte hat die Altverträge unter Einbeziehung der [X.] abgeschlossen. Im Zusammenhang mit der Einführung derneuen [X.]bedingungen 1995 hat sie ihren Vertragspartnern der [X.] - entgegen der Rechtslage - ausdrücklich mitgeteilt, durch die [X.] der neuen Geschäftsbedingungen habe sich nichts geändert. Dadurchkonnte bei den Vertragspartnern der Eindruck entstehen, die Verträge [X.] nach den Regelungen der alten Geschäftsbedingungen abzuwickeln.Auf diese Weise hat die Beklagte im Jahre 1995 nach Einführung der neuen[X.]bedingungen die alten Geschäftsbedingungen erneut verwendet.Es besteht jedenfalls die Gefahr, daß die Vertragspartner der Altverträge in der- 14 -unzutreffenden Annahme, die Beklagte könne sich nach wie vor auf die [X.] berufen, darauf verzichten, Ansprüche geltend zumachen, die ihnen an sich zustehen. Auf das Verhalten der Sachbearbeiter [X.] bei der Abwicklung von Verträgen kommt es in diesem Zusammen-hang nicht an.Bezüglich der Miet- und Installationsbedingungen 1992 ist die Erklärungder [X.], die Sachbearbeiter seien angewiesen worden, sich nicht mehrauf die alten Geschäftsbedingungen zu berufen, zur Beseitigung der Wieder-holungsgefahr ebensowenig geeignet wie die Erklärung eines Verwenders, [X.] die alten Geschäftsbedingungen nicht mehr benutzen. Die [X.] sind in die Altverträge einbezogen worden. Die Beklagte hat keine Um-stände vorgetragen, aus denen sich ergibt, daß sie, soweit sie nicht von [X.] an unwirksam waren, nicht mehr Bestandteil der Altverträge sind. Die An-weisung an die Sachbearbeiter, sich nicht mehr auf die alten Bedingungen zuberufen, ist für die Kunden unverbindlich und kann von der [X.] jederzeitwiderrufen werden. Auf die Durchsetzung dieser Anweisung kann der Klägerkeinen Einfluß nehmen.e) Schließlich kann dem Berufungsgericht auch nicht darin beigepflichtetwerden, der Umstand, daß es sich bei der [X.] um ein großes Unterneh-men mit 40 Millionen Kunden handele, biete eine Gewähr dafür, daß die alten,beanstandeten Geschäftsbedingungen 1992 nicht mehr verwendet würden. DieGröße eines Unternehmens rechtfertigt es nicht, dieses Unternehmen hinsicht-lich der Anforderungen an die Beseitigung der Wiederholungsgefahr zu privile-gieren (so zutreffend [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 13 Rdn. 30;ähnlich für Unternehmen der öffentlichen Hand [X.]Z 81, 222, 226 f.).- 15 -3. Soweit das Berufungsurteil mit der Revision des [X.] angegriffenist, kann es deshalb keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht hat sich- wie auch das [X.] - von seinem Standpunkt aus zu Recht nicht mit derFrage befaßt, ob die betroffenen [X.]n inhaltlich zu beanstanden sind. Eineabschließende Entscheidung des Senates (§ 565 Abs. 3 ZPO) ist schon [X.] nicht angezeigt, weil der Kläger zusätzlich den Antrag gestellt hat, ihm [X.] zur Veröffentlichung (§ 18 [X.]) zuzusprechen. Diese ist u.a. zuversagen, wenn die Bekanntmachung zur Beseitigung der Störung wenig ge-eignet und nicht erforderlich ist ([X.]Z 124, 254, 262). Es handelt sich um einedem Tatrichter obliegende Ermessensentscheidung. Die Sache muß deshalbim Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.[X.] Krohn [X.]Bundesrichterin [X.] im Urlaub und verhindert zuunterschreiben.[X.] [X.]

Meta

XII ZR 159/98

12.07.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2000, Az. XII ZR 159/98 (REWIS RS 2000, 1675)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1675

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