Bundessozialgericht, Beschluss vom 29.10.2015, Az. B 12 KR 11/15 C

12. Senat | REWIS RS 2015, 3095

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit einer bereits vor dem Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe erhobenen Anhörungsrüge - Medieninformationen/Terminberichte des BSG


Leitsatz

Eine bereits vor dem Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. In dem der Anhörungsrüge zugrundeliegenden Rechtsstreit ([X.] KR 15/12 R) hat der Senat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am [X.] gemäß § 132 Abs 1 [X.] und 2 [X.] ein Urteil verkündet. Nach Verlesen der Urteilsformel hat der Vorsitzende in Anwesenheit der Beteiligten mündlich den wesentlichen Inhalt der Entscheidungsgründe mitgeteilt (§ 132 Abs 2 [X.]). Unmittelbar danach veröffentlichte die Pressestelle des [X.] und am 1.10.2015 einen Terminbericht zu dem Verfahren. Eine schriftliche Urteilsfassung (§ 134 Abs 2, § 136 Abs 1, § 153 Abs 3 [X.], § 165 [X.]) liegt noch nicht vor; sie muss - wie den Beteiligten nach der Verkündung mitgeteilt - binnen angemessener [X.] erstellt und den Beteiligten zugestellt (§ 135 [X.]) werden.

2

Die Kläger haben am 12.10.2015 Anhörungsrüge mit dem Antrag erhoben, "die Revision gemäß § 178a Abs. 4 [X.] fortzuführen und unverzüglich wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten".

3

II. Die Anhörungsrüge der Kläger ist unzulässig und daher nach § 178a Abs 4 [X.] [X.] zu verwerfen.

4

Nach § 178a Abs 1 [X.] [X.] ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist ([X.]) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat ([X.]). Die Rüge muss nach § 178a Abs 2 [X.] [X.] die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs 1 [X.] [X.] genannten Voraussetzungen darlegen. Hieran fehlt es offenkundig. Mangels Vorliegens der mit Gründen versehenen schriftlichen Urteilsfassung kann die Entscheidungserheblichkeit der von den Klägern behaupteten Gehörsverletzung nicht dargelegt werden (vgl allgemein bereits [X.] Beschluss vom 15.7.2010 - I ZR 160/07 - Juris Rd[X.]). Allein die schriftliche Urteilsfassung ist maßgebend (vgl BSG SozR [X.]59 zu § 162 [X.] S D a 45 f mwN; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 132 RdNr 6; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2014, § 132 Rd[X.]1, jeweils mwN). Demgegenüber haben die mündlich mitgeteilten Gründe nur die Bedeutung einer vorläufigen Information (BSG SozR [X.]59 zu § 162 [X.] S D a 46 mwN; [X.], aaO, [X.], mwN). Welche Erwägungen für das Urteil tatsächlich tragend sind, kann den mündlich mitgeteilten Gründen verbindlich ebenso wenig entnommen werden, wie der Medieninformation und dem Terminbericht, auf deren Inhalt sich die Kläger zur Begründung ihrer Anhörungsrüge ebenfalls beziehen. Medieninformationen und Terminberichte sind keine amtlichen Veröffentlichungen des BSG, sondern lediglich Arbeitsunterlagen für die beim Gericht tätigen Presse- und Medienvertreter.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 [X.].

Meta

B 12 KR 11/15 C

29.10.2015

Bundessozialgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 11. Mai 2010, Az: S 14 KR 3338/07, Urteil

§ 178a Abs 1 S 1 SGG, § 178a Abs 2 S 5 SGG, § 132 Abs 2 SGG, § 134 Abs 2 SGG, § 136 Abs 1 SGG, § 153 Abs 3 S 1 SGG, § 165 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 29.10.2015, Az. B 12 KR 11/15 C (REWIS RS 2015, 3095)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3095

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