Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.08.2022, Az. 2 StR 564/21

2. Strafsenat | REWIS RS 2022, 5419

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Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 5. Juli 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Der [X.] hat mit Beschluss vom 5. Juli 2022 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers, eingegangen am 21. Juli 2022, mit der Anhörungsrüge (§ 356a StPO). Er macht geltend, der [X.] habe den Vortrag in der Revisionsbegründung und in der Gegenerklärung nicht zur Kenntnis genommen und dadurch das Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Der [X.] habe die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO ohne weitere Begründung verworfen, obwohl die Revisionsbegründung und die Gegenerklärung zu seiner Aufhebung hätten führen müssen.

2

2. [X.] bleibt ohne Erfolg. Der [X.] hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat über die Revision des Angeklagten eingehend und umfassend beraten und dann dem Antrag des [X.] entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Die Vorschrift sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Auch verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht geboten (vgl. [X.], Beschlüsse vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07, juris Rn. 15 und vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, juris Rn. 14; [X.], Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 [X.], juris Rn. 6).

3

Soweit der Verurteilte mit seiner Eingabe vom 28. Juli 2022 ergänzend darum bittet, die Revision noch einmal zu prüfen, macht auch er keinen Gehörsverstoß geltend. Der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das [X.] nochmals zu überprüfen (vgl. [X.], Beschluss vom 19. November 2014 – 1 [X.], juris Rn. 6 mwN). Diese Prüfung ist, wie dargestellt, bereits umfassend erfolgt.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 [X.], juris Rn. 9).

[X.]     

      

Appl     

      

Zeng   

      

Grube     

      

Schmidt     

      

Meta

2 StR 564/21

18.08.2022

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 5. Juli 2022, Az: 2 StR 564/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.08.2022, Az. 2 StR 564/21 (REWIS RS 2022, 5419)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5419

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Zitiert

2 BvR 792/11

1 StR 460/19

1 StR 114/14

1 StR 82/14

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