Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.06.2011, Az. 2 WD 11/10

2. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2011, 5652

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Gegenstand

Soldatendisziplinarrecht; Versuch; Regelmaßnahme bei Bestechung und Vorteilsgewährung; Ausschluss des Verlustes des Dienstgrades


Leitsatz

1. Der Umstand, dass Täter einer Bestechung nach § 334 Abs. 1 StGB jedermann sein kann und der Versuch straflos bleibt, nimmt der Handlung dann nicht ihre disziplinarische Relevanz und begründet einen Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG, wenn sie von einem Soldaten vorgenommen wird und sie jedenfalls auch für ihn einen dienstlichen Bezug aufweist.

2. Die in der Disziplinarrechtsprechung für die Tatbestände der Bestechlichkeit und der erheblichen Vorteilsannahme vorgesehene Regelmaßnahme der Entfernung auf dem Dienstverhältnis ist auch bei der versuchten Bestechung als grundsätzlich angemessene Disziplinarmaßnahme jedenfalls dann anzusehen, wenn der Bestechende wie der Bestochene ebenfalls Soldat ist.

3. Die persönliche Integrität eines Soldaten steht gleichwertig neben dem Erfordernis der fachlichen Qualifikation, so dass gravierende Defizite an der persönlichen Integrität, die bei objektiver Betrachtung zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn führen müssen, auch nicht durch fachliche Kompetenz ausgeglichen werden können (stRspr, vgl. Urteil vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - juris Rn. 51 m.w.N).

4. Zu den Voraussetzungen eines minder schweren Falles im Sinne des § 63 Abs. 4 WDO.

5. Dass einem Soldaten sein Dienstgrad nach § 63 Abs. 4 WDO belassen wird, lässt die Kostentragung durch ihn nicht unbillig werden.

Tatbestand

1

[X.]er jetzt 43 Jahre alte Soldat absolvierte nach dem Hauptschulabschluss erfolgreich eine Ausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur, besuchte danach die Berufsaufbauschule und erlangte dort den Realschulabschluss. Im Juli 1989 schloss er die Fachoberschule - Fachbereich Technik - ab, erreichte allerdings nur knapp nicht das Fachabitur.

2

Anfang Januar 1990 wurde er zur Ableistung einer [X.]ignungsübung als Obergefreiter einberufen und mit Wirkung vom 2. Mai 1990 in das [X.]ienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen; seine [X.]ienstzeit wurde auf insgesamt 12 Jahre festgesetzt. Am 27. März 2000 wurde ihm die [X.]igenschaft eines Berufssoldaten verliehen. [X.]r wurde regelmäßig befördert, zuletzt im Juli 1997 zum Oberfeldwebel. [X.]r wird als Fluggerätemechanikerfeldwebel eingesetzt. [X.]er von November 2009 bis Mai 2010 andauernden Kommandierung zur 7./[X.] der [X.] folgte die Versetzung dorthin zum 1. Juni 2010.

3

In der letzten planmäßigen Beurteilung vom 15. August 2006 erhielt er einmal die [X.] "7", vierzehnmal die Wertung "6" und einmal die Stufe "5". [X.]ignung und Befähigung wurden einmal mit "[X.]" und dreimal mit "[X.]" bewertet. [X.]er nächsthöhere Vorgesetzte hat dazu ausgeführt:

"Ich bin mit der sehr guten Beurteilung dieses leistungsstarken Portepeeunteroffiziers durch den [X.] einverstanden. [X.] ist ein äußerst leistungsstarker und auf höchstem Niveau engagierter und motivierter Portepeeunteroffizier, der außergewöhnlich einsatzbereit seinen Aufgaben nachkommt, was [X.] im direkten Leistungsvergleich zu einer Anhebung des [X.]inzelmerkmales [X.] in die [X.]inzelnote '7' veranlasst. Besonders hervorzuheben sind seine exzellenten Führungsfähigkeiten kombiniert mit ebensolchen Fähigkeiten in der [X.]. [X.]r geht stets mit gutem Vorbild voran und [X.]ank seiner ausgeprägten [X.] Kompetenz versteht er es ausgezeichnet, das ihm anvertraute Personal zu motivieren, mitzureißen und auch für erforderliche Härten Verständnis zu erzeugen. [X.]ies gelingt ihm insbesondere bei der [X.]urchführung von Ausbildungen aller Art. Ich ändere daher das [X.]inzelmerkmal F.I.13 in die [X.]inzelnote '6'. Sein vorhandenes meisterlich praktisches Können vermag er äußerst gewinnbringend in den [X.]ienstbetrieb einzubauen. Im täglichen [X.]ienstbetrieb legt er dabei ein professionelles Beherrschen der [X.]insatz- und Betriebsverfahren an den Tag. Insgesamt ein Portepeeunteroffizier, der vorzugsweise eine weitere Förderung rechtfertigt."

4

[X.]ie Förderungswürdigkeit wurde mit "[X.]" (der Beurteilte gehört aufgrund seiner [X.]ignung und Leistung zur Spitzengruppe der vergleichbaren Soldaten. [X.]ine vorrangige Förderung wird empfohlen) gekennzeichnet.

5

[X.]er frühere nächste [X.]isziplinarvorgesetzte, [X.], hat den Soldaten als "Spitzenmann" gekennzeichnet, der sprachgewandt, aufmerksam und intelligent agiere, sich aber aus Bequemlichkeit manchmal geistig behäbig bewege. [X.]in Techniker, ein sogenannter "Schrauber", ohne jeglichen Schnörkel, der "gerade heraus" sei, Konflikte nicht scheue und auch gegenüber Vorgesetzten das deutliche Wort bevorzuge, wenn ihm etwas nicht passe oder fragwürdig vorkomme. Manche Vorgesetzte hätten damit in der Vergangenheit gelegentlich ihre Schwierigkeiten gehabt, was das Fortkommen des Soldaten nicht beschleunigt habe. Mit etwas mehr [X.]iplomatie wäre der Soldat bereits zum Hauptfeldwebel befördert worden. [X.]er Soldat sei überaus belastbar, zäh und sich für nichts zu schade. In seinem Fachgebiet sei er über den [X.] hinaus unter den Portepeeunteroffizieren der [X.] die herausragende "Nummer 1". [X.]ie [X.] der [X.] ... bemühe sich massiv um seine Zuversetzung in eine Ausbilderverwendung. Bemerkenswert sei das nochmalige Anziehen des Soldaten in seinen Leistungen, nachdem ihm aufgrund der verfahrensgegenständlichen Vorfälle die Sicherheitsstufe (im Jahr 2009) entzogen worden und damit ein weiterer [X.]insatz in der Instandsetzungsstaffel eigentlich ausgeschlossen gewesen sei. Um den Flugbetrieb trotz der [X.] in der Hydraulikinstandsetzung aufrecht erhalten zu können, sei in der Kaserne, also nicht im engeren Fliegerhorst- und Sabotageschutzgebiet, eine Battle-[X.]emage-Repair-Station eingerichtet worden, um auf die Fähigkeiten des Soldaten und einiger Kameraden trotz des Verlustes der Sicherheitsstufe weiter zurückgreifen zu können. [X.]ort habe der Soldat "den Laden am Laufen gehalten". Auch seine aufgrund besonderer [X.]igeninitiative gelaufene Ausbildung zum Richtmeister für den Aufbau von [X.] für die Maschinen und exzellent abgearbeitete Sonderaufträge seien insoweit zu nennen. [X.]s wäre für die [X.] deshalb ein Verlust, wenn der Soldat künftig nicht mehr zur Verfügung stünde.

6

[X.]er [X.] weist den seit dem 12. Juni 2008 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts S. vom 26. Mai 2008 über eine Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 55 [X.]uro wegen Betrugs und Bestechung aus. [X.]er Auszug aus dem [X.]isziplinarbuch belegt zwei Förmliche Anerkennungen aus den Jahren 1991 und 2010.

7

[X.]er ledige Soldat lebt mit seiner Lebensgefährtin zusammen, welche zwei vierzehnjährige Kinder hat. [X.]r erhält monatlich Nettobezüge von gut 2000 € und ist schuldenfrei.

8

1. In dem mit Verfügung des Kommandeurs der ...division im September 2007 eingeleiteten gerichtlichen [X.]isziplinarverfahren hat die [X.] den Soldaten mit Anschuldigungsschrift vom 10. Februar 2009 eines [X.]ienstvergehens beschuldigt, auf das die [X.] des [X.] mit Urteil vom 24. November 2009 entsprechend erkannt hat. Sie hat den Soldaten in den [X.]ienstgrad eines Feldwebels herabgesetzt und dem folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

"Im Rahmen routinemäßiger Überprüfungen der [X.]insatzbereitschaft der Fliegenden Verbände der [X.] durch die [X.] verlegten Teile des [X.] '...' im Oktober/November 2006 für nicht ganz drei Wochen von J. nach [X.] . Insbesondere während der fast zweiwöchigen Kernphase dieser Übung '...' waren die teilnehmenden Angehörigen der Instandsetzungsstaffel, , vielfach besonderen zeitlichen Belastungen ausgesetzt, um den erforderlichen Klarstand der eingesetzten Maschinen sicherzustellen, ...

Bis Anfang 2006 war es in der Instandsetzungsstaffel gängige Praxis gewesen, bei solchen Vorhaben entstehende Ausgleichsansprüche wegen besonderer zeitlicher Belastung durch die Gewährung von Freizeitausgleich abzufinden, was allerdings wegen zunehmender Vakanzen, ..., nicht durchgehalten werden konnte. [X.]er damalige [X.], [X.], befahl daher, dass über acht Tage Freistellung vom [X.]ienst pro Jahr hinausgehende Ausgleichsansprüche von Staffelangehörigen finanziell abzugelten seien.

[X.]a alle vor der Übung '...' vom Soldaten geleisteten 'Überstunden' durch Freizeitausgleich ausgeglichen worden waren und sein '[X.]' erschöpft war, wandte sich der Soldat Mitte Januar 2007 an seinen damaligen Staffelfeldwebel, den anderweit verfolgten Stabsfeldwebel [X.], um nach dem Antragsverfahren zu fragen, welches [X.] ihm erläuterte und nachfasste, ob 'möglichst viel dabei herausspringen' solle. [X.]er Soldat bejahte dies.

Auf die Nachfrage des Vorsitzenden, ob ihn diese Formulierung nicht irritiert habe, erklärte der Soldat in der Hauptverhandlung, sich hierbei nichts weiter gedacht zu haben. [X.]s sei wie beim Steuerberater gewesen, wo man ja auch wolle, dass kein steuermindernder Gesichtspunkt übersehen werde. Stabsfeldwebel [X.] sei eine allseits so anerkannte, ja geachtete Respektsperson gewesen, zu der er vollstes Vertrauen gehabt habe, weshalb er nicht im [X.]ntferntesten daran gedacht habe, [X.] meine mit seiner Äußerung die Möglichkeit, 'eine krumme Tour zu drehen'. Für die Zusage [X.]'s, alles für ihn vorbereiten und ihn dann anrufen zu wollen, sei er nur dankbar gewesen.

Am 2. Februar 2007 ließ [X.] dem Soldaten ausrichten, dieser möge bei ihm vorbeikommen. Als sich [X.] bei ihm meldete, überreichte er ihm vierundzwanzig 'Forderungsnachweise für die Zahlung der Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung' zur Unterschrift und sagte, wenn etwas dabei [X.], wolle er 'die Hälfte abhaben'. In den Formularen, die der Soldat daraufhin unterzeichnete, waren die Angaben zur Person des Soldaten bereits eingetragen, die 'Ankreuzfelder' hingegen noch blanko.

[X.]er Soldat hat hierzu vor der Kammer erklärt, er habe diese Äußerung [X.]'s als Scherz aufgefasst, trotz erster Bedenken, die bei ihm insoweit damals aufgekommen seien. Über die große Zahl von vierundzwanzig Formularen wegen der Überstunden bei nur einer Übung habe er sich zwar zunächst gewundert, sich dies aber dann damit erklärt, dass der 'Spieß' auch noch die '[X.]rschwerniszulage [X.]ienst zu ungünstigen Zeiten' für die zurückliegenden beiden Jahre, sprich vierundzwanzig Bögen für vierundzwanzig Monate, 'mit abfrühstücken' wolle. Trotz dieser Unklarheiten habe er sich die Formulare nicht näher angesehen. Ihm sei zwar auch schon damals bekannt gewesen, dass er mit seiner Unterschrift auf solchen Formularen die Richtigkeit seiner Angaben dienstlich versichere - gegenüber seinem Spieß habe er jedoch gemeint, nicht so [X.] sein zu müssen. Stabsfeldwebel [X.] ergänzte die Vordrucke im Bereich der Ankreuzfelder ohne Rücksicht darauf, ob der Soldat an den markierten Tagen über das Normalmaß [X.]ienst geleistet hatte oder nicht, beziehungsweise durch Freistellung vom [X.]ienst bereits abgefunden worden war und reichte die Forderungsnachweise an die Wehrbereichsverwaltung weiter. [X.]iese veranlasste - zusammen mit dem Gehalt für März 2007 - die Anweisung von 4.223,61 [X.]uro brutto, gleich 2.717,94 [X.]uro netto, als Vergütung für besondere zeitliche Belastung an den Soldaten. Hiervon standen diesem nach seiner im [X.] geäußerten [X.]inschätzung allenfalls etwa drei- bis vierhundert [X.]uro zu.

[X.]twa Mitte/[X.]nde Februar 2007 rief [X.] den Soldaten während dessen Skiurlaubs ... an; die [X.] für März sei eingetroffen, ob er 'da mal reinschauen könne, was dabei herumgekommen ist' - so die wörtliche Schilderung des Soldaten. [X.]ieser reagierte mit: 'Ja, klar!'. Als er sodann die Höhe der Vergütung von [X.] erfuhr - 'etwa 2700,- [X.]uro' - war er überrascht, weshalb er nachhakte, dass dies aber viel sei. [X.] antwortete, alles kein Problem, wir machen das wie ausgemacht, nämlich fünfzig/fünfzig, er wolle die Hälfte abhaben.

Auf die Nachfrage des Vorsitzenden, warum er in diesem Augenblick nicht insistiert habe, führte der Soldat aus, der Anruf von [X.] sei kurz vor dem Aufbruch zum sogenannten '[X.]' gegen grob 19.00 Uhr erfolgt, weshalb er 'überrumpelt' gewesen sei und nicht weiter nachgedacht habe.

Am Montag nach der Rückkehr aus dem Skiurlaub begab sich der Soldat nach [X.], um an einer Vorausbildung für [X.] teilzunehmen. [X.]ort angekommen drückte ihm ein Kamerad im Auftrag des [X.] einen Umschlag in die Hand. [X.]er innenliegende Brief hatte folgenden Text:

'...... Hallo F.

Schön das es so gut geklappt hat

Hier meine [X.]aten

Sparkasse F.

[X.]: ...

[X.]: ...

Grund [X.] - ca. [X.]

Gruß

Spieß'

[X.]ie geforderten [X.] [X.]uro überwies der Soldat mit Buchungs- und Wertstellungstag 5. März 2007. [X.]as im [X.] seitens der Verteidigung vorgelegte Blatt 2 des Kontoauszugs Nr. 3 des Girokontos des Soldaten bei der [X.] vom 2. April 2007 belegt als ersten Buchungsposten:

'... SPI[X.]ß

Kto ... [X.] ... 1.350.00-

R[X.]TOUR[X.]'

Als vierter Buchungsposten ist aufgeführt:

... [X.] ...: 1.350,00+

R[X.]TOUR[X.] SPI[X.]ß

[X.]mpfänger/Kontoinhaber

nicht identisch'

[X.]er Soldat hat hierzu angegeben, bei der Überweisung sei er davon ausgegangen, es handle sich um die Rückführung einer Überzahlung an den [X.] über das dienstliche Girokonto des Staffelfeldwebels der Instandsetzungsstaffel des [X.] ... . [X.]ies habe nämlich auch zu seinem Gefühl gepasst, 'soviel Geld kann dir da eigentlich gar nicht zustehen.' [X.]eshalb habe er als [X.]mpfänger im Überweisungsvordruck auch 'Spieß' angegeben. [X.]ie von ihm nicht vorausgeahnte Folge sei gewesen, dass die Überweisung kurz darauf wegen fehlender Übereinstimmung zwischen Kontoinhaber und [X.]mpfängerangabe auf dem Überweisungsträger rückabgewickelt worden sei. [X.]ies alles belege seinen guten Glauben. Im Nachhinein betrachtet müsse er einräumen, leichtfertig, ja dämlich gehandelt zu haben, er habe aber zu keinen Zeitpunkt den [X.] 'übers Ohr hauen oder [X.] schmieren wollen'.

Auf Nachfragen und Vorhalt der vom Soldaten selbst zu Gericht gegebenen Gehaltsbescheinigung für Juli 2009 ergänzte der Soldat, es sei zwar richtig, dass er in der Vergangenheit für längere Zeiträume die '[X.]rschwerniszulage [X.]ienst zu ungünstigen Zeiten' bezogen habe. Von daher wisse er, diese falle betragsmäßig nicht so sehr ins Gewicht, weshalb die nach der Überweisung bei ihm verbliebenen 1.350,00 € mit dieser Zulage nicht zu erklären seien. Nur, er habe daran schlicht nicht gedacht. Sicherlich, 2700,- € geteilt durch zwei mache 1.350,- €, was der Halbe/Halbe-Forderung [X.]'s entspreche. [X.]s sei klar, seine Bezüge weise die [X.]eskasse an und folglich seien etwaige Überzahlungen auch an diese zurückzuführen und nicht auf ein '[X.]'. [X.]er Brief des [X.] mache auch nicht den [X.]indruck eines offiziellen Schreibens. [X.]r könne jedoch nur wiederholen, er habe halt nicht geschaltet.

[X.]a 'Buchführung und Abrechnung' hinsichtlich der geleisteten [X.]ienststunden bei der Instandsetzungsstaffel des [X.] ... '...' seinerzeit nicht frei von Mängeln waren, ließ sich die genaue Höhe des dem [X.] entstandenen Schadens nicht mehr aufklären. [X.]ie Kammer hat daher - wie die [X.] - zugunsten des Angeschuldigten lediglich einen ([X.] in Höhe von 1.266,99 [X.]uro ihrer [X.]ntscheidung zugrunde gelegt. [X.]ieser basiert auf einer Aufstellung von Tagen, an denen der Soldat wegen Urlaub, [X.]ienstfrei, Lehrgang etc. keinen sogenannten 'Anrechnungsfall' erworben haben konnte, für die aufgrund der von [X.] gesetzten 'Kreuze' aber eine Zahlung an ihn erfolgt ist.

[X.]er Soldat hat nach seiner ersten Vernehmung in der Truppe mit der Wehrbereichsverwaltung Verbindung aufgenommen und mit dem Sachbearbeiter die Rückführung der gesamten im März 2007 erhaltenen [X.] vereinbart, welche kurz darauf auch erfolgt ist.

Auf ähnliche Weise wie den Soldaten hat Stabsfeldwebel [X.] fast fünfzig Unteroffiziere mit und ohne Portepee der Instandsetzungsstaffel des [X.] ... '...' verstrickt. Von wenigen noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren abgesehen wurden diese, je nach den Umständen des [X.]inzelfalls, gem. § 55 Abs. 5 [X.] fristlos entlassen, durch truppendienstgerichtliches Urteil aus dem [X.]ienstverhältnis entfernt oder in einen Mannschaftsdienstgrad herabgesetzt. Weniger einschneidend gemaßregelt wurden nur einige Soldaten, die außergewöhnliche Milderungsgründe, wie beispielsweise lebensbedrohende [X.]rkrankung mit ungünstiger Prognose, vorzuweisen hatten. Im Strafverfahren gegen den des [X.]ienstes enthobenen Stabsfeldwebel [X.] ist frühestens für Mai 2010 die Hauptverhandlung zu erwarten.

[X.]ie Machenschaften bei der Gewährung von Vergütungen für besondere zeitliche Belastungen kamen ans Licht, weil einen der von [X.] angestifteten Soldaten das schlechte Gewissen plagte und er vor der Zahlung eines Schmiergelds Meldung machte.

[X.]ie Folgen der Vorfälle für die [X.]insatzbereitschaft des [X.] ... '...' waren massiv und sind noch nicht überwunden. [X.]er Zeuge [X.] führte hierzu aus: [X.]ie Konsequenzen für die [X.]insatzbereitschaft der Staffel und des ganzen Geschwaders seien nachhaltig und wirkten nicht nur bis heute nach. Nur durch die Aushilfe von Seiten anderer Verbände habe der Flugbetrieb aufrechterhalten werden können, auch was das [X.]insatzland anbelange. Bei dem verwickelten Personal handele es sich nämlich um Spezialisten, welche äußerst rar seien, wegen des langen [X.] nur mühsam regeneriert werden könnten und zur Ausübung ihrer Tätigkeit 'einer Sicherheitsstufe bedürfen'. Aufgrund der Vorfälle habe der [X.] große Teile des [X.] der Staffel 'naturgemäß aus dem Verkehr ziehen müssen'. Angesichts 49 beteiligter Soldaten gehe seine frühere [X.]inheit 'auf dem Zahnfleisch'. [X.]ine weitestgehende Überwindung der Probleme sei für etwa Mitte des Jahres 2010 zu erwarten.

[X.]ie Kammer konnte der [X.]arstellung des Soldaten, er habe zu keinem Zeitpunkt vor der Aufdeckung des 'Komplexes K.' die wahren Absichten des [X.] erkannt, er habe weder den [X.] betrügen noch [X.] 'schmieren' wollen, nicht folgen und hat insoweit seine [X.]inlassungen als Schutzbehauptungen gewertet.

Zahl und Intensität der Hinweise auf den [X.] und dessen Umsetzung durch [X.] einerseits und das Persönlichkeitsbild des Soldaten andererseits, lassen keinen Zweifel daran, dass der Soldat allerspätestens nach dem [X.]rhalt des Briefes des [X.] vom 1. März 2007 erkannt hatte, 'was gespielt wurde'. Vom nur knapp nicht erreichten Fachabitur über sein Beurteilungsbild und die Schilderung des Zeugen [X.] bis hin zu seinem Auftreten vor der Kammer: [X.]er Soldat zeigt durchweg einen wachen Verstand, der ihn durchaus befähigt, Zusammenhänge zu erkennen und gegebenenfalls auch Widerworte zu geben. [X.]s ist von daher in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Soldat keines der zahlreichen Warnsignale erkannt, geschweige denn intellektuell umgesetzt haben will. Musste schon der Anruf des [X.] im Urlaubsort des Soldaten angesichts von Vorlauf und Inhalt 'wie [X.]onnerhall wirken', waren in Kombination mit dem Brief vom 01. März 2007 für jeden nicht geistig minderbemittelten Adressaten die Absichten [X.]'s offenkundig. Aber auch für sich allein genommen stützt dieses Schreiben nicht die [X.]arstellung des Soldaten, er habe gedacht, es gehe um die ordnungsgemäße Rückabwicklung einer Überzahlung. [X.]iese Überzahlung würde - ein solches Szenario aus der angeblichen Vorstellungswelt des Soldaten zugrunde gelegt - auf einem Fehler des [X.] bei der Vorgangsbearbeitung beruhen. [X.]ie hierzu passende [X.]inleitung eines Briefes des [X.] könnte dann sinngemäß beispielsweise lauten: '[X.] [X.]a ist leider etwas schief gelaufen. [X.]ir ist versehentlich zuviel an [X.]ZA überwiesen worden. [X.]ie [X.] wird sich deswegen mit einem Rückforderungsbescheid bei dir melden ...' Aber niemals: '[X.] Schön, dass es so gut geklappt hat. Hier meine [X.]aten ...' ... [X.]s ist auch sehr befremdlich, wenn sich der Soldat nicht über die Rückforderung eines 'ca. - Betrages' gewundert haben will.

...

[X.]er Soldat hat ein [X.]ienstvergehen begangen, ...

[X.]urch die Unterschriften auf den [X.] ohne diese zu prüfen - in Kenntnis seiner Verpflichtung hierzu und in dem Bewusstsein durch die Unterzeichnung die Richtigkeit seiner Angaben zu versichern - hat er jeweils vorsätzlich die ihm obliegenden Pflichten zu treuem [X.]ienen (§ 7 [X.]), zur Wahrheit (§ 13 Abs. 1 [X.]) und zu dienstlichem Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 [X.]) verletzt.

Indem er den überzahlten Betrag nach dem [X.]rkennen der Machenschaften des [X.] bis zur Aufdeckung der Vorfälle behielt, obwohl er wusste, dass dieser ihm nicht zustand, hat er vorsätzlich nicht nur seine Treuepflicht, sondern auch seine dienstliche Wohlverhaltenspflicht missachtet.

Mit der Überweisung an Stabsfeldwebel [X.] hat er darüber hinaus vorsätzlich gegen die Treuepflicht (§ 7 [X.]) und gegen die Pflicht verstoßen, sich außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt werden (§ 17 Abs. 2 Satz 2 [X.])...'

9

[X.]as [X.]ienstvergehen wiege sehr schwer. Bereits den Unterschriften auf den Forderungsnachweisformularen komme dienstrechtlich großes Gewicht zu. Komme es als Folge dessen zu einer erheblichen Überzahlung und mache der Soldat nicht "reinen Tisch", sei in aller Regel eine reinigende [X.]isziplinarmaßnahme verwirkt. [X.]er Schwerpunkt des Fehlverhaltens des Soldaten liege jedoch in der Überweisung an Stabsfeldwebel [X.] Wie ernst die Rechtsordnung das Verlangen nach uneigennützigem, integrem, nicht korruptem Verhalten im Zusammenhang mit dem [X.]ienstbetrieb nehme, ergebe sich bereits daraus, dass Vorteilsgewährung und -annahme sowie erst recht Bestechlichkeit und Bestechung mit erheblicher Kriminalstrafe bedroht seien. [X.]iese Gesichtspunkte würden besonders für die Bemessung einer disziplinaren Reaktion gelten. [X.]s sei daher ständige Rechtsprechung der [X.], dass eine Vorteilsannahme regelmäßig mit einer [X.]ienstgradherabsetzung und Bestechlichkeit regelmäßig mit der [X.]ntfernung aus dem [X.]ienstverhältnis geahndet werde. [X.]iese Rechtsprechung sei auch auf den vorliegenden Fall einer Zuwendung an einen anderen Soldaten, um diesen für eine rechtswidrige [X.]iensthandlung zu honorieren, entsprechend zu übertragen. Beide Akteure erschütterten gleichermaßen die [X.]ienstordnung. Ohne Bestechung keine Bestechlichkeit. In der Gesamtschau sei das [X.]ienstvergehen derart gravierend, dass es ganz außergewöhnlicher Milderungsgründe bedürfe, um von einer [X.]ntfernung aus dem [X.]ienstverhältnis abzusehen.

Selbst wenn wegen der starken Stellung des Stabsfeldwebels [X.] erwogen würde, es bei einer Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad zu belassen, rechtfertige dies noch nicht ein Abweichen von der [X.]. An einen Berufssoldaten, welcher bis zum [X.]intritt in den Ruhestand in der Mehrzahl der Fälle noch lange in den [X.] verbleibe, seien strengere Anforderungen zu stellen als an einen Zeitsoldaten. Soweit eine Nachbewährung als mildernder Umstand in Betracht käme, fehle es zwar an einer umfassenden, einsichtigen Auseinandersetzung des Soldaten mit seiner Tat. [X.]em Soldaten stehe jedoch eine "besondere Form der Nachbewährung" zu, weil ihn die Truppe aufgrund seiner exzellenten Leistungen und seiner außerordentlichen Fähigkeiten dringend benötige und unbedingt halten wolle. [X.]ies rechtfertige, von einer [X.]ntfernung aus dem [X.]ienstverhältnis abzusehen.

2. Gegen das ihr am 18. [X.]ezember 2009 zugestellte Urteil hat die [X.] am 18. Januar 2010 Berufung eingelegt und sie auf die Anfechtung der [X.]isziplinarmaßnahme mit dem Ziel beschränkt, den Soldaten aus dem [X.]ienstverhältnis zu entfernen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus:

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]esverwaltungsgerichts würden [X.]ienstvergehen gegen das Vermögen des [X.]ienstherrn im Regelfall als [X.]isziplinarmaßnahme eine Herabsetzung im [X.]ienstgrad, die den Mannschaftsdienstgrad mit umfasse, nach sich ziehen. [X.]ies betreffe vorliegend den [X.] zum Nachteil des [X.]ienstherrn. Zudem sei nach ständiger Rechtsprechung der [X.] bei Bestechlichkeit von Soldaten Ausgangspunkt der [X.] die [X.]ntfernung aus dem [X.]ienstverhältnis. [X.]iese Grundsätze müssten für einen Soldaten, der einem anderen Soldaten für eine rechtswidrige [X.]iensthandlung Geld zuwende, entsprechend gelten. Bei einer entsprechenden Fallkonstellation würden beide an dem Geschehen gleichermaßen mitwirken, in gleichem Maße das öffentlich-rechtliche [X.]ienst- und Treueverhältnis verletzen und die militärische Ordnung und das Ansehen und die Integrität des Soldatentums in gleichem Maße gefährden. [X.]a sowohl der Tatbestand des Betrugs als auch der Bestechung verwirklicht worden seien, sei Ausgangspunkt der [X.] die [X.]ntfernung aus dem [X.]ienstverhältnis.

Soweit es Milderungsgründe betreffe, komme als einziger [X.] in den [X.] die Verstrickung des Soldaten durch den hoch angesehenen und als absolut integer geltenden Staffelfeldwebel [X.] in Betracht. Angesichts des Ausgangspunkts der [X.] würde dies als mildere Maßnahme jedoch nur eine [X.]ienstgradherabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad rechtfertigen. [X.]em Soldaten noch einen Vorgesetztendienstgrad zu belassen, sei aus generalpräventiven [X.]rwägungen nicht angemessen.

Auch angesichts der gegen andere Soldaten, die ebenfalls vom Stabsfeldwebel [X.] zu vergleichbaren Handlungen veranlasst worden seien, ergangenen disziplinargerichtlichen [X.]ntscheidungen sei die vom [X.] gegen den Soldaten verhängte [X.]isziplinarmaßnahme nicht zu rechtfertigen. Nach den zu dem Gesamtkomplex bisher ergangenen [X.]ntscheidungen habe der Stabsfeldwebel [X.] insgesamt 48 Unteroffiziere durch im Wesentlichen gleichgeartetes Vorgehen zu einem Betrug zulasten des [X.]ienstherrn verführt. Vier dieser Soldaten hätten sich noch in den ersten vier [X.]ienstjahren befunden und seien gem. § 55 Abs. 5 [X.] entlassen worden. Gegen die übrigen 44 seien gerichtliche [X.]isziplinarverfahren eingeleitet worden, von denen inzwischen 30 rechtskräftig abgeschlossen seien. In einem Fall sei auf [X.]ntfernung aus dem [X.]ienstverhältnis erkannt und in 22 Fällen seien die Soldaten in einen Mannschaftsdienstgrad degradiert worden. Nur in 2 Fällen sei aufgrund besonderer Umstände lediglich ein Beförderungsverbot verbunden mit einer Kürzung der [X.]ienstbezüge verhängt worden. In beiden Fällen habe jedoch nur ein Betrug, nicht aber eine Bestechung vorgelegen.

[X.]s seien auch keine Milderungsgründe in der Person des Soldaten ersichtlich, die eine Herabsetzung um nur einen [X.]ienstgrad rechtfertigten. [X.]ie Feststellungen der Kammer zur Nachbewährung des Soldaten seien jedenfalls nicht eindeutig. Sie führe zwar aus, dass eine Nachbewährung eine deutliche und nachhaltige Leistungssteigerung des Soldaten erfordere, äußere sich jedoch an dieser Stelle nicht dazu, ob sie eine solche bejahe. Stattdessen nehme die Kammer an, sie habe dem Soldaten eine besondere Form der Nachbewährung zugutegehalten, weil die Truppe den Soldaten wegen seiner exzellenten Leistungen und außerordentlichen Fähigkeiten aufs [X.]ringendste benötige. [X.]ies sei jedoch kein anzuerkennender [X.], so dass es bei der an sich gebotenen [X.]ienstgradherabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad bleiben müsse. [X.]a der Soldat als Berufssoldat gem. § 62 Abs. 1 Satz 3 W[X.]O jedoch nicht in diesen [X.]ienstgrad herabgesetzt werden dürfe, sei er aus dem [X.]ienstverhältnis zu entfernen.

Entscheidungsgründe

1. [X.]ie von der [X.] gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.] form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet.

2. [X.]a das Rechtsmittel zuungunsten des Soldaten und auf die Bemessung der [X.]isziplinarmaßnahme beschränkt eingelegt worden ist, hat der [X.] zwar gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 327 StPO die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des [X.]s seiner Entscheidung zugrunde zu legen, ist jedoch nicht an das Verschlechterungsverbot (§ 91 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 331 StPO) gebunden.

[X.]as [X.] ist zu der ([X.] gelangt, dass der Soldat durch das festgestellte Verhalten vorsätzlich gegen seine Pflicht zum treuen [X.]ienen (§ 7 [X.]), zur Wahrheit (§ 13 Abs. 1 [X.]) und zum dienstlichen wie außerdienstlichen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 [X.]) verstoßen und damit ein [X.]ienstvergehen nach § 23 Abs. 1 [X.] begangen hat. [X.]iese Schuldfeststellungen sind eindeutig und widerspruchsfrei und für den [X.] damit bindend. Ob die Tat- und Schuldfeststellungen vom [X.] rechtsfehlerfrei getroffen wurden, darf vom [X.] nicht überprüft werden. [X.]enn bei einer auf die Bemessung der [X.]isziplinarmaßnahme beschränkten Berufung wird der [X.] nicht mehr von der Anschuldigungsschrift, sondern nur von den bindenden Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils bestimmt.

[X.]er [X.] ist allerdings nicht gehindert, Lücken in den tatsächlichen Feststellungen des [X.]s zu schließen und zusätzlich eigene, für die Maßnahmebemessung erhebliche Feststellungen zum Tathergang zu treffen, solange dies weder im Widerspruch zu den Tat- und Schuldfeststellungen der Truppendienstkammer steht, noch dadurch deren rechtliche Würdigung in Frage gestellt wird. Im Rahmen dessen bewegt sich die - noch darzulegende - Annahme des [X.]s, dass der vom [X.] angenommene Verstoß gegen § 7 [X.] sich lediglich aus dem ([X.]) Versuch, nicht aber einer vollendeten Bestechung ergibt.

3. Bei der vorliegend allein zu überprüfenden Bemessung der [X.]isziplinarmaßnahme ist von der von Verfassung wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. [X.]iese besteht darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen [X.]ienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten (vgl. Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 W[X.] 11.07 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 [X.]r. 26 Rn. 23). Bei Art und Maß der [X.]isziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 [X.] Eigenart und Schwere des [X.]ienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

a) Eigenart und Schwere des [X.]ienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlung. [X.]anach wiegt das [X.]ienstvergehen des Soldaten ausgesprochen schwer.

aa) [X.] hat das Vermögen des [X.]ienstherrn durch die - nach den Feststellungen des [X.]s - ihm zurechenbare Täuschung des [X.]ienstherrn über Ausgleichsansprüche in strafrechtlich relevanter Art und Weise und darüber hinaus in beträchtlicher Höhe geschädigt. Ein Zeit- oder Berufssoldat, der sich zu Lasten seines [X.]ienstherrn einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft, begeht eine verwerfliche Tat. [X.]ie [X.] ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten beim Umgang mit öffentlichem Geld und [X.] in hohem Maße angewiesen, weil sie ihre Angehörigen nicht ständig und überall überwachen kann; sie muss gerade bei solchen Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer kontrolliert werden können, auf die Einhaltung besonderer Genauigkeit bestehen. Erfüllt ein Soldat diese Erwartungen nicht, sondern täuscht er aus eigennützigen Beweggründen vorsätzlich seinen [X.]ienstherrn, um ungerechtfertigt Zuwendungen zu erhalten, so stört er das Vertrauensverhältnis zu seinem [X.]ienstherrn nachhaltig und begründet ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, Integrität und Loyalität.

Erschwerend ist zu Lasten des Soldaten zu berücksichtigen, dass er die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben versichert hat. [X.]ie Wahrheitspflicht hat gerade im militärischen Bereich besondere Bedeutung. Sie bezieht sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 13 Abs. 1 [X.] auf "dienstliche Angelegenheiten" schlechthin, also nicht nur auf den eigentlich militärischen Bereich, sondern auch auf alle mit dem [X.]ienst zusammenhängenden Vorgänge, beispielsweise Zahlungsvorgänge im Rahmen der besoldungsrechtlichen [X.]. [X.]as kommt schon darin zum Ausdruck, dass die in keinem anderen gesetzlichen [X.] ausdrücklich normierte Wahrheitspflicht für Soldaten gesetzlich geregelt ist (§ 13 Abs. 1 [X.]). Ein Soldat, der gegenüber Vorgesetzten und [X.]ienststellen der [X.] unwahre Erklärungen abgibt, büßt hierdurch allgemein an Glaubwürdigkeit ein (Urteil vom 27. August 2003 - BVerwG 2 W[X.] 5.03 - BVerwGE 119, 1 <2>).

bb) Wie vom [X.] zutreffend festgestellt, erhöht sich die Schwere des [X.]ienstvergehens in beträchtlichem Umfang dadurch, dass der Soldat dem [X.] einen Teil des rechtswidrig erlangten Geldes als Gegenleistung für ein kollusives Zusammenwirken gewähren wollte. [X.]ass das Geld den [X.] nicht erreichte, weil es nach den Feststellungen des [X.]s nicht zur erfolgreichen Überweisung und damit nicht zur Gewährung der Gegenleistung an ihn kam, führt zwar lediglich zu einem Bestechungsversuch [X.], StGB, Kommentar, 58. Aufl. 2011, § 334 Rn. 3 in Verbindung mit § 333 Rn. 4), der gem. § 334 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB hätte straflos bleiben müssen; den abweichenden Feststellungen in dem für den [X.] nicht bindenden Strafbefehl vom 26. Mai 2008 wird insoweit nicht gefolgt. Ungeachtet dessen begründet auch dieses Verhalten einen Verstoß gegen die Pflicht zum treuen [X.]ienen nach § 7 [X.]. [X.]enn der Umstand, dass Täter einer Bestechung nach § 334 Abs. 1 StGB jedermann sein kann und der Versuch straflos bleibt, nimmt der Handlung dann nicht ihre disziplinarische Relevanz, wenn sie von einem Soldaten vorgenommen wird und sie jedenfalls auch für ihn einen dienstlichen Bezug aufweist. [X.] gehört als Unteroffizier mit Portepee der Status- und Berufsgruppe an, die sich gem. § 48 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 332 Abs. 1 StGB als Täter einer Bestechlichkeit schuldig machen kann. Aus dem Verbot an Soldaten, sich nicht bestechen zu lassen, leitet sich die [X.]ienstpflicht ab, auch nicht andere Soldaten in eine Situation zu versetzen, in der sie [X.]ienstpflichten verletzen und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit des öffentlichen [X.]ienstes [X.], a.a.O. § 331 Rn. 3) gefährden.

[X.]iese [X.]ienstpflicht ist auch unabhängig davon verletzt, dass der [X.] im strafrechtlich irrelevanten Versuchsstadium stecken geblieben ist. Strafgerichtliche und disziplinargerichtliche Verfahren verfolgen unterschiedliche Intentionen. Im Unterschied zum Strafrecht ist das [X.]isziplinarrecht darauf ausgerichtet, einen geordneten und integren [X.]ienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem es auf Charakter- und Persönlichkeitsmängel des Bediensteten reagiert (Urteil vom 21. Juni 2000 - BVerwG 2 W[X.] 19.00 - [X.] 236.1 § 7 [X.] [X.]r. 37). Bezugspunkt für die disziplinare Würdigung ist deshalb in erster Linie die Absicht des Soldaten, einen anderen Soldaten für eine rechtswidrige, [X.]ienstpflichten verletzende Handlung honorieren zu wollen. [X.]iese Absicht hat der Soldat durch den Überweisungsauftrag auch umgesetzt, wobei die strafrechtliche Tatbestandsvollendung zudem nicht durch ein Verhalten des Soldaten verhindert wurde, das eine irgendwie geartete Reue zum Ausdruck brachte (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2009 - BVerwG 2 W[X.] 16.08 - Rn. 59 ).

b) [X.]as [X.]ienstvergehen hatte auch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den [X.]ienstbetrieb. Auch wenn der Fall, wie der [X.] in der Berufungshauptverhandlung erklärte, in der Einheit "sehr still" behandelt worden ist, bleibt als massive Folge des [X.]ienstvergehens der Entzug der für die Ausübung der bisherigen Tätigkeit des Soldaten erforderlichen Sicherheitsstufe. [X.]ie daraus entstehenden [X.]efizite konnten nur durch massive organisatorische Veränderungen des [X.]ienstherrn ausgeglichen werden. [X.]arüber hinaus trug das [X.]ienstvergehen mit dazu bei, dass seinerzeit nur durch die Aushilfe anderer Verbände der Flugbetrieb aufrechterhalten werden konnte.

c) [X.] wird dadurch bestimmt, dass der Soldat vorsätzlich gehandelt hat.

Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des Soldaten verringerten, liegen nicht vor. Sie wären nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Anders als von der [X.] angenommen, begründet insbesondere die dominante Stellung des [X.] keinen solchen Umstand. Zum einen geben die Beurteilungen zu erkennen, dass der Soldat nicht dazu neigt, den Vorgaben seiner Vorgesetzten unbesehen zu folgen; es wird im Gegenteil das Bild von einem Soldaten gezeichnet, der auch Vorgesetzten gegenüber meinungsstark bis undiplomatisch auftritt. Zum anderen kann angesichts der vom [X.] festgestellten Tatumstände nicht ansatzweise von einer Überrumpelung des Soldaten gesprochen werden.

d) Hinsichtlich seiner Beweggründe steht fest, dass der Soldat ausschließlich in der Absicht gehandelt hat, einen ihm nicht finanziell zustehenden Vorteil zu erlangen und einen anderen Soldaten für ein kollusives Verhalten zu belohnen.

e) Im Hinblick auf die [X.] Persönlichkeit und bisherige Führung sticht das Leistungsbild des bislang weder strafrechtlich noch disziplinarisch in Erscheinung getretenen Soldaten hervor, auch wenn dies in der Stellungnahme des Hauptmanns [X.] vom 31. Mai 2011 nicht mehr in dieser [X.]eutlichkeit erkennbar sein mag. Zwei Förmliche Anerkennungen, eine davon noch nachdem das gerichtliche [X.]isziplinarverfahren eingeleitet worden war, sowie die Stellungnahmen der Vorgesetzten vermitteln das Bild von einem leistungsmäßig hervorragenden Soldaten, der in seinem Fachgebiet über den [X.] hinaus unter den Portepeeunteroffizieren der [X.] die herausragende "[X.]ummer 1" ist und der auch nach Einleitung des gerichtlichen [X.]isziplinarverfahrens noch Leistungssteigerungen erbrachte.

f) Trotz dieser hervorragenden Leistungen ist der Soldat bei der Gesamtwürdigung aller Umstände aus dem [X.]ienstverhältnis zu entfernen, § 58 Abs. 1 [X.]r. 5 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 [X.].

[X.]ass bei anderen Soldaten, die in das [X.]ienstvergehen des [X.] involviert waren, überwiegend [X.]ienstgradherabsetzungen verhängt wurden, ändert an der zu verhängenden [X.]isziplinarmaßnahme unter [X.] nichts. [X.]enn diese [X.]isziplinarentscheidungen sind zum einen nicht vom [X.] getroffen worden und weisen zum anderen schon wegen der anderen Personen und ihres unterschiedlichen Soldatenstatuses andere Einzelfallumstände auf.

[X.]ass gegen [X.], der von den Beteiligten übereinstimmend als Hauptakteur des Geschehens betrachtet wird, noch immer kein gerichtliches [X.]isziplinarverfahren durchgeführt worden ist, ist rechtlich ebenfalls ohne Belang. Hier mag der auf den ersten Blick nachvollziehbare Einwand des Soldaten, die zentrale Person des Geschehens werde vom [X.]ienstherrn schon seit Jahren disziplinarisch verschont, für die [X.] Anlass zur Prüfung sein, wie diesem dem Ansehen des [X.]ienstherrn abträglichen Eindruck zeitnah entgegengewirkt werden kann. Wie der [X.]disziplinaranwalt unter dem 8. Juni 2011 allerdings mitgeteilt hat, wird derzeit bereits geprüft, ob die Sachaufklärung als gesichert (§ 83 Abs. 1 Satz 2 [X.]) angesehen werden kann, so dass nicht weiterhin auf den Ausgang des von der [X.] frühestens für März 2012 avisierten Strafverfahrens gewartet werden müsste. [X.]afür spricht, dass der Ausgang des Strafverfahrens bislang lediglich auf der Grundlage einer für das Strafgericht rechtlich unverbindlichen staatsanwaltschaftlichen Einschätzung prognostiziert wird und der - erstinstanzliche - Abschluss des Strafverfahrens zudem nach dem [X.]ienstzeitende des [X.] (am 29. Februar 2012) läge.

g) Bei der konkreten Bemessung der [X.]isziplinarmaßnahme geht der [X.] in seiner gefestigten Rechtsprechung von einem zweistufigen Prüfungsschema aus (Urteil vom 10. Februar 2010 - BVerwG 2 W[X.] 9.09 -):

aa) Auf der ersten Stufe bestimmt der [X.] im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit der [X.]isziplinarmaßnahme eine [X.] für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen".

aaa) Soweit es die Handlungen des Soldaten betrifft, die den Betrug zulasten des [X.]ienstherrn zum Gegenstand haben, ist in Fällen, in denen sich ein Soldat in [X.] vorsätzlich am Vermögen oder am Eigentum seines [X.]ienstherrn vergriffen hat, Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich eine [X.]ienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad (vgl. u. a. Urteil vom 13. Februar 2008 - BVerwG 2 W[X.] 5.07 - [X.] 450.2 § 58 [X.] 2002 [X.]r. 3).

bbb) Soweit es den Versuch der Bestechung betrifft, entspricht es der Rechtsprechung der für das öffentliche [X.]ienstrecht zuständigen [X.]e des [X.], dass ein Beamter, der sich bestechen (§ 332 StGB) oder erhebliche Vorteile für eine Amtshandlung gewähren lässt (§ 331 StGB), grundsätzlich aus dem [X.]ienst zu entfernen ist (Urteile vom 23. [X.]ovember 2006 - BVerwG 1 [X.] 1.06 - [X.] 232 § 70 [X.] [X.]r. 12 sowie vom 24. März 1981 - BVerwG 1 [X.] 14.80 - [X.]okBer B 1981, 217 ff.). [X.]a - auf der einen Seite für den Beamten - die Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, die Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1 Satz 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und - auf der anderen Seite für den ihn dazu [X.] - die Vorteilsgewährung nach § 333 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe sowie die Bestechung nach § 334 StGB mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren strafbewehrt sind, hat der Gesetzgeber hinreichend klar die Wertung zum Ausdruck gebracht, dass Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung ebenso wie Bestechung und Bestechlichkeit einen im [X.] identischen Unwertgehalt aufweisen. [X.]emzufolge sieht der [X.] keinen Anlass, die in der [X.]isziplinarrechtsprechung für die Tatbestände der Bestechlichkeit und der erheblichen Vorteilsannahme vorgesehene [X.] nicht auch bei der versuchten Bestechung als grundsätzlich angemessene [X.]isziplinarmaßnahme jedenfalls dann anzusehen, wenn der Bestechende - wie vorliegend - ebenfalls Soldat und somit wegen seines [X.]ienst- und [X.] in besonderer Weise verpflichtet ist, für die Integrität in der Truppe mit Sorge zu tragen.

bb) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 [X.] normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Höchstmaßnahme eröffnen.

aaa) Bei der Maßnahmebemessung auf der zweiten Stufe ist vor allem hinsichtlich der "Eigenart und Schwere" sowie der "Auswirkungen" des [X.]ienstvergehens zu klären, ob die zu verhängende [X.]isziplinarmaßnahme zu modifizieren ist. Für die "Eigenart und Schwere des [X.]ienstvergehens" kann z. B. von Bedeutung sein, ob der Soldat eine herausgehobene [X.]ienststellung hatte, einmalig oder wiederholt versagt hat, etwa in einem besonders wichtigen Pflichtenbereich. Bei den "Auswirkungen" des Fehlverhaltens sind die konkreten Folgen für den [X.]ienstbetrieb (insbesondere die weitere Verwendbarkeit des Soldaten, Rückwirkungen auf Vorgesetzte oder Untergebene, negative personalwirtschaftliche Konsequenzen) sowie schädliche Weiterungen für das Außenbild der [X.] in der Öffentlichkeit zu berücksichtigen. Hinsichtlich des [X.]" hat der [X.] neben der Schuldform (Vorsatz, Fahrlässigkeit) und der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB analog) das Vorliegen von Erschwerungs- und Milderungsgründen in den [X.] bei der endgültigen Bestimmung der [X.]isziplinarmaßnahme in Betracht zu ziehen. [X.]ach Maßgabe dessen ist die Entfernung aus dem [X.]ienstverhältnis auch nicht unter Einbeziehung der Einzelfallumstände unangemessen.

bbb) Anders als vom [X.] angenommen, ist von der [X.] auch nicht deshalb abzuweichen, weil der Soldat weit überdurchschnittliche Leistungen aufweist, er fachlich gleichsam unentbehrlich erscheint und er auch nach dem [X.]ienstvergehen außergewöhnliche Leistungen erbringt. Zum einen hat der [X.] in der Berufungshauptverhandlung ausgesagt, der unter anderem durch den Ausfall des Soldaten in seiner früheren Funktion entstandene Personalmangel sei zwischenzeitlich behoben worden, so dass im Bereich der Tornado-Hydraulik kein Mangel mehr bestehe; von daher steht fest, dass der Soldat gegenwärtig entbehrlich ist. Zum anderen steht die persönliche Integrität eines Soldaten gleichberechtigt neben dem Erfordernis der fachlichen Qualifikation, so dass gravierende [X.]efizite an der persönlichen Integrität, die bei objektiver Betrachtung zu einem endgültigen Vertrauensverlust des [X.]ienstherrn führen müssen (Urteil vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 W[X.] 20.09 - juris Rn. 51 m.w.[X.]), auch nicht durch fachliche Kompetenz ausgeglichen werden können. [X.]ie "Unentbehrlichkeit" für die [X.] kann in diesem Zusammenhang kein beachtliches Kriterium für die Entscheidung des Wehrdienstgerichts sein. Ist das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört, besteht für eine [X.]achbewährung kein Raum mehr. Zudem hat der Soldat sich zwar für sein Verhalten verbal entschuldigt, jedoch im Übrigen den Eindruck vermittelt, sich in erster Linie als Opfer der Machenschaften des [X.] zu sehen.

4. [X.]a ein minder schwerer Fall im Sinne des § 63 Abs. 4 [X.] vorliegt, ist der mit der Entfernung aus dem [X.]ienstverhältnis regelmäßig verbundene Verlust des [X.]ienstgrades allerdings auszuschließen.

Gemäß § 63 Abs. 4 [X.] kann das Gericht die Rechtsfolgen einer Entfernung aus dem [X.]ienst dann entsprechend beschränken, wenn ein minder schwerer Fall vorliegt. Ein solcher Fall ist deshalb gegeben, weil in den Umständen der Tat ein mildernder Umstand vorliegt. Zwar ist der angeschuldigte Soldat als jemand in Erscheinung getreten, der einen Kameraden - den [X.] - für die Verletzung seiner [X.]ienstpflichten einen Vorteil gewähren wollte; die Initiative dazu ging jedoch vom [X.] und nicht vom Soldaten aus. [X.] war [X.] des Geschehens, in das von ihm zahlreiche andere Soldaten involviert worden sind. Zudem hat der [X.] als Umstand, der einen minder schweren Fall im Sinne des § 63 Abs. 4 [X.] begründet, auch die Straflosigkeit des [X.] angesehen. Zusätzlich rechtfertigen der Eindruck, den der Soldat in der Berufungshauptverhandlung gemacht hat, und die Aussagen seiner [X.]isziplinarvorgesetzten, ihm den bisherigen [X.]ienstgrad zu belassen und ihn nicht in einen niedrigeren [X.]ienstgrad zu versetzen (vgl. Urteil des [X.] vom 15. [X.]ovember 1962 - W[X.] 68/62).

4. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 139 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 [X.]. [X.]ass dem Soldaten sein [X.]ienstgrad belassen wurde, lässt die Kostentragung durch ihn nicht unbillig werden (§ 139 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]); entsprechendes gilt, soweit der Soldat seine notwendigen Auslagen zu tragen hat (§ 140 Abs. 2 Satz 1 [X.]).

Meta

2 WD 11/10

16.06.2011

Bundesverwaltungsgericht 2. Wehrdienstsenat

Urteil

Sachgebiet: WD

vorgehend Truppendienstgericht Nord, 24. November 2009, Az: N 7 VL 7/09

§ 7 SG, § 13 Abs 1 SG, § 17 Abs 2 S 1 SG, § 334 Abs 1 StGB, § 63 Abs 4 WDO, § 38 Abs 1 WDO, § 47 Abs 1 WStG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.06.2011, Az. 2 WD 11/10 (REWIS RS 2011, 5652)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5652

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