Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.03.2011, Az. 2 WD 40/09

2. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2011, 8581

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Gegenstand

Dienstpflichtverletzung; private Nutzung von Material der Bundeswehr; Wertfeststellung


Tatbestand

1

Der jetzt 48 Jahre alte Soldat mit Hauptschulabschluss trat nach erfolgreicher Ausbildung zum [X.] und anschließender Tätigkeit in seinem Beruf am 1. April 1981 als Freiwilliger in den Dienst der [X.]. Nachdem seine Dienstzeit im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit mehrfach verlängert worden war, wurde er am 19. Juli 1991 zum Berufssoldaten ernannt. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich im Jahr 2016. Der Soldat wurde regelmäßig befördert, zuletzt am 26. Mai 2003 zum Stabsfeldwebel.

2

Nach mehreren Vorverwendungen, u.a. als [X.] und Schlüsselfeldwebel im NATO-Hauptquartier M., wurde der Soldat am 1. Oktober 2001 vom damaligen Amt für ... der [X.] R. wegen Umgliederung dieses Amtes zum [X.] versetzt. Von dort erfolgte zum 1. Juli 2002 seine Versetzung zum [X.] Anteil im nachgeordneten, regionalen NATO-Hauptquartier [X.] als Übertragungsfeldwebel. Nachdem der Soldat nach seiner Rückkehr nach [X.] seit dem 1. Oktober 2007 beim "[X.] Bereich", später "[X.] 2", in [X.]. als IT- und Netzwerkadministratorfeldwebel eingesetzt worden war, war zunächst geplant, ihn ab dem 1. Oktober 2008 erneut zum regionalen NATO-Hauptquartier [X.] zu versetzen. Diese Versetzung unterblieb jedoch, nachdem es zu straf- und disziplinarrechtlichen Ermittlungen gegen den Soldaten wegen der hier streitigen Vorgänge gekommen war. Der Soldat wird daraufhin seit Oktober 2008 in der nicht sicherheitsempfindlichen Abteilung [X.] des [X.], ..., als IT-Feldwebel verwendet.

3

Der Soldat wurde planmäßig zuletzt am 10. März 2005 beurteilt, und zwar mit einer Durchschnittsbewertung von "5,92" ("Leistungen übertreffen erheblich die Anforderungen"; mögliche Bestnote "7"). In der Beurteilung vom 13. Oktober 2009, die gemäß [X.] 407b angefordert worden war, erhielt der Soldat im Bereich "Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten" die Durchschnittsnote "6,38" ("die Leistungserwartungen wurden ständig übertroffen"; mögliche Bestnote "9").

4

Hauptmann L., Disziplinarvorgesetzter des Soldaten zur Tatzeit, hat als Leumundszeuge vor dem [X.] u.a. ausgesagt, der Soldat habe im [X.] Bereich die Dienstaufsicht geführt. Das habe sehr gut funktioniert. Die Disziplin sei um einiges besser geworden. Der Soldat habe einen sehr guten Eindruck hinterlassen. Als er, der Zeuge, Ende März 2008 einen Anruf über "diese Sache" bekommen habe, habe er "es nicht glauben" können. Nach Aussage des ebenfalls als Leumundszeugen erstinstanzlich vernommenen jetzigen Disziplinarvorgesetzten, Oberstleutnant [X.], sei der Soldat von seinem damaligen [X.], Oberst [X.], zutreffend beschrieben worden. Der Soldat sei ein selbstbewusster, aufrichtiger und leistungsbereiter Unteroffizier, den neben Zuverlässigkeit und Pflichtbewusstsein absolut loyales Verhalten auszeichne. Ihm sei bei seiner Tat aber wohl nicht bewusst gewesen, dass es sich bei den vermeintlich zur Vernichtung vorgesehenen Sachen um Eigentum der [X.] gehandelt habe.

5

Die monatlichen [X.] (Besoldungsgruppe [X.]) des verheirateten Soldaten mit zwei Kindern (geboren 1990 und 1992) belaufen sich einschließlich Kindergeld auf etwa 3.180 €. Die Ehefrau verdient als Arzthelferin ca. 600 € im Monat. Die Familie bewohnt ein Eigenheim, das mit einer Darlehenshypothek belastet ist, für die monatlich 870 € bezahlt werden.

6

1. In dem durch Verfügung vom 18. September 2008, dem Soldaten ausgehändigt am 23. September 2008, ordnungsgemäß eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft für die Bereiche [X.], [X.], [X.], [X.] dem Soldaten mit [X.] vom 11. Februar 2009 folgende Sachverhalte als schuldhafte Verletzungen seiner Dienstpflichten zur Last gelegt:

"1. Am 29.01. 2008 nutzte er als Fahrer das [X.] (5 to) mit dem amtlichen Kennzeichen M-..., um damit Plexiglasscheiben und zerlegte Wandtafeln, die zur Entsorgung vom [X.] Bereich ... in ... [X.]. zur Entsorgungsstelle des Materialdepots [X.]. ebenfalls in ... [X.]. transportiert werden sollten, zu seiner Privatwohnung in [X.] zu bringen, obwohl er zumindest hätte wissen können und müssen, dass diese Fahrt zu nichtdienstlichen Zwecken gemäß der damals gültigen [X.] nicht zulässig war und dass gemäß den 'Bestimmungen über das Aussondern und Verwerten von Material der [X.]' ([X.]. 1990, [X.] ff.) in Verbindung mit den 'Richtlinien für die unentgeltliche Veräußerung und unentgeltliche Überlassung zur Nutzung von [X.]-Material an Stellen außerhalb der [X.]verwaltung' ([X.]. 1972, [X.] ff.) selbst ausgesondertes Material nicht unentgeltlich an Angehörige der [X.] überlassen werden darf.

7

2. Entgegen dem Gebot der damals gültigen [X.], wonach [X.] grundsätzlich nur zu dienstlichen Zwecken einzusetzen sind, was der Soldat zumindest hätte kennen können und müssen, veranlasste er am 28.02.2008 den [X.] S. und den [X.], beide Angehörige der ...bataillon ... in [X.]., auf deren Transportfahrt vom Rechenzentrum des [X.] Bereichs ... zum Standort [X.]. mit einem Dienst-Lkw MAN 5 to mit dem amtlichen Kennzeichen [X.]... einen Umweg zu seiner Privatwohnung in [X.] zu fahren und dort einen Serverschrank der [X.] der Marke [X.], Modell [X.], im Wert von etwa 600 € abzuladen, den er dann zu eigenen Zwecken nutzte, obwohl er zumindest hätte erkennen können und müssen, dass der Zugriff auf Eigentum des Dienstherrn auch dann dienstpflichtwidrig ist, wenn das dienstliche Material und Gerät in keinem Bestandsverzeichnis aufgeführt ist."

8

2. Das sachgleiche Strafverfahren gegen den Soldaten wegen Unterschlagung etc. wurde eingestellt, und zwar zu [X.] 1 von der Staatsanwaltschaft [X.] am 28. Juli 2008 gemäß §§ 154, 154a StPO und zu [X.] 2 vom [X.] am 2. Dezember 2008 gemäß § 153a Abs. 2 StPO, nachdem der Soldat einen Betrag in Höhe von 300 € an die Staatskasse gezahlt hatte.

9

3. Die 5. Kammer des [X.]s Süd hat mit Urteil vom 23. Juni 2009 entschieden, dass der Soldat in den Dienstgrad eines Hauptfeldwebels herabgesetzt wird. Sie hat beide Vorwürfe als erwiesen angesehen. Im [X.] 2 ist die Truppendienstkammer bezüglich des damaligen Wertes des Serverschrankes wegen seines noch brauchbaren Zustands und [X.] von 600 € davon ausgegangen, der Zeitwert habe etwa 300 € betragen. Das Gericht sei insoweit nicht der Auffassung des Soldaten gefolgt, es habe sich nur noch um wertlosen Schrott gehandelt, zumal der Soldat gewusst habe, dass zehn mustergleiche Schränke beim ...bataillon ... ihrer Bestimmung gemäß als Serverschränke hätten Verwendung finden sollen. Der Soldat habe durch sein Fehlverhalten seine Dienstpflichten gemäß § 7, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1 Satz 2, § 12 Satz 2 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG vorsätzlich verletzt und dadurch ein schweres Dienstvergehen begangen, das zu seiner Degradierung führe.

Der Schwerpunkt des Dienstvergehens liege im Diebstahl des nicht geringwertigen Serverschrankes. Darüber hinaus habe der Soldat als Portepeeunteroffizier beim Herauslösen des Schrankes aus dem dienstlichen Bereich und dem Transport auf sein eigenes Grundstück eine nicht unerhebliche Kühnheit gezeigt, mit der er die allgemein recht hohe Schwelle zum Bruch des Eigentums des Dienstherrn überwunden habe. Besonders gravierend werde der Verstoß dadurch, dass sich der Soldat dabei der Hilfe Untergebener bedient habe und er bei der Selbstbereicherungshandlung zielgerichtet und ohne Bedenken vorgegangen sei.

4. Gegen das ihm am 11. August 2009 zugestellte Urteil hat der Soldat am 7. September 2009 Berufung eingelegt mit dem Antrag, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils lediglich ein Beförderungsverbot nebst Kürzung der Dienstbezüge auszusprechen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend:

Das [X.] sei hinsichtlich des streitigen - inzwischen von ihm zurückgegebenen - Serverschranks zu Unrecht von einem Wert von 300 € ausgegangen. Bei der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme sei in den Fällen des Zugriffs auf Eigentum des Dienstherrn der Wert des Zugriffsobjekts, d.h. der eingetretene Vermögensschaden zu berücksichtigen. Der Zeuge [X.], auf dessen Aussage der von der Truppendienstkammer angenommene Wert beruhe, habe weder den konkreten, vom Soldaten mitgenommenen Serverschrank noch derartige Schränke überhaupt gesehen und sei deshalb zu einer Wertaussage nicht berufen. Gegen einen Wert von 300 € spreche auch, dass die Serverschränke ebenso wie die Wandtafeln ursprünglich hätten entsorgt werden sollen. Der streitgegenständliche Schrank, der Kratzer und Beulen aufgewiesen habe, dessen Glastür gesprungen gewesen sei und der nicht mehr über alle wesentlichen Teile der Inneneinrichtung verfügt habe, sei für seinen eigentlichen Zweck nicht mehr nutzbar gewesen. Der [X.]tallwert des Schrankes habe deutlich unter 50 € gelegen.

Schließlich sei auch deshalb eine mildere Disziplinarmaßnahme auszusprechen, weil sich er, der Soldat, mit Erfolg auf mildernde Umstände hinsichtlich seiner Persönlichkeit und seiner bisherigen Führung berufen könne.

Entscheidungsgründe

[X.]ie gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.] form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Soldaten bleibt ohne Erfolg.

1. [X.]as Rechtsmittel ist nach dem Inhalt der Berufungsbegründung unbeschränkt eingelegt worden. [X.] rügt vor allem die erstinstanzlichen Feststellungen zum Wert des Serverschranks. Sie sind zunächst Teil der Schuldfeststellungen zum objektiven [X.]; anschließend können sie für die Bemessung der [X.]isziplinarmaßnahme von Bedeutung sein. [X.]er Senat hat deshalb im Rahmen der Anschuldigung (§ 107 Abs. 1 in Verbindung mit § 123 Satz. 3 [X.]) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und dann unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes (§ 331 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1, § 123 Satz 3 [X.]) über die angemessene [X.]isziplinarmaßnahme zu befinden.

2. [X.] ist nicht begründet. [X.]er Senat ist aufgrund der Berufungshauptverhandlung nach erneuten und ergänzenden Tatfeststellungen zur Überzeugung gelangt, dass der in beiden [X.]en vom Soldaten eingeräumte objektive und subjektive Geschehensablauf ein schwerwiegendes [X.]ienstvergehen darstellt, das von der Vorinstanz im Ergebnis zu Recht mit einer Herabsetzung in den [X.]ienstgrad eines Hauptfeldwebels geahndet worden ist.

a) Tatsächliche Feststellungen und disziplinarrechtliche Würdigung

Zu [X.] 1 (zerlegte Wandtafeln und Plexiglasscheiben)

aa) [X.] war am 29. Januar 2008 zusammen mit den damaligen [X.] [X.] und [X.], beide vom [X.] Bereich ..., beauftragt, nicht mehr benötigte und inzwischen zerlegte Wandtafeln aus Holz, Plexiglasscheiben und andere alte Büromaterialien zur Entsorgungsstelle des Materialdepots in [X.]. zu transportieren. Nachdem das Material auf ein angemietetes [X.]ienstkraftfahrzeug [X.] (5 to) aufgeladen worden war, steuerte der Soldat mit den beiden [X.] als Beifahrern das Fahrzeug zu seinem etwa 10 km entfernten Wohnhaus in [X.] [X.]ort wurden die Holzteile der Wandtafeln und die Plexiglasscheiben abgeladen und später privat genutzt. Anschließend fuhr der Soldat mit seinen Beifahrern zurück nach [X.]. zur Entsorgungsstelle und übergab dort das restliche Material.

bb) [X.]urch die Nutzung des angemieteten [X.] zum Transport von Material zu privaten Zwecken hat der Soldat gegen Nr. 301 [X.] (Fassung September 1980) verstoßen und dadurch seine Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 [X.]) verletzt. Nr. 301 [X.] bestimmt ausdrücklich, dass [X.]ienstfahrzeuge - auch angemietete oder geleaste (vgl. Vorbemerkung 1) - grundsätzlich nur zu dienstlichen Zwecken einzusetzen sind; ein zulässiger Ausnahmefall nach Nr. 401 - 437 [X.] lag hier nicht vor. Nr. 301 [X.] stellt einen Befehl im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 [X.] dar, der u.a. gewissenhaft auszuführen ist (vgl. Urteil vom 26. September 2006 - BVerwG 2 W[X.] 2.06 - BVerwGE 127, 1 <25> = [X.] 449 § 10 [X.] Nr. 55 mit weiteren Nachweisen). [X.]em ist der Soldat nicht nachgekommen.

Ferner hat der Soldat durch sein Handeln gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 [X.]) verstoßen. Für die Feststellung eines solchen Verstoßes kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein entsprechender Achtungs- oder Vertrauensverlust eingetreten ist, sondern es reicht aus, wenn das Verhalten geeignet war, Zweifel an der Redlichkeit und Zuverlässigkeit des Soldaten zu wecken oder seine Eignung für die jeweilige Verwendung in Frage zu stellen (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 16. [X.]ezember 2004 - BVerwG 2 W[X.] 15.04 - mit weiteren Nachweisen). Ein solcher Fall ist hier gegeben. [X.] hat als Stabsfeldwebel in Anwesenheit zweier niedrigerer [X.]ienstgrade befehlswidrig mit einem [X.]ienstfahrzeug private Interessen verfolgt.

[X.] hat die genannten [X.]ienstpflichten auch bewusst und gewollt, d.h. vorsätzlich verletzt. Als erfahrenem Soldaten aufgrund seiner militärischen Ausbildung und seines dienstlichen Werdeganges zum Stabsfeldwebel war ihm bekannt, dass [X.]ienstfahrzeuge grundsätzlich nur zu dienstlichen Zwecken eingesetzt werden dürfen. Vorsätzliches Fehlverhalten ist auch angeschuldigt. Zwar enthält die [X.] vom 11. Februar 2009 an keiner Stelle einen ausdrücklichen Hinweis auf die angeschuldigte Schuldform (vgl. zum entsprechenden Erfordernis Beschluss vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 W[X.] 4.08 - BVerwGE 133, 129 ff. = [X.] 450.2 § 99 [X.] 2002 Nr. 2 mit weiteren Nachweisen). Aber durch die regelmäßige Verwendung der Formulierung "... zumindest hätte wissen (kennen, erkennen) können und müssen ..." wird deutlich, dass dem Soldaten Vorsatz, hilfsweise ("zumindest") Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird.

cc) [X.]adurch, dass sich der Soldat die zur Entsorgung ausgesonderten Wandtafeln und Plexiglasscheiben zur privaten Nutzung verschafft hat, hat er zugleich gegen die einschlägigen Vorschriften verstoßen. [X.]ie "Bestimmungen über das Aussondern und Verwerten von Material der [X.]" ([X.] -; [X.]. 1990, [X.] ff.) sahen in Verbindung mit den "Richtlinien für die unentgeltliche Veräußerung und unentgeltliche Überlassung zur Nutzung von [X.]-Material an Stellen außerhalb der [X.]esverwaltung" ([X.] -; [X.]. 1972, [X.] ff.) für die Verwertung von ausgesondertem Material der [X.] mehrere, hier in Betracht kommende Wege vor: Nach "Aussonderung" dieses Materials im Sinne von Nr. 1 [X.] war es nach Nr. 35 [X.] durch anderweitige Verwendung/sonstige Nutzung in der [X.] oder durch entgeltliche bzw. unentgeltliche Abgabe an Stellen außerhalb der [X.] zu verwerten. Liegenschaftsmaterial, um das es sich bei den Wandtafeln aus [X.] und [X.] gemäß [X.], Nr. 102, Abs. 2, 1. Spiegelstrich gehandelt hat, war nach [X.] (1) [X.] durch die Standortverwaltung zu verkaufen. Nach Nr. 47 [X.] in Verbindung mit den oben genannten Richtlinien war eine unentgeltliche Abgabe an Stellen außerhalb der [X.] zwar möglich, allerdings erst auf entsprechenden Antrag dieser Stellen - Nr. 1 [X.] - und nach Nr. 6 [X.], sofern ein "dringendes Interesse" daran im Sinne der Nr. 4 [X.] bestand. Abgesehen davon, dass der Soldat als natürliche Person keine "Stelle" im Sinne der Nr. 6 [X.] ist (vgl. die dortige beispielhafte Aufzählung von ausschließlich juristischen Personen) und dass er als [X.]angehöriger auch nicht "außerhalb der [X.]" stand, lag kein derartiges Interesse der [X.] an einer Überlassung des Materials an ihn vor. Schließlich sah Nr. 36 [X.] die Entsorgung des ausgesonderten Materials vor, wenn dessen Verwertung "unwirtschaftlich" war. [X.]ieser Weg ist hier gewählt worden. [X.]emgegenüber ist in den genannten Vorschriften nicht vorgesehen, dass sich ein [X.]angehöriger - wie hier der Soldat - ausgesondertes Material vor der angeordneten Entsorgung zur privaten Nutzung aneignen darf.

Mit dem Verstoß gegen die genannten "Bestimmungen über das Aussondern und Verwerten von Material der [X.]", die keinen Befehlscharakter haben, sondern lediglich dienstliche Weisungen darstellen, hat der Soldat seine Pflicht zum treuen [X.]ienen (§ 7 [X.]) verletzt. Er ist insoweit seiner Loyalitätspflicht gegenüber dem [X.]ienstherrn nicht nachgekommen. [X.]iese verpflichtet den Soldaten nicht nur zur Einhaltung von Gesetzen, sondern auch zur Beachtung von [X.]ienstvorschriften.

In dem [X.] liegt zugleich eine Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 [X.]).

[X.]ass der Soldat die genannten Vorschriften und damit die entsprechenden [X.]ienstpflichten bewusst und gewollt, d.h. vorsätzlich verletzt hat, lässt sich nicht nachweisen. Er hat jedoch zumindest fahrlässig gehandelt; fahrlässiges Verhalten ist - wie bereits ausgeführt - auch angeschuldigt. Fahrlässig handelt ein Soldat, wenn es ihm bei Beachtung der ihm (objektiv) nach seiner [X.]ienststellung und den Umständen des Falles obliegenden Sorgfalt und nach seinen (subjektiven) Fähigkeiten und Kenntnissen möglich gewesen wäre, den Eintritt der Pflichtverletzung vorherzusehen und zu vermeiden (vgl. Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 W[X.] 14.03 - BVerwGE 120, 166 <174>). [X.]iese Voraussetzungen sind hier gegeben. [X.]em Soldaten war es als Stabsfeldwebel schon im Hinblick auf seine Ausbildung und [X.]ienststellung möglich und zumutbar, sich rechtzeitig über den Umgang mit dem auszusondernden Material zu informieren und die entsprechenden Vorschriften nachzulesen.

Zu [X.] 2 (Serverschrank)

aa) Am 27. Februar 2008 waren [X.] und [X.], beide Angehörige der ...bataillon ... in [X.]., mit einem [X.]ienstkraftfahrzeug [X.] (5 to) zum Rechenzentrum [X.]chernich gefahren, um dort zehn gebrauchte Serverschränke mit Zubehör abzuholen. Als am Morgen des folgenden Tages in Anwesenheit des Soldaten und des Zeugen [X.] zehn Serverschränke verladen wurden, bat der Soldat, noch einen elften Serverschrank aufzuladen, da man "da gut Sachen einschließen könne." Anschließend leitete der Soldat mit seinem Privatwagen das mit den elf Serverschränken beladene [X.]ienstkraftfahrzeug der beiden Soldaten aus [X.]. zu seinem Wohnhaus in [X.] . [X.]ort wurde der elfte Serverschrank abgeladen und in die Garage verbracht. [X.]ie beiden Soldaten, die davon ausgegangen waren, dass die Sache mit dem elften Serverschrank seine Richtigkeit habe, fuhren anschließend nach [X.]. zurück. [X.]er durch den Soldaten veranlasste Umweg des [X.] betrug nach seinen Angaben vor dem [X.] etwa 10 km.

Am 20. Juli 2009 - nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung - gab der Soldat den Serverschrank an seine frühere [X.]ienststelle in [X.]. zurück; dieser wurde anschließend mangels Bedarfs und in Unkenntnis des noch anhängigen gerichtlichen [X.]isziplinarverfahrens verschrottet.

Aufgrund der in der Berufungshauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat - im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - zur Überzeugung gelangt, dass sich der Serverschrank, den sich der Soldat am 28. Februar 2008 unrechtmäßig zugeeignet hatte, zur Tatzeit in einem seinem Alter entsprechenden funktionsfähigen Zustand befand. Er besaß deshalb auch noch einen zwar durch Gebrauch und Abnutzung geminderten, jedoch deutlich über 50 € liegenden Wert. [X.]ie Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Serverschrank damals wertloser Abfall war, der unter der sogenannten Bagatellgrenze von ca. 50 € lag (vgl. dazu Urteil vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 W[X.] 20.09 mit weiteren Nachweisen), die gegebenenfalls eine mildere Bemessung des [X.]ienstvergehens rechtfertigen könnte.

[X.] hat sich zuletzt in der Berufungshauptverhandlung dahin eingelassen, er habe sich "nichts Böses dabei gedacht", als er den Serverschrank zu sich habe transportieren lassen. Für ihn habe es sich um ausgesonderten "Abfall" gehandelt, der zum Verschrotten eigentlich zu schade gewesen sei. Er habe für den Schrank noch eine Verwendung gehabt, und zwar zur sicheren Aufbewahrung von Werkzeug; das habe er vor einer unsachgemäßen Verwendung durch seinen [X.] schützen wollen.

[X.]ie Ehefrau des Soldaten hat in der Hauptverhandlung als Zeugin ausgesagt, sie habe damals nicht verstanden, warum sich [X.] den alten defekten [X.]tallschrank besorgt habe. Zwar sei in ihm z.B. die Kettensäge eingeschlossen worden. Sonst habe der Schrank aber nur herumgestanden. Auch sei die Glasscheibe kaputt gewesen. [X.]as habe sie beim Reinigen festgestellt.

Auch wenn der Serverschrank damals sicher erkennbare Gebrauchs- und Abnutzungsspuren aufwies, gibt es für den Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass er von seinem Zustand und seiner Funktionsfähigkeit her gebrauchsuntauglich und damit schrottreif war. [X.]as haben teilweise bereits der Soldat und seine Ehefrau insoweit eingeräumt, als sie die weitere Eignung des [X.]tallschranks zum sicheren Einschließen von Werkzeug beschrieben haben. [X.]ie übrigen Zeugen haben dem Senat zudem glaubhaft und nachvollziehbar eine weit positivere Zustands- und Funktionsbeschreibung von dem streitigen Serverschrank geliefert. So hat der Zeuge [X.] in der Hauptverhandlung u.a. ausgesagt, alle elf gebrauchten Schränke seien damals im Wesentlichen gleich gewesen; vielleicht habe einmal eine Scheibe gefehlt. Sie hätten jedoch alle noch für ihren Zweck als Serverschränke funktioniert. [X.]er Zeuge hat sogar ausdrücklich erklärt, der Schrank, der am besten ausgesehen habe, also am wenigsten beschädigt gewesen sei, sei als elfter, d.h. letzter aufgeladen worden. Auch wenn er diese Aussage später auf Nachfrage des Verteidigers wieder relativiert hat, spricht sie jedenfalls dafür, dass sich der Soldat nicht gerade den "schlechtesten" Serverschrank ausgesucht hatte.

Ein weiteres Indiz für die damalige Gebrauchs- und Funktionsfähigkeit des Serverschranks ist der Umstand, dass die vergleichbaren zehn anderen Schränke im Februar 2008 für eine zweckgerechte Weiterverwendung in [X.]. angefordert worden waren - wie der Zeuge [X.], zur Tatzeit [X.]isziplinarvorgesetzter des Soldaten, in der Hauptverhandlung bestätigt hat - und es sich deshalb schon aus Arbeits- und Betriebsschutzgründen nicht um "Schrottmaterial" handeln konnte. [X.]er Zeuge Oberleutnant [X.]i., der im Februar 2010 in der ...bataillon ... in [X.]. eingesetzt war, hat zudem vor dem Senat ausgesagt, er habe die Schränke damals dort noch gesehen. Sie hätten zwar Gebrauchsspuren gehabt, seien jedoch schon wegen des geringen Verschleißes kein "Schrott" gewesen.

[X.]er zur Tatzeit durch den Zustand und die Funktionsfähigkeit indizierte Wert des Serverschrankes oberhalb der genannten Bagatellgrenze wird auch durch eine rechtliche und wirtschaftliche Betrachtungsweise bestätigt, ohne dass dies vom Soldaten und von seiner Ehefrau als Zeugin substantiiert in Frage gestellt worden ist. [X.]ie Serverschränke, die im Jahr 1999 zum Stückpreis von etwa 3.316 [X.]M (ca. 1.695 €) für den [X.]ienstbetrieb angeschafft worden waren, wurden 2005/2006 etappenweise aus ihrer Erstverwendung herausgenommen ("ausgesondert"). Sie blieben aber nicht nur im Eigentum der [X.], sondern zunächst auch im [X.] der [X.]. Es war beabsichtigt, sie nicht der Verschrottung, sondern einer sinnvollen, zweckgerechten Verwendung zuzuführen. Alle elf Serverschränke trugen deshalb im Februar 2008 unstreitig auch keine Aussonderungsstempel (vgl. zur entsprechenden Kennzeichnungspflicht Nr. 83 [X.] in Verbindung mit Nr. 1.806 [X.]), waren also weder materiell noch formell zur Vernichtung vorgesehen. Nachdem für die Serverschränke im Bereich der [X.] keine Verwendungsmöglichkeit mehr bestand, wurden sie Anfang 2008 streitkräfteübergreifend zur Nutzung freigegeben; dies führte dann zur Bedarfsanmeldung für zehn Serverschränke durch die ...bataillon ... in [X.]. . Unabhängig davon, ob die elf Serverschränke damals noch in einem Bestandsverzeichnis aufgeführt waren oder nicht, hatte die [X.] an den Schränken weiterhin ein Erhaltungsinteresse. Es handelte sich (noch) um schutzwürdiges Eigentum oder Vermögen im Sinne der [X.] (vgl. dazu Beschluss vom 8. Februar 2007 - BVerwG 2 B 9.07 - mit weiteren Nachweisen, juris).

Ferner hat der Senat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Serverschrank, den sich der Soldat am 28. Februar 2008 unrechtmäßig zugeeignet hatte, damals wirtschaftlich nur noch etwa 50 € oder sogar weniger wert war. [X.]en im [X.] übereinstimmenden und damit glaubhaften Aussagen der Zeugen [X.], [X.] und [X.]i. ist vielmehr Gegenteiliges zu entnehmen. Oberstleutnant [X.] von der damals vorgesetzten [X.]ienststelle in ... hat in der Berufungshauptverhandlung erklärt, wenn ein Serverschrank nicht schwer beschädigt gewesen sei, sei er im Hinblick auf seine Weiterverwendbarkeit je nach dem noch etwa 400 bis 1.000 € wert gewesen, auf jeden Fall deutlich mehr als 50 €. [X.]er Zeuge hatte während des truppendienstgerichtlichen Verfahrens [X.], damals noch Hauptmann, die Auskunft erteilt, er schätze den Zeitwert eines Serverschrankes auf etwa 300 €. [X.]iese Auskunft, die der damalige Hauptmann [X.] zum Gegenstand seiner erstinstanzlichen Zeugenaussage gemacht hatte, wurde dann Grundlage des Urteils der Truppendienstkammer. Auch Oberleutnant [X.]i., der die Schränke noch im Frühjahr 2010 in [X.]. gesehen hatte, hat vor dem Senat mit [X.]eutlichkeit erklärt, es habe sich keinesfalls um "Schrott" gehandelt. In E-Mails von Februar 2010, die der [X.]disziplinaranwalt in das Berufungsverfahren eingeführt hat, hatte er bereits angegeben, ausgehend von einem Neupreis im Jahr 2004 von 985 € und einer Wertminderung von 20 % habe der Restwert eines Serverschrankes 788 € betragen; jedenfalls sei schon nach dem Eindruck vom Zustand der Schränke die Bagatellgrenze von 50 € im Februar 2008 deutlich überschritten gewesen. Letzteres hat auch [X.] in der Berufungshauptverhandlung bestätigt. Zwar war [X.] vom [X.] der [X.] in einer schriftlichen Auskunft von Januar 2010, die der [X.]disziplinaranwalt ebenfalls in das Berufungsverfahren eingeführt hat, der Ansicht, der Zeitwert eines Serverschrankes könne aufgrund der schon im Jahr 2005/2006 erfolgten Aussonderung maximal mit dem möglichen Verwertungserlös, gegebenenfalls also nur mit dem [X.]tallwert angesetzt werden. Im Verlauf seiner Aussage als Zeuge vor dem Senat hat [X.] jedoch ausdrücklich klargestellt, dass seine frühere schriftliche Auskunft für den vorliegenden Fall nicht einschlägig sei. Seine damalige Aussage habe sich selbstverständlich allein auf seinen Tätigkeitsbereich "Nutzungsleitung Führungsinformationssystem [X.]" bezogen. Für seine Zwecke als [X.] hätten die Serverschränke nur [X.]tallwert besessen. [X.]ies bedeute aber nicht, dass sie für die [X.] oder für die [X.] allgemein wertlos gewesen seien. Nach der Beschreibung der Schränke sei ein Serverschrank sicher noch ca. 200 bis 400 € wert gewesen.

[X.]ie Richtigkeit des Ergebnisses der Beweiswürdigung wird schließlich nachvollziehbar bestätigt durch das Ergebnis einer fiktiven Berechnung des Schadens im Falle des Verlusts eines sachgleichen Serverschranks im Februar 2008. Nach Nr. 25 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 25b Abs. 2 und 3 der "Bestimmungen über die Bearbeitung von Schadensfällen in der [X.]" vom 14. Februar 2006 ([X.]. [X.] ff.), in [X.] seit 1. April 2006 (vgl. Nr. 56), ist für gebrauchtes Liegenschaftsmaterial der [X.] bzw. [X.] abzüglich der Abnutzung anzusetzen. Ist der Erhaltungszustand nicht bekannt und liegen auch keine Anhaltspunkte für die Ermittlung der Wertminderung vor, ist als Schadensbetrag der [X.] bzw. der [X.] abzüglich einer Wertminderung von 30 % anzusetzen. [X.]ieser Schadensbetrag beliefe sich hier bei einem [X.] (1999) von etwa 1.695 € noch auf über 1.000 €, bei einem [X.] (2004) von etwa 985 € auf über 600 €. Jedenfalls läge er deutlich über der Bagatellgrenze von etwa 50 €.

bb) [X.]urch die Zueignung des nicht geringwertigen Serverschranks - Hauptvorwurf im [X.] 2 - hat der Soldat - wie angeschuldigt - vorsätzlich seine Pflicht zum treuen [X.]ienen (§ 7 [X.]) verletzt. [X.]iese Pflicht fordert von jedem Soldaten, im [X.]ienst und außerhalb des [X.]ienstes zur Funktionsfähigkeit der [X.] beizutragen und alles zu unterlassen, was sie in ihrem durch das Grundgesetz festgelegten Auftrag schwächen würde. Zu dieser Pflicht zählt auch, das Eigentum und Vermögen des [X.]ienstherrn zu schützen und alles zu tun, um den Eindruck zu vermeiden, die [X.] sei ein "Selbstbedienungsladen" und Mittel des [X.] würden vorschriftswidrig für private Zwecke verwendet (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1995 - BVerwG 2 W[X.] 12.95 - BVerwGE 103, 275 <276> = [X.] 236.1 § 7 [X.] Nr. 6, [X.]). [X.]arüber hinaus folgt aus § 7 [X.] die Loyalitätspflicht des Soldaten gegenüber der Rechtsordnung . [X.]iese verlangt vom Soldaten vor allem die strikte Beachtung der Strafgesetze (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2009 - BVerwG 2 W[X.] 16.08 - [X.] 449 § 17 [X.] Nr. 43 Rn. 51 m.w.[X.]). Hiergegen hat dieser - ungeachtet der Einstellung des sachgleichen Strafverfahrens gemäß § 153a Abs. 2 StPO - mit seinem strafrechtlich als [X.]iebstahl (§ 242 Abs. 1 StGB) zu wertenden Verhalten - Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in rechtswidriger [X.] - vorsätzlich verstoßen.

In der unrechtmäßigen Zueignung des Serverschrankes liegt zugleich eine vorsätzliche Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 [X.]).

cc) [X.]urch die Nutzung des [X.] am 28. Februar 2008 zum Transport des Serverschranks zu privaten Zwecken hat der Soldat bewusst und gewollt gegen die Regelung in Nr. 102 Satz 1 der "Besonderen Anweisung zur [X.] - Bestimmungen für den [X.]fahrbetrieb von [X.]ienstfahrzeugen" verstoßen und dadurch seine Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 [X.]) - wie angeschuldigt - vorsätzlich verletzt. Kapitel 3 und 4 der bereits erwähnten [X.] (Fassung September 1980) waren vom [X.], in Vertretung durch den Staatssekretär, am 22. Februar 2008 durch die vorstehend genannte "Besondere Anweisung" ersetzt worden. Nach deren Nr. 102 Satz 1 dürfen [X.]ienstfahrzeuge außer zu dienstlichen Zwecken nur für die in dieser Anweisung genannten Ausnahmefälle der [X.]. 133, 144 und 170 eingesetzt werden. Ein solcher Ausnahmefall lag hier nicht vor. Es handelte sich auch insoweit um einen vorsätzlichen Verstoß des Soldaten gegen einen Befehl im Sinne des § 11 Abs. 1 [X.]. [X.]a die Neuregelung in Nr. 102 Satz 1 der "Besonderen Anweisung" inhaltlich mit der Vorgängerreglung Nr. 301 [X.] im Wesentlichen übereinstimmt, war es unschädlich, dass in der [X.] dem Soldaten im [X.] 2 fälschlich ein Verstoß gegen die sachgleiche Vorgängerregelung zur Last gelegt wird. [X.]er missachtete Befehl, ein [X.]ienstfahrzeug grundsätzlich nicht zu privaten Zwecken einzusetzen, war in der [X.] deutlich erkennbar bezeichnet (vgl. dazu Urteil vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 W[X.] 29.02 - BVerwGE 118, 161 <162 f.> = [X.] 235.01 § 107 [X.] 2002 Nr. 1, [X.] 2).

In der unzulässigen Nutzung des [X.] liegt zugleich eine vorsätzliche Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 [X.]).

dd) [X.]adurch, dass der Soldat als Stabsfeldwebel den [X.] und den Obergefreiten [X.] veranlasst hatte, ihm beim Auf- und Abladen des elften Serverschrankes zu helfen und den Serverschrank mit dem [X.]ienstkraftfahrzeug vorschriftswidrig zum Wohnhaus des Soldaten zu transportieren, hat der Soldat vorsätzlich gegen seine Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 [X.]) verstoßen. [X.]iese Pflicht gebietet dem Vorgesetzten, sich bei seinem Handeln vom Wohlwollen gegenüber Untergebenen leiten zu lassen und diese vor Schäden und Nachteilen zu bewahren. Beide Soldaten waren als [X.]ienstkraftfahrer, Beifahrer und Helfer vom Soldaten pflichtwidrig veranlasst worden, ein [X.]ienstkraftfahrzeug für private, wenn auch nicht eigene Zwecke zu nutzen und für den Soldaten während der [X.]ienstzeit private Angelegenheiten zu erledigen. [X.] und [X.] waren dadurch der Gefahr disziplinarischer Verfolgung ausgesetzt.

[X.]urch dieses Verhalten hat der Soldat auch vorsätzlich seine Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 [X.]) verletzt. Nach dieser Vorschrift sind alle Soldaten verpflichtet, die Würde, die Ehre und die Rechte der Kameraden zu achten. [X.]iese Verpflichtung gilt umfassend, d.h. inner- wie außerdienstlich. [X.]er Verstoß gegen § 12 Satz 2 [X.] steht gleichrangig neben dem Verstoß gegen § 10 Abs. 3 [X.] (vgl. Urteil vom 21. Juli 1994 - BVerwG 2 W[X.] 6.94 - BVerwGE 103, 143 <147> mit weiteren Nachweisen).

Ferner stellt die Verstrickung der beiden Soldaten [X.] und [X.] in das Fehlverhalten des Soldaten zugleich eine vorsätzliche Verletzung seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 [X.]) dar.

Ein Verstoß gegen die Pflicht des Soldaten zum treuen [X.]ienen (§ 7 [X.]) liegt nicht vor. [X.]ie hier verletzten [X.]ienstpflichten beziehen sich auf bestimmte soldatische Pflichtenregelungen wie insbesondere § 10 Abs. 3 und § 12 Satz 2 [X.]. [X.]iese Bestimmungen stellen insoweit [X.] gegenüber § 7 [X.] dar (vgl. Urteil vom 20. Mai 1981 - BVerwG 2 W[X.] 9.80 - BVerwGE 73, 187 <191>).

b) Bemessung der [X.]isziplinarmaßnahme

[X.]urch die überwiegend vorsätzliche, im Übrigen fahrlässige Verletzung seiner [X.]ienstpflichten gemäß § 7, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 12 Satz 2 und § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] hat der Soldat ein einheitliches schwerwiegendes [X.]ienstvergehen im Sinne der § 18 Abs. 2 [X.], § 23 Abs. 1 [X.] begangen, das die erstinstanzliche Herabsetzung in den [X.]ienstgrad eines Hauptfeldwebels rechtfertigt; der Ausspruch einer milderen [X.]isziplinarmaßnahme kommt nicht in Betracht.

Bei der Bemessung der [X.]isziplinarmaßnahme ist von der von [X.] wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. [X.]iese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen [X.]ienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der [X.]isziplin in der [X.]", vgl. dazu Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 W[X.] 11.07 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 26 = [X.] 2009, 15 mit weiteren Nachweisen). Bei Art und Maß der [X.]isziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 [X.] Eigenart und Schwere des [X.]ienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

aa) Eigenart und Schwere des [X.]ienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlung, d.h. nach der Bedeutung der verletzten [X.]ienstpflichten. [X.]anach wiegt das [X.]ienstvergehen des Soldaten schwer.

[X.]er Schwerpunkt der Verfehlung liegt zunächst in der Verletzung der Pflicht zum treuen [X.]ienen (§ 7 [X.]). Sie gehört zu den zentralen Pflichten eines Soldaten. Ihre Verletzung hat in der Regel schon deshalb erhebliches Gewicht.

[X.]ie Pflicht zum treuen [X.]ienen nach § 7 [X.] fordert allgemein von dem Soldaten, im [X.]ienst und außerhalb des [X.]ienstes zur Funktionsfähigkeit der [X.] beizutragen und alles zu unterlassen, was sie in ihrem durch das Grundgesetz festgelegten Auftrag schwächen würde. Zu dieser Pflicht zählt auch, das Vermögen des [X.]ienstherrn zu schützen. Insbesondere bei solchen dienstlichen Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer kontrolliert werden können, ist die Pflicht zum treuen [X.]ienen von erheblicher Bedeutung. Vor allem beim Umgang mit Geld und [X.] ist die [X.] auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten in hohem Maße angewiesen. [X.]ies gilt nicht nur für die Bereiche der Beschaffung und Materialbewirtschaftung (vgl. zuletzt Urteil vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 W[X.] 20.09), sondern auch für die Bereiche der Aussonderung und Verwertung von Material der [X.]. Gerade in diesem Zusammenhang muss vom Soldaten - auch im Rahmen seiner Loyalitätspflicht gegenüber dem [X.]ienstherrn - nicht nur die strikte Beachtung der Strafgesetze - im [X.] 2 hat der Soldat einen [X.]iebstahl begangen -, sondern auch der einschlägigen [X.]ienstvorschriften ([X.] 1) verlangt werden, um Manipulationsmöglichkeiten an [X.]material zu vermeiden. [X.]ie Pflicht zum Schutz des Vermögens des [X.]ienstherrn ist hier schließlich noch unter einem anderen Gesichtspunkt für die Bemessung der [X.]isziplinarmaßnahme von Bedeutung. [X.]a die [X.] ihren [X.]auftrag nur dann erfüllen kann, wenn ihre Angehörigen und ihr Gerät jederzeit präsent und voll einsatzbereit sind, dürfen weder ihr Personal noch ihr Material für nichtdienstliche Zwecke - hier zum privaten Vorteil - eingesetzt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 20. Mai 2010 - BVerwG 2 W[X.] 12.09 - mit weiteren Nachweisen) und auch dann, wenn das Material der [X.] - wie vorliegend das Kfz - von [X.]ritten zur Nutzung (entgeltlich) überlassen worden ist. Auch dagegen verstoßen zu haben, belastet den Soldaten erheblich.

Auch der [X.] des Soldaten wiegt schwer. [X.]ie Pflicht zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 [X.]) gehört zu den zentralen [X.]ienstpflichten eines jeden Soldaten. Alle [X.] beruhen auf dem Prinzip von Befehl und Gehorsam. [X.] Ungehorsam stellt daher stets ein sehr ernstzunehmendes [X.]ienstvergehen dar (Urteil vom 16. [X.]ezember 2004 a.a.[X.] mit weiteren Nachweisen). Fehlt die Bereitschaft zum Gehorsam, kann die Funktionsfähigkeit der [X.] in Frage gestellt sein.

Von Gewicht ist auch der Verstoß des Soldaten gegen seine Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 [X.]). [X.]iese beinhaltet die Pflicht jedes militärischen Vorgesetzten, Untergebene nach Recht und Gesetz zu behandeln. [X.]er Untergebene muss u.a. das - berechtigte - Gefühl haben, dass er vom Vorgesetzten nicht nur als Befehlsempfänger betrachtet wird, sondern dass dieser sich bei allen Handlungen und Maßnahmen vom Wohlwollen gegenüber dem jeweiligen Soldaten leiten lässt und dass er stets bemüht ist, ihn vor Schäden und unzumutbaren Nachteilen zu bewahren (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 22. April 2009 - BVerwG 2 W[X.] 12.08 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 28 mit weiteren Nachweisen). Hier belastet den Soldaten als Stabsfeldwebel vor allem der Umstand, dass er sich bei seinem dienstpflichtwidrigen Verhalten der Hilfe Untergebener bedient und diese dadurch fürsorgewidrig in eine äußerst schwierige Situation gebracht hat, Nein sagen zu können. Zudem hat er beide Soldaten der Gefahr disziplinarischer Verfolgung ausgesetzt.

Ferner belastet den Soldaten die Verletzung der Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 [X.]). Inhalt und bestimmende Faktoren der Pflicht zur Kameradschaft sind das gegenseitige Vertrauen der Soldaten der [X.], das Bewusstsein, sich jederzeit, vor allem in Krisen- und Notzeiten, aufeinander verlassen zu können, sowie die Verpflichtung zu gegenseitiger Achtung, Fairness und Toleranz. Ein Vorgesetzter, der die Rechte, die Ehre oder die Würde seiner Kameraden verletzt, untergräbt den dienstlichen Zusammenhalt, stört den [X.]ienstbetrieb und beeinträchtigt damit letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe; zugleich disqualifiziert er sich in seiner [X.] (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 25. November 2010 - BVerwG 2 W[X.] 28.09 - mit weiteren Nachweisen).

Aber auch die Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 [X.]) wiegt schwer. [X.]ie Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen ist kein Selbstzweck, sondern hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des [X.] der [X.] und zur Gewährleistung des militärischen [X.]ienstbetriebs. Ein Soldat, insbesondere ein Vorgesetzter - wie hier -, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen [X.]ienstes gewährleistet ist. [X.]abei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 13. Januar 2011 a.a.[X.] mit weiteren Nachweisen). [X.]as war vorliegend der Fall.

Eigenart und Schwere des [X.]ienstvergehens werden hier schließlich auch dadurch bestimmt, dass es sich nicht um ein einmaliges Fehlverhalten des Soldaten gehandelt hat - dieser hat innerhalb von vier Wochen zweimal versagt - und dass der Soldat aufgrund seines [X.] als Stabsfeldwebel in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 [X.]). Soldaten in [X.] obliegt eine erhöhte Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner [X.]ienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 [X.]). [X.]abei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten [X.] an [X.] hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer [X.] aufgrund des [X.] aus (vgl. dazu Urteil vom 13. Januar 2011 a.a.[X.] mit weiteren Nachweisen).

bb) [X.]ie Auswirkungen des [X.]ienstvergehens für den dienstlichen Bereich belasten den Soldaten in mehrfacher Hinsicht. Zunächst hatte das Fehlverhalten für die Personalplanung und -führung insoweit negative Auswirkungen, als die ursprünglich geplante Versetzung zum [X.] nach Auftreten des Tatverdachts unterbleiben musste. [X.] konnte aber auch in seiner bisherigen [X.]ienststelle nicht mehr verbleiben. Wie [X.] in der Berufungshauptverhandlung ausgesagt hat, hatte sein damaliger Vertreter aus Anlass der Ermittlungen gegen den Soldaten diesem die Ermächtigung zum Zugang zum Sperrbezirk entzogen. Er durfte den Sicherheitsbereich nicht mehr betreten und wird daraufhin seit Oktober 2008 in der nicht sicherheitsempfindlichen Abteilung [X.] des [X.], ..., als [X.] verwendet.

[X.]er Vermögensschaden des [X.]ienstherrn hat den Bagatellbereich von etwa 50 € insgesamt deutlich überschritten.

cc) [X.] handelte allein aus privatem Eigennutz; dies belastet ihn.

dd) [X.] wird vor allem dadurch bestimmt, dass der Soldat ganz überwiegend vorsätzlich, im Übrigen fahrlässig gehandelt hat. [X.] Anhaltspunkte dafür, dass er zur Tatzeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähig gewesen sein könnte oder Milderungsgründe in den [X.] die Schuld des Soldaten mindern könnten, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Es handelt sich um ein wiederholtes Fehlverhalten, das vom Soldaten jeweils planvoll durchgeführt worden ist. Bis zum endgültigen Zurücklegen der beiden Umwegstrecken von ca. 10 km und dem Abladen der Materialien zu Hause hatte er genügend Zeit, von seinem pflichtwidrigen Verhalten Abstand zu nehmen; dies hat er nicht getan.

ee) Im Hinblick auf die [X.] "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" sprechen für den straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelasteten Soldaten seine ihm in den Beurteilungen vom 10. März 2005 ([X.]urchschnittsbewertung "5,92" bei möglicher Bestnote "7") und vom 13. Oktober 2009 ([X.]urchschnittsbewertung "6,38" bei möglicher Bestnote "9") attestierten überdurchschnittlichen Leistungen. [X.], früherer [X.] und [X.]isziplinarvorgesetzter des Soldaten zur Tatzeit, hat als Leumundszeuge vor dem Senat ausgesagt, der Soldat habe bei seiner Zuversetzung im Oktober 2007 einen sehr guten Eindruck hinterlassen. Er habe sehr souverän gewirkt, mit seiner Lebenserfahrung frischen Wind ins Rechenzentrum gebracht und den Fachleuten den "militärischen Hintergrund wieder mehr ins Bewusstsein gerückt". [X.] habe im [X.] Bereich die [X.]ienstaufsicht geführt. [X.]ie militärische [X.]isziplin habe sich daraufhin gebessert. Er, der Leumundszeuge, habe "es nicht glauben können", als er damals einen Anruf wegen der Vorfälle bekommen habe. Oberstleutnant [X.], [X.]isziplinarvorgesetzter des Soldaten seit 20. Januar 2009, hat als Leumundszeuge in der Berufungshauptverhandlung erklärt, der Soldat sei geradlinig und pflichtbewusst. Leistungsmäßig gehöre er in der Abteilung [X.] zum ersten [X.]rittel der Unteroffiziere mit Portepee.

[X.]em insgesamt sehr positiven Leistungsbild des Soldaten steht allerdings sein Persönlichkeitsbild gegenüber, das nur mit Einschränkung als positiv beschrieben werden kann. [X.] war zwar von Anfang an geständig und hat sich vor dem [X.] und dem Senat verbal für sein Fehlverhalten entschuldigt, jedoch allein im Hinblick auf seine fehlende Vorbildfunktion für seine Kameraden und deren Verstrickung in seine [X.]ienstpflichtverletzungen; er hat zu keinem Zeitpunkt Einsicht und Reue im Hinblick auf sein Verhalten im Umgang mit den [X.]-Materialien erkennen lassen. Bereits hinsichtlich der damaligen Änderung der Verwendungsplanung wegen "charakterlicher Nichteignung zur Versetzung nach B." hatte der Soldat mit Schreiben vom 5. Juni 2008 zu seiner "Rechtfertigung" u.a. vorgebracht, die ihm vorgeworfene Zueignung von [X.]-Materialien betreffe 30 Jahre alte Plexiglasscheiben, einen vor Jahren ausgesonderten Serverschrank und ein Stück Holz. [X.]urch die nicht vorgenommene Entsorgung habe er dem [X.]ienstherrn auch die Kosten für die Lagerung auf der Müllhalde erspart. Noch in der Berufungshauptverhandlung - einschließlich seinem "letzten Wort" - hat der Soldat wiederholt geäußert, er habe die Sachen für wertlosen Abfall gehalten. [X.]amit hat er bis zuletzt fehlende Einsicht in die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens gezeigt.

ff) Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannter be- und entlastender Umstände ist im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 [X.] und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts der Ausspruch einer - gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Satz 3 [X.] zulässigen - [X.]egradierung des Soldaten zum Hauptfeldwebel erforderlich und angemessen. [X.]ie Verhängung einer milderen [X.]isziplinarmaßnahme, wie mit der Berufung beantragt, kommt nicht in Betracht.

Bei der konkreten Bemessung der [X.]isziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 13. Januar 2011 a.a.[X.] mit weiteren Nachweisen) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:

(1) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der [X.]isziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der [X.]".

[X.] liegt in der unrechtmäßigen Zueignung des nicht geringwertigen und noch funktionsfähigen Serverschranks ([X.] 2). [X.] sich ein Soldat in [X.] vorsätzlich an Eigentum oder Vermögen seines [X.]ienstherrn, so indiziert ein solches schweres Fehlverhalten nach der Senatsrechtsprechung (vgl. zum [X.]iebstahl z.B. Urteil vom 13. Februar 2008 - BVerwG 2 W[X.] 9.07 - [X.] 450.2 § 58 [X.] 2002 Nr. 4 mit weiteren Nachweisen, zur versuchten oder vollendeten Schädigung bzw. Gefährdung des Vermögens des [X.]ienstherrn durch Betrug z.B. Urteil vom 11. Juni 2008 a.a.[X.] mit weiteren Nachweisen) regelmäßig eine [X.]ienstgradherabsetzung. Erfolgt der vorsätzliche Zugriff im Bereich der dienstlichen [X.]pflichten des Soldaten (z.B. Entwendung "anvertrauten" dienstlichen Geldes oder [X.]es), so ist bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise in der Regel die Entfernung aus dem [X.]ienstverhältnis Ausgangspunkt der [X.] (vgl. z.B. Urteil vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 W[X.] 7.08 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 29 mit weiteren Nachweisen).

Ein solches besonders schweres [X.]ienstvergehen, das den Ausspruch der disziplinarischen [X.] indizieren könnte, liegt hier jedoch nicht vor. [X.]em Soldaten war der Serverschrank nicht dienstlich zur Verwahrung und Verwaltung anvertraut. [X.] war damals [X.] - jetzt Feldwebel - H.; er hatte auch die Altgeräte übernommen. [X.]ies hatte [X.] als Zeuge vor dem [X.] bestätigt. Im Ausgangspunkt der [X.] kommt danach (nur) eine [X.]ienstgradherabsetzung in Betracht.

(2) Auf der zweiten Stufe ist dann zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 [X.] normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen.

[X.]as ist hier aber nicht der Fall. Im Rahmen der Gesamtwürdigung mangelt es an weiteren durchgreifenden mildernden oder entlastenden Umständen, sodass es bei der erstinstanzlichen [X.]egradierung des Soldaten zum Hauptfeldwebel verbleibt. [X.]as ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

[X.]er disziplinar- und strafrechtlich nicht vorbelastete Soldat kann sich lediglich mit Erfolg auf sein insgesamt sehr positives Leistungsbild berufen. Weitere durchgreifende Milderungsgründe stehen ihm nicht zur Seite. [X.]ies kann anstelle der an sich [X.] nicht den Ausspruch einer milderen [X.]isziplinarmaßnahme rechtfertigen. [X.]ie Anforderungen, die an entlastende Umstände zu stellen sind, werden durch die Schwere des [X.]ienstvergehens bestimmt. [X.]aran gemessen werden diese Anforderungen hier nicht erfüllt. [X.]enn im Grunde kann von jedem Soldaten erwartet werden, dass er sich inner- wie außerdienstlich gesetzestreu verhält und beanstandungsfreie dienstliche Leistungen erbringt (vgl. zum Beamtendisziplinarrecht Urteil vom 8. März 2005 - BVerwG 1 [X.] 15.04 - § 77 [X.] Nr. 24> mit weiteren Nachweisen). Im Übrigen sind der Charakter eines [X.]nschen und die Wertung seiner Festigkeit und Lauterkeit unteilbar. Ein im Charakter deutlich werdender [X.] kann nicht dadurch relativiert oder sogar kompensiert werden, dass der Soldat sonst im dienstlichen Bereich die erforderliche [X.]isziplin wahrt, sich tadelfrei führt und in seinen dienstlichen Leistungen die Erwartungen des [X.]ienstherrn erfüllt oder sogar übertrifft (Urteil vom 14. Oktober 2009 - BVerwG 2 W[X.] 16.08 - [X.] 449 § 17 [X.] Nr. 43).

[X.]ie [X.]ienstgradherabsetzung wäre aber auch dann die angemessene [X.]isziplinarmaßnahme, wenn der Serverschrank zur Tatzeit unter die allgemeine Bagatellwertgrenze von etwa 50 € gefallen wäre, sodass dem Soldaten dieser Umstand mildernd zugute gehalten werden könnte (vgl. dazu Urteil vom 10. September 2009 - BVerwG 2 W[X.] 28.08 - mit weiteren Nachweisen). [X.]enn der Soldat hat über die Zueignung des Serverschranks hinaus weitere, überwiegend vorsätzliche Pflichtverletzungen begangen, indem er als Vorgesetzter im zweitobersten [X.]ienstgrad der [X.] wiederholt [X.]ienstfahrzeuge zu privaten Zwecken genutzt und in einem Fall auch dienstgradniedrigere Soldaten dafür in Anspruch genommen hat. Eine solche Verfehlung eines Vorgesetzten ist schon wegen ihrer negativen Vorbildfunktion und der Verstrickung von Kameraden in das eigene Fehlverhalten innerhalb und außerhalb der Truppe in hohem Maße ansehensschädigend. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt deshalb allein im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Personal und Material der [X.] zu privaten Zwecken je nach dem Gewicht dieser Verfehlungen eine Gehaltskürzung und/oder ein Beförderungsverbot, in schweren Fällen eine Herabsetzung um einen oder mehrerer [X.]ienstgrade in Betracht (vgl. z.B. Urteil vom 20. Oktober 2010 - BVerwG 2 W[X.] 12.09 - mit weiteren Nachweisen). Hier wäre wegen dieser wiederholten Pflichtwidrigkeiten zusätzlich ein Beförderungsverbot verwirkt, sodass der - lediglich unterstellte - Umstand der Zueignung eines geringwertigen Serverschrankes am Ausspruch der [X.]ienstgradherabsetzung im Ergebnis nichts ändern würde.

Eine mildere Beurteilung ist letztlich auch nicht deshalb geboten, weil das gegen den Soldaten geführte sachgleiche Strafverfahren hinsichtlich der Vorwürfe im [X.] 2 nach § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung von 300 € eingestellt worden ist. [X.]er durch die Erfüllung der Auflage bewirkte Fortfall des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung sagt - ungeachtet der fortbestehenden strafprozessualen Unschuldsvermutung (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Januar 1991 - 1 BvR 1326/90, NJW 1991, 1530 <1531 f>) - nichts darüber aus, ob und in welchem Umfang das öffentliche Interesse daneben noch eine disziplinarische Ahndung gebietet. Steht im Einzelfall - wie hier - § 16 [X.] (Verhältnis der [X.]isziplinarmaßnahmen zu Strafen und Ordnungsmaßnahmen) der Zulässigkeit des Ausspruchs einer [X.]isziplinarmaßnahme nicht entgegen, ist die Art oder Höhe einer Kriminalstrafe oder sonstigen [X.] für die Gewichtung der Schwere des sachgleichen [X.]ienstvergehens regelmäßig nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Strafverfahren und [X.]isziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke. [X.]ie Kriminalstrafe unterscheidet sich nach Wesen und Zweck grundlegend von der [X.]isziplinarmaßnahme. Während erstere neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet, einen geordneten und integren [X.]ienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die ihm obliegenden [X.]ienstpflichten schuldhaft verletzt hat, entweder durch eine erzieherische Maßnahme zu künftig pflichtgemäßem Verhalten mahnt oder ihn aus dem [X.]ienstverhältnis entfernt (vgl. Urteile vom 2. Juli 1997 - BVerwG 2 W[X.] 12.97 - BVerwGE 113, 108 <111> = [X.] 235.0 § 34 [X.] Nr. 33, vom 14. November 2007 - BVerwG 2 W[X.] 29.06 - [X.] 450.2 § 84 [X.] 2002 Nr. 4, jeweils mit weiteren Nachweisen und vom 6. Oktober 2010 - BVerwG 2 W[X.] 35.09 - [X.] 450.2 § 58 [X.] 2002 Nr. 5).

Im Hinblick auf die Schwere des [X.]ienstvergehens und den Zweck des Wehrdisziplinarrechts, aus spezial- und generalpräventiven Gründen durch die im Gesetz vorgesehene [X.]isziplinarmaßnahme einen ordnungsgemäßen [X.]ienstbetrieb wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, ist daher die [X.]egradierung zum Hauptfeldwebel zu bestätigen. Neben spezialpräventiven Erwägungen ist die [X.]ienstgradherabsetzung insbesondere deshalb geboten, weil diese Maßnahme über ihren (engeren) Zweck hinaus bekanntermaßen auch pflichtenmahnende Wirkung auf die Angehörigen der [X.] im Allgemeinen hat (Generalprävention). [X.] hat nicht nur als Vorgesetzter seinen Untergebenen wiederholt ein schlechtes Beispiel gegeben, sondern hat auch im letzten Viertel seines [X.]ienstverhältnisses als Berufssoldat schwer versagt.

[X.]a die Berufung des Soldaten nach alledem ohne Erfolg bleibt, hat er gemäß § 139 Abs. 2 [X.] die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. [X.]ie ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem [X.] aufzuerlegen, ist gemäß § 140 Abs. 5 Satz 2 [X.] unzulässig.

Meta

2 WD 40/09

16.03.2011

Bundesverwaltungsgericht 2. Wehrdienstsenat

Urteil

Sachgebiet: WD

vorgehend Truppendienstgericht Süd, 23. Juni 2009, Az: S 5 VL 03/09, Urteil

§ 11 Abs 1 SG, § 17 Abs 2 S 1 SG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.03.2011, Az. 2 WD 40/09 (REWIS RS 2011, 8581)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8581

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