Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.05.2011, Az. 2 WD 2/10

2. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2011, 7042

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Gegenstand

Maßnahmebemessung bei Fernbleiben eines Soldaten von einer Maßnahme der Zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung


Leitsatz

Unerlaubtes Fernbleiben eines Soldaten von einer Ausbildung im Rahmen der - während der Dienstzeit erfolgenden - "Zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung" (ZAW) ist disziplinarbemessungsrechtlich im Regelfall mit einem unerlaubten Fernbleiben eines "aktiven Soldaten" vom rein militärischen Dienst vergleichbar (im Anschluss an Beschluss vom 19. August 2009 - BVerwG 2 WD 31.08 - Buchholz 450.2 § 121 WDO 2002 Nr. 1).

Tatbestand

Der frühere Soldat auf [X.] im Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers, der etwa in der Mitte seiner neunjährigen Dienstzeit an einer Zivilberuflichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahme (sog. [X.]) Elektroniker Betriebstechnik teilnahm, war im Rahmen dieser Maßnahme in der [X.] vom 4. Oktober 2005 bis zum 23. Dezember 2005 zur Teilnahme an einem Praktikum befohlen. Weil die Praktikumsdurchführung für wenig sinnvoll hielt, blieb er dem Praktikum insgesamt über acht Wochen unerlaubt fern und betrieb in jener [X.] auf seiner Stube das Selbststudium. Im Februar 2006 veränderte er die Zweitschrift eines von einer Stabsärztin im Standortsanitätszentrum ausgestellten Krankenscheins dahin, dass er das Datum des Beginns seiner Krankschreibung - der Soldat war vom 28. November 2005 bis zum 2. Dezember 2005 krankgeschrieben - auf den 28. Oktober 2005 abänderte und eine nachgemachte Unterschrift der Stabsärztin danebensetzte. Diesen Krankenschein gab er dann seinem vorgesetzten [X.], um eine Krankschreibung bereits ab dem 28. Oktober 2005 vorzutäuschen. Im sachgleichen Strafverfahren wurde der Soldat wegen zweier eigenmächtiger Abwesenheiten zu einem Gesamtstrafarrest von drei Monaten und wegen Fälschung eines Gesundheitszeugnisses zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 € verurteilt.

Im gerichtlichen Disziplinarverfahren hat das [X.], nachdem die Sache zuvor vom [X.] einmal zurückverwiesen worden war, durch Urteil vom 17. November 2008 entschieden, dass der damals noch aktive Soldat in den Dienstgrad eines Unteroffiziers herabgesetzt wird.

Die dagegen vom Soldaten eingelegte und auf die Disziplinarmaßnahme beschränkte Berufung hat das [X.] zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe

...

[X.]ie Truppendienstkammer hat ihn zu Recht zum Unteroffizier degradiert. [X.]a das [X.]ienstverhältnis des damals aktiven Soldaten auf [X.] inzwischen durch [X.]ablauf beendet worden ist (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SG) - was die Fortführung des gerichtlichen [X.]isziplinarverfahrens nicht hindert (§ 82 Abs. 1 [X.]) -, hat der [X.] klargestellt, dass es sich nun um eine Herabsetzung in den [X.]ienstgrad eines Unteroffiziers der Reserve handelt.

...

In dem angefochtenen Urteil der Truppendienstkammer sind ausreichende und widerspruchsfreie Tatfeststellungen getroffen worden. [X.]em Urteil kann mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, von welchen schuldhaft begangenen Pflichtverletzungen der [X.] aufgrund der erstinstanzlichen Tat- und Schuldfeststellungen auszugehen hat. [X.]as [X.] ist zunächst hinsichtlich der [X.] und 2 zu der Feststellung gelangt, dass der damals aktive Soldat im Rahmen der [X.], den 24. Oktober 2005 bis einschließlich Montag, den 28. November 2005, das heißt fünf Wochen und einen Tag, sowie von Montag, den 5. [X.]ezember 2005 bis einschließlich Freitag, den 23. [X.]ezember 2005, das heißt drei Wochen, "eigenmächtig abwesend" war. [X.]ieses Verhalten hat die Truppendienstkammer als vorsätzliche Verletzung der Pflichten zum treuen [X.]ienen (§ 7 SG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) gewertet. Hinzu kommt die von der Vorinstanz festgestellte Pflichtverletzung im [X.] 3 (Vorlage des vom Soldaten verfälschten [X.] im Februar 2006), die als vorsätzlicher Verstoß gegen § 13 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG qualifiziert wird. [X.]iese Feststellungen, die ein einheitliches [X.]ienstvergehen (§ 18 Abs. 2 [X.], § 23 Abs. 1 SG) darstellen, sind eindeutig und widerspruchsfrei und damit für den [X.] bindend.

3. Bei der Bemessung der [X.]isziplinarmaßnahme ist von der von [X.] wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. [X.]iese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen [X.]ienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der [X.]isziplin in der [X.]", vgl. dazu Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 [X.] 11.07 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 26 m.w.[X.]). Bei Art und Maß der [X.]isziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m § 38 Abs. 1 [X.] Eigenart und Schwere des [X.]ienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen.

a) Eigenart und Schwere des [X.]ienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten [X.]ienstpflichten. [X.]anach wiegt das [X.]ienstvergehen des früheren Soldaten sehr schwer.

[X.]as Gewicht der Verfehlungen liegt in der Verletzung der Pflicht zum treuen [X.]ienen (§ 7 SG). Sie gehört zu den zentralen Pflichten eines Soldaten. Ihre Verletzung ist in der Regel schon deshalb von erheblicher Bedeutung. [X.]er besondere Unrechtsgehalt des [X.]ienstvergehens ergibt sich zunächst daraus, dass der frühere Soldat nicht nur gegen seine soldatische Pflicht zur [X.]ienstleistung, sondern auch gegen seine Pflicht zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung, vor allem der Beachtung der Strafgesetze, in erheblichem Umfang verstoßen und kriminelles Unrecht - vorsätzliche eigenmächtige Abwesenheit gemäß § 15 Abs. 1 [X.] und Vorlage eines von ihm gefälschten [X.] gemäß § 277 StGB - begangen hat; er ist auch entsprechend rechtskräftig verurteilt worden.

Ein Soldat, der der Truppe unerlaubt fernbleibt, versagt - unabhängig davon, ob es strafrechtlich als Fahnenflucht oder eigenmächtige Abwesenheit, wie hier, zu beurteilen ist - im Kernbereich seiner [X.]ienstpflichten. Gerade bei einem aufgrund freiwilliger Verpflichtung berufenen Soldaten gehören Anwesenheit und [X.]ienstleistung zu den zentralen [X.]ienstpflichten. [X.]ie [X.] kann die ihr obliegenden Aufgaben nur dann hinreichend erfüllen, wenn nicht nur das innere Gefüge der [X.] so gestaltet ist, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen ist, sondern auch ihre Angehörigen im erforderlichen Maße jederzeit präsent und einsatzbereit sind. [X.]er [X.]ienstherr muss sich darauf verlassen können, dass jeder Soldat seinen Pflichten zur Verwirklichung des [X.]auftrages der [X.] nachkommt und alles unterlässt, was dessen konkreter Wahrnehmung zuwider läuft. [X.]azu gehören insbesondere die Pflichten zur Anwesenheit und gewissenhaften [X.]ienstleistung (vgl. z.B. Urteil vom 26. Januar 2006 - BVerwG 2 [X.] 2.05 - [X.] 449 § 7 SG Nr. 50).

Von erheblichem Gewicht ist auch die Verletzung der Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG). Ein Soldat, der gegenüber Vorgesetzten und [X.]ienststellen der [X.] in dienstlichen Angelegenheiten unwahre Erklärungen abgibt, büßt hierdurch allgemein seine Glaubwürdigkeit ein. [X.]ie Bedeutung der Wahrheitspflicht kommt schon darin zum Ausdruck, dass diese - anders als z.B. bei Bundesbeamten - für Soldaten gesetzlich ausdrücklich geregelt ist. Eine militärische Einheit kann nicht ordnungsgemäß geführt werden, wenn sich die Führung und die Vorgesetzten nicht auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen Untergebener verlassen können. [X.]enn auf ihrer Grundlage müssen im [X.] und erst Recht im Einsatzfall gegebenenfalls Entschlüsse von erheblicher Tragweite gefasst werden. Wer als Soldat aus Anlass angeblicher krankheitsbedingter [X.]ienstabwesenheit gegenüber dem [X.] vorsätzlich unrichtige Angaben macht, lässt unmissverständlich erkennen, dass seine Bereitschaft zur Erfüllung der Wahrheitspflicht nicht vorhanden ist. Eine solche [X.]ienstpflichtverletzung und die daraus folgende Beschädigung seiner persönlichen Integrität haben damit erhebliche Bedeutung für die militärische Verwendungsfähigkeit des Soldaten (vgl. dazu z.B. Urteile vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 [X.] 7.08 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 29 und vom 4. September 2009 - BVerwG 2 [X.] 17.08 - m.w.[X.]).

Aber auch die Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) wiegt schwer. [X.]ie Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen ist kein Selbstzweck, sondern hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des [X.] der [X.] und zur Gewährleistung des militärischen [X.]ienstbetriebs. Ein Soldat, insbesondere - wie hier - ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen [X.]ienstes gewährleistet ist. [X.]abei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war (stRspr, z.B. Urteil vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 [X.] 20.09 - juris, m.w.[X.]). [X.]as war hier der Fall.

Eigenart und Schwere des [X.]ienstvergehens werden hier schließlich auch durch die Tatumstände bestimmt. Es handelt sich nicht um ein einmaliges Fehlverhalten des früheren Soldaten; dieser hat innerhalb von fünf Monaten vielmehr dreimal schwer versagt, wobei der Fernbleibenszeitraum insgesamt über acht Wochen betrug. [X.] belastet den früheren Soldaten auch das vorsätzliche Fehlverhalten im [X.] 3. [X.]er frühere Soldat ging hier gezielt vor, indem er sich im Standortsanitätszentrum die Zweitschrift des [X.] besorgte, diese eigenhändig verfälschte und danach seinem [X.] zur Verschleierung seiner eigenmächtigen Abwesenheit vorlegte. Ferner wiegt schwer, dass der frühere Soldat aufgrund seines [X.] als Stabsunteroffizier - sechs Wochen vor Beginn seines Fehlverhaltens war er in diesen [X.]ienstgrad befördert worden - in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 SG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 [X.]). Soldaten in [X.] obliegt eine erhöhte Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner [X.]ienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG). [X.]abei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten [X.] an [X.] hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer [X.] aufgrund des [X.] aus (vgl. dazu Urteil vom 13. Januar 2011 a.a.[X.], m.w.[X.]).

b) [X.]as [X.]ienstvergehen, begangen im Rahmen einer [X.], hatte keine unmittelbaren nachteiligen Auswirkungen für den [X.]ienstbetrieb. Trotz der eigenmächtigen Abwesenheit beendete der frühere Soldat die [X.] erfolgreich innerhalb der [X.]vorgabe. Eine ordnungsgemäße Teilnahme am Praktikum war nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das [X.]ienstvergehen bei den Untergebenen bekannt geworden ist.

c) [X.] sind von eigennützigem Handeln geprägt. [X.] ist schon dann gegeben, wenn der Soldat (auch) aus persönlichen Gründen gehandelt hat (vgl. z.B. Urteil vom 10. Februar 2010 - BVerwG 2 [X.] 9.09 - juris, m.w.[X.]). [X.]as war hier sowohl hinsichtlich des unerlaubten Fernbleibens vom [X.]ienst als auch hinsichtlich der Vorlage des verfälschten [X.] der Fall.

d) [X.] des früheren Soldaten wird vor allem dadurch bestimmt, dass er vorsätzlich gehandelt hat. [X.] Anhaltspunkte dafür, dass er zur Tatzeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähig gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht; Entsprechendes gilt für mögliche Milderungsgründe in den Umständen der Tat im Tatzeitraum von Oktober 2005 bis Februar 2006.

e) Im Hinblick auf die [X.] "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" sprechen für den disziplinar- und strafrechtlich nicht vorbelasteten früheren Soldaten zunächst seine ordentlichen dienstlichen Leistungen, die sich auch im Ergebnis der Sonderbeurteilungen ("5,60" und "5,30" bei möglicher Bestnote "9") widerspiegeln. Ferner ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er während der [X.]er der "eigenmächtigen Abwesenheit" nicht etwa nach Hause fuhr, sondern sich in der Kaserne auf seine Prüfung vorbereitete, die er dann auch bestand.

[X.]er ...-Einsatz des früheren Soldaten nach Begehung des [X.]ienstvergehens ist zwar anerkennenswert, jedoch nicht geeignet, als "Nachbewährung" das [X.]ienstvergehen in milderem Licht erscheinen zu lassen. [X.]er letzten Aussage des [X.] [X.] zufolge hatte der frühere Soldat in [X.] den in ihn gesetzten Leistungserwartungen nicht entsprochen.

[X.]as Persönlichkeitsbild des früheren Soldaten wird aber dadurch erheblich belastet, dass er erst seit der Vernehmung am 22. August 2006 geständig ist und Einsicht und Reue gezeigt, zuvor jedoch dienstliche Erklärungen abgegeben hat, in denen er das angeschuldigte Verhalten ausdrücklich bestritt.

Ferner ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der frühere Soldat während des Laufs des ersten Berufungsverfahrens erneut wegen Fernbleibens vom [X.]ienst negativ aufgefallen war und durch eine am 4. November 2008 verhängte [X.] über 400 € ermahnt werden musste. Bedenken gegen die Verwertbarkeit dieser einfachen [X.]isziplinarmaßnahme im vorliegenden Verfahren im Rahmen der Persönlichkeitsbeurteilung bestehen nicht (vgl. § 8 Abs. 2 [X.]). Es liegt insoweit auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Einheit des [X.]ienstvergehens vor. [X.]enn eine "gleichzeitige Entscheidung" im Sinne des § 18 Abs. 2 [X.] schied aus, da sich das vorliegende Verfahren bereits in der Berufungsinstanz befand. Neue Vorwürfe dürfen gemäß § 99 Abs. 2 [X.] nur erstinstanzlich im Wege der Nachtragsanschuldigung in das Verfahren einbezogen werden.

f) Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannter be- und entlastender Umstände ist im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 [X.] und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts der Ausspruch einer - gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Satz 4 und 3 [X.] zulässigen - [X.]egradierung des früheren Soldaten, der wegen des noch bis Juli 2012 bestehenden Anspruchs auf [X.] gemäß § 1 Abs. 3 [X.] disziplinarrechtlich als Soldat im Ruhestand gilt (vgl. dazu auch Urteil vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 [X.] 39.09 - und [X.], [X.], 5. Aufl. 2009, § 1 Rn. 49 m.w.[X.]), zum Unteroffizier der Reserve erforderlich und angemessen. [X.]ie Verhängung einer milderen [X.]isziplinarmaßnahme, wie mit der Berufung beantragt, kommt nicht in Betracht.

Bei der konkreten Bemessung der [X.]isziplinarmaßnahme geht der [X.] in seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteil vom 10. Februar 2010 a.a.[X.]) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:

[X.]) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsst[X.]tlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der [X.]isziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der [X.]".

Vorliegend ist auf dieser ersten Stufe für Fälle des (vorsätzlichen) eigenmächtigen Fernbleibens eines Soldaten von der Truppe aus spezial- und generalpräventiven Gründen bei kürzerer unerlaubter Abwesenheit nach der Rechtsprechung des [X.]s Ausgangspunkt der [X.] grundsätzlich eine [X.]ienstgradherabsetzung, gegebenenfalls bis in einen Mannschaftsdienstgrad; bei länger dauernder, wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit oder Fahnenflucht ist das [X.]ienstvergehen so schwerwiegend, dass es regelmäßig die Entfernung aus dem [X.]ienstverhältnis oder den Ausspruch der sonst gebotenen [X.] indiziert (vgl. zuletzt Urteil vom 4. September 2009 - BVerwG 2 [X.] 17.08 - insoweit jeweils nicht veröffentlicht in [X.], 379, in [X.] 450.2 § 13 [X.] 2002 Nr. 1 und in [X.], 114, m.w.[X.]). Für ein unerlaubtes Fernbleiben von einer [X.] gilt grundsätzlich nichts anderes. [X.]er Umstand, dass sich der frühere Soldat damals auf einer [X.] befand, verändert den Ausgangspunkt der [X.] nicht. [X.]er [X.] hat dazu im Beschluss vom 19. August 2009 - BVerwG 2 [X.] 31.08 - ([X.] 450.2 § 121 [X.] 2002 Nr. 1 Rn. 30 ff.) - ausgeführt:

"(2) Soweit ersichtlich, hat der [X.] bisher nicht entschieden, ob das ungenehmigte Fernbleiben von einer Ausbildung im Rahmen der - während der [X.]ienstzeit erfolgenden - '[X.]n Aus- und Weiterbildung' ([X.]) ebenso wie das Fernbleiben von [X.] Maßnahmen am [X.] milder zu bewerten ist als ein Fernbleiben vom aktiven militärischen [X.]ienst. Einer solchen Analogie stehen jedoch erhebliche Bedenken entgegen. Zu berücksichtigen sind eine Reihe bedeutsamer Unterschiede zwischen [X.]n und Maßnahmen im Rahmen der Berufsförderung am [X.].

Wie der [X.] im Verfahren BVerwG 2 [X.] 21.08 in der Berufungshauptverhandlung zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 29. April 2009), ist die [X.] Aus- und Weiterbildung eine militärfachliche Maßnahme für eine nachfolgende militärische Verwendung, die allerdings für den betreffenden Soldaten zugleich einen zivilberuflichen Vorteil mit sich bringt. Sie unterscheidet sich darin von [X.] am Ende der [X.]ienstzeit, die gerade darauf abzielen, einen geordneten Übergang in ein ziviles Berufsleben zu ermöglichen. [X.]n sind nicht selten "militärisch" organisiert. Teilnehmer werden häufig zu einer Hörs[X.]l-Gruppe zusammengefasst. Lediglich die fachbezogene Ausbildungsdurchführung obliegt einem beauftragten zivilen Ausbildungsträger, die [X.]urchführung der Ausbildung im Übrigen hingegen dem dafür eingeteilten militärischen Vorgesetzten. Insgesamt liegt damit hinsichtlich der fortbestehenden Eingliederung in den militärischen [X.]ienstbetrieb nur ein relativ geringer Unterschied gegenüber dem militärischen [X.]ienst vor.

Aber auch soweit Teilnehmer an einer [X.] weniger stark militärisch eingebunden sind, bestehen zwischen dieser und einer BF[X.]-Maßnahme am [X.] wesentliche Unterschiede, die Veranlassung zu einer differenzierten Betrachtung geben. Teilnehmer an einer [X.] werden nach Beendigung der Ausbildung stets wieder in die Truppe eingegliedert. [X.]er Ausbildungserfolg des Teilnehmers an der [X.] ist somit von unmittelbarer dienstlicher Bedeutung, weil nur so die bereits im Vorfeld ausgeplanten [X.]ienstposten bedarfsgerecht besetzt werden können. Während eine Berufsförderungsmaßnahme am [X.] den betreffenden Soldaten allein auf seine zivile Weiterbeschäftigung vorbereitet, also auf seine 'Ausgliederung' aus der [X.] abzielt, werden mit der [X.] hingegen die 'kompetente Wiedereingliederung' des Teilnehmers in ein militärisch geprägtes Umfeld und eine verbesserte Einsatzfähigkeit bezweckt. Vergleichbar mit den an einer [X.]universität studierenden Soldaten, die ebenfalls nach Beendigung des Studiums wieder in den militärischen Bereich zurückkehren, oder mit Soldaten, die in zivilen Organisationen der [X.] tätig sind, gilt auch für Maßnahmen der [X.], dass auch der 'zivilnahe' [X.]ienst stets auf militärische Erfordernisse ausgerichtet ist. Anders als von den Teilnehmern an einer dienstzeitbeendenden [X.] Maßnahme, wird von den Teilnehmern einer [X.] eine dienstliche Leistung verlangt, die sie auf ihre weitere militärische Verwendung vorbereiten und hierfür qualifizieren soll, um künftig die ihnen zu übertragenden Aufgaben auf möglichst hohem Niveau erfüllen zu können. Unerlaubtes Fernbleiben von einer [X.] ist daher im Regelfall mit einem ungenehmigten Fernbleiben eines 'aktiven Soldaten' vom rein militärischen [X.]ienst vergleichbar."

Ein solcher Regelfall liegt auch hier vor. [X.]ie [X.] erfolgte etwa in der Mitte der neunjährigen [X.]ienstzeit des früheren Soldaten. [X.]ieser blieb in den militärischen [X.]ienstbetrieb eingegliedert. Seine Ausbildung war [X.]. Nach Beendigung der [X.] leistete er noch über vier Jahre militärischen [X.]ienst.

Nach alledem ist bei dem in den [X.]en 1 und 2 bindend festgestellten vorsätzlich unerlaubten Fernbleiben vom [X.]ienst von insgesamt über acht Wochen - einem nach der Rechtsprechung langen Abwesenheitszeitraum - bereits die Aberkennung des Ruhegehalts gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 67 Abs. 4 [X.], jedenfalls aber eine [X.]egradierung bis in einen Mannschaftsdienstgrad indiziert.

Im Ausgangspunkt der [X.] ist zusätzlich aber noch die schwere vorsätzliche Verfehlung im [X.] 3 zu berücksichtigen. Hinsichtlich des über fünfwöchigen Fernbleibenszeitraums im [X.] 1 hat der frühere Soldat durch Vorlage des von ihm verfälschten [X.] seinen Vorgesetzten über einen insgesamt erheblichen [X.]raum angeblich nicht bestehender [X.]ienstfähigkeit - zur Verdeckung einer Wehrstraftat und [X.]ienstpflichtverletzung - in strafbarer Weise getäuscht. Wenn auch im Hinblick auf die mögliche disziplinarrelevante Variationsbereite derartiger Pflichtverletzungen generell anwendbare Rechtsprechungsgrundsätze zur Ahndung einer solchen Pflichtwidrigkeit fehlen, ist doch davon auszugehen, dass ihnen erhebliches disziplinarisches Gewicht zukommt. [X.]ie Sicherheit des Urkundenverkehrs ist für die öffentliche Verwaltung, hier die [X.], von besonderer Bedeutung. Sie muss sich bei ihren Entscheidungen nicht selten auf Urkunden stützen und ist dabei auf deren Echtheit angewiesen. Ein Soldat, der sich darüber hinwegsetzt, erleidet ein hohes Maß an [X.]. [X.]ies gilt auch dann, wenn sich die Bedeutung der Urkunde ausschließlich auf den dienstinternen Bereich zwischen [X.]ienstherrn und Soldaten bezieht, wie hier bei der Vorlage eines [X.]. Im Hinblick auf die sich aus einer solchen Vorlage ergebenden Konsequenzen bezüglich einer möglichen Freistellung von der Grundpflicht zur [X.]ienstleistung kommt derartigen Urkunden, auf deren Echtheit der Vorgesetzte mangels eigener Kontrollmöglichkeit vertrauen muss, eine, auch für den Soldaten erkennbare, erhebliche Bedeutung zu (vgl. zur Vorlage einer gefälschten [X.]ienstunfähigkeitsbescheinigung durch einen Beamten z.B. Urteil vom 15. Oktober 2003 - BVerwG 1 [X.] - m.w.[X.]; nicht veröffentlicht).

Jedenfalls ist damit - insgesamt gesehen - im Ausgangspunkt der [X.] die Aberkennung des Ruhegehalts indiziert.

bb) Auf der zweiten Stufe ist dann zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 [X.] normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen.

[X.]er Ausspruch einer [X.]isziplinarmaßnahme unterhalb der Aberkennung des Ruhegehalts ist hier schon wegen der Geltung des Verschlechterungsverbotes vorzunehmen. [X.]a es aber im Rahmen der Gesamtwürdigung an durchgreifenden mildernden oder entlastenden Umständen mangelt, verbleibt es bei der erstinstanzlichen [X.]egradierung des Soldaten zum Unteroffizier, jetzt "der Reserve". [X.]as ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

[X.]er disziplinar- und strafrechtlich nicht vorbelastete frühere Soldat kann sich zu seiner Entlastung neben einem insgesamt positiven Leistungsbild im Wesentlichen nur auf die Tatsache berufen, dass sich die eigenmächtige Abwesenheit im Rahmen der [X.] nicht nachteilig auf den [X.]ienstbetrieb ausgewirkt und er die [X.] zur Prüfungsvorbereitung genutzt hat. Weitere durchgreifende Milderungsgründe stehen ihm aber nicht zur Seite. [X.]ies kann anstelle der an sich [X.] disziplinarischen [X.] nicht den Ausspruch einer milderen [X.]isziplinarmaßnahme rechtfertigen. [X.]ie Anforderungen, die an entlastende Umstände zu stellen sind, werden durch die Schwere des [X.]ienstvergehens bestimmt. [X.]aran gemessen werden die Anforderungen hier nicht erfüllt. [X.]enn im Grunde kann von jedem Soldaten erwartet werden, dass er sich inner- wie außerdienstlich gesetzestreu verhält und beanstandungsfreie dienstliche Leistungen erbringt (vgl. zum Beamtendisziplinarrecht Urteil vom 8. März 2005 - BVerwG 1 [X.] 15.04 - insoweit nicht veröffentlicht in [X.] 232 § 77 [X.] Nr. 24, m.w.[X.]). Im Übrigen sind der Charakter eines Menschen und die Wertung seiner Festigkeit und Lauterkeit unteilbar. Ein im Charakter deutlich werdender Persönlichkeitsmangel, der hier vor allem in der Vorlage des verfälschten [X.] zum Ausdruck kommt, kann nicht dadurch relativiert oder sogar kompensiert werden, dass der Soldat sonst im dienstlichen Bereich die erforderliche [X.]isziplin wahrt, sich tadelfrei führt und in seinen dienstlichen Leistungen die Erwartungen des [X.]ienstherrn erfüllt oder sogar übertrifft (Urteil vom 14. Oktober 2009 - BVerwG 2 [X.] 16.08 - [X.] 449 § 17 SG Nr. 43).

Eine noch mildere Beurteilung des [X.]ienstvergehens mit der Folge, dass lediglich gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] auf Kürzung des Ruhegehalts - hier Kürzung der [X.] (§ 67 Abs. 1 [X.]) - zu erkennen wäre, ist auch nicht wegen der langen Verfahrensdauer des [X.]isziplinarverfahrens geboten, das grundsätzlich von Art. 6 [X.] erfasst wird ([X.], Urteil vom 16. Juli 2009 - 8453/04 - NVwZ 2010, 1015 <1016>). Zwar liegt das [X.]ienstvergehen im [X.]punkt der Berufungshauptverhandlung (Mai 2011) bereits über fünf Jahre zurück. [X.]ies ist hier jedoch nicht geeignet, anstelle der an sich [X.] [X.] lediglich eine Ruhegehaltskürzung auszusprechen. Zum einen ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] (Beschluss vom 9. August 2006 - 2 BvR 1003/05 - [X.]VBl 2006, 1372) und des [X.] (z.B. Urteil vom 19. Juni 2008 - BVerwG 1 [X.] 2.07 - [X.] 235 § 25 B[X.]O Nr. 5 und Beschluss vom 1. September 2009 - BVerwG 2 [X.] - juris; vgl. auch [X.], [X.], 5. Auflage 2009, § 38 Rn. 11, jeweils m.w.[X.]) eine überlange Verfahrensdauer nur dann mildernd zu berücksichtigen, wenn es (- anders als hier - nicht nur aus Rechtsgründen) um den Ausspruch einer [X.]isziplinarmaßnahme unterhalb der [X.] geht, an deren Verhängung der [X.] lediglich durch das Verschlechterungsverbot gehindert ist. [X.]iese Auffassung hat der Gesetzgeber insofern bestätigt, als er in § 17 [X.] ([X.]ablauf) die Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, die [X.]ienstgradherabsetzung, Entfernung aus dem [X.]ienstverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts vom Verhängungsverbot wegen [X.]ablaufs ausgenommen hat. Zum anderen hat die Vorinstanz die lange Verfahrensdauer bereits beim Ausspruch der [X.]egradierung berücksichtigt ([X.] S. 13).

Im Hinblick auf die Schwere des [X.]ienstvergehens und den Zweck des Wehrdisziplinarrechts, aus spezial- und generalpräventiven Gründen durch die im Gesetz vorgesehene [X.]isziplinarmaßnahme einen ordnungsgemäßen [X.]ienstbetrieb wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, ist es daher erforderlich, die [X.]egradierung zum Unteroffizier (der Reserve) zu bestätigen. Neben spezialpräventiven Erwägungen ist die [X.]ienstgradherabsetzung insbesondere deshalb geboten, weil diese Maßnahme über ihren (engeren) Zweck hinaus bekanntermaßen auch pflichtenmahnende Wirkung auf die Angehörigen der [X.] im Allgemeinen hat (Generalprävention). [X.]er frühere Soldat hat nicht nur als Vorgesetzter Straftaten begangen und seinen Untergebenen wiederholt ein schlechtes Beispiel gegeben, sondern auch etwa in der Mitte seines auf insgesamt neun Jahre angelegten [X.]ienstverhältnisses - alsbald nach seiner Beförderung zum Stabsunteroffizier - schwer versagt.

g) Entgegen dem Berufungsvorbringen des früheren Soldaten ist für die Bemessung der [X.]isziplinarmaßnahme unerheblich, dass dieser damals kurz vor dem Ende seiner [X.]ienstzeit stand (Urteil vom 4. März 2009 - BVerwG 2 [X.] 10.08 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 27); inzwischen gilt er - wie dargelegt - gemäß § 1 Abs. 3 [X.] als Soldat im Ruhestand ([X.]). [X.]isziplinarbemessungsrechtlich ohne Bedeutung ist auch die sachgleiche strafrechtliche Verurteilung (bb). [X.]ie auszusprechende [X.]egradierung zum Unteroffizier der Reserve verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (cc).

[X.]) [X.]ie [X.]isziplinarmaßnahmen gemäß § 58 Abs. 2 [X.] gegen Soldaten im Ruhestand sowie gegen frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten, beruhen neben dem Gedanken der Generalprävention und der Wahrung des Ansehens des [X.]ienstherrn bzw. der [X.] vor allem auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Soldaten (Art. 3 Abs. 1 GG), soweit es - wie hier - um eine Sanktion wegen eines im aktiven Soldatenverhältnis begangenen [X.]ienstvergehens geht (vgl. Urteil vom 27. Februar 2002 - BVerwG 2 [X.] 18.01 - [X.] 236.1 § 7 SG Nr. 46 = [X.] 2002, 211). [X.]anach soll ein Soldat, der nach einem [X.]ienstvergehen in den "Ruhestand" tritt, grundsätzlich nicht besser gestellt werden als ein Soldat, der - bei vergleichbarem Fehlverhalten - im aktiven [X.]ienst verbleibt. Auf diese Weise wird die disziplinarische Erfassung der Verfehlung nicht von dem mehr oder weniger zufälligen oder gesteuerten Ausscheiden aus dem aktiven [X.]ienst abhängig gemacht. [X.]er Gesetzgeber hat aber den Katalog der für "frühere Soldaten" vorgesehenen [X.]isziplinarmaßnahmen in § 58 Abs. 2 und 3 [X.] eingeschränkt.

bb) [X.]ie Verhängung einer milderen [X.]isziplinarmaßnahme ist auch nicht mit Rücksicht auf die sachgleiche strafrechtliche Verurteilung des früheren Soldaten geboten. Steht im Einzelfall - wie hier - § 16 [X.] (Verhältnis der [X.]isziplinarmaßen zu Strafen und Ordnungsmaßnahmen) der Zulässigkeit des Ausspruchs einer [X.]isziplinarmaßnahme nicht entgegen, ist die Art oder Höhe einer Kriminalstrafe oder sonstigen [X.] für die Gewichtung der Schwere des sachgleichen [X.]ienstvergehens regelmäßig nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Strafverfahren und [X.]isziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke. [X.]ie Kriminalstrafe unterscheidet sich nach Wesen und Zweck grundlegend von der [X.]isziplinarmaßnahme. Während erstere neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen geordneten und integren [X.]ienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die ihm obliegenden [X.]ienstpflichten schuldhaft verletzt hat, entweder durch eine erzieherische Maßnahme zu künftig pflichtgemäßem Verhalten mahnt oder ihn aus dem [X.]ienstverhältnis entfernt bzw. die sonst gebotene [X.] ausspricht (vgl. zuletzt Urteil vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 [X.] 20.09 - juris, m.w.[X.]).

cc) [X.]ie vom [X.] ausgesprochene [X.]egradierung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Entsprechend dem bereits dargelegten Zweck des Wehrdisziplinarrechts ist es notwendig, die [X.]isziplinarmaßnahme auszusprechen, die dem Gewicht des [X.]ienstvergehens und dem dadurch eingetretenen [X.] entspricht. Hat beides, wie im vorliegenden Fall, erhebliches Gewicht, so ist der wirtschaftliche und berufliche Nachteil, der für den früheren Soldaten durch die [X.]egradierung eintritt, nicht unverhältnismäßig. Er liegt als gesetzlich vorgesehene (vgl. § 62 [X.]) und daher vorhersehbare Rechtsfolge in seinem persönlichen Verantwortungsbereich und ist seinem schuldhaft pflichtwidrigen Verhalten zuzurechnen. [X.]ies ist hier nicht deshalb anders zu beurteilen, weil der frühere Soldat wegen seines bereits erfolgten Ausscheidens aus dem aktiven [X.]ienst nicht mehr mit einer Beförderung rechnen kann. Auch unter diesem Blickwinkel ist die [X.]ienstgradherabsetzung nicht unverhältnismäßig. [X.]a kein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht, geht das Gesetz bei einer gebotenen [X.]egradierung davon aus, dass der Soldat den durch die [X.]isziplinarmaßnahme erlangten Status endgültig beibehält, d.h. sich die Übergangsleistungen gemäß § 62 Abs. 2, § 135 Abs. 4 [X.] auf [X.]er nach dem niedrigeren [X.]ienstgrad bestimmen (vgl. dazu insgesamt Urteil vom 27. April 1994 - BVerwG 2 [X.] 38.93 - BVerwGE 103, 104 <109 f.> = [X.] 1994, 213 <215 f.> und zum Beamtendisziplinarrecht Urteil vom 24. Juni 1998 - BVerwG 1 [X.] 102.97, juris, jeweils m.w.[X.]).

4. [X.]a die Berufung des früheren Soldaten nach alledem ohne Erfolg bleibt, hat er gemäß § 139 Abs. 2 [X.] die Kosten des vorliegenden - zweiten - Berufungsverfahrens zu tragen.

Im Hinblick darauf, dass die erste Berufung des früheren Soldaten erfolgreich war, hat der [X.] die Kosten des Berufungsverfahrens BVerwG 2 [X.] 8.08 sowie die Kosten, die durch die Hauptverhandlung am 27. November 2007 vor der [X.] des [X.]s Süd entstanden waren, einschließlich der dem früheren Soldaten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 138 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz, § 139 Abs. 1 Satz 1, § 140 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 [X.] dem Bund auferlegt.

Meta

2 WD 2/10

04.05.2011

Bundesverwaltungsgericht 2. Wehrdienstsenat

Urteil

Sachgebiet: WD

vorgehend Truppendienstgericht Süd, 17. November 2009, Az: S 5 VL 2/09, Urteil

§ 7 SG, § 10 Abs 1 SG, § 13 Abs 1 SG, § 17 Abs 2 S 1 SG, § 23 Abs 1 SG, § 1 Abs 3 WDO 2002, § 38 Abs 1 WDO 2002, § 58 Abs 2 WDO 2002, § 62 Abs 1 WDO 2002, § 277 StGB, § 15 Abs 1 WStrG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.05.2011, Az. 2 WD 2/10 (REWIS RS 2011, 7042)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7042

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